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   OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01   

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OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01 (https://dejure.org/2002,1205)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.10.2002 - 17 U 140/01 (https://dejure.org/2002,1205)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Oktober 2002 - 17 U 140/01 (https://dejure.org/2002,1205)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 139; 171 ff.; 358; HausTWG §§ 2 Abs. 1, 3; 4 a. F.; VerbrKrG §§ 3; 7; 9 a. F.
    Widerruf eines Kreditvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Belehrung nach dem VerbrKrG; Belehrung nach dem HWiG; Nichtigkeit einer notariellen Vollmacht; Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz; Realkreditvertrag ; Finanziertes Grundstücksgeschäft; Verbundenes Geschäft

  • Judicialis

    VerbrKrG § 9 Abs. 1; ; HWiG § 2 Abs. 1; ; HWiG § 3 Abs. 1; ; HWiG § 4 a.F.; ; BGB § 172; ; BGB § 173

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterschiedliche Sichtweisen von Belehrungen nach VerbrKrG und HWiG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilienanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VerbrKrG § 9 Abs. 1; HWiG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 a. F.; BGB §§ 172, 173
    Keine ordnungsgemäße HWiG-Belehrung durch Belehrung nach VerbrKrG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 185
  • NJW-RR 2004, 288 (Ls.)
  • ZIP 2003, 109
  • NZM 2003, 1000 (Ls.)
  • NZM 2003, 72
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Eine wirtschaftliche Verflechtung des Anlagengeschäfts und des Kreditvertrages kann daher im Allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn der Darlehensgeber sich nicht mit seiner Finanzierungsrolle begnügt, sondern Funktionen des Verkäufers (Werbung/Vertrieb, gesamte rechtliche Ausgestaltung) im Zusammenwirken mit diesem in einer Weise und einem Umfang wahrnimmt, dass die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, WM 1992, 901, 905, 906; WM 2000, 1287 f.).

    Ausnahmsweise kann allerdings eine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank dann zu bejahen sein, wenn diese im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des finanzierten Projektes unter Überschreitung ihrer Finanzierungsrolle erkennbar die Funktion des Veräußerers/Projektvertreibers übernimmt, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für ihren Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen in schwerwiegende Interessenkollisionen verwickelt oder wenn sie hinsichtlich der speziellen Risiken des finanzierten Vorhabens über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt und dies auch erkennen kann (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 879, 880; NJW-RR 1992, 373, 374; NJW 1999, 2032 f.; NJW 2000, 2352, 2353).

    bb) Der von den Klägern ins Feld geführte Umstand, dass die Beklagte sowohl die Globalfinanzierung des Anlageprojekts als auch die Endfinanzierung verschiedener Kaufinteressenten übernommen habe, begründet noch keine über die Rolle als Kreditgeberin hinausgehende Projektbeteiligung der beklagten Bank (vgl. BGH, NJW 1988, 1583, 1584; vgl. ferner BGH, NJW-RR 1992, 879, 882; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210, 1213, 1214).

    Der Gesichtspunkt des konkreten Wissensvorsprungs verpflichtet eine kreditgebende Bank nur, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen solchen Vorsprung erst zu verschaffen (BGH, NJW-RR 1992, 879, 882).

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Denn § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG setzt nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder gar der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist (BGH, NJW 2000, 2352).

    Vielmehr ist es Sache des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu klären (BGH, NJW 2000, 2352, 2353).

    Ausnahmsweise kann allerdings eine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank dann zu bejahen sein, wenn diese im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des finanzierten Projektes unter Überschreitung ihrer Finanzierungsrolle erkennbar die Funktion des Veräußerers/Projektvertreibers übernimmt, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für ihren Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen in schwerwiegende Interessenkollisionen verwickelt oder wenn sie hinsichtlich der speziellen Risiken des finanzierten Vorhabens über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt und dies auch erkennen kann (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 879, 880; NJW-RR 1992, 373, 374; NJW 1999, 2032 f.; NJW 2000, 2352, 2353).

