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   OLG Köln, 27.04.2001 - 11 U 63/00   

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https://dejure.org/2001,2852
OLG Köln, 27.04.2001 - 11 U 63/00 (https://dejure.org/2001,2852)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.04.2001 - 11 U 63/00 (https://dejure.org/2001,2852)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. April 2001 - 11 U 63/00 (https://dejure.org/2001,2852)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 1; ; VOB/B § ... 13 Nr. 1; ; VOB/B § 13 Nr. 7; ; BGB § 282; ; BGB § 166; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 633 Abs. 1; ; BGB § 166 Abs. 1; ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 278; ; BGB § 635

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254; VOB/B § 13 Nr. 7
    Hinweispflichten des Bauunternehmers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mängelhaftung (Schürmann-Bau)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 15
  • NJW-RR 2004, 1368 (Ls.)
  • BauR 2001, 1627 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (53)

  • BGH, 18.01.2001 - VII ZR 457/98

    Prüfungspflicht des Unternehmers

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.2001 - 11 U 63/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BauR 2001, 622 und BauR 1994, 760, 761 = ZfBR 1995, 15) hat ein Bauleiter nur so weit Vertretungsmacht, wie ihn der Auftraggeber dazu bevollmächtigt hat.

    Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt Urteil vom 18.01.2001 - VII ZR 457/98 = BauR 2001, 622 = NZBau 2001, 200 = NJW-RR 2001, 520 unter Hinweis auf das Urteil vom 30.06.1977 - VII ZR 325/74 = BauR 1977, 420, 421), dass der Unternehmer auf die Folgen des Wegfalls der ursprünglich vereinbarten Bauleistungen hinweisen muss, wenn hierzu ein hinreichender Anlass besteht und z.B. erkennbar ist, dass der Bauleiter des Auftraggebers die aus dem Fehlen der Bauleistung erwachsenden Gefahren nicht erkannt und/oder nicht bedacht hat.

    Die Beklagten hätten sich daher an die Klägerin selbst wenden müssen; einer solchen Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin (BBD) steht nicht entgegen, dass diese sich zur Durchführung des Bauvorhabens der ABE bzw. eines Projektsteuerers bediente (vgl. BGH, BauR 2001, 622, 623).

  • BGH, 12.07.1973 - VII ZR 177/72

    Haftung des Auftragnehmers auf Ersatz entfernter Mangelfolgeschäden

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.2001 - 11 U 63/00
    Zutreffend geht die Klägerin dem gegenüber davon aus, dass deliktische Schadensersatzansprüche durch die vertraglichen Gewährleistungsregeln nicht ausgeschlossen sind (vgl. BGHZ 55, 392, 395; 61, 203, 204; Nicklisch/Weick, a.a.O., Vor § 13, Rdn. 34 ff.; Kohler in Beck'scher VOB-Kommentar, § 13 Nr. 7, Rdn. 40 ff.); insbesondere lässt die VOB/B Ansprüche aus unerlaubter Handlung unberührt, die auf den Ersatz entfernterer Mangelfolgeschäden an den Sachen des Auftraggebers gerichtet sind (BGHZ 61, 203 ff.).

    Ein genereller Vorrang der VOB, wie sie das Landgericht für den Fall annimmt, dass die Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B nicht vorliegen, ist indes abzulehnen (BGHZ 61, 203 ff.; Nicklisch/Weick, a.a.O., Rdn. 37 ff.).

  • BGH, 29.11.1971 - VII ZR 101/70

    Pflichten des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.2001 - 11 U 63/00
    Ein Bauherr muss das Verhalten des mit der Bauüberwachung betrauten Architekten anrechnen lassen, wenn dieser auftragsgemäß in einem Bereich tätig wird, der nicht (nur) der Bauüberwachung, sondern vor allem auch dem Planungs- und/oder Bauausführungsbereich zuzuordnen ist (vgl. auch BGH, NJW 1972, 447, 448).

    Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer darüber hinaus im Rahmen der Koordinationspflicht, dass brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung gestellt sowie die Entscheidungen getroffen werden, die für einen reibungslosen Bauablauf unentbehrlich sind (BGH, NJW 1972, 447, 448).

  • BGH, 20.10.2005 - VII ZR 190/02

    Kündigung wegen Unterbrechung der Bauausführung

    Ein Planungsfehler, zu dessen Begründung sich das Berufungsgericht auf die Feststellungen in seinem Urteil vom 27. April 2001 - 11 U 63/00 bezogen hat, kann, wie der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren gegen jene Entscheidung ausgeführt hat, nur darin bestehen, dass versäumt worden ist, das beim Hochwasserschutz verfolgte Konzept und die darin für eine bestimmte Konsole vorgesehene Funktion planerisch hinreichend zu verdeutlichen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2003 - VII ZR 186/01, BauR 2003, 1382 = NZBau 2003, 433 = ZfBR 2003, 681), und zwar gegenüber den gerade im Bereich des Hochwasserschutz tätigen und für ihn verantwortlichen Unternehmen.
  • OLG Saarbrücken, 24.06.2003 - 7 U 930/01

