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   OLG Köln, 14.08.2003 - 12 U 114/02   

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https://dejure.org/2003,4537
OLG Köln, 14.08.2003 - 12 U 114/02 (https://dejure.org/2003,4537)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.08.2003 - 12 U 114/02 (https://dejure.org/2003,4537)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. August 2003 - 12 U 114/02 (https://dejure.org/2003,4537)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    VOB/B § 2 Nr. 5; ; BGB § 642

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 642; VOB/B § 2 Nr. 5
    Änderung der Preisermittlungsgrundlagen durch Aufforderung des Bauherrn zur Einhaltung von ihm selbst gefährdeter Fertigstellungstermine - Entschädigung des Werkunternehmers bei Annahmeverzug

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Überstundenvergütung bei gestörtem Bauablauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gestörter Bauablauf: Überstundenzuschläge erstattungsfähig? (IBR 2004, 411)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 818
  • BauR 2004, 1500 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.10.1999 - VII ZR 185/98

    Schadensersatz wegen Behinderung durch verspätet fertiggestellte Vorgewerke

    Auszug aus OLG Köln, 14.08.2003 - 12 U 114/02
    Es entspricht gefestigter Rspr., dass der Vorunternehmer regelmäßig nicht als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Verhältnis zum Auftragnehmer anzusehen ist (BGH NJW 1985, 2475; 2000, 1336, 1337).

    Dass die Parteien Fristen für Beginn und Fertigstellung der Arbeiten vereinbart haben, reicht für die Annahme, die Beklagte habe sich gegenüber der Klägerin verpflichten wollen, dass die Vorunternehmer termingerecht vollständige und mangelfreie Vorarbeit leisten werden, nicht aus (BGH NJW 2000, 1336, 1337).

  • BGH, 21.12.1989 - VII ZR 132/88

    Inhalt der Anzeige

    Auszug aus OLG Köln, 14.08.2003 - 12 U 114/02
    a) Der Umstand, dass die Beklagte die ursprünglich vorgesehenen Ausführungsfristen verlängert hat, vermag für sich einen Ersatzanspruch gem. § 6 Nr. 6 VOB/B nicht zu begründen, was insbesondere bereits daraus folgt, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch des Unternehmers auf Fristverlängerung gem. § 6 Nr. 2 Abs. 1a VOB/B und diejenigen für einen Schadensersatzanspruch nach Nr. 6 der Bestimmung nicht deckungsgleich sind (vgl. BGH BauR 1990, 210 = NJW-RR 1990, 403).
  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 440/01

    Anforderungen an die Behinderungsanzeige des Auftragnehmers; Voraussetzungen des

    Auszug aus OLG Köln, 14.08.2003 - 12 U 114/02
    Dieses Verständnis der Bestimmung des § 642 BGB wird augenscheinlich auch vom BGH geteilt, der in der Entscheidung NJW 2003, 1601 unter II.1.
  • BGH, 26.10.2017 - VII ZR 16/17

    Bauvertrag: Entschädigungsanspruch des Unternehmers bei Unterlassen einer dem

    Nach einer anderen, ebenfalls vielfach vertretenen Auffassung kann der Unternehmer nach § 642 BGB für gestiegene Lohn- oder Materialkosten keine Entschädigung beanspruchen (vgl. OLG Jena, NZBau 2006, 510, 513, juris Rn. 59 ff.; OLG Köln, NJW-RR 2004, 818, 819, juris Rn. 14; BeckOK BGB/Voit, Stand: 1. Februar 2017, § 642 Rn. 14; Ingenstau/Korbion/Döring, VOB Teile A und B, 20. Aufl., § 6 Abs. 6 VOB/B Rn. 63; Beck'scher VOB/B-Kommentar/Berger, 3. Aufl., § 6 Abs. 6 Rn. 123; Vygen/Joussen in Vygen/Joussen/Lang/Rasch, Bauverzögerung und Leistungsänderung, 7. Aufl., Rn. 851; Sonntag, NZBau 2017, 525, 526 f.; Althaus, NZBau 2015, 67, 71; Hartwig, BauR 2014, 1055, 1062; Sienz, BauR 2014, 390, 400; Leupertz, BauR 2014, 381, 389; Glöckner, BauR 2014, 368, 376; Roskosny/Bolz, BauR 2006, 1804, 1814 f.; Boldt, BauR 2006, 185, 195 f.).