    Sie wäre daher nur dann zur Aufklärung der Kläger über die Werthaltigkeit der Wohnung verpflichtet gewesen, wenn sie aufgrund der Finanzierungsunterlagen davon ausgehen musste, dass angesichts des Preis-Leistungsverhältnisses eine sittenwidrige Übervorteilung der Kläger vorlag (vgl. BGH, NJW 2000, 2352, 2353).

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Eine derartige - von der Firma HE... geschäftsmäßig betriebene - Rechtsbesorgung führt zur Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der zu dessen Ausführung erteilten Vollmacht (BGH, NJW 2002, 66, 67; NJW 2002, 2325 ff.).

    Die Rechtsscheinshaftung nach §§ 171 ff. BGB greift nicht nur bei Vorlage einer Vollmacht im Original an; auch die Vorlage von Ausfertigungen notariell beurkundeter Erklärungen genügt (vgl. BGHZ 102, 60, 63; BGH, NJW 2002, 2325, 2326).

    Das Gesetz legt dem Geschäftspartner des Vollmachtgebers keine Verpflichtung zur Prüfung der Rechtswirksamkeit einer im Original oder in Ausfertigung vorgelegten Vollmachtsurkunde auf (vgl. BGH, NJW 2002, 2325 ff.; NJW 2001, 3774 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 27.03.2001 - 17 U 218/99

    Bankenhaftung aus der Finanzierung einer Immobilienanlage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Der von den Klägern ins Feld geführte Umstand, dass die Beklagte sowohl die Globalfinanzierung des Anlageprojekts als auch die Endfinanzierung verschiedener Anleger übernommen hat, begründet noch keine über die Rolle als Kreditgeberin hinausgehende Projektbeteiligung der beklagten Bank (vgl. BGH, NJW 1988, 1583, 1584; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210, 1213, 1214).

    bb) Der von den Klägern ins Feld geführte Umstand, dass die Beklagte sowohl die Globalfinanzierung des Anlageprojekts als auch die Endfinanzierung verschiedener Kaufinteressenten übernommen habe, begründet noch keine über die Rolle als Kreditgeberin hinausgehende Projektbeteiligung der beklagten Bank (vgl. BGH, NJW 1988, 1583, 1584; vgl. ferner BGH, NJW-RR 1992, 879, 882; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210, 1213, 1214).

    Denn ein solcher Konflikt entsteht erst dann, wenn die Kreditgewährung an die Kläger dazu dienen würde, das finanzielle Engagement der Bank gegenüber der Verkäuferseite zurückzuführen und auf diese Weise ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis auf die Erwerber zu verlagern (BGH, NJW 1992, 2146, 2147; NJW 1995, 2218; OLG Karlsruhe, WM 2001, 1210, 1214; OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692, 694).

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    aa) Ein Kreditgeber ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH, NJW 2000, 3558, 3559; NJW-RR 2000, 1576, 1577; NJW 1999, 2032 f.).

    Ausnahmsweise kann allerdings eine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank dann zu bejahen sein, wenn diese im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des finanzierten Projektes unter Überschreitung ihrer Finanzierungsrolle erkennbar die Funktion des Veräußerers/Projektvertreibers übernimmt, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für ihren Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen in schwerwiegende Interessenkollisionen verwickelt oder wenn sie hinsichtlich der speziellen Risiken des finanzierten Vorhabens über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt und dies auch erkennen kann (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 879, 880; NJW-RR 1992, 373, 374; NJW 1999, 2032 f.; NJW 2000, 2352, 2353).

    Ein solcher zur Aufklärung verpflichtender Wissensvorsprung der Beklagten ist daher nur dann anzunehmen, wenn diese wusste oder wenigstens damit rechnete, dass der für das Objekt verlangte Kaufpreis sittenwidrig überhöht war oder dass wesentliche wertbildende Faktoren durch Manipulation verschleiert wurden (vgl. BGH, NJW 2002, 2352, 2353; NJW 1999, 2032 m.w.N.).

