Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.02.1999

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   BGH, 03.12.1998 - X ZR 181/98   

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BGH, 03.12.1998 - X ZR 181/98 (https://dejure.org/1998,1747)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1998 - X ZR 181/98 (https://dejure.org/1998,1747)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1998 - X ZR 181/98 (https://dejure.org/1998,1747)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 938
  • MDR 1999, 1029
  • GRUR 1999, 522
  • VersR 2000, 252
  • BB 1999, 928
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.03.1992 - IV ZR 101/91

    Substantiierter Berufungsangriff bei geltendgemachtem Verzugsschaden -

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - X ZR 181/98
    Wegen der Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung bei unverschuldeter krankheitsbedingter Fehleinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit wird verwiesen auf BGH NJW 1992, 1898 und auf die bei Benkard, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage Rdn. 40 zu § 123 PatG zitierte einschlägige weitere Rechtsprechung.
  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 298/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Rechtsanwalts zur Überprüfung

    aa) Es ist anerkannt, dass eine krankheitsbedingte Fristversäumung des Anwalts unter besonderen Voraussetzungen, insbesondere bei einer plötzlich auftretenden Erkrankung, für die der Anwalt keine Vorsorge treffen konnte, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (Senatsbeschluss vom 26. November 1997 - XII ZB 150/97 - NJW-RR 1998, 639; BGH Beschluss vom 3. Dezember 1998 - X ZR 181/98 - NJW-RR 1999, 938).
  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 31/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehler des Prozessbevollmächtigten bei der

    Zwar ist anerkannt, dass eine krankheitsbedingte Fristversäumung des Anwalts unter besonderen Voraussetzungen, insbesondere bei einer plötzlich auftretenden Erkrankung, für die der Anwalt keine Vorsorge treffen konnte, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (BGH, Beschluss vom 26. November 1997 - XII ZB 150/97, NJW-RR 1998, 639; Beschluss vom 3. Dezember 1998 - X ZR 181/98, NJW-RR 1999, 938; Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 298/11, NJW-RR 2012, 694 Rn. 15).
  • BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wegen

    Daß er die Entwicklung seiner Erkrankung günstiger einschätzt, entlastet ihn nicht (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99, veröffentlicht bislang nur bei juris; vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1998, X ZR 181/98, NJW-RR 1999, 938).
  • OLG Hamm, 27.02.2014 - 6 U 193/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Zwar ist anerkannt, dass das Versäumnis eines Prozessbevollmächtigten als unverschuldet gewertet werden kann, wenn es auf einem durch Krankheit verursachten Erregungszustand beruht (vgl. BGH VersR 1986, 95; BFH/NV 2007, 244; BAG NJW 2013, 1467), auf einer krankheitsbedingten Fehleinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit (BGH VersR 2000, 252) oder einer besonderen persönlichen Belastungssituation durch Todesfälle naher Angehöriger oder befreundeter Kollegen (vgl. BGH VersR 1981, 839; BFH/NV 1992, 257).
  • BGH, 19.03.2008 - III ZB 81/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Abweichend von der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1998 (X ZR 181/98 - NJW-RR 1999, 936 = VersR 2000, 252) zugrunde liegenden Fallgestaltung, auf den die Rechtsbeschwerde verweist, ist im vorliegenden Fall bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Fehler des Anwalts bei der Eintragung des Fristendes für die Berufungsbegründung zum 11. Juli 2007 statt dem 9. Juli 2007 auf seine Erkrankung zurückzuführen ist.
  • BSG, 18.09.2014 - B 8 SO 65/14 B
    Dass er sich nach seinem Vortrag zumindest zeitweise in der Lage fühlte, konzentriert zu arbeiten, seine Leistungsfähigkeit aber unzutreffend einschätze, entlastet ihn insoweit nicht (BGH, Beschlüsse vom 8.2.2000 - XI ZB 20/99 - und vom 3.12.1998 - X ZR 181/98).
  • BSG, 09.10.2012 - B 6 KA 26/12 B
    Solche organisatorische Vorsorge hätte zur Folge, dass eine Fristversäumung nur noch dann vorstellbar - und dann unvermeidbar sowie unverschuldet - wäre, wenn die Erkrankung so unversehens eintritt und so schwer ist, dass der Prozessbevollmächtigte nicht einmal mehr einen Telefonanruf tätigen kann (vgl dazu BGH vom 14.2.2012 - VIII ZB 3/12 - Juris RdNr 7, vom 5.4.2011 - VIII ZB 81/10 - NJW 2011, 1601 RdNr 18 f, vom 3.12.1998 - X ZR 181/98 - NJW-RR 1999, 938 f, und vom 6.3.1990 - VI ZB 4/90 - Juris RdNr 7; BFH vom 30.8.2005 - III R 15/05 - Juris RdNr 13, vom 11.8.2005 - VII B 319/04 - Juris RdNr 6 und vom 13.6.2005 - III R 3/04 - Juris RdNr 10; vgl auch BGH vom 19.3.2009 - IX ZB 198/08 - Juris RdNr 5).
  • BPatG, 18.10.2005 - 27 W (pat) 117/04
    Dadurch konnte es zu dem Übersehen der Frist kommen, ohne dass dem ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung der zumutbaren Sorgfalt zugrunde gelegen hätte (vgl BGH WRP 1999, 438 - Konzentrationsstörung).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.02.1999 - V ZB 27/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4330
BGH, 11.02.1999 - V ZB 27/98 (https://dejure.org/1999,4330)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1999 - V ZB 27/98 (https://dejure.org/1999,4330)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1999 - V ZB 27/98 (https://dejure.org/1999,4330)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2125 (Ls.)
  • NJW-RR 1999, 938
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 09.08.1991 - 1 BvR 630/91

