Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 31.03.2004

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.04.2004 - 15 W 17/04   

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https://dejure.org/2004,3592
OLG Hamm, 08.04.2004 - 15 W 17/04 (https://dejure.org/2004,3592)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.04.2004 - 15 W 17/04 (https://dejure.org/2004,3592)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. April 2004 - 15 W 17/04 (https://dejure.org/2004,3592)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abberufung des Verwalters einer Eigentümergemeinschaft; Beschränkung einer Abberufung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes; Pflichtwidrige Übertragung der Wahrnehmung der obliegenden Verwalteraufgaben auf den Ehemann ; Pflicht des Verwalters zum Führen des Vorsitzes ...

  • Judicialis

    WEG § 26 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 26 Abs. 1
    Abberufung des bauträgeridentischen WEG -Verwalters aus wichtigem Grund

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1382
  • NZM 2004, 744
  • FGPrax 2004, 223
  • ZMR 2004, 702
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 27.11.2001 - 15 W 326/01

    Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund; Unterschrift des Verwalters unter

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2004 - 15 W 17/04
    Ein wichtiger Grund zur Abberufung des Verwalters im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (BGH a.a.O.; BayObLGZ 1998, 310, 312 f. = FGPrax 1999, 20; NZM 2000, 341, 342; KG NJW-RR 1994, 402; OLG Düsseldorf NZM 1998, 517; Senat NZM 2002, 295; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 26, Rdnr. 166).

    Nachdem der Senat in anderem Zusammenhang (NZM 2002, 295) bereits einen erheblichen Interessenkonflikt für eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses hat ausreichen lassen, muß auch in dem vorliegenden Zusammenhang genügen, daß unabhängig von einer schuldhaften Pflichtverletzung ein konkreter Interessenkonflikt aufgetreten ist, aufgrund dessen den Wohnungseigentümern eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Beteiligten zu 1) nicht zugemutet werden kann.

  • BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 3/99

    Abberufung des Verwalters

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2004 - 15 W 17/04
    Anders verhält es sich hingegen, wenn weitere gewichtige Umstände hinzutreten, wie etwa einzelne Pflichtverletzungen (OLG Frankfurt OLGZ 1993, 63; BayObLG NJW-RR 1999, 1390).
  • OLG Frankfurt, 18.05.1992 - 20 W 177/91

    Abwahl des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grund

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2004 - 15 W 17/04
    Anders verhält es sich hingegen, wenn weitere gewichtige Umstände hinzutreten, wie etwa einzelne Pflichtverletzungen (OLG Frankfurt OLGZ 1993, 63; BayObLG NJW-RR 1999, 1390).
  • OLG Köln, 08.11.1996 - 16 Wx 215/96

    Zugangsregelung zum Gemeinschaftseigentum; Errichtung von Gemeinschaftseigentum

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2004 - 15 W 17/04
    Die sich bei einer bauträgeridentischen Verwalterbestellung ergebende allgemeine Gefahr von Interessenkollisionen wird allein noch nicht ausreichen, um eine Abberufung aus wichtigem Grund im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 3 WEG rechtfertigen zu können (OLG Köln WE 1997, 427 = WuM 1997, 696).
  • BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2004 - 15 W 17/04
    Auf diese Weise wird ihm die Möglichkeit eröffnet, seine durch die Abberufung ggf. zu Unrecht entzogene Rechtsstellung zurückzugewinnen (vgl. BGH FGPrax 2002, 205, 206 = NJW 2002, 3240 m.w.N.).
  • BayObLG, 27.11.1998 - 2Z BR 150/98

    Wichtiger Grund für die fristlose Kündigung eines Verwaltervertrags

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2004 - 15 W 17/04
    Ein wichtiger Grund zur Abberufung des Verwalters im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (BGH a.a.O.; BayObLGZ 1998, 310, 312 f. = FGPrax 1999, 20; NZM 2000, 341, 342; KG NJW-RR 1994, 402; OLG Düsseldorf NZM 1998, 517; Senat NZM 2002, 295; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 26, Rdnr. 166).
  • BayObLG, 19.06.1997 - 2Z BR 35/97

