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   BGH, 30.01.2004 - V ZR 92/03   

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https://dejure.org/2004,1436
BGH, 30.01.2004 - V ZR 92/03 (https://dejure.org/2004,1436)
BGH, Entscheidung vom 30.01.2004 - V ZR 92/03 (https://dejure.org/2004,1436)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 2004 - V ZR 92/03 (https://dejure.org/2004,1436)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 433, 311b Abs. 1, 313, 157, 242
    Teilflächenverkauf: Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Abweichung zwischen Plan und Flächengröße

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmtheit der Bezeichnung eines Grundstücks im notariellen Kaufvertrag; Wirksamkeit des Verkaufs einer noch zu vermessenden Teilfläche; Beifügung eines Plans; Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung; Reichweite der Verpflichtung; Fehlen der Geschäftsgrundlage bei zu ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Auflösung einen Vertrages, wenn tatsächliche und geschätzte Größe eines Grundstücks erheblich voneinander abweichen, § 313 BGB

  • Judicialis

    BGB § 157 Ge; ; BGB § 242 Bb

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 157 242
    Fehlen der Geschäftsgrundlage eines Kaufvertrages über eine noch zu vermessende Grundstücksfläche

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auflösung des Kaufvertrages bei Irrtum über Größe des Grundstücks

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fehlen der Geschäftsgrundlage beim Verkauf einer noch zu vermessenden Grundstücksfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 433, 311b Abs. 1, 313, 157, 242
    Teilflächenverkauf: Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Abweichung zwischen Plan und Flächengröße

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wesentliche Abweichung bei Flächengröße: Kaufpreisanpassung oder Rücktritt? (IBR 2004, 281)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 735
  • MDR 2004, 680
  • DNotZ 2004, 916
  • WM 2004, 2083
  • DB 2004, 2157 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.06.1980 - V ZR 119/79

    Bezeichnung einer noch zu vermessenden Teilfläche im Kaufvertrag

    Auszug aus BGH, 30.01.2004 - V ZR 92/03
    Ist bei dem Verkauf einer noch zu vermessenden Grundstücksfläche der Kaufgegenstand in der notariellen Urkunde sowohl durch eine bestimmte Grenzziehung in einem maßstabsgerechten Plan als auch durch eine als ungefähr bezeichnete Flächenmaßangabe bestimmt, kommt die Anpassung oder Auflösung des Vertrags nach den Grundsätzen vom Fehlen der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn die Parteien bei Vertragsschluß übereinstimmend davon ausgingen, daß die Größe der zeichnerisch dargestellten Fläche in etwa der bezifferten Flächengröße entspricht und das Ergebnis der Vermessung davon wesentlich abweicht (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 13. Juni 1980, V ZR 119/79, WM 1980, 1013).

    b) Die Annahme, daß dann, wenn bei dem Verkauf einer noch nicht vermessenen Grundstücksfläche der Kaufgegenstand in der notariellen Urkunde sowohl durch eine bestimmte Grenzziehung in einem maßstabsgerechten Plan als auch durch eine als ungefähr bezeichnete Flächenmaßangabe bestimmt wird, in der Regel der objektive Inhalt der Verkäufer- und der Käufererklärung dahin geht, daß bei Differenzen zwischen der angegebenen bezifferten und der der angegebenen Grenzziehung entsprechenden umgrenzten Flächengröße die Bezifferung ohne Bedeutung und die Umgrenzung allein maßgeblich ist (Senat, Urt. v. 13. Juni 1980, V ZR 119/79, WM 1980, 1013), hat Bedeutung für die Ermittlung des Vertragsinhalts.

  • BGH, 13.11.1975 - III ZR 106/72

    Anspruch auf volle Rückzahlung der geleisteten Transfersumme - Irrtum beim

    Auszug aus BGH, 30.01.2004 - V ZR 92/03
    In einem solchen Fall sind die Grundsätze über das Fehlen der Geschäftsgrundlage anwendbar (BGH, Urt. v. 13. November 1975, III ZR 106/72, NJW 1976, 565, 566).
  • BGH, 19.04.2002 - V ZR 90/01

    Bestimmtheit des Erwerbs noch zu begründenden Wohnungseigentums; Parteivernehmung

    Auszug aus BGH, 30.01.2004 - V ZR 92/03
    a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß nach der Rechtsprechung des Senats ein Vertrag über den Verkauf einer noch zu vermessenden Teilfläche wirksam ist, wenn die Vertragsparteien Einigkeit über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung in einem der notariellen Kaufvertragsurkunde beigefügten Plan und über die spätere Konkretisierung der Fläche durch eine genaue Grenzziehung erzielt haben und dieser Wille in der Urkunde seinen Niederschlag gefunden hat (BGHZ 150, 334, 339 f.).
  • BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11

