Rechtsprechung
BGH, 18.02.2004 - XII ZB 182/03 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei; Ausnahme von der Kostenerstattungspflicht eines Rechtsanwalts bei Verbleib der streitbefangenen Mietsache am Sitz ...
- Judicialis
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 1216
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten
Auszug aus BGH, 18.02.2004 - XII ZB 182/03
Im übrigen ist das Beschwerdegericht zwar von dem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt ausgegangen, daß die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei oder in der Nähe ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO anzusehen ist (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441).Richtig ist auch, daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Prozeßgericht zur Kostenersparnis zumutbar sein kann, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO).
Der vom Bundesgerichtshof anerkannten Erstattungspflicht der Kosten des nicht am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts liegt die Überlegung zugrunde, daß eine ihre Belange vernünftig und kostenbewußt wahrnehmende Partei für das zur Verfolgung ihrer Interessen notwendige persönliche Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt den für sie einfacheren und naheliegenderen Weg wählen kann und darf, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort oder in der Nähe ansässigen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten zu beauftragen (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO 443, 444).
- BGH, 04.02.2003 - XI ZB 21/02
Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der …
Auszug aus BGH, 18.02.2004 - XII ZB 182/03
Ein Abschlag von 10 % der Anwaltsgebühren gemäß Art. 1 Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Einigungsvertrag kommt schon aus den Gründen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2003 (XI ZB 21/02 - NJW 2003, 1532 ff.) nicht in Betracht.
- OLG Naumburg, 10.04.2019 - 12 W 43/18
Reduzierte Termingebühr bei Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder beklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt (vgl. BGH, Beschl. v. vom 25. Januar 2007, V ZB 85/06, NJW 2007, 2048-2049; Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856; Beschl. v. 6. Mai 2004, I ZB 27/03, NJW-RR 2004, 1500 m.w.N.), selbst wenn sie sich mitunter am Ort des Prozessgerichts aufhält (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Februar 2004, XII ZB 182/03, NJW-RR 2004, 1216) oder dort gar eine Zweigniederlassung hat (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2005, I ZB 24/04, MDR 2005, 896). - OLG Celle, 03.06.2013 - 17 WF 107/13
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten bei …
Dies gilt selbst dann, wenn sie sich gelegentlich am Ort des Prozessgerichts aufhält (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2004, XII ZB 182/03, NJW-RR 2004, 1216) oder wenn sie dort eine Zweigniederlassung unterhält (BGH, Beschluss vom 3. März 2005, I ZB 24/04, NJW-RR 2005, 922). - OLG Koblenz, 07.03.2017 - 14 W 96/17
Typische Rechtsfragen: Keine Reisekostenerstattung für auswärtigen Anwalt!
Grundsätzlich ist danach die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei oder in der Nähe ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden und notwendigen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGH FamRZ 2003, 441 BGH NJW-RR 2004, 1216; Senat v. 22.08.2016, 14 W 427/16).