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   BGH, 14.07.2005 - III ZR 45/05   

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BGH, 14.07.2005 - III ZR 45/05 (https://dejure.org/2005,810)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2005 - III ZR 45/05 (https://dejure.org/2005,810)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - III ZR 45/05 (https://dejure.org/2005,810)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen der Nichtausführung des Hauptvertrages auf den Maklerprovisionsanspruch; Voraussetzungen für den Ausschluss der Provisionspflicht

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Provisionsanspruch bei Wegfall der Geschäftsgrundlage beim Hauptvertrag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erfüllung des Hauptvertrages keine Geschäftsgrundlage für Maklervertrag; Maklerprovision

  • Judicialis

    BGB § 242 Bb; ; BGB § 652 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 652 Abs. 1; BGB § 242
    Anforderungen an Störung der Geschäftsgrundlage des Maklervertrags bei Unmöglichkeit der Pflichterfüllung durch Vertragspartner des Hauptvertrags

  • RA Kotz

    Maklervertrag - Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 652 Abs. 1 § 242
    Rechtsfolgen der Nichterfüllung des nachgewiesenen Hauptvertrages für die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Maklervertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mietvertrag nicht vollzogen - trotzdem Maklerprovision?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tierarztpraxis im Rohbau Was wird aus der Provision für die Maklerin, wenn der Vermieter den Bau nicht fertig stellt?

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Provision zurück?

  • lw.com PDF (Leitsatz und Kurzinformation)

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Maklervertrages

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    Zur Frage des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines Maklervertrags, wenn der Vertragspa

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Maklerprovision trotz nicht vollzogenem Mietvertrag

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Was mit Maklerprovisionen passiert, wenn das Objekt nicht fertig wird

Besprechungen u.ä. (2)

  • bethgeundpartner.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Kann die Geschäftsgrundlage eines Maklervertrages bei Nichterfüllung des Hauptvertrages entfallen?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Provisionsanspruch, obwohl Mieträume nicht hergestellt werden? (IBR 2005, 575)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1506
  • MDR 2005, 1395
  • NZM 2005, 711
  • ZMR 2005, 964
  • VersR 2005, 1729
  • WM 2005, 2146
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.12.2000 - III ZR 3/00

    Wegfall des Anspruchs auf Zahlung von Maklerlohn nach Aufhebung des Kaufvertrages

    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - III ZR 45/05
    Dagegen lassen Umstände, die ohne eine im (Haupt-)Vertragsschluß selbst liegende Unvollkommenheit lediglich die Leistungspflichten aus dem Vertrag beseitigen (wie nachträgliche Unmöglichkeit, Kündigung, Rücktritt oder einverständliche Vertragsaufhebung), den Provisionsanspruch regelmäßig unberührt (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00 = NJW 2001, 966, 967 m.zahlr.w.N.).

    Sollte der Hauptvertrag wegen dieser arglistigen Täuschung anfechtbar gewesen sein, so ist dies ein Umstand, der bereits das wirksame Zustandekommen betrifft und dementsprechend in den Risikobereich des Maklers fällt (Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 aaO).

  • BGH, 20.02.1997 - III ZR 81/96

    Rückzahlung der Maklerprovision bei wirtschaftlichem Fehlschlag des

    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - III ZR 45/05
    Insoweit bedarf es indessen jeweils einer auf die Besonderheiten des Einzelfalls abgestellten Prüfung, deren Ergebnisse unterschiedlich ausfallen können und sich nicht verallgemeinern lassen (Senatsurteil vom 20. Februar 1997 - III ZR 81/96 = NJW 1997, 1583 f).

    Besondere provisionsschädliche Umstände, wie sie im Senatsurteil vom 20. Februar 1997 (aaO) festgestellt worden waren, waren daher aus der Sicht der Beklagten nicht zutage getreten; daher besteht hier kein Anlaß, die normale Risikoverteilung zugunsten des Maklerkunden und zu Lasten des Maklers zu verschieben.