    Störung der Geschäftsgrundlage: Verweigerung der Mitwirkung an der

    Wird bei dem Verkauf einer noch nicht vermessenen Grundstücksfläche der Vertragsgegenstand - wie hier - in der notariellen Urkunde sowohl durch eine bestimmte Grenzziehung in einem maßstabsgerechten Plan als auch durch eine als ungefähr bezeichnete Flächenmaßangabe bestimmt, geht der objektive Inhalt der Verkäufer- und der Käufererklärung in der Regel dahin, dass bei Differenzen zwischen der bezifferten und der der Grenzziehung entsprechenden umgrenzten Flächengröße die Bezifferung ohne Bedeutung und die Umgrenzung allein maßgeblich ist (Senat, Urteil vom 30. Januar 2004 - V ZR 92/03, NJW-RR 2004, 735; Urteil vom 13. Juni 1980 - V ZR 119/79, WM 1980, 1013, 1014; Urteil vom 15. März 1967 - V ZR 60/64, WM 1967, 489).

    Ebenso verhielt es sich in der Entscheidung des Senats vom 30. Januar 2004 (V ZR 92/03, NJW-RR 2004, 735), welche Anlass für die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht gegeben hat.

    In den Entscheidungsgründen heißt es, die Revision sei vor dem Hintergrund der Senatsentscheidung vom 30. Januar 2004 (NJW-RR 2004, 735) und der dort nicht angenommenen Verdrängung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch die Regelungen des Gewährleistungsrechts erfolgt.

  • BGH, 18.01.2008 - V ZR 174/06

    Falschbezeichnung des verkauften Anwesens im Kaufvertrag

    Unter dieser Voraussetzung kann die Leistungspflicht des Verkäufers auch mit einer nicht maßstabsgerechten Skizze hinreichend bestimmt sein (Senat, Urt. v. 30. Januar 2004, V ZR 92/03, NJW-RR 2004, 735).
  • BGH, 01.10.2015 - V ZB 181/14

    Kaufvertrag über eine noch zu vermessende Grundstücksteilfläche: Doppelvertretung

    Ein solcher Gestaltungsspielraum ist normalerweise nicht anzunehmen, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass die genaue Grenzziehung entsprechend der zeichnerischen Darstellung der verkauften Teilfläche in dem Kaufvertrag später erfolgen soll (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2004 - V ZR 92/03, WM 2004, 2083 f.).

    Die erwähnte Klausel stellt lediglich klar, dass die zeichnerische Darstellung Vorrang vor der Angabe der Flächengrößenangabe haben soll, was ohnehin dem regelmäßig anzunehmenden objektiven Inhalt der Vereinbarung entspricht (dazu: Senat, Urteile vom 15. März 1967 - V ZR 60/64, WM 1967, 489, vom 13. Juni 1980 - V ZR 119/79, WM 1980, 1013, vom 30. Januar 2004 - V ZR 92/03, WM 2004, 2083, 2084 und vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 9).

  • AG Brandenburg, 25.08.2015 - 31 C 279/14

    Vertrag ist Vertrag!

    In diesem Fall ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ( BGH , BGHZ 150, Seiten 334 ff.; BGH , NJW-RR 2004, Seiten 735 f.; OLG Koblenz , Urteil vom 27.11.2006, Az.: 12 U 915/05, u.a. in: "juris" ).
  • OLG Brandenburg, 29.11.2012 - 5 U 152/08

    Verkehrsflächenbereinigung: Ankaufsrecht einer Gemeinde hinsichtlich einer mit

    Nach allgemeiner Ansicht genügt es für die hinreichende Bestimmtheit der Bezeichnung noch unvermessener Teilflächen und die damit verbundene schuldrechtliche Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages, wenn die Teilfläche in einem maßstabgerechten Lageplan deutlich erkennbar und zweifelsfrei bestimmbar eingezeichnet und dieser Plan ordnungsgemäß zum Bestandteil der Vertragsurkunde genommen worden ist (vgl. BGHZ 150, 334, 339 f.; WM 1980, 1013, 1014; NJW-RR 1999, 1030; NJW-RR 2004, 735).

    Hierzu genügt es, wenn die Vertragsparteien Einigkeit über Größe, Lage und Zuschnitt der Teilfläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung in einem der notariellen Vertragsurkunde beigefügten Plan und über die spätere Konkretisierung der Fläche durch eine genaue Grenzziehung erzielt haben und dieser Wille in der Urkunde seinen Niederschlag gefunden hat (BGHZ 150, 334, 339 f.; NJW-RR 2004, 735).

