Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 31.08.2006

Rechtsprechung
   BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03   

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https://dejure.org/2006,370
BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03 (https://dejure.org/2006,370)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2006 - I ZR 126/03 (https://dejure.org/2006,370)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2006 - I ZR 126/03 (https://dejure.org/2006,370)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • webshoprecht.de

    Zur wettbewerbswidrigen Verwendung von Kundendaten als Geschäftsgeheimnisse durch ausgeschiedene Mitarbeiter (Kundendatenprogramm)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verbreitung von Geschäftsgeheimnissen durch einen ausgeschiedenen Mitarbeiter; Voraussetzungen für die Einstufung einer Liste mit Kundendaten als Geschäftsgeheimnis; Unbefugtes Beschaffen eines Geschäftsgeheimnisses; Einordnung der Verwendung von privat gespeicherten ...

  • kanzlei.biz

    Zur Bewertung von Kundendaten als Geschäftsgeheimnis

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Verwertung von Kundendaten stellt eine unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen dar

  • datenschutz.eu
  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 17 Abs. 1; ; UWG § 17 Abs. 2 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 17 Abs. 1, 2 Nr. 2 § 3 § 4 Nr. 11
    "Kundendatenprogramm"; Unbefugte Beschaffung von Geschäftsgeheimnissen durch ausgeschiedene Mitarbeiter; Verwertung von befugtermaßen in privaten Unterlagen befindlichen Kundendaten

  • rechtsportal.de

    UWG § 17 Abs. 1, 2 Nr. 2 § 3 § 4 Nr. 11
    "Kundendatenprogramm"; Unbefugte Beschaffung von Geschäftsgeheimnissen durch ausgeschiedene Mitarbeiter; Verwertung von befugtermaßen in privaten Unterlagen befindlichen Kundendaten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kundendatenprogramm

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kundenliste kann Geschäftsgeheimnis sein!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Liste mit Kundendaten als Geschäftsgeheimnis ? Unbefugte Beschaffung durch ausgeschiedenen Mitarbeiter ? Ansprüche des ehemaligen Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Kundendatenprogramm -, Verwertung von Kundenlisten, Kunden, Kundendaten, Kundenliste, Gedächtnisrechtsprechung, Betriebsgeheimnis, Begriff, Schadensersatzanspruch, Beseitungsanspruch, Herausgabeanspruch

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Unbefugtes Verschaffen von Geschäftsgeheimnissen bei Kundendaten

  • vertriebsrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Verwertung von Kundendaten nach Beendigung des Handelsvertretervertrags

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Daten-Diebstahl verletzt Geschäftsgeheimnis

  • chefarztrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Kundenlisten sind Geschäftsgeheimnisse

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Liste mit Kundendaten kann ein Geschäftsgeheimnis darstellen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch Verwendung von Kundendaten

  • beck.de (Leitsatz)

    Kundendatenprogramm

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unbefugtes Verschaffen von Geschäftsgeheimnissen bei Kundendaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3424
  • NJW-RR 2007, 108 (Ls.)
  • GRUR 2006, 1044
  • NStZ 2007, 568
  • MMR 2006, 815
  • BB 2006, 2535 (Ls.)
  • DB 2006, 2459
  • K&R 2006, 2535
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.12.2002 - I ZR 119/00

    Verwertung von Kundenlisten

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03
    b) Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen - etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC - aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453 = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten).

    Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten).

    bb) Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH GRUR 2003, 453, 454 - Verwertung von Kundenlisten; Harte-Bavendamm in Harte/Henning, UWG, § 17 Rdn. 32 f.; vgl. ferner ders. in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 48 Rdn. 49 ff.; Fezer/Rengier, UWG, § 17 Rdn. 70 ff.).

    Da es für diesen Umstand keine andere Erklärung gibt, hätte das Berufungsgericht von der nahe liegenden Möglichkeit ausgehen müssen, dass die Kundenliste der Klägerin im Besitz einer der Geschäftsführer der Beklagten ist und als Quelle für die Daten der angeschriebenen Kunden gedient hat (vgl. BGH GRUR 2003, 453, 454 - Verwertung von Kundenlisten).

