Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 16.05.2002

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 18.07.2002 - 20 W 451/01   

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https://dejure.org/2002,2824
OLG Frankfurt, 18.07.2002 - 20 W 451/01 (https://dejure.org/2002,2824)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.07.2002 - 20 W 451/01 (https://dejure.org/2002,2824)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Juli 2002 - 20 W 451/01 (https://dejure.org/2002,2824)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1806 BGB, § 1807 BGB, § 1811 BGB, § 1908i Abs 1 BGB
    Betreuung: Genehmigungsfähigkeit einer Vermögensanlage in einem offenen Immobilienfonds

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermögenssorge eines Betreuers; Genehmigungsfähigkeit einer Geldanlage in einem offenen Immobilienfond; Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung; Berücksichtigung der Streuung auf mehrere Anlageformen; Erforderliches Maß an Sicherheit; Mündelsichere Anlage

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anlageformen, offener Immobilienfonds

  • Judicialis

    BGB § 1806; ; BGB § 1807; ; BGB § 1811; ; BGB § 1908 i Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1806 § 1807 § 1811 § 1908 i Abs. 1
    Zur Genehmigungsfähigkeit einer Geldanlage in einem offenen Immobilienfond nach § 1811 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1660
  • FamRZ 2003, 59
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 19.11.1998 - 6 UF 262/98

    Genehmigung der Anlage des Geldvermögens eines Minderjährigen in geschlossenem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.07.2002 - 20 W 451/01
    Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass es bei größeren Vermögen den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht, eine Streuung auf unterschiedliche Anlagearten vorzunehmen (vgl. OLG Köln und OLG Schleswig jeweils a.a.0.; OLG Frankfurt am Main ­ 6. Familiensenat Darmstadt ­ NJW-RR 1999, 1236 mit Anm. Wanner-Laufer = DB 1939, 739; RGRK Dickescheid, a.a.0., § 1811 Rn. 6; Damrau/Zimmermann, a.a.0., § 1811 Rn. 5; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1811 Rn. 3).
  • OLG Schleswig, 03.11.1999 - 2 W 154/99

    Verwaltung von Geld bei größerem Vermögen; Sorgfaltspflicht des Betreuers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.07.2002 - 20 W 451/01
    Denn eine derart enge Auslegung in Bezug auf das Erfordernis der Sicherheit und das alleinige Abstellen auf diese Umstände hätte zur Folge, dass anderweitige Geldanlagen als diejenigen des § 1807 BGB im Ergebnis generell ausgeschlossen wären, ohne dass es auf eine Prüfung der am Einzelfall orientierten Vor- und Nachteile der vom Betreuer beabsichtigten Geldanlage nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung ankäme (so auch für die Anlage in einem deutschen Aktienfonds mit Standardpapieren OLG Köln FamRZ 2001, 708 und OLG Schleswig für Renten- und Aktienfonds BtPrax 2000, 87).
  • OLG Köln, 09.08.2000 - 16 Wx 93/00

    Genehmigung einer Geldanlage durch das Vormundschaftsgericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.07.2002 - 20 W 451/01
    Denn eine derart enge Auslegung in Bezug auf das Erfordernis der Sicherheit und das alleinige Abstellen auf diese Umstände hätte zur Folge, dass anderweitige Geldanlagen als diejenigen des § 1807 BGB im Ergebnis generell ausgeschlossen wären, ohne dass es auf eine Prüfung der am Einzelfall orientierten Vor- und Nachteile der vom Betreuer beabsichtigten Geldanlage nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung ankäme (so auch für die Anlage in einem deutschen Aktienfonds mit Standardpapieren OLG Köln FamRZ 2001, 708 und OLG Schleswig für Renten- und Aktienfonds BtPrax 2000, 87).
  • BGH, 03.12.1986 - IVa ZR 90/85

