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   BGH, 12.10.2006 - IX ZR 108/03   

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https://dejure.org/2006,1579
BGH, 12.10.2006 - IX ZR 108/03 (https://dejure.org/2006,1579)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2006 - IX ZR 108/03 (https://dejure.org/2006,1579)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03 (https://dejure.org/2006,1579)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die treuhänderische Verwaltung von Vermögensgeldern; Rechtliche Einordnung der Verwaltung von Geldern auf einem Anderkonto durch einen Rechtsanwalt; Berechtigung des Rechtsanwalts zum Abzug seines Honorars von Geldern eines Anderkontos

  • zvi-online.de

    BGB §§ 675, 662
    Unwirksamkeit eines Treuhandvertrags zwischen Geldgeber und Rechtsanwalt zum Zwecke der Weiterleitung von Geldbeträgen zur Haftentlassung

  • Anwaltsblatt

    § 675 BGB, § 662 BGB
    Strafverteidigung und Zahlungen von Dritten

  • Judicialis

    BGB § 662; ; BGB § 675

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675; BGB § 662
    Der Strafverteidiger ist regelmäßig nicht Treuhänder für einen Geldgeber zugunsten der Mandanten

  • BRAK-Mitteilungen

    Voraussetzungen eines Treuhandvertrages zwischen einem Geldgeber und einem Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675 § 662
    Rechtsnatur eines Vertrages zwischen einem Geldgeber und einem Rechtsanwalt zum Zwecke der Haftentlassung des inhaftierten Mandanten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung aus Treuhandverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 24 (Leitsatz und Entscheidungsbesprechung)

    Haftung aus Treuhandverträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 267
  • MDR 2007, 388
  • StV 2008, 423
  • VersR 2007, 794
  • WM 2007, 135
  • AnwBl 2007, 160
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 132/03

    Ansprüche des eine Kaution stellenden Dritten gegen den in die Abwicklung

    Auszug aus BGH, 12.10.2006 - IX ZR 108/03
    Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3631 ausgeführt, dass ein Verteidiger, der zum Zweck der sofortigen Hinterlegung einer Kaution bei Gericht bestimmte Gelder von dritter Seite für seinen Mandanten entgegennimmt, dadurch regelmäßig keine zusätzlichen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Geldgeber begründet.

    Für die Annahme einer treuhänderischen Verwaltung besteht in Fällen, in denen der Anwalt lediglich einen Geldbetrag zu Kautionszwecken entgegennimmt, kein Anlass, weil er das Geld nicht für den Einzahler verwaltet, sondern es alsbald entsprechend der vom Mandanten erteilten Weisung an die Hinterlegungsstelle weiterleiten soll (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO, S. 3631; vgl. ferner Urt. v. 23. Februar 1955 - IV ZR 193/94, Rpfleger 1955, 187, 188).

    c) Der Senat hat aber darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche vertragliche Verpflichtung dann in Betracht zu ziehen ist, sofern sich aus den getroffenen Absprachen oder besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise etwas anderes ergibt (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO).

  • BGH, 10.03.1988 - III ZR 195/86

    Abbuchung von Anwaltskosten von einem Treuhandkonto - Abredewidrige Umbuchung vom

    Auszug aus BGH, 12.10.2006 - IX ZR 108/03
    Derartige Regelungen hat der Bundesgerichtshof, auch im Rahmen von Verträgen zu Gunsten Dritter, im Zusammenhang mit der Abwicklung von Einzahlungen durch Anwälte, wiederholt im Blick auf die Interessenlage anerkannt (BGH, Urt. v. 10. März 1988 - III ZR 195/86, NJW-RR 1988, 1299, 1300; Urt. v. 13. Mai 2004 - III ZR 368/03, NJW-RR 2004, 1356, 1357).
  • BGH, 13.05.2004 - III ZR 368/03

