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   BGH, 08.07.2004 - I ZR 272/01   

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https://dejure.org/2004,2836
BGH, 08.07.2004 - I ZR 272/01 (https://dejure.org/2004,2836)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2004 - I ZR 272/01 (https://dejure.org/2004,2836)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2004 - I ZR 272/01 (https://dejure.org/2004,2836)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfordernisse an eine wirksame Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines Reklamationsrechts - Erfordernis einer nach außen erkennbar gewordenen Zustimmung des Rechtsinhabers zur fremden Rechtswahrnehmung für einen Dritten - Frage nach dem Zustehen eines ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Geltendmachung eines Reklamationsrechts gemäß Art. 32 Abs. 2 S. 1 CMR durch einen Dritten

  • Judicialis

    CMR Art. 32 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    CMR Art. 32 Abs. 2 S. 1
    Anforderungen an die Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden Reklamationsrechts im eigenen Namen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    CMR Art. 32 Abs. 2 S. 1
    Anforderungen an die Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden Rechts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Geltendmachung eines fremden Rechts in eigenem Namen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1480
  • MDR 2004, 1365
  • VersR 2005, 1753
  • BB 2004, 855
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.10.1991 - I ZR 208/89

    Verjährung von Ersatzansprüchen aus CMR-Beförderung durch Reklamation des

    Auszug aus BGH, 08.07.2004 - I ZR 272/01
    Die Wirkung der Verjährungshemmung nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR kann aber nur durch die Reklamation eines Berechtigten herbeigeführt werden (BGHZ 116, 15, 20 m.w.N.).

    In bezug auf die sich aus der CMR ergebenden Ansprüche ist neben dem Absender grundsätzlich der verfügungsbefugte Empfänger des Transportgutes berechtigt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag wegen Beschädigung oder Verlustes des Gutes im eigenen Namen gegen den Hauptfrachtführer geltend zu machen (BGHZ 75, 92, 94; 116, 15, 19; BGH, Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, TranspR 1999, 102, 103 = VersR 1999, 646, insoweit nicht in BGHZ 140, 84; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 32 CMR Rdn. 13; Herber/Piper aaO Art. 32 Rdn. 34).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die wirksame Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen regelmäßig eine nach außen erkennbar gewordene Zustimmung des wahren Rechtsinhabers zur fremden Rechtswahrnehmung erfordert (vgl. BGHZ 116, 15, 20 f.).

    Wer nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR reklamiert, muß im Zeitpunkt der Reklamation berechtigt sein (BGHZ 116, 15, 21).

  • BGH, 15.10.1998 - I ZR 111/96

    Rechte des Empfängers nach Annahmeverweigerung

    Auszug aus BGH, 08.07.2004 - I ZR 272/01
    In bezug auf die sich aus der CMR ergebenden Ansprüche ist neben dem Absender grundsätzlich der verfügungsbefugte Empfänger des Transportgutes berechtigt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag wegen Beschädigung oder Verlustes des Gutes im eigenen Namen gegen den Hauptfrachtführer geltend zu machen (BGHZ 75, 92, 94; 116, 15, 19; BGH, Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, TranspR 1999, 102, 103 = VersR 1999, 646, insoweit nicht in BGHZ 140, 84; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 32 CMR Rdn. 13; Herber/Piper aaO Art. 32 Rdn. 34).

    Die Entscheidung des Senats (Urt. v. 15.10.1998, TranspR 1999, 102, 103), wonach als "Empfänger" des Frachtgutes i.S. von Art. 13 Abs. 1 CMR auch ein im Frachtbrief als solcher nicht bezeichneter Dritter in Betracht kommen könne, steht der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen.

    In der angeführten Senatsentscheidung hatte der Tatrichter festgestellt, daß das Gut nach dem sich aus dem Beförderungsauftrag ergebenden Willen des Absenders an die dortige Klägerin als Endempfängerin abgeliefert werden sollte (vgl. BGH TranspR 1999, 102, 103, insoweit nicht in BGHZ 140, 84).

  • BGH, 06.07.1979 - I ZR 127/78

    Schadensersatzanspruch des Empfängers aus dem Beförderungsvertrag

    Auszug aus BGH, 08.07.2004 - I ZR 272/01
    In bezug auf die sich aus der CMR ergebenden Ansprüche ist neben dem Absender grundsätzlich der verfügungsbefugte Empfänger des Transportgutes berechtigt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag wegen Beschädigung oder Verlustes des Gutes im eigenen Namen gegen den Hauptfrachtführer geltend zu machen (BGHZ 75, 92, 94; 116, 15, 19; BGH, Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, TranspR 1999, 102, 103 = VersR 1999, 646, insoweit nicht in BGHZ 140, 84; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 32 CMR Rdn. 13; Herber/Piper aaO Art. 32 Rdn. 34).
  • BGH, 16.07.1998 - I ZR 44/96

    Verschuldensmaßstab im Rahmen der Haftung nach CMR

    Auszug aus BGH, 08.07.2004 - I ZR 272/01
    Das Berufungsgericht ist zutreffend und von den Parteien auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) auf den Streitfall zur Anwendung kommt, da die Beklagte als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 gültigen Fassung) anzusehen ist und als solche der Haftung nach der CMR unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254; Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 49/98, TranspR 2000, 409, 410 = VersR 2001, 261; Herber/Piper, CMR, Art. 1 Rdn. 28 ff. m.w.N.).
  • BGH, 13.07.2000 - I ZR 49/98

    Berücksichtigung neuen Tatsachenvorbringens in der Berufungsinstanz;

    Auszug aus BGH, 08.07.2004 - I ZR 272/01
    Das Berufungsgericht ist zutreffend und von den Parteien auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) auf den Streitfall zur Anwendung kommt, da die Beklagte als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 gültigen Fassung) anzusehen ist und als solche der Haftung nach der CMR unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254; Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 49/98, TranspR 2000, 409, 410 = VersR 2001, 261; Herber/Piper, CMR, Art. 1 Rdn. 28 ff. m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 25.10.2018 - 6 U 243/16

    Haftung eines Frachtführers bei Abhandenkommen des Transportguts während

    Der BGH hat zu der entsprechenden Regelung in der CMR entschieden, dass die Wirkung der Verjährungshemmung nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR nur durch die Reklamation eines Berechtigten herbeigeführt werden kann (BGHZ 116, 15, 20 = NJW 1992, 1766, 1767; BGH TranspR 2004, 357, 359 = NJW-RR 2004, 1480).

    Dabei erfordere die wirksame Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen regelmäßig eine nach außen erkennbar gewordene Zustimmung des wahren Rechtsinhabers zur fremden Rechtswahrnehmung (BGHZ 116, 15, 20 f = NJW 1992, 1766, 1767 f ; BGH TranspR 2004, 357, 359 = NJW-RR 2004, 1480, 1481).

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