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Diese Subsidiaritätsregelung bedarf jedoch im Hinblick auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ("Haustürgeschäfterichtlinie"; Abl. Nr. L 372/31 vom 31.12.1985) einer einschränkenden richtlinienkonformen Auslegung (vgl. EuGH, NJW 2002, 281, 282; BGH, NJW 2002, 1881, 1882 f.).

    Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9.4.2002, XI ZR 91/99 (NJW 2002, 1881 ff.) eine Belehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz nicht als ordnungsgemäße Belehrung nach § 2 Abs. 1 HausTWG a. F. angesehen.

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Realkreditverträge und finanziertes Grundstücksgeschäft nicht als wirtschaftliche Einheit anzusehen (BGH, NJW 2002, 1881, 1884 m. z. N.).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Diese Subsidiaritätsregelung bedarf jedoch im Hinblick auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ("Haustürgeschäfterichtlinie"; Abl. Nr. L 372/31 vom 31.12.1985) einer einschränkenden richtlinienkonformen Auslegung (vgl. EuGH, NJW 2002, 281, 282; BGH, NJW 2002, 1881, 1882 f.).

    Sie steht auch im Einklang mit Art. 5 der "Haustürgeschäfterichtlinie", die beim Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung dem Verbraucher ein unbefristetes Widerrufsrecht gewährt (vgl. EuGH, NJW 2002, 281, 283).

    Soweit neuerdings das OLG Stuttgart (OLGR 2002, 317) davon ausgeht, dass die nach § 7 Abs. 3 VerbrKrG zwingend vorgeschriebenen Zusätze auch im Hinblick auf eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 2 S. 3 HausTWG a. F. unschädlich seien, lässt es den mit der letztgenannten Vorschrift verfolgten Schutzzweck außer acht und rückt die Interessen des Darlehensgeber zu sehr in den Vordergrund (vgl. auch EuGH, NJW 2002, 283 [richtig: NJW 2002, 281, 283 - d. Red.] ).

  • BGH, 08.07.1993 - I ZR 202/91

    Empfangsbestätigung - Haustürwiderrufsgesetz - Widerrufsbelehrung; Ausnutzung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 HausTWG a. F. nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung und zur Unterschrift ausschließt (BGH, NJW 1993, 2868; vgl. ferner zum neuen Recht: BGH, ZIP 2002, 1730, 1732).

    Als zulässige Zusätze zur Belehrung können daher nur solche Ergänzungen angesehen werden, die die Widerrufsbelehrung in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlichen (vgl. BGH, NJW 1993, 2868 m. w. N.).

    Denn dem Schutzzweck des § 2 Abs. 1 S. 3 HausTWG a.F. wird schon dann zuwidergehandelt, wenn die Belehrung mit einem zur Verdeutlichung des Belehrungsinhalts nicht erforderlichen Zusatz verknüpft wird, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kunde im Einzelfall durch die Gestaltung der miteinander verbundenen Erklärungen tatsächlich über sein Recht zum Widerruf irregeführt wird (BGH, NJW 1993, 2868, 2869).

  • BGH, 18.09.2001 - XI ZR 321/00

    Treuhandvertrag im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds als unerlaubte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Sie hat sich aber in dem mit den Klägern abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag nicht zur Wahrnehmung derer wirtschaftlicher Belange verpflichtet (vgl. Ziffer III. 7. des Vertragsangebots vom 15.11.1994 sowie BGH, NJW 2001, 3774 f.), sondern ist mit der umfassenden Wahrung der rechtlichen Belange der Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung und ggfs. dessen Rückabwicklung sowie mit allen damit zusammenhängenden Geschäften betraut worden (vgl. BGHZ 145, 265, 271 ff.).

    Das Gesetz legt dem Geschäftspartner des Vollmachtgebers keine Verpflichtung zur Prüfung der Rechtswirksamkeit einer im Original oder in Ausfertigung vorgelegten Vollmachtsurkunde auf (vgl. BGH, NJW 2002, 2325 ff.; NJW 2001, 3774 ff.).

