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   BGH, 13.03.2007 - VI ZR 216/05   

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https://dejure.org/2007,1281
BGH, 13.03.2007 - VI ZR 216/05 (https://dejure.org/2007,1281)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2007 - VI ZR 216/05 (https://dejure.org/2007,1281)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2007 - VI ZR 216/05 (https://dejure.org/2007,1281)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Reaktionsaufforderung durch Warnblinklicht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Reaktionsaufforderung für andere Verkehrsteilnehmer zur Verlangsamung der Geschwindigkeit nach eingeschaltetem Warnlicht; Ausgehen einer Gefahr von einem am Fahrbahnrand stehenden LKW

  • Judicialis

    StVO § 16 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 16 Abs. 2 S. 2
    Voraussetzungen der Pflicht zur Geschwindigkeitsreduzierung wegen eines mit eingeschaltetem Warnblinklicht haltenden Kfz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 16 Abs. 2 S. 2
    Pflichten nachfolgender Verkehrsteilnehmer bei Einschalten des Warnblinklichts durch ein vorausfahrendes Fahrzeug

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Wann geht von Warnblinklicht Reaktionsaufforderung aus?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Bedeutung des Warnblinklichts an haltendem Lkw

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Entscheidung - Warnblinklicht und Mitverschulden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 903
  • MDR 2007, 882
  • NZV 2007, 451
  • VersR 2007, 1095
  • JR 2008, 155
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.02.1981 - VI ZR 297/79

    Bemessung des Schmerzensgeldes für erhebliche Kopfverletzungen, Erblindung des

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - VI ZR 216/05
    Dabei hatte er grundsätzlich auch auf Fahrzeuge zu achten, die aus der Gegenrichtung kamen (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1986 - VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231, 1232 und vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - VersR 1981, 533, 534).

    Der fließende Verkehr darf zwar nicht generell darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO allgemein beachtet wird; er muss daher, wenn für ihn nicht mit Sicherheit erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - aaO m.w.N.).

    Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf jedoch darauf vertrauen, dass die Tür nicht plötzlich weit geöffnet wird und ein Insasse auf die Fahrbahn springt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - aaO m.w.N.).

  • BGH, 16.01.2007 - VI ZR 248/05

    Schadensverteilung bei Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - VI ZR 216/05
    Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. zuletzt die Senatsurteile vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 146/05 - jeweils m.w.N., z.V.b.).
  • BGH, 16.09.1986 - VI ZR 151/85

    Darlegungs- und Beweislast bei Berufung des Haftpflichtversicherers auf

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - VI ZR 216/05
    Dabei hatte er grundsätzlich auch auf Fahrzeuge zu achten, die aus der Gegenrichtung kamen (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1986 - VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231, 1232 und vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - VersR 1981, 533, 534).
  • OLG Hamm, 28.02.1991 - 6 U 331/90

    Warnblinkanlage am Schlußfahrzeug einer Militärkolonne

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - VI ZR 216/05
    Das Einschalten des Warnblinklichts ist dagegen grundsätzlich unzulässig, wenn keine konkrete Gefährdung, sondern allenfalls eine Behinderung des Verkehrs vorliegt (vgl. OLG Hamm VersR 1992, 700; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 27. Kap., Rn. 424; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., StVO § 16 Rz. 5; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., StVO § 16 Rn. 13a).
  • BGH, 06.10.2009 - VI ZR 316/08

    Umfang der erforderlichen Sorgfaltsanforderung gem. § 14 Abs. 1

    Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - VersR 2007, 557, 558; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 146/06 - VersR 2007, 558, 559; vom 13. März 2007 - VI ZR 216/05 -VersR 2007, 1095, 1096, jew. m.w.Nachw.).
  • LG Traunstein, 01.07.2016 - 3 O 1200/15

    Dashcam-Aufzeichnung - Beweissicherungsinteresse bei Verkehrsunfall

    In derartigen Fällen, wie dem Vorliegenden, ist bei einem derart schwerwiegenden Verkehrsverstoß es gerechtfertigt, die Betriebsgefahr ganz zurücktreten zu lassen (vgl. BGH NZV 2007, 451).
  • OLG Zweibrücken, 16.08.2010 - 1 SsBs 2/10

    Verwertungsverbot hinsichtlich einer Blutprobe und den Grenzen der sog.

    Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass eine solche telefonisch und binnen einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne - im Idealfall innerhalb einer viertel Stunde - eingeholt werden kann (vgl. BverfG, Kammerbeschluss vom 11.6.2010, 2 BvR 1046/08 Tz. 30; OLG Schleswig StV 2010, 13; OLG Stuttgart VRS 113, 36, 366; Meyer-Goßner a.a.O., § 81a Rn. 25b).
  • BGH, 03.07.2007 - VI ZR 274/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Funktion der

    Der Senat hat sich im Urteil vom 13. März 2007 (- VI ZR 216/05 - z. Veröff. best.) zur Funktion der Warnblinkanlage nach § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO umfassend geäußert.

    Hingegen hatte der geschädigte LKW-Fahrer nach den Fallumständen im Verfahren VI ZR 216/05 ohne Veranlassung die Warnblinkanlage eingeschaltet und anschließend eine Gefahrenlage geschaffen, indem er ohne Beachtung des ihm entgegenkommenden Fahrzeuges auf der Fahrerseite aus dem Fahrzeug sprang und deshalb vom Gegenverkehr erfasst wurde.

  • VerfG Brandenburg, 12.05.2023 - VfGBbg 53/20

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; effektiver Rechtsschutz; Zivilprozess;

    Sie steht im Einklang damit, dass die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG in der Revisionsinstanz als tatrichterliche Entscheidung nur eingeschränkt nachprüfbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 2007 ‌- VI ZR 248/05 -‌, Rn. 8, und vom 13. März 2007 ‌- VI ZR 216/05 -‌, Rn. 15 m. w. N., Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Aufl. 2022, StVG § 17 Rn. 22).

    Dabei ist die Abwägung aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen; eine schematische Quotenbildung scheidet aus (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2007 ‌- VI ZR 216/05 -‌, Rn. 15 m. w. N., juris; Heß, in: Burmann/ Heß/ Hühnermann/ Jahnke/ Heß, 27. Aufl. 2022, StVG § 17 Rn. 14, 22).

  • OLG München, 09.06.2011 - 24 U 619/10

    Verkehrsunfallhaftung: Mitverschulden eines auf der Autobahn an einer

    Das vom Beklagten zitierte Urteil des BGH vom 13.03.2007 (VI ZR 216/05 = NJW-RR 2007, 903 = VersR 2007, 1095) ist auf diesen Fall nicht übertragbar, da ihm ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde lag.
  • LG Fulda, 12.11.2019 - 3 O 64/19

    Verkehrsunfall: überholender Pkw mit aus Lkw aussteigenden Fahrer

    Ergänzend sei hierzu noch auf das Urteil des BGH vom 13.3.2007, NJW-RR 2007, 903, hingewiesen; hier kam es auf einer 5, 40 m breiten Landstraße zu einer Kollision zwischen einem Lkw-Fahrer, dass sein Fahrzeug außerorts am rechten Fahrbahnrand mit eingeschaltetem Warnblinklicht anhält und plötzlich rückwärts aus dem Fahrzeug auf die Fahrbahn springt, und einen mit 74-78 km/h aus der Gegenrichtung kommenden PKW.
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