Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 20.09.2005

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 12.10.2005 - 14 W 620/05   

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https://dejure.org/2005,4086
OLG Koblenz, 12.10.2005 - 14 W 620/05 (https://dejure.org/2005,4086)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.10.2005 - 14 W 620/05 (https://dejure.org/2005,4086)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - 14 W 620/05 (https://dejure.org/2005,4086)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Terminsgebühr: Vorprozessuale Besprechung; Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Anwaltshonorar; Entstehen einer anwaltlichen Terminsgebühr bei Führen eines vorprozessual auf Vermeidung eines Rechtsstreits zielendes Gesprächs; ...

  • org3104_121005_oRH.pdf PDF

    RVG Nr. 3104 VV
    Terminsgebühr - fehlende Rechtshängigkeit des Anspruchs

  • Anwaltsblatt

    § 278 ZPO
    Festsetzung einer Terminsgebühr für vorprozessuale Besprechung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach vorherigen Vergleichsverhandlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 358
  • NJW-RR 2008, 520 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 220
  • AnwBl 2005, 794
  • Rpfleger 2006, 43
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Koblenz, 23.03.2005 - 14 W 181/05

    Festsetzung vorprozessualer Anwaltskosten

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.10.2005 - 14 W 620/05
    Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass eine gegebenenfalls vorprozessual angefallene Terminsgebühr, ebenso wie die anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 RVG-VV, nicht im Rahmen des Verfahrens der §§ 103, 104 ZPO zu berücksichtigen ist (Senat vom 23. März 2005 in 14 W 181/05 mit zahlreichen Nachweisen).
  • OLG Koblenz, 20.09.2005 - 14 W 537/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Anfallen der Terminsgebühr bei einem gerichtlich

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.10.2005 - 14 W 620/05
    1. Nach der Entscheidung des Senats vom 20. September 2005 (14 W 537/05, Rechtsbeschwerde zugelassen) fällt beim Abschluss eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO eine Terminsgebühr an, wenn die Angelegenheit zwischen den Rechtsanwälten der Parteien ohne Beteiligung des Gerichts zur Erzielung einer gütlichen Einigung erörtert wurde und dies zur vergleichsweisen Einigung führte (so auch der 1. Senat des OLG Nürnberg in AnwBl. 2005, 653).
  • OLG Nürnberg, 15.12.2004 - 3 W 4006/04

    Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleiches gem. § 278

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.10.2005 - 14 W 620/05
    Für diesen Fall schließt sich der Senat der Auffassung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg an (JurBüro 2005, 249) an.
  • OLG Nürnberg, 01.06.2005 - 1 W 692/05

    Kostenerstattung - Terminsgebühr wegen außergerichtlicher Vergleichsgespräche?

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.10.2005 - 14 W 620/05
    1. Nach der Entscheidung des Senats vom 20. September 2005 (14 W 537/05, Rechtsbeschwerde zugelassen) fällt beim Abschluss eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO eine Terminsgebühr an, wenn die Angelegenheit zwischen den Rechtsanwälten der Parteien ohne Beteiligung des Gerichts zur Erzielung einer gütlichen Einigung erörtert wurde und dies zur vergleichsweisen Einigung führte (so auch der 1. Senat des OLG Nürnberg in AnwBl. 2005, 653).
  • BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05

    Erfallen der Terminsgebühr vor Anhängigkeit des Rechtsstreits

    Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso z.B. AG Frankfurt JurBüro 2006, 252) setzt der Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV nicht voraus, dass der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, bereits bei Gericht anhängig gemacht worden ist (ebenso z.B. OLG Hamm OLG-Report 2006, 882, 883; OLG Koblenz JurBüro 2006, 23, 24; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Bischof JurBüro 2004, 296, 297; Meyer DRiZ 2004, 291; Schons NJW 2005, 3089, 3092; Bonnen MDR 2005, 1084, 1085; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 104 Rn. 21; Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. VV 3104 Rn. 11 "Vermeidung"; Göttlich/Mümmler, RVG 2. Aufl. Terminsgebühr des Teils 3 Anm. 3.2; Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn. 90; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 48).
  • BGH, 10.07.2006 - II ZB 28/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfharen;

    Verfehlt hat das Beschwerdegericht (NJW-RR 2006, 358 f.) die Festsetzung der Terminsgebühr abgelehnt.
  • OLG Stuttgart, 16.01.2006 - 8 W 14/06