  • BGH, 21.01.1988 - III ZR 179/86

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Der von den Klägern ins Feld geführte Umstand, dass die Beklagte sowohl die Globalfinanzierung des Anlageprojekts als auch die Endfinanzierung verschiedener Anleger übernommen hat, begründet noch keine über die Rolle als Kreditgeberin hinausgehende Projektbeteiligung der beklagten Bank (vgl. BGH, NJW 1988, 1583, 1584; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210, 1213, 1214).

    bb) Der von den Klägern ins Feld geführte Umstand, dass die Beklagte sowohl die Globalfinanzierung des Anlageprojekts als auch die Endfinanzierung verschiedener Kaufinteressenten übernommen habe, begründet noch keine über die Rolle als Kreditgeberin hinausgehende Projektbeteiligung der beklagten Bank (vgl. BGH, NJW 1988, 1583, 1584; vgl. ferner BGH, NJW-RR 1992, 879, 882; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210, 1213, 1214).

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

  • BGH, 19.05.2000 - V ZR 322/98

    Einwendungsdurchgriff gegen den Darlehensgeber beim Grundstückskauf

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • LG Bremen, 02.07.2002 - 8 O 2420/00

    Anwendbarkeit von § 9 VerbrKrG auf Realkreditverträge (Abweichung von BGH ZBB

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 197/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • OLG Stuttgart, 08.07.1994 - 2 U 298/93
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

  • OLG München, 01.02.1999 - 31 U 4034/98

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

  • LG München I, 26.05.1998 - 3 O 312/98
  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 18/78

    Einwendungsdurchgriff bei einem finanzierten Grundstückskaufvertrag (Abgrenzung

  • BGH, 17.12.1991 - XI ZR 8/91

    Aufklärungspflicht der Bank bei Bauherrenmodell

  • BGH, 17.03.1998 - XI ZR 59/97

    Rechtsfolgen der Rechtsberatung durch den Kreditvermittler

  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 180/94

    Hinweispflichten einer Bank wegen Verlagerung des Risikos durch Auszahlung des

  • OLG Stuttgart, 08.01.2001 - 6 U 57/00

    Verbraucherkredit - verbundenes Geschäft - Beitritt zu Anlage-Fonds und

  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 74/98

    Haustürwiderrufsgesetz - Rechtsfolgen eines Widerrufs

  • BGH, 01.06.1989 - III ZR 261/87

    Zurechnung von Kenntnissen des Filialleiters einer Bank; Rechtsfolgen arglistiger

  • BGH, 28.01.1992 - XI ZR 301/90

    Zurechnung einer von den Prospektverantwortlichen begangenen arglistigen

  • BGH, 28.04.1992 - XI ZR 165/91

    Schriftliches Verfahren nur bei Prozeßförderung - Aufklärungspflicht bei

  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 143/76

    Einheitlichkeit eines Rechtsgeschäfts

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 148/01

    Rechtsbesorgung im Rahmen eines Bauträgermodells als unerlaubte Rechtsberatung

  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 182/00

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Abwicklung

  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

  • BGH, 15.10.1987 - III ZR 235/86

    Vorlage der Vollmachtsurkunde in Urschrift; Rechtsscheinhaftung bei unwirksamer

  • BGH, 25.09.2002 - RiZ(R) 2/01

    Ermöglichung des unbeschränkten Zugangs zu dem Dienstzimmer eines Richters

  • OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/02

    Verbraucherkredit: Ordnungsgemäße Belehrung bei Haustürsituation;

  • OLG Karlsruhe, 24.04.2002 - 6 U 192/01

    Aufklärungspflicht der Bank bei Finanzierung des Beitritts zu einem

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 09.03.1993 - XI ZR 179/92

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • OLG Braunschweig, 13.02.1997 - 2 U 117/96

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Unzulässigkeit von

  • OLG Oldenburg, 12.06.2002 - 2 U 65/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages ; Anwendbarkeit der Vorschriften des HWiG auf

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

  • OLG Stuttgart, 29.06.1999 - 6 U 169/98

    Fortwirkung einer Haustürsituation auf Darlehensabschluß bei

  • OLG Stuttgart, 03.03.2000 - 2 U 212/99

    Unzulässiger Zusatz zur Widerrufsbelehrung beim Haustürgeschäft

  • OLG Karlsruhe, 22.07.2003 - 8 U 33/03

    Bankkredit zur Finanzierung einer Kapitalanlage: Schutz des Vertrauens einer Bank

    Damit lag ein den Rechtsschein erzeugender Verlautbarungstatbestand im Sinne des § 172 Abs. 1 BGB zu Gunsten der Beklagten vor (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 20, 23).

