Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.03.2005

Rechtsprechung
   BGH, 02.06.2005 - III ZR 365/03   

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https://dejure.org/2005,1157
BGH, 02.06.2005 - III ZR 365/03 (https://dejure.org/2005,1157)
BGH, Entscheidung vom 02.06.2005 - III ZR 365/03 (https://dejure.org/2005,1157)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - III ZR 365/03 (https://dejure.org/2005,1157)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Amtspflichtverletzung durch die Bewertung einer Einlage als typisch stille Beteiligung; Verletzung der Amtspflicht durch die Bankenaufsicht bei Betroffenheit einzelner Anleger; Wahrnehmungspflicht von drittgerichteten Amtspflichten gegenüber den stillen Gesellschaftern; ...

  • Judicialis

    BGB § 839 (Cb); ; KWG § 6 Abs. 4 F: 22.10.1997; ; FinDAG § 4 Abs. 4

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; KWG § 6; FinDAG § 4
    Keine Amtspflichten der Bankenaufsicht gegenüber einzelnen Anlegern

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bankenaufsicht; Haftung gegenüber den Gläubigern wegen einer durch eine Abwicklungsanordnung verursachte Insolvenz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bankenrecht - Maßnahmen der Bankenaufsicht drittschützend?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Haftung der BaFin wegen Amtspflichtverletzung gegenüber stillem Gesellschafter bei Abwicklungsanordnung und anschließender Insolvenz des Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 839; KWG § 6 Abs. 4 = FinDAG § 4 Abs. 4
    Keine Amtshaftung der BaFin gegenüber Gläubigern (hier: stille Gesellschafter) einer nach der Abwicklungsanordnung insolvent gewordenen Gesellschaft

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Zur Frage der Amtshaftung der BaFin

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1406
  • ZIP 2005, 1168
  • MDR 2005, 1350
  • VersR 2005, 1434
  • WM 2005, 1362
  • DVBl 2006, 114
  • DB 2005, 1568
  • NZG 2005, 670
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.02.1979 - III ZR 108/76

    Amtspflichten der Bankenaufsicht

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - III ZR 365/03
    Denn der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 3 KWG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kreditwesengesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693; entspricht § 6 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997, BGBl. I S. 2518) in Reaktion auf die Senatsurteile BGHZ 74, 144 und BGHZ 75, 120 bestimmt, daß das Bundesaufsichtsamt die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt.

    Rechtmäßig verhält sie sich in diesem Bereich nur dann, wenn sie die gebotenen Maßnahmen ergreift oder, sofern kein Anhalt für das Betreiben eines unerlaubten Bankgeschäfts besteht, solche unterläßt (vgl. BGHZ 74, 144 zu einer insoweit ähnlichen Konstellation).

  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - III ZR 365/03
    Durch § 6 Abs. 4 KWG und die an seine Stelle getretene Vorschrift des § 4 Abs. 4 FinDAG sind auch Amtshaftungsansprüche von Gläubigern (hier: aufgrund einer typisch und atypisch stillen Beteiligung) eines Unternehmens ausgeschlossen, die daraus hergeleitet werden, daß die Bankenaufsicht durch eine Abwicklungsanordnung die Insolvenz des Unternehmens verursacht habe (Fortführung des Senatsurteils vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, 742; für BGHZ vorgesehen).

    Dies bedeutet, wie der Senat durch Urteil vom 20. Januar 2005 (III ZR 48/01 - NJW 2005, 742, 743 ff; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, daß der Bereich der Bankenaufsicht, soweit es nicht um Eingriffsbefugnisse gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und anderen Personen nach dem Kreditwesengesetz - hier etwa der betroffenen Gesellschaft - geht (vgl. BT-Drucks. 10/1441 S. 20), dem amtshaftungsrechtlichen Schutz entzogen ist.

  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 154/77

    Bankenaufsicht

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - III ZR 365/03
    Denn der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 3 KWG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kreditwesengesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693; entspricht § 6 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997, BGBl. I S. 2518) in Reaktion auf die Senatsurteile BGHZ 74, 144 und BGHZ 75, 120 bestimmt, daß das Bundesaufsichtsamt die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt.
  • BGH, 13.04.1994 - II ZR 16/93