  • BGH, 05.01.1995 - IX ZR 85/94

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - III ZR 45/05
    b) Aber auch nach den früher geltenden Grundsätzen (vgl. dazu z.B. BGHZ 128, 230, 236; BGH, Urteil vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 = NJW 2001, 1204, 1205; jeweils m.zahlr.w.N.) läßt sich hier ein Fehlen oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien unstreitig zunächst wirksam abgeschlossenen Maklervertrages nicht feststellen.
  • BGH, 30.11.2000 - III ZR 79/00

    Provisionsanspruch des Maklers nach Rücktritt vom Hauptvertrag

    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - III ZR 45/05
    Zu den zuletzt genannten, nur die Durchführung des nachgewiesenen oder vermittelten Geschäfts betreffenden Umständen zählt es auch und gerade, daß der Partner des - wirksam zustande gekommenen - Hauptvertrages die übernommenen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber des Maklers nicht erfüllt (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 30. November 2000 - III ZR 79/00 = NJW-RR 2001, 562, betreffend anfängliches Unvermögen des Verkäufers zu Eigentumsverschaffung nach §§ 440, 325 BGB a.F.).
  • BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 324/99

    Wegfall der Geschäftsgrundlage beim Kauf eines Rückübertragungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - III ZR 45/05
    b) Aber auch nach den früher geltenden Grundsätzen (vgl. dazu z.B. BGHZ 128, 230, 236; BGH, Urteil vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 = NJW 2001, 1204, 1205; jeweils m.zahlr.w.N.) läßt sich hier ein Fehlen oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien unstreitig zunächst wirksam abgeschlossenen Maklervertrages nicht feststellen.
  • BGH, 07.07.1982 - IVa ZR 50/81

    Entstehungszeitpunkt von Provisionsansprüchen eines Finanzierungsmaklers -

    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - III ZR 45/05
    Es gilt vielmehr uneingeschränkt der Rechtssatz, den der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits in seinem Urteil vom 7. Juli 1982 (IVa ZR 50/81 = NJW 1982, 2662, 2663) formuliert hat: Daß der Vertragspartner des Maklers das von ihm mit dem Abschluß des vermittelten Vertrages erstrebte Ziel erreicht, ist im allgemeinen nicht Geschäftsgrundlage des Maklervertrages, sondern Beweggrund des Vertragspartners, der zum Abschluß des Maklervertrages führt.
  • BGH, 09.07.2009 - III ZR 104/08

    Rechtsfolgen der Geltendmachung des sog. "großen Schadensersatzes" wegen

    Dem entspricht es, dass Umstände, die lediglich die Leistungspflicht aus dem wirksam zustande gekommenen Vertrag beseitigen - wie einverständliche Aufhebung des Vertrags, nachträgliche Unmöglichkeit, Kündigung oder Rücktritt -, die Provisionspflicht unberührt lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1992 - IV ZR 218/91 - NJW-RR 1993, 248, 249 ; Senatsurteile vom 20. Februar 1997 - III ZR 81/96 - NJW 1997, 1583; vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00 - NJW 2001, 966, 967 ; vom 14. Juli 2005 - III ZR 45/05 - NJW-RR 2005, 1506; Senatsbeschluss vom 30. November 2000 - III ZR 79/00 - NJW-RR 2001, 562).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hauptvertrag formnichtig, gesetz- oder sittenwidrig oder wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung mit Wirkung ex tunc angefochten ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2000 aaO; vom 14. Juli 2005 aaO).

  • OLG Hamm, 28.04.2014 - 18 U 72/13

    Rückforderung der für die Vermittlung eines Darlehensnehmers gezahlten Provision

    Die Verfehlung des wirtschaftlichen Zwecks des vermittelten Darlehensvertrages kann nur unter bestimmten Umständen des Einzelfalles zu einem Provisionsrückzahlungsanspruch führen (wie BGH, Urt. vom 14.7.2005 - III ZR 45/05).

    Insoweit bedarf es indessen jeweils einer auf die Besonderheiten des Einzelfalls abgestellten Prüfung, deren Ergebnisse unterschiedlich ausfallen können und sich nicht verallgemeinern lassen (BGH, Urt. v. 20.02.1997 - III ZR 81/96, NJW 1997, 1583; Urteil vom 14.07.2005 - III ZR 45/05, NJW-RR 2005, 1506).

    Die normale Erwartung der Parteien des Maklervertrages, der Hauptvertrag werde wie vorgesehen durchgeführt, genügt jedoch nicht, um die Risikoverteilung zu Lasten des Maklers und zugunsten seines Kunden zu verschieben; es müssen vielmehr besondere provisionsschädliche Umstände hinzukommen (BGH, Urt. v. 14.07.2005 - III ZR 45/05, NJW-RR 2005, 1506).

