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   OLG Hamburg, 26.09.2000 - 7 U 73/00   

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https://dejure.org/2000,16352
OLG Hamburg, 26.09.2000 - 7 U 73/00 (https://dejure.org/2000,16352)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.09.2000 - 7 U 73/00 (https://dejure.org/2000,16352)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. September 2000 - 7 U 73/00 (https://dejure.org/2000,16352)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 11 HbgPresseG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 186
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 07.02.2018 - 1 BvR 442/15

    Verletzung der Pressefreiheit durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck

    Voraussetzung ist freilich, dass sich der Eindruck auf bestimmte Tatsachen bezieht (vgl. HansOLG, Urteil vom 26. September 2000 - 7 U 73/00 -, NJW-RR 2001, S. 186 ; OLG München, Beschluss vom 8. März 2017 - 18 W 370/17 -, AfP 2017, S. 322 ; OLG Dresden, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 4 W 558/17 -, juris, Rn. 6 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. November 1992 - 1 BvR 708/92 -, NJW 1993, S. 1461 - zu Art. 103 Abs. 1 GG).
  • OLG Celle, 22.01.2009 - 13 W 135/08

    Zur Unverzüglichkeit einer Gegendarstellung

    Die meisten Oberlandesgerichte gehen dabei von einer Regelfrist von 14 Tagen aus, innerhalb derer die Zuleitung einer Gegendarstellung stets "unverzüglich" im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 4 des Niedersächsischen Pressegesetzes sein soll (vgl. OLG Dresden, ZUMRD 2007, 117. OLG Stuttgart, AfP 2006, 252, OLG Hamburg, NJW-RR 2001, 186. OLG München, NJW-RR 2005, 56), während das Kammergericht in einer Entscheidung vom 20. Juni 2008 (KG, KGR 2008, 1879 f.) sogar die Annahme dieser 14-tägigen Aktualitätsgrenze ablehnt und die Zuleitung bei einem 13 Tage nach der Berichterstattung eingegangenen Gegendarstellungsbegehren als nicht mehr unverzüglich erachtet hat.
  • OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 4 U 221/05

    Anspruch auf Verbreitung einer modifizierten Gegendarstellung im Südwestrundfunk:

    Dabei wird eine Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Erstmitteilung angenommen, in der eine Zuleitung des Gegendarstellungsverlangens jedenfalls rechtzeitig ist (Prinz/Peters, Medienrecht, a.a.O., Rn. 568; Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Rn. 168), die regelmäßig aber auch genügt, um - nach Beratung mit einem Rechtsanwalt - zu einer Entscheidung zu kommen und zu reagieren (OLG Hamburg, NJW-RR 2001, 186; Löffler/Ricker, a.a.O., Rn. 26; Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rn. 132).

    Der damit verbundene Zeitverlust soll in diesen Fällen selbst dann nicht als schuldhaftes Zögern angesehen werden, wenn die Gegendarstellung in ihrer ursprünglichen Fassung durch Urteil zurückgewiesen worden ist, sofern nur alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen unverzüglich ergriffen werden, insbesondere jede Fassung für sich betrachtet unverzüglich nach der Zurückweisung zugeleitet wird (OLG Hamburg, AfP 1978, 159, AfP 1981, 408 und 410, NJW-RR 2001, 186; OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 23; Seitz/Schmidt/-Schoener, a.a.O., Rn. 137; Löffler/Ricker, a.a.O., Rn. 26; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 571; Soehring, a.a.O., Nr. 29.38; Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Rn. 173, a. A. OLG München, NJW-RR 2002, 1271).

  • KG, 20.06.2008 - 9 W 72/08

    Gegendarstellungsanspruch nach Berliner Recht: Unverzüglichkeit der Zuleitung

    Die Annahme einer Regelfrist von 14 Tagen, innerhalb derer die Zuleitung einer Gegendarstellung stets "unverzüglich" im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 4 LPG sein soll, widerspricht diesen Grundsätzen und ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar (a. A. OLG Dresden ZUM-RD 2007, 117; OLG Stuttgart AfP 2006, 252; OLG Hamburg NJW-RR 2001, 186).

    Soweit beispielsweise das OLG Hamburg (NJW-RR 2001, 186) die Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2000, 2282) zur Auslegung des Begriffs "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO als in der Praxis brauchbare Richtschnur heranziehen will, überzeugt dies deshalb nicht, weil eine demnächstige Zustellung unverzügliches Handeln nicht voraussetzt, sondern durchaus eine vom Zustellungsbetreiber verursachte Verzögerung hinnimmt.

  • OLG Zweibrücken, 06.11.2008 - 4 U 48/08

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Abdruck einer Gegendarstellung; Begriff der

    Anders als beim Unterlassungsanspruch ist beim Gegendarstellungsanspruch nicht erforderlich, dass sich der Eindruck einer Tatsachenbehauptung als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt; es genügt, wenn durch die Aussage der Eindruck einer Tatsachenbehauptung erweckt wird (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26. Dezember 2000 - 7 U 73/00 - bei juris; Seitz/Schmidt/Schöner aaO, Rdnrn. 313 ff; Löffler/Sedelmeier aaO, Rdnr. 98 m.w.N.).
  • LG Köln, 27.02.2008 - 28 O 712/07

    Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung wegen eines Berichts über

    Trotz des Erfordernisses, dass auf Tatsachenbehauptungen nur mit Tatsachen entgegnet werden kann (OLG Köln NJW-RR 2001, 337, 338), ist jedoch anerkannt, dass auch auf verdeckte Äußerungen entgegnet werden kann, also auf das, was der Leser - ohne dass es einer ausdrücklichen Erwähnung bedarf - der Darstellung entnehmen soll (OLG Hamburg NJW-RR 2001, 186, 187).
  • LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 588/09
    Für die Unverzüglichkeit genügt nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts regelmäßig die Wahrung einer Frist von zwei Wochen (Hans OLG Urteil vom 26.9. 2000, Az. 7 U 73/00 , Juris-Abs. 3)).
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