    Verfahrensvorschriften bei faktischer und werdender

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2004 - 15 W 17/04
    Er darf sich zwar bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Unterstützung durch Hilfspersonen bedienen, seine Befugnisse und Aufgaben aber, wie sich vor allem aus den §§ 675, 613, 664 BGB ergibt, nicht ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen (vgl. die bereits vom Landgericht herangezogene Entscheidung des BayObLG NJW-RR 1997, 1443).
  • BayObLG, 17.01.2000 - 2Z BR 120/99

    Abberufung des Hausverwalters durch die Wohnungseigentümer

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2004 - 15 W 17/04
    Ein wichtiger Grund zur Abberufung des Verwalters im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (BGH a.a.O.; BayObLGZ 1998, 310, 312 f. = FGPrax 1999, 20; NZM 2000, 341, 342; KG NJW-RR 1994, 402; OLG Düsseldorf NZM 1998, 517; Senat NZM 2002, 295; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 26, Rdnr. 166).
  • OLG Düsseldorf, 02.02.1998 - 3 Wx 345/97
    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2004 - 15 W 17/04
    Ein wichtiger Grund zur Abberufung des Verwalters im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (BGH a.a.O.; BayObLGZ 1998, 310, 312 f. = FGPrax 1999, 20; NZM 2000, 341, 342; KG NJW-RR 1994, 402; OLG Düsseldorf NZM 1998, 517; Senat NZM 2002, 295; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 26, Rdnr. 166).
  • KG, 06.09.1993 - 24 W 5948/92

    Abberufung und Kündigung des Verwalters aufgrund unklarer Auskünfte über

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2004 - 15 W 17/04
    Ein wichtiger Grund zur Abberufung des Verwalters im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (BGH a.a.O.; BayObLGZ 1998, 310, 312 f. = FGPrax 1999, 20; NZM 2000, 341, 342; KG NJW-RR 1994, 402; OLG Düsseldorf NZM 1998, 517; Senat NZM 2002, 295; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 26, Rdnr. 166).
  • BGH, 12.09.2013 - VII ZR 308/12

    AGB des Bauträgers: Zulässigkeit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den

    Aus diesem Grund hält eine vom Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, die - wie hier - die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen mit dem Bauträger wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Erstverwalter ermöglicht, nach nahezu einhelliger Auffassung der Inhaltskontrolle am Maßstab von § 9 Abs. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand (siehe Koeble in: Koeble/Grziwotz, Rechtshandbuch Immobilien, Stand: 1. November 2012, Bd. I, 18. Kap. Rn. 18; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 5. Aufl., Rn. 603; Pause/Vogel in: Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand: 13. August 2013, § 640 BGB Rn. 6, 125; Messerschmidt in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 640 BGB Rn. 37; Blank, Bauträgervertrag, 4. Aufl., Rn. 346; Staudinger/Bub, WEG, Neubearbeitung 2005, § 21 Rn. 245; Lotz, BauR 2008, 740, 745; Vogel, NZM 2010, 377, 379; von Oefele, DNotZ 2011, 249, 258; Sterner, BauR 2012, 1160, 1162; Ott, ZWE 2010, 157, 161; ders., ZWE 2013, 253, 255; vgl. auch Riemenschneider in: Grziwotz/Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rn. 762; zur Gefahr von Interessenkollisionen siehe auch OLG Hamm, NJW-RR 2004, 1382).
  • AG Bernau, 15.02.2007 - 34 II 26/06

    Wohnungseigentum: Abberufung eines Verwalters durch das Gericht

    Unabhängig davon, dass die Antragstellerin zu 1 mit dem Verwalter nicht personenidentisch ist, ist auch bei der Abberufung aus wichtigem Grund der Verwalter, der gleichzeitig Wohnungseigentümer ist, wohl stimmberechtigt, wenn ein wichtiger Grund tatsächlich nicht vorliegt (Niedenführ aaO., § 25 Randnr.7; OLG Hamm 15 W 17/04).

