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   OLG Frankfurt, 16.03.2000 - 16 U 69/99   

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https://dejure.org/2000,7176
OLG Frankfurt, 16.03.2000 - 16 U 69/99 (https://dejure.org/2000,7176)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.03.2000 - 16 U 69/99 (https://dejure.org/2000,7176)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. März 2000 - 16 U 69/99 (https://dejure.org/2000,7176)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 164 Abs. 2 § 170 § 705
    Handeln eines Rechtsanwalts für eine Scheinsozietät

Verfahrensgang

  • LG Gießen - 4 O 202/98
  • OLG Frankfurt, 16.03.2000 - 16 U 69/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1004
  • MDR 2001, 180
  • NZI 2001, 151
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 17.12.2002 - 22 U 168/02

    Mithaftung eines Rechtsanwalts als Mitglied einer Scheinsozietät

    So findet die vorgenannte Regel auch dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Mandatierung aus Sicht des Rechtsverkehrs, namentlich des konkreten Mandanten, eine Scheinsozietät besteht (BGHZ 70, 247, 249; BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 301; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1004 f.).

    Zwar waren die Schreiben und Schriftsätze der Beklagten zu 1) - für eine Sozietät ungewöhnlich (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1004 f.) - durchweg in der ersten Person abgefasst und von der Beklagten zu 1) mit "A. I. - Rechtsanwältin" unterschrieben.

  • LG Saarbrücken, 10.07.2007 - 2 S 114/06

    Haftung aus einem abgeschlossenem Vertrag seitens eines bei einer Anwaltssozietät

    Soweit sich die Klägerin für ihre Rechtsauffassung auf die Entscheidung des OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 13.3.2000, Az.: 16 U 69/99, veröffentlicht in NJW-RR 2001, 1004 ff., beruft, ergeben sich daraus keine Gesichtspunkte, die vorliegend eine Haftung der Beklagten rechtfertigen könnten.
  • OLG Frankfurt, 06.11.2017 - 13 U 170/17

    Wirksamkeit einer Urteilszustellung an den Sozius des Prozessbevollmächtigten,

    Dies aber begründete eine Anscheinsvollmacht für Rechtsanwalt X zur Vertretung des Rechtsanwalts Y, die zur Folge hat, dass sich letzterer nicht auf darauf berufen kann, Rechtsanwalt X sei nicht oder nicht mehr zur Entgegennahme des Urteils berechtigt gewesen (in diesem Sinne OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.3.2000, 16 U 69/99).
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