    Haftung des GmbH-Gesellschafters bei Vermischung des Gesellschafts- mit dem

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - III ZR 365/03
    Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, die Bewertung des Bundesaufsichtsamts stehe mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (WM 1984, 1364, 1367 ff) und des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil BGHZ 90, 310; Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93 - NJW 1994, 1801, 1805; Senatsurteil vom 9. März 1995 - III ZR 55/94 - WM 1995, 874 ff) über Einlagengeschäfte nicht in Einklang (vgl. Loritz ZIP 2001, 309).
  • BGH, 09.03.1995 - III ZR 55/94

    Begriff der Einlage

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - III ZR 365/03
    Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, die Bewertung des Bundesaufsichtsamts stehe mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (WM 1984, 1364, 1367 ff) und des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil BGHZ 90, 310; Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93 - NJW 1994, 1801, 1805; Senatsurteil vom 9. März 1995 - III ZR 55/94 - WM 1995, 874 ff) über Einlagengeschäfte nicht in Einklang (vgl. Loritz ZIP 2001, 309).
  • BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95

    Amtspflichten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - III ZR 365/03
    Umstände, die "Kollegialgerichts-Richtlinie" hier nicht anzuwenden (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - VersR 1997, 745, 747), sind nicht hervorgetreten.
  • BGH, 15.03.1984 - III ZR 15/83

    Bankenaufsicht

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - III ZR 365/03
    Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, die Bewertung des Bundesaufsichtsamts stehe mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (WM 1984, 1364, 1367 ff) und des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil BGHZ 90, 310; Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93 - NJW 1994, 1801, 1805; Senatsurteil vom 9. März 1995 - III ZR 55/94 - WM 1995, 874 ff) über Einlagengeschäfte nicht in Einklang (vgl. Loritz ZIP 2001, 309).
  • BGH, 10.03.1994 - III ZR 9/93

    Schadensersatz für rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - III ZR 365/03
    In seiner Stellung als stiller Gesellschafter ist der Kläger nur in einer Innenbeziehung mit der Gesellschaft verbunden und dementsprechend auch nicht berechtigt, im Wege des Primärrechtsschutzes gegen die Abwicklungsanordnung vorzugehen und amtshaftungsrechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, der den von Aufsichtsmaßnahmen betroffenen Unternehmen zusteht (vgl. zum Zusammenhang von Drittgerichtetheit und Klagebefugnis bei belastenden Verwaltungsakten Senatsurteil BGHZ 125, 258, 268; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 177).
  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84

    Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - III ZR 365/03
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Beamten in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. BGHZ 97, 97, 107).
  • EuGH, 12.10.2004 - C-222/02

    DIE RICHTLINIEN ÜBER DAS BANKENRECHT VERLEIHEN DEM EINZELNEN NICHT DAS RECHT, VON

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - III ZR 365/03
    Der Senat hat in der genannten Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, auch näher begründet, daß die Regelungen in § 6 Abs. 4 KWG und in § 4 Abs. 4 FinDAG mit europäischem Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu die vom Senat eingeholte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 - Rs. C-222/02 - NJW 2004, 3479) und mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
  • VG Berlin, 22.02.1999 - 25 A 276.95

    Erlaubnispflichtige "Einlagen" nach dem KWG bei Veräußerung von

  • BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein

    Die Bundesanstalt ist wegen etwaiger Versäumnisse bei Prüfungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG, unabhängig davon, ob sie eigenes oder fremdes Personal einsetzt, schon im Hinblick auf § 4 Abs. 4 FinDAG allenfalls Schadensersatzansprüchen der geprüften Unternehmen ausgesetzt (vgl. zur Haftung diesen gegenüber Senatsurteile BGHZ 162, 49, 62 und vom 2. Juni 2005 - III ZR 365/03 - NJW-RR 2005, 1406, 1407; Fischer in Boos/Fischer/Schulte/Mattler aaO, Einf KWG Rn. 63; Schwirten aaO § 4 FinDAG Rn. 10; siehe auch Regierungsbegründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen BT-Drucks. 10/1441 S. 20 zur Vorgängerregelung).
  • OLG Frankfurt, 06.02.2023 - 1 U 173/22

    Ausschluss der Staatshaftung im Kapitalmarktaufsichtsrecht

    In beiderlei Hinsicht unterliegt das Verhalten der Beklagten der Bestimmung des § 4 Abs. 4 FinDAG (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juni 2005 - III ZR 365/03 -, Rn. 7, juris).
  • BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10

    Kosten; Kostenposition; umlagefähig; Abgabe; Sonderabgabe; Aufgabe;

    Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Aufgabenwahrnehmung sind damit nicht ausgeschlossen (BGH, Urteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - BGHZ 162, 49 und vom 2. Juni 2005 - III ZR 365/03 - DVBl 2006, 114 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - Rs. C-222/02, Paul u.a. - Slg. 2004, I-9460 Rn. 46 f.).