  • BGH, 14.01.1999 - I ZR 2/97

    Unlautere Verwertung von Kundenanschriften

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03
    Dies bezieht sich indessen nur auf Informationen, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 - Weinberater).

    Enthalten Kundenlisten die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen, stellen sie im Allgemeinen für das betreffende Unternehmen einen wichtigen Bestandteil seines "Good will" dar, auf dessen Geheimhaltung von Seiten des Betriebsinhabers meist großer Wert gelegt wird (vgl. den der Entscheidung "Weinberater" zugrunde liegenden Sachverhalt: BGH GRUR 1999, 934).

  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99

    Spritzgießwerkzeuge

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03
    Daran ist zutreffend, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden darf, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 - Spritzgießwerkzeuge).
  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 64/00

    Präzisionsmessgeräte

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03
    Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte).
  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 140/02

    Kündigungshilfe

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03
    Die Frage, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zu deren Durchsetzung - Auskunftsansprüche zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlungen im Jahre 2000 geltenden früheren Recht (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2005 - I ZR 140/02, GRUR 2005, 603, 604 = WRP 2005, 874 - Kündigungshilfe, m.w.N.).
  • BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61

    Industrieböden

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03
    Daran ist zutreffend, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden darf, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 - Spritzgießwerkzeuge).
  • BGH, 25.01.1955 - I ZR 15/53

    Geheimverfahren

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03
    Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass ein Geschäftsgeheimnis veräußert werden kann (BGHZ 16, 172, 175 - Dücko).
  • BGH, 07.01.1958 - I ZR 73/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03
    Soweit die Klägerin Herausgabe oder Vernichtung der im Besitz der Beklagten befindlichen Kundenliste beansprucht, kommt ein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 7.1.1958 - I ZR 73/57, GRUR 1958, 297, 298 - Petromax I; Köhler aaO § 17 UWG Rdn. 65).
  • BGH, 10.05.1995 - 1 StR 764/94

    Unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen und Angestelltenbestechung bei der

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03
    Dementsprechend dürfen an die Manifestation des Geheimhaltungswillens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt (BGHSt 41, 140, 142 zu Ausschreibungsunterlagen).
  • BGH, 15.03.1955 - I ZR 111/53

    - Möbelpaste -, Betriebsgeheimnis, Vertragsstrafe, Ersatz des weitergehenden

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03
    Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte).
  • BGH, 01.07.1960 - I ZR 72/59

    Wurftaubenpresse

  • LAG Düsseldorf, 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20

    Unterlassungsanspruch, Verwendung von Geschäftsgeheimnissen zum Zwecke des

    Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch bedeutet dies, dass er nur besteht, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten des Verfügungsbeklagten zu der Zeit, zu der es erfolgt ist, solche Ansprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind (BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 8; BGH 11.03.2010 - I ZR 27/08, juris Rn. 16 jeweils für das In-Kraft-Treten des UWG).

    Eine unzulässige Verwertung der Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Arbeitnehmers gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb des Unternehmens verwertet werden (BGH 19.12.2002 a.a.O. Rn. 26; BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 13).

    Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH 27.04.2006 a.a.O. Rn. 14).

    Es entspricht vielmehr dem Grundsatz des Leistungswettbewerbs, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter zu seinem früheren Geschäftsherren in Wettbewerb tritt (BGH 14.01.1999 a.a.O. Rn. 26; BGH 27.04.2006 a.a.O. Rn. 13).

    bb)Zunächst handelte es sich bei der Liste ASt 9 und den privaten Aufzeichnungen des Verfügungsbeklagten um ein Geschäftsgeheimnis i.S.v. 17 Abs. 1 UWG a.F. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (BGH 27.04.2006 a.a.O. Rn. 19).

