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   OLG Frankfurt, 21.01.1999 - 4 U 61/98   

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https://dejure.org/1999,8674
OLG Frankfurt, 21.01.1999 - 4 U 61/98 (https://dejure.org/1999,8674)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.01.1999 - 4 U 61/98 (https://dejure.org/1999,8674)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - 4 U 61/98 (https://dejure.org/1999,8674)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Kündigung eines Mietvertrages; Kündigungsfrist bei einem über 30 Jahre andauernden Mietverhältnis; Abweichung der vereinbarten Länge der Kündigungsfrist von der gesetzlich in § 567 BGB angeordneten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Kündigung eines Mietvertrages; Kündigungsfrist bei einem über 30 Jahre andauernden Mietverhältnis; Abweichung der vereinbarten Länge der Kündigungsfrist von der gesetzlich in § 567 BGB angeordneten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 955
  • NJW-RR 1999, 955 (Volltext mit red. LS)
  • NZM 1999, 419
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.04.1996 - II ZR 65/95

    Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands durch satzungsmäßige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.1999 - 4 U 61/98
    Da die Schriftform für Kündigungen von Gewerberäumen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, konnte die Form des Briefes durch das Telefax gewahrt werden (BGH NJW-RR 1996, 866).
  • RG, 23.09.1911 - V 590/10

    Kündigung mittels "eingeschriebenen" Briefes.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.1999 - 4 U 61/98
    Das Attribut "eingeschrieben" kennzeichnet darüber hinaus nur eine verläßliche Form der Übermittlung des Textes zur Kenntnis (RGZ 77, 70 ff.) und stellt somit kein Wirksamkeitserfordernis dar.
  • RG, 20.10.1930 - VIII 229/30

    1. Zur Abgrenzung des Knebelvertrags von solchen Verträgen, die nur eine Bindung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.1999 - 4 U 61/98
    Er ist daher den von Literatur und Rechtsprechung dem § 567 BGB zugeordneten Fällen der Vertragsoption einer Partei nach 20-jähriger Vertragszeit, dem Ausschluß des Kündigungsrechts für über 30 Jahre vergleichbar (Soergel/Siebert (Heintzmann), 12. Aufl., § 567 BGB, Rdnr. 2 ff.; Bub/Treier (Grapentin), Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., IV, 223; Münch. Komm. (Voelzkow), 3. Aufl., § 567 BGB, Rdnr. 2; RGR-Kommentar (Gelhaar), 12. Aufl., § 567 BGB, Rdnr. 3 ff.; Staudinger (Emmerich), 13. Aufl., § 567 BGB, Rdnr. 7 ff.; RGZ 130, 143 ff.).
  • BGH, 21.01.2004 - XII ZR 214/00

    Einhaltung der im Mietvertrag vereinbarten Form für die Kündigung; Zugang einer

    Deswegen ist bei einer solchen Klausel regelmäßig nur die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis für die Kündigungserklärung vereinbart, dagegen kann ihr Zugang auch in anderer Weise als durch einen Einschreibebrief wirksam erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1996 - II ZR 65/85 - NJW-RR 1996, 866, 867; BAG, Urteil vom 20. September 1979 - 2 AZR 967/77 - NJW 1980, 1304; OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 955; Grapentin in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. Kap. 4 Rdn. 13; MünchKomm/Einsele BGB 4. Aufl. § 130 Rdn. 12).
  • OLG Naumburg, 18.09.2003 - 7 U (Hs) 17/03

    Kündigung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages wegen Begehung einer

    Da die Klägerin das Kündigungsschreiben aber unstreitig erhalten hat, ist dieser Formmangel unschädlich, denn bei einer Einschreibebrief-Klausel kommt der gewillkürten Übermittlungsform im Zweifel nur Beweisfunktion zu; die gleichzeitig ausbedungene Schriftform hat die Beklagte gewahrt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 03.11.1999, I ZR 145/97, NJW-RR 2000, 1560; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 21.01.1999, 4 U 61/98, NJW-RR 1999, 955).
  • LG Köln, 29.02.2012 - 85 O 38/11

    Ablehnung des Ersatzes von entgangenem Gewinn wegen der Kündigung eines

    Deswegen ist bei einer solchen Klausel regelmäßig nur die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis für die Kündigungserklärung vereinbart, dagegen kann ihr Zugang auch in anderer Weise als durch einen Einschreibebrief wirksam erfolgen (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 866, 867; BAG NJW 1980, 1304; OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 955; Grapentin in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. Kap. 4 Rdn. 13; MünchKomm/Einsele BGB 4. Aufl. § 130 Rdn. 12).
  • OLG Naumburg, 18.09.2003 - 7 U Hs 17/03

    Nachschieben von Kündigungsgründen

    Da die Klägerin das Kündigungsschreiben aber unstreitig erhalten hat, ist dieser Formmangel unschädlich, denn bei einer Einschreibebrief-Klausel kommt der gewillkürten Übermittlungsform im Zweifel nur Beweisfunktion zu; die gleichzeitig ausbedungene Schriftform hat die Beklagte gewahrt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 03.11.1999, I ZR 145/97, NJW-RR 2000, 1560 ; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 21.01.1999, 4 U 61/98, NJW-RR 1999, 955).
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