    Pflichten eines als Treuhänder in die Abwicklung von Börsentermingeschäften

    Auszug aus BGH, 12.10.2006 - IX ZR 108/03
    Derartige Regelungen hat der Bundesgerichtshof, auch im Rahmen von Verträgen zu Gunsten Dritter, im Zusammenhang mit der Abwicklung von Einzahlungen durch Anwälte, wiederholt im Blick auf die Interessenlage anerkannt (BGH, Urt. v. 10. März 1988 - III ZR 195/86, NJW-RR 1988, 1299, 1300; Urt. v. 13. Mai 2004 - III ZR 368/03, NJW-RR 2004, 1356, 1357).
  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 153/98

    Haftung des Notars wegen Verletzung eines Treuhandauftrages

    Auszug aus BGH, 12.10.2006 - IX ZR 108/03
    In diesem Falle wäre eine nachträgliche abweichende Weisung des Mandanten rechtlich unbeachtlich gewesen (vgl. BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195).
  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das hoheitliche Handeln - wie hier - ordnungspolitisch und nicht wettbewerbsrechtlich motiviert ist (vgl. BGH vom 8.5.2007 NJW-RR 2007, 267 RdNr. 55-57).
  • BGH, 08.01.2009 - IX ZR 229/07

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Geldern zum

    Weitergehende Pflichten, etwa zur Sicherung der Rückführung dieser Mittel nach bestimmungsgemäßer Verwendung oder zur längerfristigen Verwaltung, treffen den Rechtsanwalt in der Regel nicht (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630 und 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, NJW-RR 2007, 267).

    Das Berufungsgericht hat auf zwei Urteile des Senats Bezug genommen, die einen ähnlichen Sachverhalt zum Gegenstand hatten (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3631; v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, NJW-RR 2007, 267).

    Das folgt im Ansatz schon aus dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4, § 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. e BRAO), weil die Interessen des Dritten in der Regel nicht mit denjenigen der vom Anwalt vertretenen Partei identisch sind (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO S. 3631, v. 12. Oktober 2006 aaO S. 267 Rn. 8).

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das hoheitliche Handeln - wie hier - ordnungspolitisch und nicht wettbewerbsrechtlich motiviert ist (vgl. BGH vom 8.5.2007 NJW-RR 2007, 267 RdNr. 55-57).
  • OLG Stuttgart, 12.04.2016 - 12 U 169/15

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer sogenannten doppelseitigen Anwaltstreuhand

    Bei Entgegennahme von Geld für Kautionszwecke etwa besteht für die Annahme einer treuhänderischen Verwaltung kein Anlass, weil der Anwalt das Geld nicht für den Einzahler verwaltet, sondern es alsbald entsprechend der vom Mandanten erteilten Weisung an die Hinterlegungsstelle weiterleiten soll (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, Rn. 8, 9; Urteil vom 08. Januar 2009 - IX ZR 229/07, Rn. 11 m.w.N.).

    Eine zusätzliche vertragliche Verpflichtung ist jedoch in Betracht zu ziehen, wenn sich aus den getroffenen Absprachen oder besonderen Umständen des Falles insbesondere mit Blick auf die Interessenlage ausnahmsweise etwas anderes ergibt (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, Rn. 10 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 24.05.2016 - 12 U 169/15

    Treuhandvertrag: Herausgabe- und Schadenersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt

    Bei Entgegennahme von Geld für Kautionszwecke etwa besteht für die Annahme einer treuhänderischen Verwaltung kein Anlass, weil der Anwalt das Geld nicht für den Einzahler verwaltet, sondern es alsbald entsprechend der vom Mandanten erteilten Weisung an die Hinterlegungsstelle weiterleiten soll (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, Rn. 8, 9; Urteil vom 08. Januar 2009 - IX ZR 229/07, Rn. 11 m.w.N.).

    Eine zusätzliche vertragliche Verpflichtung ist jedoch in Betracht zu ziehen, wenn sich aus den getroffenen Absprachen oder besonderen Umständen des Falles insbesondere mit Blick auf die Interessenlage ausnahmsweise etwas anderes ergibt (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, Rn. 10 m.w.N.).

