Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 29.06.2006

Rechtsprechung
   OLG Köln, 14.02.2006 - 4 UF 172/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4346
OLG Köln, 14.02.2006 - 4 UF 172/05 (https://dejure.org/2006,4346)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.2006 - 4 UF 172/05 (https://dejure.org/2006,4346)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Februar 2006 - 4 UF 172/05 (https://dejure.org/2006,4346)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorrang der Sicherung von Unterhaltspflichten vor voraussehbaren rückläufigen Entwicklungen der Einkünfte eines Selbstständigen; Zumutbarkeit der Bildung von Rücklagen oder Aufnahme eines Kredits zur Sicherung der Unterhaltspflichten

  • Judicialis

    BGB § 1361; ; BGB §§ 1601 ff; ; BGB § 1629 Abs. 3

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Einkommensminderung (bewusste) bei Unterhaltsverpflichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361 §§ 1601 ff. § 1629 Abs. 3
    Ungesicherte Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei bestehender gesteigerter Unterhaltsverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsrecht: Böses Erwachen bei Aufnahme einer ungesicherten selbstständigen Tätigkeit

  • 123recht.net (Kurzinformation und -anmerkung, 2.5.2007)

    Unterhalt: Einkommensermittlung bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Besprechungen u.ä.

  • 123recht.net (Kurzinformation und -anmerkung, 2.5.2007)

    Unterhalt: Einkommensermittlung bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1664
  • FamRZ 2006, 1756 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 81/86

    Berücksichtigung nach Scheidung eintretender Einkommensminderungen; Bemessung des

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2006 - 4 UF 172/05
    Denn führt ein Unterhaltspflichtiger freiwillig eine voraussehbare rückläufige Entwicklung seiner Einkünfte herbei, so ist es ihm zuzumuten, seinen Plan erst dann zu verwirklichen, wenn er in geeigneter Weise, etwa durch Bildung von Rücklagen oder Aufnahme eines Kredits, sichergestellt hat, dass er seinen Unterhaltspflichten vorerst auch bei geringerem Einkommen nachkommen kann (vgl. BGH FamRZ 1988, 145).
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2006 - 4 UF 172/05
    Die Klägerin ist trotz der inzwischen eingetretenen Rechtskraft der Scheidung im laufenden Unterhaltsprozess weiterhin berechtigt, auch den Kindesunterhalt geltend zu machen (vgl. dazu BGHZ 109, 211 = FamRZ 1990, 283).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 29.06.2006 - 16 Wx 141/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8021
OLG Köln, 29.06.2006 - 16 Wx 141/06 (https://dejure.org/2006,8021)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.06.2006 - 16 Wx 141/06 (https://dejure.org/2006,8021)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - 16 Wx 141/06 (https://dejure.org/2006,8021)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwangsbehandlung eines untergebrachten Betreuten, Zwangsmedikation

  • Judicialis

    BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2
    Betreuungsrecht - Zwangsbehandlung einwilligungsunfähiger Betroffener

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bei Verhältnismäßigkeit einer Zwangsbehandlung ist Heilungs- bzw. Besserungsprognose zu berücksichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1664
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Aachen, 06.06.2006 - 3 T 211/06

    Genehmigung, Zwangsmedikation, Zwangsbehandlung

    Auszug aus OLG Köln, 29.06.2006 - 16 Wx 141/06
    Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 06.06.2006 - 3 T 211/06 - aufgehoben.
  • BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05

    Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in

    Auszug aus OLG Köln, 29.06.2006 - 16 Wx 141/06
    Wenn die Unterbringung mit einer Zwangsbehandlung verbunden werden soll, sind in die Güterabwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur die Unterbringung und ihre Dauer sondern auch der mit der Zwangsbehandlung verbundene Eingriff und dessen Folgen einzubeziehen (vgl. BGH NJW 2006, 1277).
  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    a) aa) In materieller Hinsicht folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst, dass Maßnahmen der Zwangsbehandlung nur eingesetzt werden dürfen, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen (vgl. BVerfGE 91, 1 ; OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 16 Wx 141/06 -, NJW-RR 2006, S. 1664 ; aus psychiatrischer Sicht statt vieler Finzen/Haug/Beck/Lüthy, Hilfe wider Willen.
  • KG, 29.08.2007 - 2 Ws 66/07

