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   OLG Hamburg, 01.02.2000 - 9 W 2/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4320
OLG Hamburg, 01.02.2000 - 9 W 2/00 (https://dejure.org/2000,4320)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.2000 - 9 W 2/00 (https://dejure.org/2000,4320)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. Februar 2000 - 9 W 2/00 (https://dejure.org/2000,4320)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Streitwerts im selbständigen Beweisverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GKG § 23; ZPO § 485
    Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 827
  • NZBau 2000, 342
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04

    Anforderungen an den Vortrag des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren;

    Dabei ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert (§ 23 GKG a.F.; § 61 GKG n.F.) weder bindend noch maßgeblich; das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen (OLG Hamburg NJW-RR 2000, 827, 828; Zöller/Herget aaO m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 06.02.2018 - 1 W 35/18

    Streitwertfestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren

    Es dürfen allerdings über den Antrag hinausgehende Positionen nicht mit erfasst werden (in Anknüpfung an OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2015, 10 W 3/15, BauR 2016, 146 ff., juris Rn. 18; OLG Hamburg, Beschluss vom 1. Februar 2000, 9 W 2/00, NJW-RR 2000, 827-828).

    Es dürfen jedoch über den Antrag hinausgehende Positionen nicht mit erfasst werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2015 - 10 W 3/15 - BauR 2016, 146 ff., juris Rn. 18; OLG Hamburg, Beschluss vom 01.02.2000 - 9 W 2/00 - NJW-RR 2000, 827-828 Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage 2018, ZPO, § 3 Stichwort Selbständiges Beweisverfahren).

  • OLG Düsseldorf, 16.07.2003 - 21 W 35/03

    Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bei Geltendmachung von

    Trägt der Antragsteller zur Vorbereitung der gerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen darauf an, die Kosten für die Beseitigung konkret behaupteter "Mängel" (hier: Mangelfolgeschäden an der Asphaltdecke) sachverständig feststellen zu lassen, so richtet sich das streitwertbildende Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich nach dem für die Beseitigung der Mängel/Schäden erforderlichen Aufwand, der auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist (OLG Hamburg NJW-RR 2000, 827; OLG Düsseldorf, 5 ZS, BauR 2001, 1785f., 1786; im Ergebnis ebenso: OLG Dresden BauR 2000, 1233ff.; OLG München, BauR 2002, 523f.).

    Bei dieser Sachlage kann zur Bemessung des Gegenstandswertes dann allerdings nicht der vom Sachverständigen für die Beseitigung anderer Mängel der Werkleistungen kalkulierte Aufwand (hier nachträgliche Verdichtung des unbefestigten Straßenrandes) herangezogen werden (vgl.: OLG Düsseldorf, 12 ZS, BauR 2001, 1946f.; ebenso für den Fall, dass der Sachverständige nur einen Teil der behaupteten Mängel feststellt: OLG Düsseldorf, 5 ZS, BauR 2001, 1785f. 1786; OLG Hamburg NJW-RR 2000, 827).

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