  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 212/11

    Entscheidungserheblichkeit eines geltend gemachten Zulassungsgrundes bzgl.

    a) Zwar handelt ein Rechtsanwalt, der auf einem Anderkonto Geld erhält, welches von einem Dritten in Erfüllung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung geleistet wird, schon im Blick auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4, § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BRAO) in aller Regel allein als Vertreter seines Auftraggebers (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03, WM 2007, 135 Rn. 8).
  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.775

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das hoheitliche Handeln - wie hier - ordnungspolitisch und nicht wettbewerbsrechtlich motiviert ist (vgl. BGH vom 8.5.2007 NJW-RR 2007, 267 RdNr. 55-57).
  • VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    (2) Nach diesen Grundsätzen stellt sich selbst die gesamte, fachgerichtlich nachvollziehbar festgestellte Verfahrensverzögerung durch die verspätete Anklageerhebung von etwa fünf Wochen hier mit Blick auf die Dauer der Untersuchungshaft von etwa acht Monaten noch als eine verfassungsrechtlich nicht erhebliche Verzögerung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008, StV 2008, 423; Beschluss vom 5. Dezember 2005, NJW 2006, 672; Beschluss vom 22. Februar 2005, BVerfGK 5, 109 [119]) .
  • AnwG Hamburg, 10.06.2008 - II AnwG 21/07

    Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen

    Der BGH hat zur treuhänderischen Verwaltung von Vermögensgeldern auf einem RA-Anderkonto in der Entscheidung v. 12.10.2006 - IX ZR 108/03 -, abgedruckt u.a. in AnwBl 2007, 160, 161 und NJW-RR 2007, 267, 268, für eine von einem Dritten zur Verfügung gestellte Geldsumme, die an einen RA zum Zwecke der Kautionsgestellung für seinen inhaftierten Mandanten überwiesen worden war, auf Folgendes hingewiesen: Zwar handelt grundsätzlich ein RA, der auf einem Anderkonto Geld erhält, welches von einem Dritten in Erfüllung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung geleistet wird (wie hier), i.d.R. allein als Vertreter seines Auftraggebers.
  • OLG Düsseldorf, 16.02.2016 - 24 U 182/14

    Voraussetzungen der Schutzwirkung eines Anwaltsvertrages zu Gunsten Dritter

    Zwar kann ein Vertrag zugunsten Dritter auch bei zwischen dem Rechtsanwalt und dem Zahlungsempfänger bestehenden Treuhandvertrag zugunsten des Einzahlenden vorliegen (vgl. BGH v. 10.03.1988, III ZR 195/86, Rn. 15, juris; BGH v. 12.10.2006, IX ZR 108/03, Rn. 10, juris).
  • OLG Düsseldorf, 02.06.2010 - 24 U 147/09

    Rechtliche Einordnung eines Treuhandverhältnisses

  • OLG Frankfurt, 20.07.2007 - 24 U 21/07

    Rechtsanwaltspflichten hinsichtlich der Verwendung einer von Dritten gestellten

  • VG Hannover, 24.11.2008 - 10 A 1017/08

    Endgültiges "Aus" 2009 für Toto+Lotto im Internet?

  • OLG Frankfurt, 22.08.2008 - 19 W 55/08

    Anwaltsvertrag: Bitte einer Ehefrau, die Strafverteidigung des Ehemannes zu

  • VG Hannover, 24.11.2008 - 10 A 1531/08

    Endgültiges "Aus" 2009 für Toto+Lotto im Internet?

  • OLG Düsseldorf, 03.07.2012 - 24 U 240/11

    Ansprüche der Forderungsprätendenten auf Einwilligung des jjeweils anderen Teils

  • KG, 21.12.2007 - 14 U 54/06

    Bergung einer steckengebliebenen Rohrvortriebsanlage

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