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   OLG Hamm, 17.05.2001 - 27 U 209/00   

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https://dejure.org/2001,2537
OLG Hamm, 17.05.2001 - 27 U 209/00 (https://dejure.org/2001,2537)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.05.2001 - 27 U 209/00 (https://dejure.org/2001,2537)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Mai 2001 - 27 U 209/00 (https://dejure.org/2001,2537)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Materielle Rechtsfrage; Haftung; Im Ausland zugefügter Schaden; Deutscher Staatsbürger; Italien

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Skiunfall - Unfallrekonstruktion durch Sachverständigengutachten

  • unalex.eu

    Art. 17 Rom II-VO
    Sicherheits- und Verhaltensregeln - Anwendungsbeispiele

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 847; ; BGB § 254; ; VO § 1; ; ZPO § 91; ; ZPO § 97; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 710

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; FIS-Regeln Nr. 2; FIS-Regeln Nr. 5
    FIS-Regel Nr. 5 über Rückschau gilt nicht für einen schräg talabwärts fahrenden Skifahrer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Skiunfall - Deutscher verletzt Deutschen in Italien - Sorgfaltspflichten - Sichtfahrgebot - Wartepflicht - Verschulden - sachverständige Verlaufanalyse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Schadenersatzansprüche beim Skifahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 451 (Ls.)
  • NJW-RR 2001, 1537
  • NZV 2001, 514
  • VersR 2002, 318
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 30.05.1985 - 2 U 973/85
    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2001 - 27 U 209/00
    OLG Nürnberg 30.05.1985, 2 U 973/85: Skiläufer hat Geschwindigkeit, Fahrweise und Beobachtung so einzurichten, dass er vor ihm fahrende Skiläufer auch dann nicht gefährdet, wenn diese aus einem zuvor nicht einsehbaren Pistenteil (Bucht) herausfahren; insbesondere bei der Schussfahrt ist ein Skiläufer meist nicht in der Lage, seine Fahrt so zu beherrschen, dass er sie den wechselnden Gegebenheiten anpassen und dass er bei einer Annäherung an andere noch sicher ausweichen oder gar anhalten kann, was FIS-Regel 2 jedoch von ihm verlangt.
  • OLG München, 19.01.2011 - 20 U 4661/10

    Haftung bei Skiunfall: Kollision von Teilnehmern an einem Skikurs; Schmerzensgeld

    Wer sich unter - auch äußerst geringfügiger - Ausnützung von Hangneigung und Schwerkraft bewegt, der fährt und unterliegt nicht mehr der FIS-Regel 5, sondern genießt gegenüber von hinten oder oben kommenden Skifahrern wieder den uneingeschränkten Vorrang gemäß FIS-Regel 3 (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2001, 1537).
  • LG Köln, 15.08.2017 - 30 O 53/17

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch bei Kollision zweier Skifahrer

    Nach österreichischem Recht ist bezüglich des geforderten Verhaltens von Skifahrern insoweit auf die Regeln des internationalen Skiverbandes (FIS) abzustellen (OLG München, Urt. v. 30.11.2016, 3 U 2750/16 m.w.N.; OLG Dresden, Endurt. v. 30.01.2013, 13 U 956/12 m.w.N.; OLG Hamm, Urt. v. 17.05.2001, 27 U 209/00).
  • OLG Koblenz, 02.03.2011 - 5 U 1273/10

    Skiunfall - Haftungsmaßstab - FIS-Regeln

    Diese Regeln stellen nämlich in den Alpenländern, insbesondere in Österreich geltendes Gewohnheitsrecht dar (vgl. OLG Brandenburg in NJW-RR 2006, 1558, 1559; OLG Hamm in NJW-RR 2001, 1537 und OLG Düsseldorf in VersR 1997, 193, 194).

    Wer sich unter Ausnutzung von Hangneigung und Schwerkraft bewegt, der fährt, und unterliegt daher nicht mehr der FIS - Regel 5, sondern genießt gegenüber von hinten oder oben kommenden Skifahrern wieder den uneingeschränkten Vorrang gemäß FIS - Regel 3 (vgl. OLG Hamm in NJW-RR 2001, 1537).

  • OLG München, 30.11.2016 - 3 U 2750/16

    Kollision zweier deutscher Skifahrer auf österreichischer Skipiste - Vorfahrt

    Nach österreichischem Recht ist bezüglich des geforderten Verhaltens von Skifahrern insoweit auf die Regeln des internationen Skiverbandes (FIS) abzustellen (so auch OLG Düsseldorf, VersR 1997, 193, OLG Hamm NJW-RR 2001, 1537; Brandenburgisches OLG NJW-RR 2006, 1558 f.).
  • OLG Brandenburg, 16.04.2008 - 7 U 200/07

    Haftung bei Skiunfall: Verletzung prozessualer Wahrheitspflicht durch

    Demzufolge richten sich die Verhaltens- und Sorgfaltspflichten der Parteien hier nach den FIS-Regeln; denn diese stellen in den Alpenländern und insbesondere in Österreich geltendes Gewohnheitsrecht dar (Brandenbg. OLG [6. ZS] NJW-RR 2006, 1558, 1559; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1537; OLG Düsseldorf VersR 1997, 193, 194; Dambeck, Piste und Recht, 3. Aufl., Rn. 29).
  • OLG Brandenburg, 10.01.2006 - 6 U 64/05

    Skiunfall: Geltung der FIS-Regeln als Gewohnheitsrecht für Snowboardfahrer;

    Eine Wiederholung der Beweisaufnahme kann diese Ungenauigkeiten nicht beheben (siehe hierzu auch OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1537).
  • LG Ravensburg, 22.03.2007 - 2 O 392/06

    Schadensersatz aus unerlaubter Handlung: Schadensersatz- und

    Zugrunde zu legen sind daher die Regeln des internationalen Skiverbandes FIS, die zu einer Konkretisierung der Verhaltenspflichten für Skifahrer auch in Österreich geführt haben (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1997, 194; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1537, jew. mit Nachw.).
  • LG Essen, 07.04.2008 - 2 O 378/07
    Die konkreten Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen beim Skilaufen richten sich nach einhelliger Ansicht jedenfalls in allen Alpenländern übereinstimmend nach den Regeln des internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln) als dort geltendem Gewohnheitsrecht (OLG Hamm, NJW-RR 2001/1537 m.N.).
  • LG Ravensburg, 22.03.2007 - 2 O 393/06
    Zugrunde zu legen sind daher die Regeln des internationalen Skiverbandes FIS, die zu einer Konkretisierung der Verhaltenspflichten für Skifahrer auch in Österreich geführt haben (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1997, 194; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1537, jew. mit Nachw.).
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