    Kostenfestsetzungsverfahren: Festsetzung einer außergerichtlich angefallenen

    Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Koblenz in vergleichbaren Fällen in neueren Entscheidungen die Festsetzbarkeit von außergerichtlich entstandenen Terminsgebühren ohne Problematisierung inzidenter bejaht und bei Streit über ihr Zustandekommen lediglich nach Beweislastgrundsätzen entschieden (OLG Koblenz NJW 2005, jeweils S. 2162; so auch Jungbauer/Bischof, RVG, Seite 543 oben; wie hier für die vorgerichtliche Terminsgebühr OLG Koblenz Rpfleger 2006, 43).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2009 - 1 K 72.08

    Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr

    Hat - wie vorliegend - eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten, hier also dem Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsführers und einem Vertreter der Erinnerungsgegnerin, nicht stattgefunden, sondern lediglich zwischen Verfahrensbevollmächtigtem und dem Gericht, wird die Terminsgebühr nicht ausgelöst (ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 14 W 620/05 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 5 ff.).
  • OLG Köln, 11.01.2006 - 17 W 192/05

    Terminsgebühr bei Vergleichsabschluss ohne mündliche Verhandlung

    Sie wird vertreten vom BGH, Beschluss vom 30.6.2004 - VI ZB 81/03 - OLG Koblenz AGS 2005, 479; OLG Nürnberg AGS 2005, 144 = NJW-RR 2005, 655; AGS 2005, 483; OLG Saarbrücken AGS 2005, 485; LAG Berlin AGS 2005, 485; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., RVG Nr. 3104 VV Rn. 30).
  • VG Berlin, 23.06.2008 - 14 KE 227.06

    Entstehung einer Terminsgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens

    Erfolgen solche Besprechungen in einem Gütetermin oder im PKH-Verfahren, ist nach dem geltenden Wortlaut zweifelhaft, ob eine Terminsgebühr entsteht." Auch unter Berücksichtigung des neuen Wortlauts setzt deshalb die Terminsgebühr einen auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Austausch mündlicher Erklärungen beider Seiten des Streitverhältnisses voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 - juris, Rdnr. 8) und ein Kontakt der Beteiligten jeweils nur mit dem Gericht genügt nicht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 14 W 620/05 - juris, Rdnr. 5 ff.).
  • LG Köln, 26.07.2007 - 13 S 210/07

    Zivilrecht - Reicht für den Anfall der Terminsgebühr ein bedingter Klageauftrag?

    BGH dieser Auffassung eine "Absage erteilt und sich der Gegenansicht angeschlossen: Voraussetzung der Terminsgebühr sei der "(unbedingte) Klageauftrag", "nicht jedoch die Einreichung der Klage (SCH, Urteil vom 08.02.07, IX ZR 215/05 | mwN, so bereits. OLG Hamm, OLG- -Report 2006, 882 f.; OLG Koblenz, JurBüro 2006, 23 f.; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage VV 3104 Rn. 11 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2009 - 1 K 72.09
    Hat - wie vorliegend - eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten, hier also dem Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsführers und einem Vertreter der Erinnerungsgegnerin, nicht stattgefunden, sondern lediglich zwischen Verfahrensbevollmächtigtem und dem Gericht, wird die Terminsgebühr nicht ausgelöst (ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 14 W 620/05 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 5 ff.).
  • VG Köln, 11.02.2011 - 8 K 5306/07

    Anwaltsgebühren, Terminsgebühr, Erinnerung

    Hat - wie vorliegend - eine Besprechung zwischen den beiden Prozessparteien (Kläger, Beklagte) nicht stattgefunden, sondern lediglich zwischen einem Beteiligten (bzw. Bevollmächtigten) und dem Gericht (hier Telefongespräch mit ROVG Lange), wird die Terminsgebühr nicht ausgelöst (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 - OVG 1 K 72.08 - OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 14 W 620/05 - (zur Besprechung des Anwalts nur mit dem Gericht/eigener Partei nach Protokollierung eines Vergleichsvorschlags nach § 278 Abs. 6 ZPO); wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 13 E 382/10 - ("Besprechungen der Verfahrensbeteiligten untereinander")).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 20.09.2005 - 14 W 537/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5036
OLG Koblenz, 20.09.2005 - 14 W 537/05 (https://dejure.org/2005,5036)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.09.2005 - 14 W 537/05 (https://dejure.org/2005,5036)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. September 2005 - 14 W 537/05 (https://dejure.org/2005,5036)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anfallen einer Terminsgebühr für den Rechtsanwalt bei Abschluss eines Vergleichs; Terminsgebühr neben Einigungsgebühr und Verfahrensgebühr; Erforderlichkeit einer Besprechung zum Anfallen einer Terminsgebühr