  • LAG Düsseldorf, 17.08.2010 - 17 Sa 1717/08

    Handelsvertreterprovision bei Vermittlung von Immobilien aufgrund

    Umstände, die ohne eine im (Haupt-)Vertragsschluss selbst liegende Unvollkommenheit lediglich die Leistungspflichten aus dem Vertrag beseitigen, (nachträgliche) Unmöglichkeit, Kündigung, Rücktritt oder einverständliche Vertragsaufhebung), lassen den Provisionsanspruch regelmäßig unberührt (BGH NJW-RR 2005, 1506-1507 m.w.N.).

    Umstände, die ohne eine im (Haupt-) Vertragsschluss selbst liegende Unvollkommenheit lediglich die Leistungspflichten aus dem Vertrag beseitigen (die nachträgliche Unmöglichkeit, Kündigung, Rücktritt oder einverständliche Vertragsaufhebung), lassen den Provisionsanspruch regelmäßig unberührt (st. Rechtsprechung des BGH u.a. Urteil v. 14.07.2005 - III ZR 45/05- NJW-RR 2005, 1506-1507 m.w.N.) Zu den letztgenannten, nur die Durchführung des nachgewiesenen oder vermittelten Geschäfts betreffenden Umständen gehört es auch und gerade, dass der Partner des wirksam zu Stande gekommenen Hauptvertrages die übernommenen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber des Maklers nicht erfüllt (BGH Beschluss v. 30.11.2000 - III ZR 3 /00 - NJW 2001, 966,967).

    Dass der Makler das von ihm mit dem Abschluss des vermittelten Vertrages erstrebte Ziel nicht erreicht, ist im Allgemeinen nicht Geschäftsgrundlage des Maklervertrages, sondern Bewegrund des Vertragspartners, der zum Abschluss des Maklervertrages führt (BGH 14.07.2005 - III ZR 45/02 - NJW-RR 2005, 1506-1507).

  • OLG Stuttgart, 10.02.2010 - 3 U 179/09

    Handelsmakler: Wirksamkeit eines Vermittlungsauftrags zur Herbeiführung einer

    Dass einer der beiden Vertragspartner zwischenzeitlich in die Insolvenz gefallen ist, wie die Beklagte vorträgt, lässt einen Provisionsanspruch nicht entfallen, weil der Auftraggeber das Risiko der Leistungsfähigkeit und der Leistungsbereitschaft seines Vertragspartners selbst zu tragen hat (BGH NJW-RR 2005, 1506).
  • OLG Dresden, 22.03.2007 - 8 U 1994/06

    Aufklärungspflicht des Maklers über ihm bekannte finanzielle Schwierigkeiten des

    Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann einen u.a. auf Abwehr des Provisionsanspruchs oder auf Rückzahlung bereits geleisteter Provision gerichteten Schadensersatzanspruch des Maklerkunden begründen (vgl. auch BGH WM 2005, 2146, 2148).
  • OLG Dresden, 14.02.2007 - 8 U 1994/06

    Aufklärungspflicht des Maklers über ihm bekannte finanzielle Schwierigkeiten des

    Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann einen u.a. auf Abwehr des Provisionsanspruchs oder auf Rückzahlung bereits geleisteter Provision gerichteten Schadensersatzanspruch des Maklerkunden begründen (vgl. auch BGH WM 2005, 2146, 2148).
  • AG Köln, 26.08.2013 - 142 C 574/12

    Provisionsanspruch eines Maklers auch bei Irrtum des Kunden über Eigenschaften

    Unschädlich sind hingegen die Umstände, die lediglich die Durchführung des Vertrages betreffen und die Leistungspflichten beseitigen wie etwa Rücktritt, Kündigung oder einvernehmliche Vertragsaufhebung (BGH NJW 2001, 966 f.; BGH NJW-RR 2005, 1506 f, BGH NZM 2009, 671).
  • LG Hamburg, 15.02.2008 - 302 O 141/06

    Grundstücksmakler: Maklerlohnanspruch bei Nichtdurchführung des vermittelten

    (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2005, III ZR 45/05; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.06.1998, 11 U 176/96).
  • AG Wuppertal, 19.04.2007 - 33 C 141/06

    Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn; Abschluss eines notariellen

    Bei nachträglichem Entfallen des abgeschlossenen Vertrages, z.B. aufgrund nachträglicher Unmöglichkeit, Kündigung, Aufhebungsvereinbarung etc. bleibt der Maklerlohnanspruch grundsätzlich erhalten, sofern im Maklervertrag nichts anderes vereinbart ist (vgl. BGH vom 14.12.2000, III ZR 3/00, NJW 2001, 966; BGH vom 14.07.2005, III ZR 45/05, NZM 2005, 711).
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