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   AG Düsseldorf, 17.01.2001 - 25 C 14262/00   

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https://dejure.org/2001,9075
AG Düsseldorf, 17.01.2001 - 25 C 14262/00 (https://dejure.org/2001,9075)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.01.2001 - 25 C 14262/00 (https://dejure.org/2001,9075)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Januar 2001 - 25 C 14262/00 (https://dejure.org/2001,9075)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung einer Provision auf Grund Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) aus einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag; Nichtigkeit der Regelung in AGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB; Vereinbarkeit der Provisionsvereinbarung mit § 9 Nr. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1495
  • NJW-RR 2002, 1656 (Ls.)
  • ZIP 2001, 438
  • NZA-RR 2001, 297
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Baden-Württemberg, 03.12.1998 - 11 Sa 31/98

    Schadensersatzanspruch eines zunächst nach § 1 AÜG verliehenen Arbeitnehmers

    Auszug aus AG Düsseldorf, 17.01.2001 - 25 C 14262/00
    Anerkanntermaßen und sich aus dem eindeutigen Wortlaut ergebend handelt es sich bei dieser Vorschrift um ein gesetzliches Verbot (vgl. Becker/Wulfgram AÜG Art. 1 § 9 Rn 30a; Ulber AÜG § 9 Rn 79; LAG BW Urteil v. 03.12.1998 11 Sa 31/98).
  • BAG, 25.02.1988 - 8 AZR 596/85

    Keine Befugnis des Arbeitgebers zur Versagung des Urlaubsentgelts wegen

    Auszug aus AG Düsseldorf, 17.01.2001 - 25 C 14262/00
    Insbesondere kann sie von der Beklagten im Wege der Mithaftung gem. §§ 125 ff. GewO keinen Ersatz für das an den AN gezahlte Urlaubsgeld verlangen, denn nach der Rechtsprechung des BAG blieb sie selbst bei einer vertragswidrigen Erwerbstätigkeit des AN während des gesetzlichen Mindesturlaubs zur Zahlung von Urlaubsentgelt verpflichtet (vgl. BAG NZA 1988, 607).
  • BGH, 03.07.2003 - III ZR 348/02

    Verpflichtung des Arbeitnehmerentleihers zur Zahlung einer Vermittlungsprovision

    Bei der Regelung des § 9 Nr. 4 AÜG a.F. handelt es sich um ein den Schutz des Leiharbeitnehmers bezweckendes gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB (vgl. LAG Baden-Württemberg aaO; Becker/Wulfgramm, AÜG 3. Aufl. 1985 Art. 1 § 9 Rn. 30a; Ulber, AÜG 2. Aufl. 2002 § 9 Rn. 72, 79; Künzl EWiR 2001, 511; s. auch BGHZ 75, 299, 302 ).

    Dementsprechend sind nach § 9 Nr. 4 AÜG unwirksam nicht allein ausdrückliche Einstellungsverbote, sondern auch sonstige Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des Leiharbeitnehmers zum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren (vgl. Ulber aaO; Künzl aaO; AG Hamburg aaO; AG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1495; vgl. auch ErfK/Wank aaO Rn. 23).

  • LG Düsseldorf, 25.01.2002 - 22 S 54/01

    Vertraglicher Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision im Falle des

    Die Berufung der Klägerin gegen das UrteiL des Amtgerichts Düsseldorf vom 17.01.2001 -25 C 14262/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • LG Mannheim, 29.08.2002 - 10 S 27/02

    Arbeitnehmerüberlassung: Nichtige Klausel über eine Vermittlungsgebühr für

    Jedoch stellt auch die Vereinbarung einer Verpflichtung zur Zahlung einer Vermittlungsprovision durch den Entleiher ein faktisches Einstellungshindernis dar und verstößt damit gegen Art. 1 § 9 Nr. 4 AÜG (LArbG Stuttgart, Urteil vom 03.12.1998, Az. 11 Sa 31/98, zitiert nach Juris; AG Düsseldorf, NJW-RR 2001, Seite 1495 f).
  • LG München I, 17.04.2002 - 15 S 14596/01

    Wirksamkeit von Vereinbarungen zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr für

    Es liegt auf der Hand, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision im Falle der Übernahme des Arbeitnehmers den Entleiher von einer Einstellung abhalten kann (AG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1495 [AG Düsseldorf 17.01.2001 - 25 C 14262/00] ).
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