    Angesichts dieser "Hinweise", die der Antragstellerin zu 2 bekannt sein mussten, denn sie war an diesen Verfahren beteiligt, musste sie jeden Anschein bei ihrer Verwaltungsdurchführung vermeiden, der auch nur entfernt auf eine mangelnde uneigennützige Verwaltung (Bärmann § 26 Randnr. 161; vgl. auch OLG Stuttgart vom 8.7.1977 Aktenzeichen 8 W 572/76, recherchiert nach juris) oder Interessenkollision hinweisen könnte, die das Vertrauen der Wohnungseigentümer in eine künftige pflichtgemäße Ausübung der Verwaltertätigkeit erschüttern könnte (OLG Hamm Aktenzeichen 15 W 17/04, recherchiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 13.10.2004 - 20 W 133/03

    Wohnungseigentum: Bestellung des Verwalters; Unwirksamkeit des

    Deshalb müssen zu der sich aus der Bestellung des Bauträger-Verwalters zwangsläufig ergebenden allgemeinen Gefahr von Interessenkollision noch weitere Umstände hinzutreten, um ihre Wiederbestellung als nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend anzusehen (OLG Köln WuM 1997, 696; OLG Hamm 08.04.2004 -15 W 17/04-), wie etwa einzelne Pflichtverstöße oder ein konkreter Interessenkonflikt.
  • KG, 13.10.2009 - 1 W 168/08

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Kündigung des Wohnungsmietvertrages

    Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Landgerichts, die Erstbeschwerde sei unzulässig, weil die Betreuerin von der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Kündigung des Wohnungsmietvertrags gegenüber dem Vermieter Gebrauch gemacht habe, im Hinblick auf die im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2000 (NJW 2000, 1709) ergangene obergerichtliche Rechtsprechung gefolgt werden kann (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2004, 223; OLG Schleswig, FGPrax 2000, 203; OLG Köln, OLGReport 2001, 47; OLG Frankfurt/Main, FamRZ 2004, 713; Klüsener, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1828, Rdn. 29; Zorn, Das Recht der elterlichen Sorge, 2. Aufl., Rdn. 466).
  • OLG Hamburg, 24.03.2010 - 2 Wx 6/08

    Wohnungseigentumsverwaltung: Anfechtung des Abberufungsbeschlusses durch den

    Ein wichtiger Grund zur Abberufung des Verwalters im Sinne des § 26 Abs. 1 WEG a.F. liegt dann vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist ( vgl. OLG Hamm NJW-RR 2004, 1382 f ; BGH NJW 2002, 3240 ff, 3243; Bärmann/Merle a.a.O. Rdnr. 166 zu § 26 WEG a.F ).
  • LG Köln, 09.06.2022 - 29 S 151/21

    Unwirksame Kündigung lässt Verwaltervergütung nicht entfallen

    Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin sich geweigert hat, Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft auszuführen, ihr kann insoweit allenfalls vorgeworfen werden, dass sie in Bezug auf einen möglichen Instandsetzungsbedarf der Fenster des Objektes nicht ausreichend die Eigentümerversammlungen vorbereitet hat, indem sie diese Thematik als Tagesordnungspunkt aufgeführt hat, dass dabei bereits von einer unterlassenen Feststellung von Mängeln und Herbeiführung einer Entscheidung durch die Eigentümerversammlung (vgl. OLG Hamm, ZMR 2004, 702) ausgegangen werden kann, kann angesichts des nicht hinreichend substantiierten Vorbringens der Beklagten nicht angenommen werden.
  • LG Hamburg, 18.08.2010 - 318 S 77/09

    Zur Abberufung eines Verwalters

    Auch enthält das Schreiben eine Tagesordnung, aus der der Kläger hätte ersehen können, dass es auf der einzuberufenden Versammlung um seine Abberufung als Verwalter aufgrund der vorhandenen Interessenkollision (vgl. zu dem daraus abzuleitenden Abberufungsgrund wegen wirtschaftlicher Identität des Verwalters mit dem Bauträger etwa OLG Hamm, NZM 2004, 744) sowie der Neuwahl einer anderen Verwaltung gehen sollte.
  • OLG Karlsruhe, 31.07.2007 - 14 Wx 41/06