    Dementsprechend dürfen an die Manifestation des Geheimhaltungswillens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt (BGH 27.04.2006 a.a.O. Rn. 19).

  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 118/16

    Hinreichende Bestimmtheit eines auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und

    Bei diesem Tatbestand handelt es sich, soweit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr betroffen ist, um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Rn. 17 = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm; Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, GRUR 2009, 603 Rn. 22 = WRP 2009, 613 - Versicherungsuntervertreter; Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 136/10, GRUR 2012, 1048 Rn. 22 = WRP 2012, 1230 - MOVICOL-Zulassungsantrag; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 17 Rn. 52; Harte-Bavendamm in Harte/Henning aaO § 17 Rn. 43).

    Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 19 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 13 - Versicherungsuntervertreter, jeweils mwN).

    aa) Allerdings darf ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat - keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGH, GRUR 2002, 91, 92 [juris Rn. 47] - Spritzgießwerkzeuge; GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm).

    Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich dies nur auf Informationen bezieht, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 [juris Rn. 26] = WRP 1999, 912 - Weinberater; BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter).

    Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 [juris Rn. 26] = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten; BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter).

    Ein ausscheidender Mitarbeiter ist nicht berechtigt, sein erlangtes Wissen durch die Mitnahme oder Entwendung von Konstruktionsunterlagen aufzufrischen, zu sichern und als in diesen Unterlagen verkörpertes Knowhow für eigene Zwecke zu bewahren und weiterzuverwenden (vgl. BGH, GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 30] - Präzisionsmessgeräte; GRUR 2006, 1044 Rn. 14 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter).

    Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geheimnis unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 14 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter).

  • OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19

    Schaumstoffsysteme - Einstufung von geschäftlichen Informationen als

    Es reicht aus, dass es sich für die Klägerin nachteilig auswirken kann, wenn Dritte, insbesondere Wettbewerber, Kenntnis von den Daten erlangen (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 19 - Kundendatenprogramm).

    An die Manifestation des Geheimhaltungswillens dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 19 - Kundendatenprogramm; BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - 1 StR 764/94, juris Rn. 13).

    Von einem Geheimhaltungsinteresse ist regelmäßig auszugehen, da es auf der Hand liegt, dass derartige Listen nicht in die Hände von Mitbewerbern geraten dürfen (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 19 - Kundendatenprogramm).

    Dies bezieht sich indessen nur auf Informationen, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 13 - Kundendatenprogramm).

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 31.08.2006 - 4 U 124/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4788
OLG Hamm, 31.08.2006 - 4 U 124/06 (https://dejure.org/2006,4788)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.08.2006 - 4 U 124/06 (https://dejure.org/2006,4788)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. August 2006 - 4 U 124/06 (https://dejure.org/2006,4788)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Wegfall der Dringlichkeit im einstweiligen Rechtschutz

    Wenn der Antragsteller ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, macht er deutlich, dass ihm die vorläufige Regelung doch nicht so eilig ist.

  • markenmagazin:recht

    Wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsvermutung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Dringlichkeit nach § 12 UWG / Wer als Antragssteller die mündliche Verhandlung über eine einstweilige Verfügung versäumt, torpediert die Dringlichkeit seines Anliegens

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • aufrecht.de

    Wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Rechtsschutz wird durch Nichterscheinen widerlegt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmtheit des Hinweises auf das Rücktrittsrecht bei einer EBay-Auktion; Verstoß gegen die gesetzlich gebotene klare und verständliche Information über ein etwaiges Widerrufsrecht oder Rückgaberecht des Käufers; Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen ...