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei Zurückweisung einer

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - V ZB 27/98
    b) Unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes darf der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, Beschl. v. 9. August 1991, 1 BvR 630/91, NJW 1991, 3140), insbesondere nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (BGH, Urt. v. 7. November 1995, VI ZB 12/95, NJW 1996, 320).
  • BGH, 20.12.1977 - I ZB 27/77

    Statthaftigeit der sofortigen Beschwerde vorm BGH gegen einen Beschluss des

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - V ZB 27/98
    Die zulässige sofortige Beschwerde (vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1977, I ZB 27/77, NJW 1978, 1437) ist begründet.
  • BGH, 15.04.1987 - VIII ZB 4/87

    Zustellung - Urteil - Empfangsbekenntnis - Auslegung eines Schriftsatzes -

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - V ZB 27/98
    a) Bezüglich der Erfordernisse der Einspruchsschrift (§ 340 Abs. 2 ZPO) gilt nichts anderes als für § 518 Abs. 2 ZPO zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift (BGH, Beschl. v. 15. April 1987, VIII ZB 4/87, VersR 1987, 988, 989).
  • BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95

    Anforderungen an die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - V ZB 27/98
    b) Unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes darf der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, Beschl. v. 9. August 1991, 1 BvR 630/91, NJW 1991, 3140), insbesondere nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (BGH, Urt. v. 7. November 1995, VI ZB 12/95, NJW 1996, 320).
  • BGH, 16.07.1998 - VII ZB 7/98

    Fehlerhafte Bezeichnung des Berufungsklägers

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - V ZB 27/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dem nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Einspruchsfrist angegeben ist, für wen und gegen wen der Einspruch eingelegt werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 1998, VII ZB 7/98, VersR 1998, 1529, 1530 m.w.N.).
  • BGH, 30.05.2000 - VI ZB 12/00

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers

    Wie der Senat im Urteil vom 15. Dezember 1998 (aaO) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt hat, darf nämlich die Zulässigkeit der Berufung unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, NJW 1991, 3140), nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (so auch BGH, Beschluß vom 11. Februar 1999 - V ZB 27/98 - NJW-RR 1999, 938).
  • OLG München, 31.05.2002 - 21 W 1548/02

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Veröffentlichung einer

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  • BGH, 14.12.2005 - IV ZR 96/04

    Anforderungen an die Bezeichnung der vertretenen Partei bei Einlegung eines

    Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass den Anforderungen an eine Einspruchsschrift gemäß § 340 ZPO ebenso wie an eine Berufungsschrift (§ 519 Abs. 2 ZPO) nur genügt ist, wenn innerhalb der Einspruchsfrist angegeben wird, für wen und gegen wen der Einspruch eingelegt werden soll, dass durch ein solches Erfordernis aber der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen unter Beachtung der Verfahrensgarantien des Grundgesetzes nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320 unter II 1 und 2; vom 11. Februar 1999 - V ZB 27/98 - NJW-RR 1999, 938 unter II 1 a und b).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2007 - L 7 AS 133/07
    Wenn der Kläger aus der Entscheidung des BGH vom 7. Juni 1990 ( NJW 1999, 2125, Ziff. II 3c) wörtlich zitiert, dass es dem Zustellungsempfänger obliege, die Erklärung abzugeben, das zugestellte Schriftstück an einem bestimmten Datum empfangen zu haben, was rechtlich zutreffend ist und vom erkennenden Senat zugrunde gelegt wird, verschweigt er den weiteren hier entscheidenden Halbsatz aus der BGH-Entscheidung, der wie folgt lautet: "sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Empfangsbekenntnis eine unrichtige Datumsangabe enthält".
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