Rechtsprechung
   BGH, 01.03.2005 - VI ZB 65/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1948
BGH, 01.03.2005 - VI ZB 65/04 (https://dejure.org/2005,1948)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2005 - VI ZB 65/04 (https://dejure.org/2005,1948)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2005 - VI ZB 65/04 (https://dejure.org/2005,1948)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,1948) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Übermittlung des Schriftsatzes an das falsche Gericht per Telefax; Schriftsatzübermittlung mittels Telefax bei Verwendung einer in einem Schriftsatz angegebenen Faxnummer, wenn diese aber fehlerhaft war; Anforderungen ...

  • Judicialis

    ZPO § 233 Fd

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Erforderliche Darlegungen im Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Fax-Übermittlung des Schriftsatzes an das falsche Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 862
  • MDR 2005, 947
  • FamRZ 2005, 1243
  • VersR 2005, 1264
  • BB 2005, 1303 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.06.2004 - VI ZB 14/04

    Sorgfaltspflichten bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per

    Auszug aus BGH, 01.03.2005 - VI ZB 65/04
    Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat seine Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, durch die allgemeine Anweisung an seine zuständige Mitarbeiterin H., auf die richtige Empfängernummer zu achten und nach der Übermittlung eines Schriftsatzes auf der Grundlage des Sendeberichts die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - BGHReport 2004, 1582), nicht ausreichend erfüllt.

    Anders als in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 22. Juni 2004 (aaO) bestand für eine solche abschließende Kontrolle im konkreten Fall Veranlassung, weil in der Akte des Prozeßbevollmächtigten die Begründungsschrift eine andere Empfängernummer als die Berufungsschrift auswies.

  • BGH, 10.01.2000 - II ZB 14/99

    Wiedereinsetzung bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

    Auszug aus BGH, 01.03.2005 - VI ZB 65/04
    Die Rechtsbeschwerde zeigt nämlich keinen Vortrag des Klägers vor dem Tatrichter dazu auf, welche Anweisungen zur Prüfung der in einem Schriftsatz angegebenen Empfängernummer bestanden oder daß nach allgemeiner Anweisung des Prozeßbevollmächtigten die Richtigkeit der Empfängernummer anhand eines Verzeichnisses abschließend und selbständig zu prüfen (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Januar 2000 - II ZB 14/99 - NJW 2000, 1043, 1044; BAGE 79, 379, 381 ff.) und sie nicht nur mit der in dem selbst gefertigten Schriftsatz angegebenen (hier: unrichtigen) Empfängernummer zu vergleichen war.
  • BGH, 30.03.1994 - XII ZB 134/93

    Pflicht des Prozeßbevollmächtigten zur eigenständigen Überprüfung der Richtigkeit

    Auszug aus BGH, 01.03.2005 - VI ZB 65/04
    In diesem Punkt weicht der hier zu entscheidende Sachverhalt wesentlich von den Fällen ab, welche die Rechtsbeschwerde in Bezug nimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 1994 - XII ZB 134/93 - VersR 1994, 1448 ff. und vom 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98 - VersR 1999, 643 f.).
  • BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 1020/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fehler des Anwaltsgehilfen bei der

    Auszug aus BGH, 01.03.2005 - VI ZB 65/04
    Die Rechtsbeschwerde zeigt nämlich keinen Vortrag des Klägers vor dem Tatrichter dazu auf, welche Anweisungen zur Prüfung der in einem Schriftsatz angegebenen Empfängernummer bestanden oder daß nach allgemeiner Anweisung des Prozeßbevollmächtigten die Richtigkeit der Empfängernummer anhand eines Verzeichnisses abschließend und selbständig zu prüfen (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Januar 2000 - II ZB 14/99 - NJW 2000, 1043, 1044; BAGE 79, 379, 381 ff.) und sie nicht nur mit der in dem selbst gefertigten Schriftsatz angegebenen (hier: unrichtigen) Empfängernummer zu vergleichen war.
  • BGH, 10.06.1998 - XII ZB 47/98

    Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei Übermittlung eines fristwahrenden

    Auszug aus BGH, 01.03.2005 - VI ZB 65/04
    In diesem Punkt weicht der hier zu entscheidende Sachverhalt wesentlich von den Fällen ab, welche die Rechtsbeschwerde in Bezug nimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 1994 - XII ZB 134/93 - VersR 1994, 1448 ff. und vom 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98 - VersR 1999, 643 f.).
  • BGH, 18.05.2004 - VI ZB 12/03

    Anforderungen an die Anweisungen eines Rechtsanwalts an seine Büroangestellten

    Auszug aus BGH, 01.03.2005 - VI ZB 65/04
    Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO ist nicht gegeben, wenn ausreichender Vortrag zur Ausgangskontrolle im Anwaltsbüro im konkreten Fall fehlt und das Berufungsgericht daher auf die eigene Tätigkeit des Anwalts abstellt, diese als fehlerhaft bewertet und den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückweist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1275).
  • BGH, 21.10.2010 - IX ZB 73/10

    Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfristversäumnis: Schutzwürdiges

    Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Vortrag der Beklagten vor dem Berufungsgericht auf, welche allgemeinen Anweisungen bestanden, insbesondere ob und auf welche Weise die Richtigkeit der Empfängernummer abschließend und selbständig zu prüfen war (BGH, Beschl. v. 1. März 2005 - VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862).
  • BGH, 17.04.2007 - XI ZB 39/06

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung fristwahrender

    Dies bedeutet, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend - d.h. auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer - überprüft werden muss (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413 Tz. 7 und vom 1. März 2005 - VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862).

    Eine organisatorische Regelung, nach welcher sich die Kontrolle hinsichtlich der Empfängernummer auf den Vergleich der Faxnummern im Sendebericht und im Schriftsatz beschränkte, war - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht ausreichend (BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05, FamRZ 2005, 1534 f. und vom 1. März 2005 aaO).

    Notwendig war vielmehr eine Regelung, die die nochmalige selbstständige Prüfung der zutreffenden Empfängernummer vorsah (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2005 aaO m.w.Nachw.).

    Anders als dort bestand hier auch bei Übernahme der Telefaxnummer aus der Akte für eine selbstständige Kontrolle der Empfängernummer schon deshalb Veranlassung, weil in der Akte der Prozessbevollmächtigten des Klägers die Berufungsbegründungsschrift im Adressfeld eine andere Empfängernummer auswies als diejenige, an die die Berufungsschrift gesandt worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862).

  • BGH, 06.06.2005 - II ZB 9/04

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung fristgebundener

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Rechtsanwalt, der fristgebundene Schriftsätze per Telefax einreicht, verpflichtet, durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß die das angeschriebene Gericht betreffende Telefaxnummer verwendet wird (BGH, Beschl. v. 24. April 2002 - AnwZ 7/01, BRAK-Mitt. 2002, 171; BGH, Beschl. v. 11. März 2004 - IX ZR 20/03, BGHReport 2004, 978; BGH, Beschl. v. 1. März 2005 - VI ZB 65/04 z.V.b.).
  • BGH, 20.11.2007 - XI ZB 30/06

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristgebundener

    Dies bedeutet, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend - d.h. auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer - überprüft werden muss (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. März 2005 - VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862, vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413, Tz. 7 sowie Senatsbeschluss vom 17. April 2007 - XI ZB 39/06, FamRZ 2007, 1095 f., Tz. 5).

    Notwendig war vielmehr eine Regelung, die anhand des Sendeberichts die nochmalige selbstständige Prüfung der zutreffenden Empfängernummer vorsah (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2005 aaO m.w.Nachw.).