    Begriff und Vorliegen einer Vertragsübernahme und einer Abnahme - Umfang der

    Sind Details der Bauausführung besonders gefahrenträchtig, müssen diese unter Umständen von dem Architekten im Einzelnen geplant und dem ausführenden Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden (vgl. BGH BauR 2000, 1330 ; aaO, 1217 ; OLG Köln NJW-RR 2002, 15 ; OLG Düsseldorf BauR 2002, 652).
  • OLG Celle, 11.03.2020 - 14 U 32/16

    Grund und Höhe der Haftung für das Auftreten und die Sanierung von

    Die grundsätzliche gesamtschuldnerische Haftung wird für den Fall, dass ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen beruht, die von verschiedenen Personen gesetzt worden sind, also den Fall der kumulativen Gesamtkausalität, bejaht [OLG Köln, Urteil vom 27. April 2001 - 11 U 63/00 -, Rn. 390, zitiert nach juris].
  • OLG Saarbrücken, 11.12.2006 - 8 U 274/01

    Umfang der Nachbesserungspflicht nach § 633 BGB a.F. bei Schäden an anderen

    Insoweit muss nicht nur die - vertragliche - Verpflichtung der Klägerin zur Erbringung einer Doppelringdrainage durch weitere Zeugenvernehmung (Zeugen A. und H. - und ggf. die Frage der entsprechenden Zusatzkosten - noch geklärt werden, sondern - durch sachverständige Erläuterung - auch die weitere Frage, mit welchem - als Vorteil auszugleichenden (vgl. OLG Köln NJW-RR 2002, 15) - Betrag die vom Sachverständigen eingeräumte "bessere Lösung" (vgl. Seite 34 des 2. Ergänzungsgutachtens; Bl. 1431), insbesondere bei der Außenwandabdichtung und der Abschlusskonstruktion (Alu-Profil und -Blech statt Verputz mit Abschlussleiste), zu veranschlagen ist.
  • OLG Köln, 17.04.2002 - 11 U 49/01

    Schürmann-Bau

    Einzelheiten dieses Sachverhalts ergeben sich aus dem Tatbestand des bei den Akten befindlichen Senatsurteil vom 23.08.2000 (11 U 226/99 - Leitsatz in BauR 2001, 459 f.; hier Bl. 1120 ff. d.A.), ferner aus dem den Parteien bekannten Senatsurteil vom 27.04.2001 (11 U 63/00, teilweise veröffentlicht in OLGR 2001, 268 ff. und NJW-RR 2002, 15 ff.); darauf wird Bezug genommen.

    Der Senat hat durch Urteil vom 27.04.2001 - 11 U 63/00 - in dem Rechtsstreit zwischen der B.D. u.a. gegen die Beklagte zu 1) als Gesellschafterin der A.n A, B und F entschieden, dass die Bundesrepublik wegen eines Planungsverschuldens der eingeschalteten Architekten an der Entstehung der Hochwasserschäden vom Dezember 1993 ein Mitverschulden trifft.

  • OLG Köln, 23.08.2000 - 11 U 226/99

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    Die Beklagte wiederum hat in dem - inzwischen bei dem Senat anhängigen - Verfahren 1 0 376/97 LG Bonn = 11 U 63/00 OLG Köln u.a. die Nebenintervenientin auf Ersatz der durch das Hochwasser verursachten Schäden an dem Schürmannbau in Anspruch genommen.

    In jenem Verfahren ist bisher nur die Berufungsschrift (11 U 63/00) eingegangen; die Berufungsbegründungsfrist ist noch nicht abgelaufen.

  • OLG Brandenburg, 11.05.2005 - 4 U 172/04

    Bauherr muss sich Fehlverhalten zurechnen lassen

    Der Auftraggeber, der von dem Unternehmer einen Kostenvorschuß für die Mängelbeseitigung verlangt, muß sich nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 254 BGB, der nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch auf die werkvertragliche Nachbesserung anzuwenden ist, ein Fehlverhalten seines Architekten bei der Planung oder Koordinierung zurechnen lassen (BGHZ 90, 344; OLG Köln NJW-RR 2002, 15; OLG Hamburg IBR 2001, 255; Werner/Pastor Der Bauprozess 11. Aufl. 2005 Rdnr. 1594).
  • OLG Köln, 19.12.2001 - 11 U 166/00

    Rückabwicklung eines Vertrages betreffend den Erwerb eines gewerblichen Objekts

    Dadurch notwendig auftretende Anpassungen der beiderseitigen Leistungspflichten durften nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und im Hinblick auf die werkvertragliche Komponente wegen der hier bestehenden Kooperationspflicht (vgl. dazu BGHZ 133, 44, 47 und 143, 89, 93; Senatsurteil vom 27.04.2001 - 11 U 63/00 - OLGR 2001, 268 ff.) nicht ohne hinreichenden Grund zum Anlass für eine Abstandnahme vom Vertrag genommen werden (vgl. auch BGH, BGH-Report 2001, 450 f. und dazu Lauer in IBR 2001, 513).
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