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   OLG Frankfurt, 13.11.1998 - 6 W 163/98   

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https://dejure.org/1998,6675
OLG Frankfurt, 13.11.1998 - 6 W 163/98 (https://dejure.org/1998,6675)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.11.1998 - 6 W 163/98 (https://dejure.org/1998,6675)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. November 1998 - 6 W 163/98 (https://dejure.org/1998,6675)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Finanzdienstleistungen über 0190-Nummer

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Teurer Fax-Abruf-Service

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UWG § 1; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
    Anforderungen an die Werbung für einen unter einer 0190-Nr. abzurufenden Finanzservice

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 409
  • MMR 1999, 285
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 15.08.2002 - 3 StR 11/02

    "Kaffeefahrten"

    Soweit es die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges, begangen durch den Betrieb der 0190-Telefon-Servicenummern, anbelangt, teilt der Senat den rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach der Tatbestand des § 263 StGB erfüllt sein kann, wenn es dem Betreiber lediglich auf das "Abkassieren" ankommt, ohne daß er bereit ist, die in Aussicht gestellten Informationsleistungen zu erbringen (Koblitz in Wabnitz/Janovski, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 2000, S. 855; vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 409).
  • OLG Schleswig, 06.02.2001 - 6 U 69/00

    Zulässigkeit von Sponsorenhinweisen vor oder nach Fernsehsendungen; Angabe des

    Der Kläger hält diesen Fall für vergleichbar mit demjenigen, den das OLG Frankfurt (WRP 99, 454) zum Faxabruf unter einer Rufnummer mit der Vorwahl 0190 entschieden hat.

    Dieser Umstand ist zumindest in weiten Teilen der Bevölkerung nicht bekannt (vgl. OLG Frankfurt a. M. WRP 99, 454 "Faxabruf 0190..."; OLG Stuttgart, WRP 01, 169, 171 f. - Irreführung durch kostenpflichtige Servicenummern).

  • OLG Koblenz, 19.11.2002 - 4 W 472/02

    Wettbewerbswidrigkeit der Angabe einer "0190"-Telefonnummer zu geschäftlichen

    Dieser Umstand bedarf des ausdrücklichen aufklärenden Hinweises von Seiten des Beklagten, der sich auch ausdrücklich auf die Höhe der entstehenden Gebühren erstrecken muss (vgl. dazu auch OLG Frankfurt Betriebsberater 1997, 1439; OLG Stuttgart MMR 2001, 383; OLG Frankfurt WRP 1999, 454).
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