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 8; ; UWG § 12 Abs. 2; ; BGB § 312 d Abs. 1; ; ZPO § 935; ; ZPO § 940

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    UWG § 12 Abs. 2
    Zur vermuteten "Dringlichkeit" im Sinne des § 12 Abs. 2 UWG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 108
  • GRUR 2007, 173
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 20.03.1995 - 6 U 310/93

    Voraussetzungen der Eilbedürftigkeit; Flucht in die Säumnis

    Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2006 - 4 U 124/06
    Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Antragsteller vor Erlass der einstweiligen Verfügung gegen sich ein Versäumnisurteil ergehen lässt (vgl. OLG Hamm OLGR 1992, 384; OLG Frankfurt WRP 1995, 502; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Rdn. 87; Ahrens/Schmukle, Der Wettbewerbsprozess, 5. Auflage, Kap. 45, Rdn. 47 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2018 - U (Kart) 7/18

    "MUB-Hintersitzlehnen"

    An der Dringlichkeit fehlt es gleichermaßen, wenn der Antragsteller zunächst ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Versäumung des Termins auf einem Versehen beruht oder prozesstaktisch motiviert ist (OLG Hamm, GRUR 2007, 173 - interoptik.de ).
  • OLG Düsseldorf, 07.09.2020 - U (Kart) 4/20
    ee) An der Dringlichkeit fehlt es gleichermaßen, wenn der Antragsteller zunächst ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Versäumung des Termins auf einem Versehen beruht oder prozesstaktisch motiviert ist (OLG Hamm, GRUR 2007, 173 - interoptik.de ).
  • OLG Frankfurt, 04.09.2020 - 10 U 18/20

    Keine Dringlichkeit, wenn der Antragsteller im Widerspruchstermin säumig bleibt

    Lässt der Antragsteller ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen, steht dies der Annahme der Dringlichkeit nicht nur in den Fällen entgegen, in denen eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege noch nicht ergangen war (dazu OLG Hamm, Urteil vom 31.8.2006 - 4 U 124/06 = NJW-RR 2007, 108, 109), sondern auch dann, wenn die einstweilige Verfügung bereits erlassen worden war und der Antragsteller auf einen Rechtsbehelf des Antragsgegners (Widerspruch, Einspruch oder Berufung) bei der folgenden mündlichen Verhandlung säumig bleibt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.3.1995 - 6 U 310/93 = WRP 1995, 502; ähnlich auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.8.2015 - I-20 U 196/14, das die Dringlichkeit verneinte, als die dortige Antragstellerin nach Abweisung ihres Antrags durch Versäumnisurteil die Einspruchsfrist voll ausgeschöpfte, was vorliegend mit der fast vollständigen Ausschöpfung der Berufungsbegründungsfrist übereinstimmt).
  • OLG Düsseldorf, 05.08.2020 - U (Kart) 10/20
    (5) An der Dringlichkeit fehlt es gleichermaßen, wenn der Antragsteller zunächst ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Versäumung des Termins auf einem Versehen beruht oder prozesstaktisch motiviert ist (OLG Hamm, GRUR 2007, 173 - interoptik.de ).
  • OLG Celle, 29.01.2009 - 13 U 205/08

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch Flucht des Verfügungsklägers in die

    Zu den Umständen, unter denen die Dringlichkeit als widerlegt angesehen wird, gehört nicht nur das unbegründete Zuwarten mit der Beantragung der einstweiligen Verfügung, sondern auch verzögerndes Verhalten des Antragstellers im Prozess (OLG Hamm, GRUR 2007, 173, 174).
  • LG Halle, 01.06.2012 - 2 O 3/12

