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   BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03 (1)   

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https://dejure.org/2004,2205
BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03 (1) (https://dejure.org/2004,2205)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2004 - VIII ZR 273/03 (1) (https://dejure.org/2004,2205)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03 (1) (https://dejure.org/2004,2205)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Zugehörigkeit der Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten zu den die Zulässigkeit einer Klage betreffenden verzichtbaren Rügen; Erfordernis der Erhebung vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache für alle Rechtszüge; Sitz als gewöhnlicher Aufenthalt ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit bei Klage einer auf der Karibikinsel Anguilla gegründeten Gesellschaft

  • Judicialis

    ZPO § 110; ; ZPO § 282 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 110 § 282 Abs. 3
    Rechte des Beklagten nach Leistung einer unzureichenden Sicherheit für die Prozesskosten; Pflicht eines Angehörigen des Staates Anguilla zur Sicherheitsleistung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verpflichtung zur Sicherheitsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 148
  • ZIP 2004, 2013 (Ls.)
  • MDR 2005, 45 (Ls.)
  • BB 2004, 862
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.11.1989 - IX ZR 23/89

    Zulassung der Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03
    Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten (§§ 110 ff. ZPO) gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden muß (BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 unter I 1; Urteil vom 23. November 1989 - IX ZR 23/89, WM 1990, 373 unter 2; Senatsurteil vom 1. April 1981 - VIII ZR 159/80, NJW 1981, 2646 unter III 1).

    Die Beklagte war jedoch nicht gehalten, wegen der Kosten der Revisionsinstanz die Einrede der mangelnden Kostensicherheit auch über die Entscheidung des Landgerichts hinaus aufrecht zu erhalten, sondern durfte abwarten, bis die vom Landgericht angeordnete Sicherheit ihre Kosten nicht mehr deckte, und dann die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen (Urteil vom 23. November 1989, aaO).

  • BGH, 01.04.1981 - VIII ZR 159/80

    Zeitpunkt der Erhebung von Zulässigkeitsrügen

    Auszug aus BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03
    Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten (§§ 110 ff. ZPO) gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden muß (BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 unter I 1; Urteil vom 23. November 1989 - IX ZR 23/89, WM 1990, 373 unter 2; Senatsurteil vom 1. April 1981 - VIII ZR 159/80, NJW 1981, 2646 unter III 1).

    Im Zusammenhang mit der auch im Berufungsrechtszug uneingeschränkt erhobenen Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit und der gleichzeitigen Bezugnahme der Beklagten auf das Senatsurteil vom 1. April 1981 (aaO) war diese Anregung vielmehr als Hinweis auf das Mindestmaß an Sicherheit zu verstehen, welches die Beklagte im Hinblick darauf, daß sie Sicherheit auch für die Kosten der Revisionsinstanz beanspruchte, bei der Festsetzung der Höhe durch das Berufungsgericht für erforderlich hielt.

  • BGH, 15.05.2001 - XI ZR 243/00

    Sicherheitsleistung eines im Ausland ansässigen Beklagten

    Auszug aus BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03
    Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten (§§ 110 ff. ZPO) gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden muß (BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 unter I 1; Urteil vom 23. November 1989 - IX ZR 23/89, WM 1990, 373 unter 2; Senatsurteil vom 1. April 1981 - VIII ZR 159/80, NJW 1981, 2646 unter III 1).
  • BGH, 23.08.2017 - IV ZR 93/17

    Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Gesellschaft mit

    Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten keine Bindungswirkung des Zwischenurteils des Landgerichts entgegen, weil darin über eine Prozesskostensicherheit, die auch die dritte Instanz abdeckt, nicht entschieden worden ist (vgl. auch BGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148, wo die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO in einem gleichgelagerten Fall ebenfalls selbständig geprüft worden sind).

    a) Als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 110 ZPO ist bei Kapitalgesellschaften deren Sitz anzusehen (BGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 unter 2a, juris Rn. 9).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage zuletzt in zwei Entscheidungen ausdrücklich offen gelassen (BGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03 aaO; Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15 ZIP 2016, 1703 Rn. 12 ff.).

  • BGH, 16.01.2024 - XI ZR 49/23

    Anordnung der Erbringung einer Prozesskostensicherheit

    Sie muss daher gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden (BGH, Urteile vom 1. April 1981 - VIII ZR 159/80, NJW 1981, 2646, vom 23. November 1989 - IX ZR 23/89, WM 1990, 373, 374 und vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148).

    Als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne dieser Vorschrift ist bei juristischen Personen deren Sitz anzusehen, ohne dass es vorliegend darauf ankommt, ob auf den Gründungs- oder auf den Verwaltungssitz abzustellen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, ZIP 2016, 1703 Rn. 13 ff.; BGH, Beschlüsse vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, WM 2017, 1944 Rn. 7 ff. und vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148, 149).

  • BGH, 21.06.2016 - X ZR 41/15

    Prozesskostensicherheit - Verpflichtung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats

    In den zu beurteilenden Fällen war die Frage nicht entscheidungserheblich, weil sich entweder sowohl der satzungsmäßige Sitz als auch der Verwaltungssitz des Klägers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befanden (BGH, Urteil vom 1. Juli 2002 - II ZR 380/00, BGHZ 151, 204, 208 f.) oder die als Unternehmenssitz in Betracht kommenden Orte sämtlich in Drittstaaten belegen waren (BGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148, 149).
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