  • OLG Koblenz, 27.11.2006 - 12 U 915/05

    Kaufvertrag: Auslegung eines Grundstückskaufvertrages hinsichtlich der Festlegung

    Ist in diesem Fall der nachträglichen Leistungsbestimmung die Willensübereinstimmung der Parteien beim Vertragsschluss darauf gerichtet, dass sie sich über Größe, Lage und Zuschnitt der noch zu vermessenden Grundstücksteilfläche entsprechend der zeichnerischen, nicht notwendig maßstabsgerechten, Darstellung in dem der Kaufvertragsurkunde beigefügten Plan und über die spätere Konkretisierung der Fläche durch eine genaue Grenzziehung einig sind, und hat dieser Wille in der Urkunde seinen Niederschlag gefunden, so ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen (vgl. BGHZ 150, 334, 338 f. mit Anm. Hinz JR 2003, 196 ff. und Kanzleiter MittBayNot 2002, 393; BGH NJW-RR 2004, 735, 736; von Campe NotBZ 2003, 41 ff.; Hagen/Krüger a.a.O. Rn. 9).

    Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, weil Fragen zum rechtlichen Ansatz bereits entschieden sind (vgl. BGHZ 150, 334, 338 f.; BGH NJW-RR 2004, 735, 736) und sich die für die Vertragsauslegung maßgeblichen Kriterien im Übrigen anhand des Gesetzes (vgl. § 317 BGB) beantworten lassen.

  • OLG Hamm, 13.12.2010 - 22 U 120/10

    Gewährleistung für die Größe eines Tauschgrundstücks

    Diesen Grundsätzen steht die von der Klägerin zitierte Entscheidung des V. Zivilsenats des BGH vom 30.1.2004 (NJW-RR 2004, 735) nicht entgegen, wenngleich ihr Leitsatz und Teile ihres Wortlauts das zunächst nahelegen könnten.
  • OLG Brandenburg, 10.04.2008 - 5 U 68/07

    Ankaufsanspruch (Erwerbsrecht) des öffentlichen Nutzers von Grundeigentum gegen

    Nach wohl allgemeiner Ansicht genügt es, wenn die Teilfläche in einem maßstabgerechten Lageplan deutlich erkennbar und zweifelsfrei bestimmbar eingezeichnet und dieser Plan ordnungsgemäß zum Bestandteil der Vertragsurkunde genommen worden ist (vgl. BGHZ 150, 334, 339 f.; BGH WM 1980, 1013, 1014; NJW-RR 1999, 1030; NJW-RR 2004, 735; Palandt/Grüneberg, BGB, 67.Aufl. 2008, § 311b Rn. 26 mwN.).
  • OLG Naumburg, 21.07.2017 - 12 Wx 38/17

    Grundbuchsache: Eintragungsvoraussetzungen für eine Auflassungsvormerkung am

    In der Regel geht der objektive Inhalt der Verkäufer- und Käufererklärung dahin, dass bei Differenzen zwischen der im Vertrag angegebenen Flächengröße und der Flächengröße, die sich aus der vertraglich festgelegten Grenzziehung ergibt, erstere ohne Bedeutung ist (z. B. BGH, NJW-RR 2004, 735).
  • OLG Brandenburg, 27.10.2019 - 3 U 24/19
    Nach allgemeiner Auffassung genügt es für die hinreichende Bestimmtheit nicht genau vermessener Teilflächen und die damit verbundene schuldrechtliche Wirksamkeit eines darauf fußenden Vertrages zwar, wenn die nach dem Willen der Parteien betroffene Teilfläche in einem maßstabsgerechten Lageplan deutlich erkennbar und zweifelsfrei bestímmbar eingezeichnet und dieser Plan ordnungsgemäß zum Bestandteil der Vertragsurkunde genommen worden ist (vgl. BGHZ 150, 334 ff; BGH NJW-RR 1999, 1030; BGH NJW-RR 2004, 735; OLG Brandenburg 5. Zivilsenat NJOZ 2008, 3018) bzw. die Vertragsparteien Einigkeit über Größe, Lage und Zuschnitt der Teilfläche entsprechend einer zeichnerischen, nicht notwendig maßstabsgerechten, Darstellung in einem der Vertragsurkunde beigefügten Plan und über die spätere Konkretisierung der Fläche durch eine genaue Grenzziehung erzielt haben und dieser Wille in der Urkunde seinen Niederschlag gefunden hat (BGH aaO).
  • OLG Brandenburg, 28.10.2019 - 3 U 24/19
  • OLG München, 11.04.2006 - 9 U 4531/03

    Gesetz über Vorauszahlungen beim Bau und Verkauf von Wohnraum Nr. 57/68 vom

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