    Angemessen Vergütung eines Testamentsvollstreckers - Pflichtverletzung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.07.2002 - 20 W 451/01
    So hat auch der BGH für das Vermögen eines Mündels oder Betreuten im Rahmen der Entscheidung nach § 1811 BGB eine teilweise Anlage in Aktien nicht für generell ausgeschlossen erachtet (vgl. BGH NJW 1987, 1070/1071).
  • OLG Frankfurt, 23.12.1983 - 20 W 590/83
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.07.2002 - 20 W 451/01
    Dabei kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob eine Genehmigung gemäß § 1811 BGB nur dann erteilt werden darf, wenn die beabsichtigte Anlage im Einzelfall klar erkennbare wirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen sicher ist wie die mündelsichere Anlage im Sinne des § 1807 BGB (vgl. in diesem Sinne RGZ 128, 309; KG, OLGZ 1967, 255, OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1984, 147; Soergel/Damrau, BGB, 12. Aufl., § 1811 Rn. 4; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1811 BGB Rn. 5) , oder hierfür ausreichend ist, dass die beabsichtigte anderweitige Geldanlage derjenigen nach § 1807 BGB bezüglich der wirtschaftlichen Bedingungen und der Sicherheit als gleichwertig anzusehen ist (so insbesondere RGRK/Dickescheid, BGB, 12. Aufl., § 1811 Rn. 8; Staudinger-Engler, BGB, 13. Aufl., § 1811 Rn. 2; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1811 Rn. 3; Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1811 Rn. 8).
  • KG, 03.05.1967 - 1 W 690/67
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.07.2002 - 20 W 451/01
    Dabei kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob eine Genehmigung gemäß § 1811 BGB nur dann erteilt werden darf, wenn die beabsichtigte Anlage im Einzelfall klar erkennbare wirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen sicher ist wie die mündelsichere Anlage im Sinne des § 1807 BGB (vgl. in diesem Sinne RGZ 128, 309; KG, OLGZ 1967, 255, OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1984, 147; Soergel/Damrau, BGB, 12. Aufl., § 1811 Rn. 4; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1811 BGB Rn. 5) , oder hierfür ausreichend ist, dass die beabsichtigte anderweitige Geldanlage derjenigen nach § 1807 BGB bezüglich der wirtschaftlichen Bedingungen und der Sicherheit als gleichwertig anzusehen ist (so insbesondere RGRK/Dickescheid, BGB, 12. Aufl., § 1811 Rn. 8; Staudinger-Engler, BGB, 13. Aufl., § 1811 Rn. 2; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1811 Rn. 3; Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1811 Rn. 8).
  • RG, 03.04.1930 - IV B 6/30

    Unter welchen Voraussetzungen hat das Vormundschaftsgericht eine in §§ 1807, 1808

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.07.2002 - 20 W 451/01
    Dabei kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob eine Genehmigung gemäß § 1811 BGB nur dann erteilt werden darf, wenn die beabsichtigte Anlage im Einzelfall klar erkennbare wirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen sicher ist wie die mündelsichere Anlage im Sinne des § 1807 BGB (vgl. in diesem Sinne RGZ 128, 309; KG, OLGZ 1967, 255, OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1984, 147; Soergel/Damrau, BGB, 12. Aufl., § 1811 Rn. 4; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1811 BGB Rn. 5) , oder hierfür ausreichend ist, dass die beabsichtigte anderweitige Geldanlage derjenigen nach § 1807 BGB bezüglich der wirtschaftlichen Bedingungen und der Sicherheit als gleichwertig anzusehen ist (so insbesondere RGRK/Dickescheid, BGB, 12. Aufl., § 1811 Rn. 8; Staudinger-Engler, BGB, 13. Aufl., § 1811 Rn. 2; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1811 Rn. 3; Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1811 Rn. 8).
  • OLG München, 05.06.2009 - 33 Wx 124/09

    Rechtliche Betreuung: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Anlage von

    Hierbei handelt es sich um einen Ermessensfehlgebrauch, da die Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht auf den konkreten Einzelfall bezogen geprüft werden (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 2002, 621 = BtPrax 2002, 266 = FamRZ 2003, 59), sondern eine persönliche Abneigung gegen diese Anlageform ausschlaggebend ist.
  • LG Lübeck, 05.05.2015 - 7 T 157/15

    Zur Geldanlage in Aktien, Rentenfonds oder offenen Immobilienfonds

    ln der Rechtsprechung ist - soweit veröffentlicht, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 18.07.2002, FamRZ 2003, 59 f., OLG München, Beschluss vom 05. Juni 2009, FamRZ 2009, 1860 f., OLG Schleswig Beschluss v. 03. November 1999, BtPrax 2000 87 f. - anerkannt, dass Anlagen in Aktien oder Rentenfonds oder einem Offenen Immobilienfonds nicht grundsätzlich als Anlageform des Vermögens eines Betreuten ausgeschlossen sind.
  • LG Karlsruhe, 17.11.2022 - 11 T 136/22

    Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung für Einmalzahlungen in private

    Bei größeren Vermögen ist eine Diversifizierung der Anlageformen nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung sinnvoll (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2002 - 20 W 451/01).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 16.05.2002 - I-25 Wx 5/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6078
OLG Düsseldorf, 16.05.2002 - I-25 Wx 5/02 (https://dejure.org/2002,6078)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.2002 - I-25 Wx 5/02 (https://dejure.org/2002,6078)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - I-25 Wx 5/02 (https://dejure.org/2002,6078)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Haftung des Erben auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses bei einem Rückzahlungsverlangen der aus der Landeskasse gezahlten Betreuervergütung; Beerdigungskosten und geschuldete Miete für die Wohnung des Betreuten als sogenannte Erbfallschulden; ...