    Sie durfte sich auf die von einem Fachmann geprüfte Gültigkeit des Vertrages und der Vollmacht ohne weitere Prüfung verlassen (BGH vom 14.05.2002, XI ZR 155/01, ZIP 2002, 1191, 1193 unter II.3b = BGHReport 2002, 639; BGH vom 03.06.2003, XI ZR 289/02, Urteilsumdruck S. 10 f. = ZIP 2003, 1644 f.; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 20,24).

    Denn das Kreditinstitut musste nicht hellsichtiger sein als der beurkundende Notar (Ganter WM 2001, 196 unter 3a; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 20, 24; OLG Zweibrücken vom 25.03.2002, - 7 U 145/00 - und vom 08.07.2002 - 7 U 159/00 -, in Kopie siehe Beiheft LG II).

    Dass die Beklagte die Global-oder Aufbaufinanzierung des Anlageobjekts gegen Absicherung durch eine Globalgrundschuld durchführte und zugleich die Bereitschaft zur Finanzierung der einzelnen Erwerber erklärt hatte (sogenannte Doppelfinanzierung), begründete weder eine Interessenkollision noch verließ die Beklagte damit ihre typische Rolle als Kreditgeberin (BGH NJW 1988, 1583, 1584; NJW-RR 1992, 879, 882; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 20, 25; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 295).

  • KG, 11.11.2013 - 8 U 160/12

    Klage des Bankkunden auf Rückzahlung der von ihm auf einen vermeintlich

    Die Vorschrift setzt keine Vorlage durch den Vertreter persönlich voraus, sondern es genügt die Vorlage durch einen Dritten mit Wissen und Wollen des Vertreters (s. OLG Karlsruhe ZIP 2005, 1633, 1634; OLG Karlsruhe ZIP 2003, 109, 113; Ackermann in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 2. Aufl., § 172 Rn 6; Frensch, a.a.O., § 172 Rn 4; Weinland in: juris PraxisKommentar, BGB, 5. Aufl., § 172 Rn 6).
  • OLG München, 31.08.2011 - 31 Wx 179/10

    Testament: Formwirksamkeit einer Ergänzung auf einer Fotokopie des

    Unter dieser Voraussetzung können auch Änderungen des Erblassers in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes (vgl. OLG München a.a.O.) oder die eigenhändige Ergänzung der Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen unvollständigen Textes (OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 185) Teil eines formwirksamen Testaments sein.
  • OLG Karlsruhe, 20.01.2004 - 17 U 53/03

    Wirksamkeit eines im Jahre 1995 zur Finanzierung eines Fondsbeitritts durch einen

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist ein Treuhandvertrag, der den Treuhänder nicht primär zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern ihm umfassende Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie einräumt, auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gerichtet und damit gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1203, 1204; NJW 2001, 3773, 3775; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 185, 187 f.).
  • LG Karlsruhe, 12.02.2007 - 10 O 370/06
    Es reicht hierfür aus, dass die Vermittler und Untervermittler mit Wissen und mit Willen der Beklagten (als Handelsvertreter) tätig geworden sind, um den Abschluss von Finanzierungsverträgen zu vermitteln, so etwa wenn der Vermittler, wie hier, den Kreditnehmern von der Bank zur Verfügung gestellte Kreditformulare vorgelegt hat und bei diesen die weiteren für die Kreditgewährung erforderlichen Unterlagen eingeholt hat ( OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 185, 190 [OLG Karlsruhe 29.10.2002 - 17 U 140/01] ).