    Dass es insoweit einer Abschlusskontrolle bedarf, bei der nicht nur die Vollständigkeit der Übermittlung, sondern auch die Richtigkeit der Empfängernummer grundsätzlich anhand eines Verzeichnisses abschließend und selbstständig zu prüfen ist, ist ebenfalls nicht erst seit dem Beschluss vom 10. Mai 2006 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa zuvor bereits BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862 m.w.Nachw.).

  • BGH, 20.11.2007 - XI ZB 31/06

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristgebundener

    Dies bedeutet, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend - d.h. auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer - überprüft werden muss (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. März 2005 - VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862, vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413, Tz. 7 sowie Senatsbeschluss vom 17. April 2007 - XI ZB 39/06, FamRZ 2007, 1095 f., Tz. 5).

    Notwendig war vielmehr eine Regelung, die anhand des Sendeberichts die nochmalige selbstständige Prüfung der zutreffenden Empfängernummer vorsah (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2005 aaO m.w.Nachw.).

    Dass es insoweit einer Abschlusskontrolle bedarf, bei der nicht nur die Vollständigkeit der Übermittlung, sondern auch die Richtigkeit der Empfängernummer grundsätzlich anhand eines Verzeichnisses abschließend und selbstständig zu prüfen ist, ist ebenfalls nicht erst seit dem Beschluss vom 10. Mai 2006 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa zuvor bereits BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862 m.w.Nachw.).

  • BGH, 20.11.2007 - XI ZB 29/06

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristgebundener

    Dies bedeutet, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend - d.h. auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer - überprüft werden muss (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. März 2005 - VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862, vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413, Tz. 7 sowie Senatsbeschluss vom 17. April 2007 - XI ZB 39/06, FamRZ 2007, 1095 f., Tz. 5).

    Notwendig war vielmehr eine Regelung, die anhand des Sendeberichts die nochmalige selbstständige Prüfung der zutreffenden Empfängernummer vorsah (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2005 aaO m.w.Nachw.).

    Dass es insoweit einer Abschlusskontrolle bedarf, bei der nicht nur die Vollständigkeit der Übermittlung, sondern auch die Richtigkeit der Empfängernummer grundsätzlich anhand eines Verzeichnisses abschließend und selbstständig zu prüfen ist, ist ebenfalls nicht erst seit dem Beschluss vom 10. Mai 2006 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa zuvor bereits BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862 m.w.Nachw.).

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2010 - 24 U 214/09

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung fristgebundener

    Dies bedeutet, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend, d.h. auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer, überprüft werden muss (BGH NJW 2007, 2778 f.; FamRZ 2007, 1095 f.; NJW 2006, 2412 (1413); NJW-RR 2005, 862).
  • OLG Frankfurt, 30.04.2012 - 8 U 42/11

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Anforderungen an die Büroanweisung bei

    Die erteilten Anweisungen sind dabei mit dem Wiedereinsetzungsantrag konkret vorzutragen (vgl. BGH NJW 1997, 948; FamRZ 2004, 1275, 1276; NJW-RR 2005, 862; NJW 2006, 2412, 2413 unter 2.c)).
  • OLG Köln, 21.07.2009 - 13 U 69/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Die erteilten Anweisungen sind dabei mit dem Wiedereinsetzungsantrag konkret vorzutragen (vgl. BGH NJW 1997, 948; FamRZ 2004, 1275, 1276; NJW-RR 2005, 862; NJW 2006, 2412, 2413 unter 2.c)).
  • OVG Saarland, 28.09.2007 - 1 A 119/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwendung veralteter Telefaxnummer

    Ein Anwalt ist grundsätzlich verpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleistet vgl. BGH, Beschlüsse vom 01.03.2005 - VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862, vom 10.05.2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412 und vom 17.04.2007 - XI ZB 39/06 -, FamRZ 2007, 1095.
  • BGH, 23.05.2012 - VII ZB 58/10

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei versehentlicher Versendung des

  • OLG Stuttgart, 09.08.2013 - 13 U 92/13

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

  • OLG Köln, 01.06.2011 - 19 U 39/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht