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   OLG Hamm, 13.01.2006 - 9 U 143/05   

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https://dejure.org/2006,3910
OLG Hamm, 13.01.2006 - 9 U 143/05 (https://dejure.org/2006,3910)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.01.2006 - 9 U 143/05 (https://dejure.org/2006,3910)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Januar 2006 - 9 U 143/05 (https://dejure.org/2006,3910)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Verkehrssicherungspflicht, Marktplatz, Stufe, Gefahrenstelle

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 839, 253 BGB, Art. 34 GG
    Verkehrssicherungspflicht, Marktplatz, Stufe, Gefahrenstelle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrswidrigkeit der Gestaltung eines innerstädtischen Marktplatzes; Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Ablenkung der Besucher die Höhenunterschiede der Stufen gegenüber der Umgebung

  • Judicialis

    BGB § 253; ; BGB § 839; ; GG Art. 34

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; BGB § 253; BGB § 254; GG Art. 34
    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Stufenanlage eines Marktplatzes gegenüber Besuchern an einem Markttag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 253 § 839; GG Art. 34
    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Marktplatzgestaltung durch dunkle Stufen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erhöhte Stolpergefahr durch dunkle Stufenpflaster?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auf dem städtischen Marktplatz gestürzt - Kommune achtete bei der Gestaltung einer Stufenanlage zu wenig auf die Sicherheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1100
  • MDR 2006, 1229
  • VersR 2007, 518
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 25.05.2004 - 9 U 43/04

    Kommune muss für "Stolperfalle" auf Marktplatz Schadensersatz leisten

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2006 - 9 U 143/05
    (Fortsetzung von 9 U 43/04 in NJW-RR 2005, 255).

    Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Vorwurf gegen die Beklagte, die den Marktplatz beziehungsweise die Stufenanlage als gestalterisches Element in der vorliegenden Form erstellt hat, nicht an ein Unterlassen in Form des Versäumnisses gebotener Sicherheitsvorkehrungen gegen eine von dritter Seite verursachte oder im Laufe der Zeit entstandene Gefahr, sondern an ein gefahrverursachendes aktives und planvolles Tun anknüpft, dessen Risiken die Beklagte durch vorherige sorgfältigere Planung hätte vermeiden können (vgl. hierzu bereits OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255).

  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78

    Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2006 - 9 U 143/05
    Dies ist dann zu bejahen, wenn eine Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist oder diese sich auf die Gefahrenlage nicht rechtzeitig einstellen können (vgl. BGH, VersR 1979, 1055).
  • OLG Hamm, 19.07.1996 - 9 U 108/96
    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2006 - 9 U 143/05
    Vielmehr sind Vorsorgemaßnahmen nur dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung anderer ergibt (OLG Hamm, NZV 1997, 43 m. w. Nachw.).
  • OLG Hamm, 13.04.2016 - 11 U 127/15

    Mit Stöckelschuhen ins Theater

    Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen zur Gefahrenabwehr ist dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer ergibt (BGH, Urteil vom 09.09.2008 - VI ZR 279/06 -, Rn. 11, juris; OLG Hamm NVwZ-RR 2014, 951; OLG Koblenz, Beschluss v. 19.01.2011 - 2 U 468/10 -, Rn. 11, juris; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255; OLG Hamm, NZV 1997, 43; jeweils m.w.N.).

    Bei der Bestimmung der Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und hinzunehmenden Erschwernissen kommt daher auch dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und den Gesamtumständen der einzelnen Örtlichkeit maßgebliche Bedeutung zu (OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255; OLG Hamm, Urteil v. 16.12.1999 - 6 U 158/99 -, Rn. 10, juris; OLG Köln Urteil v. 15.06.1998,- 19 U 6/98 -, Rn. 6, juris).

  • OLG Hamm, 24.03.2015 - 9 U 114/14

    Pflaumenkirmes in Kamen - Kirmesbetrieb haftet bei Sturz über ungesicherte

    Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100; OLG München BeckRS 2011, 10022; OLG Naumburg, NJOZ 2012, 801).
  • OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 13 U 74/08

    Schutz- und Verkehrssicherungspflicht: Pflicht eines SB-Supermarktes zum Schutz

    Bei Anwendung der bei einem Einkauf im Supermarkt zu erwartenden Sorgfalt hätte die Klägerin die von dem an ihr vorbeigezogenen Hubwagen ausgehende Sturzgefahr erfahrungsgemäß erkennen und vermeiden können (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 06, 1100).
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