    Das kann auch eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sein, wenn sie - wie die Beklagte - dienstherrnfähig ist (BGH, Urteile vom 2. Juni 2005 a.a.O. und vom 11. März 2004 - III ZR 90/03 - BGHZ 158, 253 für die Treuhandanstalt; Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Januar 2009, Art. 34 GG Rn. 289, 292 f., 295 f.; Seidel, DB 2005, 651 ; Fricke, VersR 2007, 300 ).

  • OLG Frankfurt, 06.02.2020 - 1 U 83/19

    Keine Haftung der BaFin gegenüber einzelnen Anlegern wegen vermeintlich

    In beiderlei Hinsicht unterliegt das Verhalten der Beklagten der Bestimmung des § 4 Abs. 4 FinDAG (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juni 2005 - III ZR 365/03 -, Rn. 7, juris).
  • LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 65/21

    Abweisung von Klagen der Wirecard-Anleger gegen die BaFin

    Bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind Ansprüche einzelner Anleger aus Amtshaftung wegen behaupteter Pflichtverletzung der Beklagten ausgeschlossen (BGH, NJW 2005, Seite 742 (743); BGH, NJW-RR 2005, Seite 1406; BGH, Beschl. v. 29.4.2021 - III ZR 41/20, BKR 2021, Seite 446 Rn. 2, beck-online; OLG Frankfurt am Main, BKR 2020, Seite 598 (599), Rn. 30).
  • OLG Frankfurt, 13.07.2006 - 1 U 239/05

    Amtshaftung wegen eines rechtswidrigen Abberufungs-Aufforderungsbescheides des

    Den Entscheidungen des BGH vom 20.1.2005 (III ZR 48/01, NJW 2005, 742 ff.) und vom 2.6.2005 (III ZR 365/03, NJW-RR 2005, 1406 ff.) ist für die Auslegung des § 21 Abs. 1 FinDAG nichts zu entnehmen, weil der BGH jeweils zur Unbegründetheit der Klage mangels Drittgerichtetheit der Amtspflicht kam und deshalb keinen Anlass hatte, sich zur - in beiden Verfahren ersichtlich nicht erörterten - Frage der Passivlegitimation zu äußern.

    Die Amtspflicht zur Einhaltung der durch die Eingriffsnormen des KWG gezogenen Grenzen bestand gerade zugunsten des durch den Eingriff betroffenen Klägers (vgl. BGH NJW 2005, 742, 745; NJW-RR 2005, 1406, 1407).

  • VG Frankfurt/Main, 21.02.2008 - 1 E 5085/06

    Nichtigkeit von Einlagengeschäften wegen Verstoßes gegen § 32 Abs 1 KredWG

    Als wichtige - allerdings für sich gesehen nicht ausreichende - Indizien werden dabei angesehen, dass von einer Vielzahl von Geldgebern, die keine Kreditinstitute sind, fremde Gelder aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwahrung, als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung der Art nach banküblicher Sicherheiten laufend angenommen werden (vgl. Urteil des BGH, Az.: III ZR, 365/03, DVBl 2006, Seite 114 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).Mit dem Erfordernis der unbedingten Rückzahlbarkeit der angenommenen Gelder und dem Fehlen einer banküblichen Sicherheit wird die Kongruenz zu "klassischen" Geldanlagen bei Banken hergestellt, die in der Gewissheit der unbedingten Rückzahlung der Einlage vorgenommen werden, so dass, falls Einlagen unter entsprechenden Bedingungen angeboten oder getätigt werden, ein Bedürfnis besteht, (potenzielle) Anleger vor unseriösen Geschäftspraktiken auf dem sogenannten grauen Kapitalmarkt zu schützen (vgl. Loritz, ZIP 2001, 309, 311; Bornemann, ZHR 166 (2002), Seite 211, 213).
  • OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22

    Zur Frage der Haftung der BaFin wegen mangelhafter Bilanzkontrolle

    In beiderlei Hinsicht unterliegt das Verhalten der Beklagten der Bestimmung des § 4 Abs. 4 FinDAG (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juni 2005 - III ZR 365/03 -, Rn. 7, juris).
  • VG Frankfurt/Main, 11.03.2010 - 1 L 271/10

    Nichtigkeit unerlaubter Verträge über Einlagengeschäfte

    Als wichtige Indizien werden dabei angesehen, dass von einer Vielzahl von Geldgebern, die keine Kreditinstitute sind, fremde Gelder aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwahrung, als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung der Art nach banküblicher Sicherheiten laufend angenommen werden (vgl. Urteil des BGH, Az.: III ZR, 365/03, DVBl 2006, Seite 114 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
  • VG Frankfurt/Main, 11.07.2011 - 9 K 646/11

    Einlagengeschäft

    Dabei sind wichtige Indizien für die Annahme eines Einlagengeschäfts, dass aufgrund typisierter Verträge von einer Vielzahl von Geldgebern, die keine Kreditinstitute sind, fremde Gelder zur unregelmäßigen Verwahrung als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung der Art nach banküblicher Sicherheiten laufend angenommen werden (VG B-Stadt B. v. 11.3.2010 - 1 L 271/10.F - Juris, Rdnr. 20, unter Verweis auf BGH III ZR 365/03, DVBl. 2006, 114).
  • LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 531/20

    Abweisung von Klagen der Wirecard-Anleger gegen die BaFin

  • OLG Frankfurt, 25.06.2020 - 1 U 19/20

    Kein Schadenersatz gegen BaFin wegen unterlassener Unterbindung unzulässiger

  • VG Frankfurt/Main, 05.06.2008 - 1 E 968/07

    Finanzdienstleistungsaufsicht

  • LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 561/20

    Abweisung von Klagen der Wirecard-Anleger gegen die BaFin

  • LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 563/20

    Abweisung von Klagen der Wirecard-Anleger gegen die BaFin

  • VG Frankfurt/Main, 18.09.2006 - 1 G 2815/06

    Kein nachträglicher Wegfall unerlaubter Einlagengeschäfte durch

  • VG Frankfurt/Main, 17.06.2010 - 1 K 823/10

    Klagebefugnis Dritter gegen Aufsichtsmaßnahmen der Finanzdienstleistungsaufsicht

  • VG Frankfurt/Main, 10.01.2007 - 1 G 5083/06

    Untersagung eines ohne Genehmigung betriebenen Einlagengeschäfts.

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Rechtsprechung
   BGH, 14.03.2005 - X ZR 186/00 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3323
BGH, 14.03.2005 - X ZR 186/00 (1) (https://dejure.org/2005,3323)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2005 - X ZR 186/00 (1) (https://dejure.org/2005,3323)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2005 - X ZR 186/00 (1) (https://dejure.org/2005,3323)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1406 (Ls.)
  • GRUR 2005, 614
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.10.2003 - X ZR 220/99

    Teilweise Nichtigkeit eines Patents betreffend einen Tintenversorgungstank für

    Auszug aus BGH, 14.03.2005 - X ZR 186/00
    Dabei sei der Senat nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, aus dem zwischen den Parteien ergangenen, ein anderes Patent betreffenden Senatsurteil vom 21. Oktober 2003 (X ZR 220/99) ergebe sich, daß der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 dem Fachmann durch die deutsche Offenlegungsschrift 32 07 074 und die US-Patentschrift 3 491 681 nahegelegt sei.

    Das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2003 befaßt sich nämlich nicht mit der Frage, ob die Verwendung mehrerer Tintenabsobierungsmittel unterschiedlicher Porenweite nahegelegen hat, da das Streitpatent des Rechtsstreits X ZR 220/99 ein solches Merkmal nicht enthielt.

  • BGH, 16.09.2003 - X ZB 12/03

    Anfechtung von Beschwerdenentscheidungen der Vergabesenate; Beendigung des

    Auszug aus BGH, 14.03.2005 - X ZR 186/00
    Von Verfassungs wegen ist es geboten, daß ein Gericht seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst korrigiert (BVerfGE 107, 395 ff.; Senatsbeschluß vom 16. September 2003 - X ZB 12/03, NJW 2004, 292), wenn die Gehörsrüge innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung erhoben wird (Senatsbeschluß vom 8. September 2004 - X ZR 68/99, GRUR 2004, 1061 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel II).
  • BGH, 25.11.2003 - X ZR 162/00

    "Diabehältnis"; Aufgaben des Sachverständigen im Verfahren vor den

    Auszug aus BGH, 14.03.2005 - X ZR 186/00
    Ebensowenig finden sich zu dieser Frage, die im übrigen eine Rechtsfrage ist, die nicht von dem Sachverständigen, sondern vom Gericht zu entscheiden ist (Senatsurteil vom 25. November 2003 - X ZR 162/00, GRUR 2004, 411, 413 - Diabehältnis), Erwägungen im Gutachten, die der Senat nicht der Sache nach bei der Diskussion des Standes der Technik erörtert hätte, insbesondere auch nicht an den von der Gegenvorstellung aus der schriftsätzlichen Stellungnahme der Klägerin zum Gutachten zitierten Stellen.
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 14.03.2005 - X ZR 186/00
    Von Verfassungs wegen ist es geboten, daß ein Gericht seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst korrigiert (BVerfGE 107, 395 ff.; Senatsbeschluß vom 16. September 2003 - X ZB 12/03, NJW 2004, 292), wenn die Gehörsrüge innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung erhoben wird (Senatsbeschluß vom 8. September 2004 - X ZR 68/99, GRUR 2004, 1061 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel II).
  • BGH, 08.09.2004 - X ZR 68/99

    Kosmetisches Sonnenschutzmittel II

    Auszug aus BGH, 14.03.2005 - X ZR 186/00
    Von Verfassungs wegen ist es geboten, daß ein Gericht seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst korrigiert (BVerfGE 107, 395 ff.; Senatsbeschluß vom 16. September 2003 - X ZB 12/03, NJW 2004, 292), wenn die Gehörsrüge innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung erhoben wird (Senatsbeschluß vom 8. September 2004 - X ZR 68/99, GRUR 2004, 1061 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel II).
  • BGH, 08.11.2005 - X ZR 186/00

    Teilweise Nichtigkeitserklärung eines europäischen Patents mit Wirkung für

    Auf die fristgemäß erhobene Gegenvorstellung der Beklagten war erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, da im Senatsurteil vom 7. September 2004 der auf den Nichtigkeitsgrund unzulässiger Erweiterung gestützte Angriff gegen Patentanspruch 3 des Streitpatents übergangen worden ist (Sen.Beschl. v. 14.03.2005 - X ZR 186/00, GRUR 2005, 614).
  • BGH, 04.07.2018 - XII ZA 58/17

    Verwerfung einer Anhörungsrüge

    Eine generelle Überprüfung der angegriffenen Entscheidung erfolgt im Verfahren der Anhörungsrüge nicht, insbesondere hat sich der Senat nicht erneut mit materiellrechtlichen Fragen zu befassen, die er zuvor bereits als nicht entscheidungserheblich erkannt hat (vgl. BGH Beschluss vom 14. März 2005 - X ZR 186/00 - GRUR 2005, 614 Rn. 8 - zur Gegenvorstellung).
  • BPatG, 16.03.2016 - 26 W (pat) 59/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Gegenvorstellung gegen Gegenstandswertfestsetzung -

    Von Verfassungs wegen ist es geboten, dass ein Gericht seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst korrigiert (BVerfGE 107, 395 ff.; BGH NJW 2004, 292; GRUR 2005, 614 f.).
  • BPatG, 14.11.2007 - 26 W (pat) 74/05
    Auch wenn zu Gunsten der Markeninhaberin unterstellt wird, dass eine solche Gegenvorstellung als formloser Rechtsbehelf gegen im übrigen mit einem Rechtsmittel nicht mehr angreifbare Beschlüsse der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts zulässig ist (vgl. insoweit :BGH GRUR 2005, 614, in Bezug auf eine Gegenvorstellung a. a. O., § 83 im Nichtigkeitsberufungsverfahren; in Bezug auf a. A.:.
  • BPatG, 04.05.2020 - 19 W (pat) 25/19
    Der gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2020 gerichtete "Widerspruch" des Antragstellers vom 7. März 2020 kann daher allenfalls als Anhörungsrüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 321a ZPO oder als Gegenvorstellung wegen Verletzung anderer Verfahrensgrundsätze (entsprechend § 321a ZPO; BGH, Beschluss vom 14. März 2005 - X ZR 186/00, GRUR 2005, 614 - Gegenvorstellung im Nichtigkeitsberufungsverfahren) gewertet werden.
  • BPatG, 03.03.2020 - 19 W (pat) 46/19
    Der gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2020 gerichtete "Widerspruch" des Antragstellers vom 17. Februar 2020 kann daher allenfalls als Anhörungsrüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 321a ZPO oder als Gegenvorstellung wegen Verletzung anderer Verfahrensgrundsätze (entsprechend § 321a ZPO; BGH, Beschluss vom 14. März 2005 - X ZR 186/00, GRUR 2005, 614 - Gegenvorstellung im Nichtigkeitsberufungsverfahren) gewertet werden.
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