    Die Beklagte haftet daher auch dafür, dass die von ihr selbst zu erbringenden Aufklärungsleistungen von den Vermittlern nicht erbracht wurden, und dafür, dass die Vermittler im Pflichtenkreis der Beklagten teilweise unrichtige Angaben gemacht haben (vgl. zur Haftung des Finanzinstituts für Vermittler auch BGH NJW-RR 2000, 1576, 1577 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 210/99] ; NJW-RR 1997, 116 [BGH 24.09.1996 - XI ZR 318/95] ; NJW 2001, 358, 359 [BGH 14.11.2000 - XI ZR 336/99] ; OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 700; NJW-RR 2003, 185 [OLG Karlsruhe 29.10.2002 - 17 U 140/01] ).

  • LG Karlsruhe, 11.12.2006 - 10 O 150/05
    Es reicht hierfür aus, dass die Vermittler und Untervermittler mit Wissen und mit Willen der Beklagten (als Handelsvertreter) tätig geworden sind, um den Abschluss von Finanzierungsverträgen zu vermitteln, so etwa wenn der Vermittler, wie hier, den Kreditnehmern von der Bank zur Verfügung gestellte Kreditformulare vorgelegt hat und bei diesen die weiteren für die Kreditgewährung erforderlichen Unterlagen eingeholt hat (OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 185, 190 [OLG Karlsruhe 29.10.2002 - 17 U 140/01] ).

    Die Beklagte haftet daher auch dafür, dass die von ihr selbst zu erbringenden Aufklärungsleistungen von den Vermittlern nicht erbracht wurden, und dafür, dass die Vermittler im Pflichtenkreis der Beklagten teilweise unrichtige Angaben gemacht haben (vgl. zur Haftung des Finanzinstituts für Vermittler auch BGH NJW-RR 2000, 1576, 1577 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 210/99] ; NJW-RR 1997, 116 [BGH 24.09.1996 - XI ZR 318/95] ; NJW 2001, 358, 359 [BGH 14.11.2000 - XI ZR 336/99] ; OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 700; NJW-RR 2003, 185).

  • OLG Karlsruhe, 13.06.2005 - 1 U 22/05

    Kreditfinanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds: Einwendungsdurchgriff wegen

    Hierfür reicht es jedoch aus, wenn ein Dritter die Urkunde mit Wissen und Willen des Vertreters vorlegt (vgl. OLG Karlsruhe, 17. Zivilsenat, NJW-RR 2003, 185, 188).
  • OLG Karlsruhe, 06.07.2004 - 17 U 301/03

    Rückabwicklung unwirksamer Darlehensverträge: Rechtsschein einer Bevollmächtigung

    Auch der Senat hat in seiner vom Landgericht zitierten Entscheidung (NJW-RR 2003, 185, 187/188) das Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmacht nicht im Zusammenhang mit der Frage der Wirksamkeit der Darlehensverträge geprüft, sondern der Wirksamkeit der Anweisung zur Auszahlung der Darlehensvaluta.
  • OLG Hamm, 01.12.2003 - 5 U 92/03
    Mit dem Hinweis, dass im Falle der Auszahlung des Kredites der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auszahlung bzw. nach Erklärung des Widerrufs zurückgezahlt wird, enthielt die Belehrung entgegen § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG a.F. eine andere Erklärung (BGH NJW 2003, 424, 425; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 185).
  • OLG Karlsruhe, 20.01.2004 - 17 U 52/03

    Zustandekommen eines Darlehensvertrages im Rahmen eines finanzierten Beitritts zu

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist ein Treuhandvertrag, der den Treuhänder nicht primär zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern ihm umfassende Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie einräumt, auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gerichtet und damit gemäß § 134 BGB nichtig (BGH NJW-RR 2003, 1203, 1204; NJW 2001, 3773, 3775; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 185, 187 f.).
  • OLG Celle, 06.02.2003 - 4 U 137/02

    Wirksamer Widerruf eines Realkreditvertrages ; Sofortige Unterwerfung unter die

  • AG Leverkusen, 20.05.2020 - 9 VI 174/19
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