    Majorisierung von Stimmen bei der Verwalterwahl

    Dies ist anzunehmen, wenn ein konkreter Interessenkonflikt aufgetreten ist und deshalb von vornherein nicht mit der Begründung eines unbelasteten, für die Tätigkeit des Verwalters erforderlichen Vertrauensverhältnisses zu den anderen Wohnungseigentümern zu rechnen ist und diesen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Verwalter nicht zugemutet werden kann (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 1382; BayObLG, ZMR 2002, 527; BayObLG, ZMR 2001, 719).
  • AG Hamburg, 08.06.2010 - 102d C 11/10
    Das Gericht sieht in den in den Hinweisen und im Urteil des Hauptsacheverfahrens zugrunde gelegten Rechtsgrundsätzen gefestigte Rechtsgrundsätze, also in dem Rechtssatz, dass ein Bestellungsbeschluss nicht rechtmäßig ist, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände eine Zusammenarbeit mit dem gewählten Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vornherein nicht zu erwarten ist (BayObLG NZM 2001, 672; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG , 8. Auflage, § 26 Rz. 17; Bärmann, WEG , 10. Auflage, § 26 Rz. 40 f; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, Rz. 1177), dem Rechtssatz, dass ein Bestellungsbeschluss insbesondere auch dann gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt, wenn ein wichtiger Grund im Sinne einer außerordentlichen Abberufung vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2006, 3645; Bärmann, WEG , 10. Auflage, § 26 Rz. 40 f), dem Rechtssatz, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Abberufung vorliegt, wenn der Wohnungseigentümergemeinschaft unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeten Umstände, nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (BGH NJW 2002, 3240 [BGH 20.06.2002 - V ZB 39/01] ; OLG Hamm ZMR 2002, 540; BayObLG NZM 2000, 510; OLG Düsseldorf NZM 2004, 110; NZM 2005, 828; OLG Hamm NZM 2004, 504; Bärmann/Pick, WEG , 18. Auflage, § 26 Rz. 34; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG , 8. Auflage, § 26 Rz. 95; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, Rz. 1206) sowie in dem Rechtssatz, dass ein wichtiger Grund des Weiteren u.a. dann vorliegt, wenn sich die allg. Gefahr von Interessenkollisionen, z.B. wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Bauträger, konkretisiert hat (Vgl. OLG Hamm NZM 2004, 744 [OLG Hamm 08.04.2004 - 15 W 17/04] ; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG , 8. Auflage, § 26 Rz. 96).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 224/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5849
BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 224/03 (https://dejure.org/2004,5849)
BayObLG, Entscheidung vom 31.03.2004 - 2Z BR 224/03 (https://dejure.org/2004,5849)
BayObLG, Entscheidung vom 31. März 2004 - 2Z BR 224/03 (https://dejure.org/2004,5849)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Folgen einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung bei einem Gerichtsbeschluss in der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses hinsichtlich einer Duldungspflicht eines Wohnungseigentümers; Zulässigkeit der Beschließung einer Duldungspflicht eines ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Säumigem Wohngeldzahler wird der Hahn abgedreht - Eigentümergemeinschaft darf Leitungen sperren, um ihre Ansprüche durchzusetzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1382
  • NZM 2004, 556
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 224/03
    Im Übrigen bestünde auch hinsichtlich einer baulichen Veränderung eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer (BGH NJW 2000, 3500).
  • BGH, 10.06.2005 - V ZR 235/04

    Ermächtigung einzelner Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zur

    Kommt ein Mitglied der Gemeinschaft seinen Pflichten nicht nach, sind die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft grundsätzlich berechtigt, den Säumigen von dem weiteren Leistungsbezug auszuschließen (vgl. OLG Celle NJW-RR 1991, 1118; BayObLG WE 1992, 347; NJW-RR 2004, 1382; OLG Hamm OLGZ 1994, 269, 272; KG NJW-RR 2001, 456, 457; ZWE 2002, 182, 183; AG Tempelhof-Kreuzberg, GE 1997, 565; AG Peine NZM 2001, 534, 535; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 28 WEG Rdn. 148; Wolicki in Köhler/Bassenge, Wohnungseigentumsrecht, Teil 19, Rdn. 352 ff., 375; Armbrüster, WE 1999, 14, 15; Suilmann, ZWE 2001, 476, 477).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 20 W 56/06

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Unterbrechung der Lieferung von Wasser, Strom und

    Die Duldungsverpflichtung ergibt sich aus § 14 Nr. 4 WEG in Verbindung mit dem Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.05.2005 zu Tagesordnungspunkt 5 (vgl. hierzu im Einzelnen Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 28 WEG Rz. 146; Köhler/Wolicki, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 19 Rz. 371; Gaier ZWE 2004, 109, 116; OLG München ZMR 2005, 311; BayObLG NJW-RR 2004, 1382; Kammergericht NZM 2001, 761).

