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   BGH, 15.04.2004 - VII ZR 397/02   

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https://dejure.org/2004,1296
BGH, 15.04.2004 - VII ZR 397/02 (https://dejure.org/2004,1296)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2004 - VII ZR 397/02 (https://dejure.org/2004,1296)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2004 - VII ZR 397/02 (https://dejure.org/2004,1296)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz eines Architekten; Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung; Vereinbarung einer Gewährleistung und Haftung über einen Zeitraum von fünf Jahren; Verjährung von Schadensersatzansprüchen; Haftung eines Architekten aus positiver Vertragsverletzung

  • Judicialis

    BGB § 157 Gd

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 157
    Auslegung eines Architektenvertrages betreffend den Beginn der Verjährung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auslegung einer Klausel über den Verjährungsbeginn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Werkvertragsrecht - Wann beginnt die Verjährung für Planungsleistungen?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wann ist ein Eigenheim "bezugsfertig"? - Souterrainwohnung ohne Außentreppe ist nicht "zugänglich"

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architektenhaftung "fünf Jahre nach Bezugsfertigkeit": Auslegung und Wirksamkeit? (IBR 2004, 376)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 954
  • MDR 2004, 1112
  • NZBau 2004, 396
  • BauR 2004, 1171
  • ZfBR 2004, 559
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 31.05.2007 - 24 U 150/04

    Wenn es auf der Baustelle nicht weiter geht

    Es kommt nicht auf die Bezugsfertigkeit des überwiegenden Teils des Hauses an, sondern auf die Bezugsfertigkeit des gesamten Hauses (BGH, BauR 2004, 1171).
  • BGH, 10.10.2013 - VII ZR 19/12

    Ingenieurvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Verkürzung der

    Der Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten werkvertraglichen Ansprüche als nicht eingetreten gilt (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 1985 - VII ZR 50/84, BauR 1986, 112, 113 = ZfBR 1986, 17 und vom 15. April 2004 - VII ZR 397/02, BauR 2004, 1171, 1172 = NZBau 2004, 396).
  • BGH, 26.10.2006 - VII ZR 133/04

    Pflichten des Architekten bei Auftreten von Baumängeln; Verjährung von

    Dieser Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten werkvertraglichen Ansprüche als nicht eingetreten gilt (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 1985 - VII ZR 50/84, BauR 1986, 112, 113 = ZfBR 1986, 17 und vom 15. April 2004 - VII ZR 397/02, BauR 2004, 1171, 1172 = ZfBR 2004, 559 = NZBau 2004, 396 m.w.N., st. Rspr.).
  • OLG Karlsruhe, 19.02.2008 - 4 U 123/06

    Ansprüche des Bauträgers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung; Rechtsstellung der

    Dies entspricht dem üblichen Verständnis des Begriffs der "Bezugsfertigkeit" (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. 2008, Rdn. 1235; BGH, NJW-RR 2004, 954; OLG Celle, BauR 2005, 1176, 1178).

    Das Nichtvorhandensein eines gefahrlosen Zugangs zum Hauseingang schließt die Bezugsfertigkeit in jedem Fall aus (vgl. die ausdrückliche Regelung in § 5 Abs. 2 des Kaufvertrages; vgl. auch BGH, NJW-RR 2004, 954).

    Die Auslegung des Begriffs der "Bezugsfertigkeit" ist nicht davon abhängig, wann und unter welchen Umständen der Bezug (in ein unfertiges Haus) tatsächlich erfolgt (so auch BGH, NJW-RR 2004, 954, 955).

  • OLG Koblenz, 17.01.2013 - 1 U 215/12

    Architekt muss (nicht) auf eigene Fehler hinweisen!

    Welche Maßnahmen ein Architekt konkret vornehmen muss ist eine Frage des Einzelfalls und unterliegt der tatrichterlichen Würdigung (BGH NJW-RR 2004, 954 Tz. 16; Kniffka a.a.O. Rn. 308).

