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   OLG Stuttgart, 07.06.2006 - 13 U 89/06, 13 U 89/2006   

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https://dejure.org/2006,3800
OLG Stuttgart, 07.06.2006 - 13 U 89/06, 13 U 89/2006 (https://dejure.org/2006,3800)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.06.2006 - 13 U 89/06, 13 U 89/2006 (https://dejure.org/2006,3800)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - 13 U 89/06, 13 U 89/2006 (https://dejure.org/2006,3800)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Räumungsurteil gegen den Wohnraummieter: Versagung einer Räumungsfrist wegen Unzumutbarkeit für den Vermieter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien für die Zumutbarkeit der Gewährung einer Räumungsfrist für den Vermieter; Zumutbarkeit der Gewährung einer Räumungsfrist für den Vermieter, wenn die Zahlung der laufenden Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Dauer der Räumungsfrist nicht gewährleistet ist

  • Judicialis

    ZPO § 721

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 721
    Unzumutbarkeit der Gewährung einer Räumungsfrist, wenn die Zahlung der laufenden Miete/Nutzungsentschädigung für die Dauer der Räumungsfrist nicht gewährleistet ist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummietrecht - Räumungsfrist unzumutbar bei fehlender Mietgewährleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versagung einer Räumungsfrist wegen Unzumutbarkeit für den Vermieter

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wegen Mietrückstands gekündigt - Gericht hält Räumungsfrist für unzumutbar

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Unzumutbarkeit einer Räumungsfrist

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Räumungsfrist für Gewerbemieter? (IMR 2006, 183)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 15
  • NZM 2006, 880 (Ls.)
  • ZMR 2006, 863
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • AG Brandenburg, 10.09.2018 - 31 C 34/18

    Trotz fristloser Kündigung: Räumungsfrist von Amts wegen?

    Bei der im Rahmen des § 721 Abs. 3 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung hat das erkennende Gericht die Interessen der beiden Parteien gegeneinander abzuwägen ( KG Berlin , Beschluss vom 04.07.2008, Az.: 11 W 9/08, u.a. in: MDR 2008, Seiten 1090 f.; OLG Stuttgart , Beschluss vom 07.06.2006, Az.: 13 U 89/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 15 f.; OLG Hamm , Urteil vom 25.10.1994, Az.: 28 U 40/94, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 526 f. LG Mannheim , Beschluss vom 26.11.1992, Az.: 4 T 314/92, u.a. in: NJW-RR 1993, Seiten 713 f. Seibel , in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 721 ZPO, Rn. 6 ).

    Gläubigerinteressen können z.B. überwiegen, wenn Zahlung der laufenden Nutzungsentschädigung während der Räumungsfrist nicht gewährleistet ist ( OLG Stuttgart , Beschluss vom 07.06.2006, Az.: 13 U 89/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 15 f. ) - wovon hier jedoch unstreitig nicht auszugehen ist, da bisher ein Zahlungsverzug der Beklagten nicht vorliegt - oder bei Vorliegen eines unberechtigtem Besitzes der Wohnung ( AG München , Urteil vom 25.04.2018, Az.: 433 C 777/18 ) - welcher hier ebenso nicht vorliegt - bzw. wenn der Vermieterseite aufgrund der Gefährdung des Mietobjekts, des gesamten Hauses und seiner Bewohner eine weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann ( LG Konstanz , Urteil vom 08.12.2017, Az.: 11 S 83/17, u.a. in: WuM 2018, Seiten 201 f. ) - was hier wohl unstreitig auch nicht gegeben ist - oder bei nachgewiesener grober und nachhaltiger Pflichtverletzungen der (ehemaligen) Mieterin.

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2009 - 24 W 16/09

    Streitwert eines nicht anhängige Streitgegenstände miterledigenden

    Das Vollstreckungsschutzbegehren nach § 794a Abs. 1 ZPO wird gemäß § 3 ZPO in der Regel mit der vollen monatlichen Miete und entsprechend der beantragten Räumungsfristverlängerung bis zur Dauer von maximal einem Jahr bewertet (vgl. OLG Stuttgart NZM 2006, 880; OLG Zweibrücken MDR 1992, 1081 jew. zu dem rechtsähnlichen § 721 ZPO).
  • AG Köln, 29.07.2016 - 206 C 29/16

    Passivlegitimation des insolventen Mieters für Herausgabeanspruch

    Grundsätzlich ist es dem Vermieter nicht zuzumuten, eine Räumungsfrist hinnehmen zu müssen, wenn nicht gewährleistet ist, dass wenigstens für die Dauer der Räumungsfrist die laufende Miete/Nutzungsentschädigung gezahlt wird (OLG Stuttgart NZM 2006, 880).
  • LG Mönchengladbach, 13.02.2020 - 4 T 14/20
    Auch die Frage, ob eine laufende Nutzungsentschädigung gezahlt wird, kann berücksichtigt werden ( vgl. LG Stuttgart NJW-RR 2007, 15 ).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 03.07.2015 - 232 C 43/15

    Wohnraummietvertrag: Kündigung für ausgezogenen Mitmieter bei Mietermehrheit;

    In einem solchen Fall, wenn also die Zahlung der laufenden Nutzungsentschädigung während einer etwaigen Räumungsfrist nicht gewährleistet ist, ist dem Vermieter die Einräumung einer Räumungsfrist nicht zumutbar (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 15).
  • LG Tübingen, 07.05.2015 - 1 T 38/15

    Unzumutbarkeit einer Räumungsfrist für den Vermieter

    Die Gewährung einer Räumungsfrist ist für den Vermieter grundsätzlich unzumutbar, wenn die Zahlung der laufenden Miete/Nutzungsentschädigung für die Dauer der Räumungsfrist nicht gewährleistet ist (OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 15; Musielak/Lackmann § 721 ZPO Rn. 4).
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