    Die beabsichtigten Absperrmaßnahmen halten sich im Rahmen des § 14 WEG (vgl. BayObLG NJW-RR 2004, 1382).

    Er ist auch nicht nichtig; er hält sich vielmehr im Rahmen der Regelungskompetenz der Gemeinschaft (vgl. BayObLG NJW-RR 2004, 1382; vgl. auch BGH WuM 2005, 540).

    Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes können sie mithin die weitere Lieferung einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen (vgl. dazu im Einzelnen Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 146 ff; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 19 Rz. 352 ff; Gaier ZWE 2004, 109 ff; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 113; OLG München ZMR 2005, 311; Kammergericht FGPrax 2005, 251; NZM 2002, 221; NZM 2001, 761; OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; BayObLG NJW-RR 2004, 1382; vgl. auch BGH WuM 2005, 540, jeweils mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

  • AG Kassel, 16.03.2005 - 800 II 94/04

    Zulässigkeit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB hinsichtlich

    Es wird zwar die Meinung vertreten, die Duldungspflicht für den säumigen Wohngeldschuldner ergebe sich bereits aus dem unangefochten gebliebenen Eigentümerbeschluss über die Versorgungssperre (vgl. BayObLG WuM 2004, 363).Dies wird damit begründet, dass die mit der Durchführung der Absperrmaßnahmen verbundene Rechtsbeeinträchtigung sich im Rahmen des § 14 WEG halte und der Wohngeldschuldner deswegen zur Duldung dieser Maßnahmen verpflichtet sei.

    Die Wohnungseigentümer sind nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (KG ZMR, 2001, 10007, WuM 2002, 161, BayObLG WuM 2004, 363, Niedenführ/Schulze § 28 Rn.145, Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 28 Rn.150) berechtigt sind, bei erheblichen Wohngeldrückständen eines Wohnungseigentümers die Versorgung von dessen Wohnung mit Heizung und Wasser bis zum Ausgleich der Rückstände zu unterbinden.

  • OLG München, 23.02.2005 - 34 Wx 5/05

    Tatrichterliche Feststellungen zur Duldung des Wohnungszutritts bei

    Anders als in dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht im Beschluss vom 31.3.2004 (2Z BR 224/03 = NZM 2004, 556) entschiedenen Fall, in dem die Abtrennung der Versorgungsleitungen unmittelbar Gegenstand eines Eigentümerbeschlusses war, können die Antragsgegner hier nur dann zur Duldung des Betretens ihrer Wohnung und des Anbringens der beantragten Absperrvorrichtungen verpflichtet werden, wenn die in dem Eigentümerbeschluss vom 22.3.2004 lediglich unterstellten Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB tatsächlich gegeben sind.
  • LG Berlin, 19.06.2007 - 53 T 51/07

    Wohngeldrückstände des Wohnungseigentümers: Verhängung einer Versorgungssperre

    a) Dabei kann außerdem dahinstehen, ob der von einem Eigentümer in der Versammlung vom 04.04.2007 zu TOP 1a über die Versorgungssperre der streitgegenständlichen Wohneinheiten gefasste Mehrheitsbeschluss vor den Wohnungseigentumsgerichten Bestand haben wird, auch wenn davon auszugehen ist, weil allgemein eine solche Maßnahme gegenüber einem in Zahlungsverzug befindlichen Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen als den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend angesehen wird (vgl. KG NJW-RR 2001, 1307 ff.; BGH NJW 2005, 2622 ff.; OLG Frankfurt a. M. NZM 2006, 869 ff.) und auch nicht nichtig ist (BayObLG NZM 2004, 556).
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