    Das - sachverständig beratene - Landgericht hat aus diesem "einmaligen Ereignis" und dem nicht vorhandenen "Feuchtigkeitsaufstieg in den Wänden und Sockeln" den rechtlichen Schluss gezogen, dass es für den Beklagten im gesamten Verlauf (der Gewährleistungszeit) nicht angezeigt gewesen sei, einen Zusammenhang mit der seiner planerischen Verantwortung unterfallenden Abdichtung der Bodenplatte im Kellergeschoss oder gar der Abdichtung des gesamten Gebäudes zu ziehen; der Beklagte habe vielmehr von einem - isoliert gebliebenen und nicht fortwirkenden - "Defekt der Hebeanlage" ausgehen dürfen (vgl. Kniffka a.a.O. Rn. 308 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2004, 954 Tz. 16).

  • OLG Stuttgart, 15.01.2008 - 12 U 75/07

    Haftung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft: Pflichtverletzungen bei der Prüfung

    Der Architekt ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 71, 144; BGHZ 92, 251; BGH NJW-RR 1986, 182; BGH NJW-RR 2004, 954; BGH NJW 2007, 365) verpflichtet, den Bauherrn auf etwaige eigene Planungs- und Aufsichtsfehler hinzuweisen.
  • OLG Karlsruhe, 19.10.2004 - 17 U 67/04

    Bauingenieurvertrag: Verjährungshemmung durch Prüfung der gerügten Mängel

    Verletzt der Architekt schuldhaft diese Untersuchungs- und Beratungspflicht, so ist er dem Bauherrn wegen positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet (BGH, NJW 1978, 1311, 1312, 1313; 1985, 328, 330; 1996, 1278, 1279; NJW-RR 1986, 182, 183; NJW-RR 2004, 954, 955).
  • OLG Saarbrücken, 08.12.2014 - 9 WF 89/14

    Kostenfestsetzung in Familiensachen: Berichtigung eines

    Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, NJW 1992, 243; MDR 2004, 1112, j.m.w.N.).
  • OLG Hamm, 14.02.2008 - 23 U 4/05

    Maßstab für den Umfang der Leistung des Architekten ist der Werkvertrag - Abnahme

    Unterlässt es der mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekt, die Ursachen einer in unverjährter Zeit aufgetretenen Mangelerscheinung zu untersuchen und den Bauherrn über das Ergebnis seiner Untersuchung und über die technischen Möglichkeiten der Beseitigung des Mangels und die Haftung zu informieren, dann haftet der Architekt aus positiver Vertragsverletzung, die nach der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a.F. nach 30 Jahren verjährt (vgl. z.B. BGH, BauR 2004, 1171, 1172 mit umfangreichen weiteren Nachweisen; BGB NJW-RR 1986, 182).
  • OLG Naumburg, 22.04.2008 - 12 U 98/07
    Danach oblag dem Beklagten die objektive Untersuchung der Ursachen eines in unverjährter Zeit aufgetretenen Mangels und die Information des Bauherren über das Ergebnis seiner Untersuchung, sowie über die technischen Möglichkeiten der Beseitigung des Mangels und über die Haftung (z.B. BGH VersR 2007, 691 [BGH 26.10.2006 - VII ZR 133/04] ; NJW-RR 2004, 954 [BGH 15.04.2004 - VII ZR 397/02] ).
  • OLG Saarbrücken, 20.06.2007 - 1 U 228/06

    Verlängerung der Architektenhaftung wegen Arglist

  • AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 251/21

    Formelle Ordnungsmäßigkeit eines Mieterhöhungsverlangens unter Bezugnahme auf

  • OLG Brandenburg, 11.01.2007 - 12 W 1/06

    Gutachter- und Ingenieurvertrag: Verjährung von Schadensersatzansprüchen im

  • OLG Koblenz, 19.12.2007 - 2 U 732/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten; Voraussetzungen

  • LG Limburg, 26.08.2011 - 2 O 180/10
  • OLG Brandenburg, 26.05.2011 - 9 WF 60/11

    Prozesskostenhilfe: Auslegung einer Beschwerdeschrift; Beiordnung eines vormals

  • LG Mainz, 16.02.2011 - 9 O 241/05
  • LG Bielefeld, 23.08.2016 - 9 O 423/15

    Werkvertrag - konkludente Abnahme

  • LG Düsseldorf, 09.01.2007 - 16 O 99/06

    Verjährungseintritt trotz Beweisverfahren?

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2007 - 23 U 14/07

    Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung von 129.356,84 Euro gemäß Art. 229 § 5 S.1

  • LG Darmstadt, 04.06.2021 - 17 O 80/18

    Bauträgervertrag - Freigabe von Geldern auf Notaranderkonto

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