  • Anwaltsblatt

    § 278 ZPO
    Terminsgebühr bei gerichtlicher Protokollierung eines außergerichtlichen Vergleichs

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 91
    Anfallen einer Terminsgebühr bei gerichtlicher Protokollierung eines außergerichtlich ausgehandelten Vergleichs

  • rechtsportal.de

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach vorherigen Vergleichsverhandlungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 358
  • MDR 2006, 538
  • FamRZ 2006, 355
  • VersR 2006, 385
  • AnwBl 2005, 793
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Nürnberg, 15.12.2004 - 3 W 4006/04

    Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleiches gem. § 278

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.09.2005 - 14 W 537/05
    Die Bezugnahme auf § 307 Abs. 2 und § 495 a ZPO lege es nahe, dass in der ersten Alternative das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO und nicht § 278 Abs. 6 ZPO gemeint sei (vgl. die Entscheidung auf Gegenvorstellung vom 30. Juni 2005 NOJZ 2004, 4083; vgl. auch OLG Nürnberg AnwBl 2005, 222 mit Anm. Henke im Anschluss an den BGH bei einem Vorschlag des Beklagten, Unterbreitung des Vergleichsvorschlags durch das Gericht und Feststellung des Zustandekommens nach § 278 Abs. 6 S. 1 2. Alt. ZPO).

    Die wohl ganz h.M. in der Literatur vertritt hingegen den Standpunkt, dass auch der schriftliche Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die Terminsgebühr zur Entstehung bringt (vgl. die Nachw. bei LG Bonn a.a.O.), wobei nur fraglich sein kann, ob auch eine Besprechung mit dem Gericht (vgl. Goebel a.a.O.) oder Dritten (vgl. Enders in Anm. zu BGH JurBüro 2004, 481/482; vgl. auch Enders in Anm. zu OLG Nürnberg, JurBüro 2005, 249/250) ausreichend sein kann.

  • BGH, 30.03.2004 - VI ZB 81/03

    Anwaltsgebühren für die einem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.09.2005 - 14 W 537/05
    Soweit der BGH in der Entscheidung vom 30. März 2004 - VI ZB 81/03 - auch für das neue RVG eine andere Ansicht geäußert hat, ist das nicht mit Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zu Nr. 3100 VV zum RVG zu vereinbaren.

    Die wohl ganz h.M. in der Literatur vertritt hingegen den Standpunkt, dass auch der schriftliche Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die Terminsgebühr zur Entstehung bringt (vgl. die Nachw. bei LG Bonn a.a.O.), wobei nur fraglich sein kann, ob auch eine Besprechung mit dem Gericht (vgl. Goebel a.a.O.) oder Dritten (vgl. Enders in Anm. zu BGH JurBüro 2004, 481/482; vgl. auch Enders in Anm. zu OLG Nürnberg, JurBüro 2005, 249/250) ausreichend sein kann.

  • OLG Koblenz, 03.05.2005 - 14 W 265/05

    Rechtsanwaltskosten: Anfall der Terminsgebühr bei telefonischer

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.09.2005 - 14 W 537/05
    Dies folgt schon aus Vorbem. 3 Abs. 3, der die Terminsgebühr entstehen lässt für "die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts" (vgl. auch Senat JurBüro 2005, 416/417 - Besprechung und Klagerücknahme).
  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 39/99

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unverhältnismäßige

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.09.2005 - 14 W 537/05
    Ob dies dann auch gilt, wenn (nur) eine Besprechung mit dem Gericht vorausgeht und auf gerichtlichen Vorschlag ein Vergleich geschlossen wird (2. Alt.), bedarf hier keiner Entscheidung (bejahend Goebel, RVG-B 2005, 8 ff. in Anmerkung zu BGH NJW 2004, 593 sowie BGH NOJZ 2004, 4083).
  • BGH, 03.07.2006 - II ZB 31/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Danach fällt die Terminsgebühr z. B. an, wenn die Prozessbevollmächtigten fernmündlich oder persönlich den Inhalt des Vergleichs besprechen und den Vergleichstext sodann dem Gericht zur Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO mitteilen (OLG Koblenz NJW-RR 2006, 358; NJW 2005, 2162; OLG Nürnberg NJOZ 2005, 4039 f.; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2006, 268; Goebel BGH-Report 2006, 66).
  • OLG Koblenz, 12.10.2005 - 14 W 620/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich auf gerichtlichen