    Dies bedeutet, dass die angemessene Entschädigung nach § 642 BGB für die Wartezeiten des Unternehmers gezahlt werden und eine Kompensation für die Bereithaltung von Personal, Geräte und Kapital darstellen soll (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, BGB, § 642 Rn. 25; MünchKommBGB/Busche, 6. Aufl., § 642 Rn. 5, 16; Vygen/Joussen in Vygen/Joussen/Lang/Rasch, Bauverzögerung und Leistungsänderung, 7. Aufl., Rn. 851; Krebs/Thiemann, ZfBR 2016, 325, 328 f.; OLG Jena, NZBau 2006, 510, 513, juris Rn. 59; OLG Köln, NJW-RR 2004, 818, 819, juris Rn. 14).

  • BGH, 30.01.2020 - VII ZR 33/19

    Anspruch auf Entschädigung von dem beklagten Land aus einem nach einem

    Insoweit wird teilweise auf die Vergütungsanteile einschließlich Gewinn, Wagnis und allgemeine Geschäftskosten, die auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallen, abgestellt (vgl. Althaus, NZBau 2018, 643) und teilweise auf die tatsächlichen Kosten für die Bereithaltung der Produktionsmittel (vgl. z.B. Sienz, BauR 2019, 360, 372 f.; ders., BauR 2014, 390, 399; Franz, BauR 2017, 380, 401; Glöckner, BauR 2014, 368, 375; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. z.B. OLG Köln, Urteil vom 14. August 2003 - 12 U 114/02, NJW-RR 2004, 818, juris Rn. 14), auf die wiederum teilweise ein Zuschlag für Gewinn, Wagnis und allgemeine Geschäftskosten gewährt wird, wobei die Einzelheiten auch hier umstritten sind (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 5 U 52/19; Messerschmidt/Voit/Stickler, Privates Baurecht, 3. Auflage, § 642 BGB Rn. 47 zu allgemeinen Geschäftskosten).
  • OLG Jena, 11.10.2005 - 8 U 849/04

    Werklohn-Anspruchsgrundlage bei Verzögerung durch Vorunternehmer

    Im Weiteren geht der Senat mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass Ansprüche der Nachunternehmer gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich aber aus § 642 BGB folgen können (BGH BauR 2000, S. 752 ff.; ebenso KG IBR 2002, S. 355 ff.; OLG Köln NJW-RR 2004, S. 818 ff.).

    Nach Ansicht des Senates sind auch sämtliche Überstundenzuschläge wegen erforderlicher Mehrarbeit sowie darüber hinausgehend alle weiteren Beschleunigungskosten nicht unter § 642 BGB subsumierbar, da diese Norm dem Werkunternehmer nach dem o. G. nur die während des Annahmeverzuges entstehenden Nachteile ersetzen will (vgl. auch BGH NJW 2003, S. 1601 ff.; OLG Köln, NJW-RR 2004, S. 818 ff, und Palandt-Sprau Rn. 5 zu § 642 BGB).

  • LG Aachen, 10.08.2010 - 12 O 268/09

    Nachtrag im Bauvertrag

    Der Anspruch dient als Abgeltung "für das Bereithalten wirtschaftlicher Kraft" und erstreckt sich damit auf Vorhalte-, Personal- und Verwaltungskosten (vgl. OLG Köln NJW-RR 2004, 818) und kann neben dem Anspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B geltend gemacht werden (BGH BauR 2000, 722) Im Rahmen des § 642 BGB obliegt es dem Auftragnehmer darzulegen, in welchem konkreten Zeitraum sich der Auftraggeber im Annahmeverzug befunden hat.
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