    Einstweilige Verfügung im Urheberrecht: Reduzierter Maßstab hinsichtlich

    Die Kammer hält für - mit der Ausnahme der zitierten Entscheidung des zuständigen Berufungssenats - bislang allgemein anerkannt, dass das beschleunigte Betreiben eines Anspruches selbst keine Eilbedürftigkeit begründet, sondern nur umgekehrt ein nicht beschleunigtes Betreiben eines Anspruches eine aus anderem Grund entstandene Eilbedürftigkeit wieder entfallen lassen oder andere Indizien für eine Eilbedürftigkeit widerlegen kann (Drescher, in: MünchKomm-ZPO, 3. Aufl., § 935 Rn. 19; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 935 Rn. 8, § 940 Rn. 5; Fischer, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, § 935 Rn. 4 a. E.; von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Bereich des Urheberrechts etwa KG, Urteil vom 9. Februar 2001, 5 U 9667/00, Rn. 14; für andere Rechtsbereiche etwa OLG Celle, Beschluss vom 9. Juli 2008, 13 U 144/08, Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom 31. August 2006, 4 U 124/06, Rn. 17 f.; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2003, 1 W 31/03, Rn. 2; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 26. April 2001, 3 U 268/00, Rn. 26; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 1999, 22 U 170/99, Rn. 3 bis 5; wie auch die nachfolgenden Entscheidungen zitiert jeweils nach Juris; in der urheberrechtlichen Kommentarliteratur etwa: Kefferpütz, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., vor §§ 97 ff. UrhG Rn. 85).
  • OLG Hamm, 27.01.2011 - 4 U 183/10

    Antrag auf einstweiligen Rechtschutz einer Gewerkschaft gegenüber einem Verlag

    Diese Vermutung ist dann widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, dass es ihm doch nicht eilig ist (Senat, MMR 2009, 628 -Internetvertrieb von Bundesligakarten; Senat GRUR 2007, 173, 174 -interoptik.de; Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 29. Auflage, § 12 Rn. 3.15).
  • LG Düsseldorf, 28.07.2008 - 37 O 74/08

    Zu der Untersagung von irreführender Lebensmittelwerbung

    Diese Vermutung ist im Entscheidungsfall nicht widerlegt, weil der Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bietet, die Antragstellerin habe durch ihr Verhalten selbst zu erkennen gegeben, dass es ihr mit der Verfolgung des in Rede stehenden Verhaltens der Antragsgegnerin nicht eilig sei (vgl. OLG Hamm GRUR 2007, 173, 174; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 277; Traub WRP 1996, 707), selbst wenn man in diesem Zusammenhang zur Widerlegung der Dringlichkeit auch die grob fahrlässige Unkenntnis der Tatsachen genügen lässt, die den Wettbewerbsverstoß begründen (vgl. Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O.) Im Entscheidungsfall wird die Dringlichkeit insbesondere weder dadurch widerlegt, dass die Unternehmen der Nordmann - Unternehmensgruppe, der auch die Antragstellerin angehört, bereits seit langem B vertreiben (1.) noch dadurch, dass Aussagen der Antragsgegnerin zu Calcium und Magnesium in B bereits Gegenstand der Abmahnung der Antragstellerin vom 3. April 2008 (vgl. AG 5) waren (2.).
  • KG, 19.06.2008 - 2 W 100/08

    Einstweilige Verfügung: Zuwarten mit der Forderung, Personalmaßnahmen für

    Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das überlange Zuwarten des Antragstellers mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes eine ursprünglich etwaig bestehende Dringlichkeit beseitigt (vgl. u.a. OLG Hamm, NJW-RR 2007, 108 [109] zum Wettbewerbsrecht; OLG Bremen, MDR 2004, 50 [51], zum Mietrecht; OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 550 [550], zum Medienrecht; KG, NJW-RR 2001, 1201 [1202], zum Urheberrecht; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 825 [826], zum Bauwerkvertragsrecht; ferner Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 935 Fn. 69, mit weiterem, umfangreichem Rechtsprechungsnachweis).
  • LG Frankfurt/Main, 24.09.2008 - 6 O 342/08

    Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Beschlüsse von

    Zwar entfällt die Vermutung der Dringlichkeit dann, wenn der Antragsteller durch zögerliche Behandlung und Verfolgung der Sache selbst zu erkennen gibt, dass ihm die Sache nicht eilig ist (OLG Hamm GRUR 2007, 173, 174 [OLG Hamm 31.08.2006 - 4 U 124/06] ; OLG-Hamburg GRUR-RR 2002, 277 m.w.N.).
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