    1. Nach der Entscheidung des Senats vom 20. September 2005 (14 W 537/05, Rechtsbeschwerde zugelassen) fällt beim Abschluss eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO eine Terminsgebühr an, wenn die Angelegenheit zwischen den Rechtsanwälten der Parteien ohne Beteiligung des Gerichts zur Erzielung einer gütlichen Einigung erörtert wurde und dies zur vergleichsweisen Einigung führte (so auch der 1. Senat des OLG Nürnberg in AnwBl. 2005, 653).
  • LAG Düsseldorf, 10.01.2006 - 16 Ta 668/05

    Terminsgebühr im Falle des § 278 Abs. 6 ZPO

    Sie entspricht darüber hinaus in vergleichbaren Fällen zwischenzeitlich der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl., § 278 Rdn. 27; Gerold/Schmidt u.a., a.a.O., Nr. 3104 VV Rdn. 54 und 58; Enders, JurBüro 2005, 295, 297; ders. JurBüro 2005, 561 ff.; Bonnen, MDR 2005, 1084; Henke, AnwBl 2006, 53; OLG Koblenz vom 29.04.2005, NJW 2005, 2162 = JurBüro 2005, 417; vom 03.05.2005, JurBüro 2005, 416; OLG Nürnberg vom 11.05.2005 - 5 W 512/05 - MDR 2006, 56; OLG Nürnberg vom 01.06.2005 - 1 W 692/05 - JurBüro 2005, 530; OLG Stuttgart vom 16.06.2005 - 8 W 180/05 - JurBüro 2006, 21; LG Regensburg vom 04.07.2005, JurBüro 2005, 593; OLG Thüringen vom 21.07.2005, JurBüro 2005, 529; OLG Koblenz vom 20.09.2005, JurBüro 2005, 648; KG vom 27.10.2005, AnwBl 2006, 73; a. A. LAG Berlin vom 27.07.2005 - 17 Ta (Kost) 6024/05 - [JURIS]; OLG Naumburg vom 01.08.2005, JurBüro 2006, 22).
  • LAG Sachsen, 26.10.2006 - 4 Ta 204/06

    Kostenfestsetzung

    Sie entspricht darüber hinaus in vergleichbaren Fällen zwischenzeitlich der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 278 Rdn. 27; Gerold/Schmidt u. a., a. a. O., Nr. 3104 VV Rdn. 54 und 58; Enders, JurBüro 2005, 295, 297; ders. JurBüro 2005, 561 ff.; Bonnen, MDR 2005, 1084; Henke, AnwBl 2006, 53; OLG Koblenz vom 29.04.2005, NJW 2005, 2162 = JurBüro 2005, 417; vom 03.05.2005, JurBüro 2005, 416; OLG Nürnberg vom 11.05.2005 - 5 W 512/05 - MDR 2006, 56; OLG Nürnberg vom 01.06.2005 - 1 W 692/05 - JurBüro 2005, 530; OLG Stuttgart vom 16.06.2005 - 8 W 180/05 - JurBüro 2006, 21; OLG Regensburg vom 04.07.2005, JurBüro 2005, 593; OLG Thüringen vom 21.07.2005, JurBüro 2005, 529; OLG Koblenz vom 20.09.2005, JurBüro 2005, 648; KG vom 27.10.2005, AnwBl 2006, 73; a. A. LAG Berlin vom 27.07.2005 - 17 Ta (Kost) 6024/05 - [JURIS]; OLG Naumburg vom 01.08.2005, JurBüro 2006, 22).
  • LG Frankenthal, 08.11.2006 - 2 S 231/06

    Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr

    Deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen (so OLG Nürnberg in MDR 06, 174; Bonnen in MDR 05, 1084, 1085; OLG Koblenz in NJW-RR 06, 358, 359; OLG Koblenz in MDR 06, 538, 539; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt RVG- VV, 16. Aufl., Vorbemerkung 32, Rdz. 81 ff; LAG Düsseldorf in MDR 06, 898).
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