    Unterbringung: Zustimmung des Betreuers zu einer psychopharmakologischen

    Sein Recht auf körperliche Unversehrtheit ist dadurch in gleicher Weise geschützt, da die Vormundschaftsgerichte den Rechtsschutz mindestens auf einer gleich hohen Ebene gewähren wie die Vollzugsgerichte (vgl. BGH NJW 2006, 1277; OLG Köln NJW-RR 2006, 1664; OLG Köln OLG-Report Hamm, Düsseldorf, Köln 2006, 609; BayObLG R&P 2004, 33 mit Anm. Volckart).
  • KG, 23.01.2007 - 1 W 430/03

    Unterbringung: Zulässigkeit einer Unterbringung zur medikamentösen Behandlung;

    Dazu gehören bei einer Behandlung durch Verabfolgung von Medikamenten in der Regel auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder Wirkstoffes und deren (Höchst-) Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit (BGH, a.a.O., 1281; so jetzt auch OLG Köln, NJW-RR 2006, 1664, 1665).
  • OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 8 W 96/09

    Betreuung: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der zwangsweisen Behandlung des

    Gleiches gilt für konkrete Nebenwirkungen der beabsichtigten Medikation (vgl. OLG Köln NJW-RR 2006, 1664 f.) und die durch die betreffende Medikation zu stellende Heilungs- und Besserungsprognose.
  • AG Lübeck, 15.07.2011 - 4 XVII H 13700
    Nach herrschender und vom erkennenden Gericht geteilter Auffassung stellt die Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB daher zugleich eine Rechtsgrundlage für die Einwilligung des Betreuers in eine Heilbehandlung des einwilligungsunfähigen Betroffenen gegen dessen natürlichen Willen, d. h. auch unter Anwendung von Zwang gegen körperlichen Widerstand, dar (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 11.10.2000 - XII ZB 69/00 ; Beschluss vom 01.02.2006 - XII ZB 236/05 ; vgl. ferner Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss 25.01.2002 - 2 W 17/02 ; Beschluss vom 23.03.2007 - 2 W 61/07 ; OLG Karlsruhe, a. a. O.; OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2006 - 16 Wx 141/06 ; OLG Celle, Beschluss vom 10.07.2007 - 17 W 72/07 u. a., alle zitiert nach Juris; aus dem Schrifttum etwa Jürgens/Marschner, Betreuungsrecht, 4. A. 2010, § 1904 Rdn. 12; eine spezielle Rechtsgrundlage fordernd Palandt/Diederichsen, BGB, 70. A. 2011, § 1906 Rdn. 20; zur Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug jüngst auch BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 , dort auch zur Vereinbarkeit mit der UN-BRK, zweifelnd insoweit Marschner, a. a. O.).
  • LG Berlin, 21.05.2012 - 83 T 163/12

    Zulässigkeit einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zur Zwangsbehandlung

    (b) Soweit der Bundesgerichtshof in den nichttragenden Entscheidungsgründen seines Beschlusses vom 1. Februar 2006 (= BGH NJW 2006, 1277 ff.) den Hinweis erteilt, eine Unterbringungsgenehmigung zur Heilbehandlung sei nur dann als zulässig anzusehen, wenn in dieser die auch gegen den erklärten Willen des Betroffenen, notfalls zwangsweise durchzuführenden Behandlungsmaßnahmen so präzise wie möglich bezeichnet sind (so auch OLG Köln, NJW-RR 2006, 1664 [1665]) kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden, denn das Gesetz sieht auch ein solches Erfordernis nicht vor.
  • AG Bremen, 16.12.2011 - 44 XVII L 141/05
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 01.02.2006, NJW 2006, 1277) sollte § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB aber, um für diesen überhaupt einen Anwendungsbereich zu eröffnen, sinnvoll nur so ausgelegt werden können, dass der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten grundsätzlich befugt sei, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen, und im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB diese Befugnis ausnahmsweise auch das Recht umfasse, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden (so auch die bisher h.M.: OLG Celle, NJW-RR 2008, 230; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 1591; OLG Köln, NJW-RR 2006, 1664; OLG Jena Bes. v. 30.11.2005 - 9 W 659/05 ).
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