  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1660
  • FamRZ 2002, 1658
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Erfurt, 15.12.1998 - 7 T 193/98

    Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch eines Berufsbetreuers wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.05.2002 - 25 Wx 5/02
    Als Grundlage der Haftung der Erben für die Betreuervergütung steht mithin nur der Nachlass abzüglich der Erbfallschulden zur Verfügung (ebenso Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1836 e Rdnr. 16; Deinert, FamRZ 2002, 374, 376; Damrau/Zimemrmann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 e Rdnr. 16; LG Erfurt, FamRZ 1999, 1302; nicht eindeutig: Palandt/Diederichsen, § 1836 e Rdnr. 4).
  • LG Dresden, 10.01.2000 - 2 T 1158/99

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.05.2002 - 25 Wx 5/02
    Die Gegenmeinung, nach der zur Deckung der Nachlassverbindlichkeiten nur der Freibetrag von 3.228 DM zur Verfügung steht und daher der Anspruch der Staatskasse auf Erstattung der Betreuervergütung vorrangig vor sonstigen Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen sein soll (LG Koblenz, FamRZ 2001, 714; LG Trier, BtPrax 2000, 133), überzeugt nicht.
  • BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 109.81

    Sozialhilfe - Hilfeempfänger - Kostenersatz durch Erben - Wert des Nachlasses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.05.2002 - 25 Wx 5/02
    Deshalb sind auch im Sozialhilferecht die Beerdigungskosten (§ 15 BSHG) vom Nachlasswert abzuziehen (BVerwGE 66, 161, 163; OVG Lüneburg, FEVS 31, 197; OVG Münster, NJW 2002, 695).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2001 - 22 A 2695/99

    Pflicht der Erben eines Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.05.2002 - 25 Wx 5/02
    Deshalb sind auch im Sozialhilferecht die Beerdigungskosten (§ 15 BSHG) vom Nachlasswert abzuziehen (BVerwGE 66, 161, 163; OVG Lüneburg, FEVS 31, 197; OVG Münster, NJW 2002, 695).
  • LG Koblenz, 16.05.2000 - 2 T 243/00

    Festsetzung der Vergütung eines Berufsbetreuers; Haftung der Erben nach dem Tod

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.05.2002 - 25 Wx 5/02
    Die Gegenmeinung, nach der zur Deckung der Nachlassverbindlichkeiten nur der Freibetrag von 3.228 DM zur Verfügung steht und daher der Anspruch der Staatskasse auf Erstattung der Betreuervergütung vorrangig vor sonstigen Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen sein soll (LG Koblenz, FamRZ 2001, 714; LG Trier, BtPrax 2000, 133), überzeugt nicht.
  • OLG Celle, 28.06.2016 - 6 W 81/16

    Umfang der Haftung der Erben für die Vergütung des Nachlasspflegers

    Die Staatskasse, die vorrangig haftet, falls der Nachlass nicht ausreicht, kann beim Erben keinen Rückgriff nehmen, der aus dem sonstigen Vermögen des Erben zu zahlen wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Mai 2002 zu 25 Wx 5/02, zitiert nach Juris).
  • OLG München, 04.04.2007 - 33 Wx 228/06

    Keine Einsatz zur Bestattungsvorsorge angesparter Beträge für Betreuervergütung

    Dass einem solchen Einwand in Zusammenhang mit der Haftung für die Betreuervergütung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, erweist sich bereits daran, dass bei der Prüfung der Heranziehung der Erben hierzu die Kosten einer angemessenen Beerdigung vom Aktivvermögen des Nachlasses abzuziehen sind (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 699; OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1658; OLG Zweibrücken Rpfleger 2004, 488 [Ls]).
  • OLG Frankfurt, 30.07.2003 - 20 W 105/03

    Berufsbetreuervergütung: Regress der Staatskasse gegen die Witwe des Betreuten

    Durch die Beschränkung der Haftung auf den Wert des Nachlasses soll dem Erben eine Ausschlagung der Erbschaft nach §§ 1942 ff BGB oder die förmliche Geltendmachung der Haftungsbeschränkungen der §§ 1975 ff BGB erspart werden (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 32; OLG Düsseldorf BtPrax 2002, 263; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1836 e Rn. 4; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 e BGB Rn. 16).
  • OLG Düsseldorf, 02.07.2002 - 25 Wx 31/02

    Festsetzung der Vergütung des Betreuers gegen den Erben

    Wie der Senat soeben entschieden hat (Beschluss vom 16.05.2002 - 25 Wx 5/02 - ), steht nach § 1836 e Abs. 1 Satz 3 BGB als Grundlage der Haftung der Erben für die Betreuervergütung nur der Nachlass abzüglich der Erbfallschulden zur Verfügung.
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