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   BGH, 24.04.2008 - IX ZR 53/07   

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https://dejure.org/2008,680
BGH, 24.04.2008 - IX ZR 53/07 (https://dejure.org/2008,680)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2008 - IX ZR 53/07 (https://dejure.org/2008,680)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2008 - IX ZR 53/07 (https://dejure.org/2008,680)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    BRAO § 49b Abs. 4 Satz 2 in der Fassung vom 2. September 1994; § 49b Abs. 4 Satz 2... in der Fassung vom 12. Dezember 2007; Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) Art. 20 Satz 1

  • damm-legal.de

    § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO
    Auch Rechtsanwälte dürfen ihr Honorar an Factoring-Gesellschaften abtreten

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • verkehrslexikon.de

    Zur Abtretung von Rechtsanwaltsgebühren mit Zustimmung des Schuldners an Nichtanwälte in Fällen vor dem 18.12.2007

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abtretbarkeit von Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch ohne rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch; Schließung einer Regelungslücke im Wege der verfassungskonformen Auslegung ...

  • Anwaltsblatt

    § 49b BRAO
    Honorarabtretung an Nichtanwälte immer schon erlaubt

  • Judicialis

    BRAO § 49b Abs. 4 Satz 2 i.d.F. vom 2. September 1994; ; BRAO § ... 49b Abs. 4 Satz 2 i.d.F. vom 12. Dezember 2007; ; Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) Art. 20 Satz 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAO § 49 b Abs. 4 S. 2; Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. 12. 2007 (BGBl I 2840) Art. 20 S. 1
    Zulässigkeit der Abtretung von Vergütungsansprüchen an Nichtanwälte bei Zustimmung des Mandanten

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Abtretung von Vergütungsansprüchen an Nichtanwälte

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 39 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BRAO § 49b Abs. 4 Satz 2 i.d.F. v. 2.9.1994, § 49b Abs. 4 Satz 2 i.d.F. v. 12.12.2007; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
    Abtretung von Vergütungsansprüchen an Nichtanwälte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Abtretung von Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten an Nichtanwälte

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abtretung von Vergütungsansprüchen an Nichtanwälte

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit der Abtretung einer Honorarforderung eines Rechtsanwalts an einen Nichtanwalt mit wirksamer Zustimmung des Mandanten auch vor dem Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Neuregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Gesetzeslücke bei der Abtretbarkeit anwaltlicher Vergütungsansprüche

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Abtretung - Darf der Anwalt Vergütungsforderungen abtreten?

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit der Abtretung von Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners an Nichtanwälte auch schon vor dem 18.12.2007

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Abtretung von Vergütungsansprüchen an Nichtanwälte

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 39 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BRAO § 49b Abs. 4 Satz 2 i.d.F. v. 2.9.1994, § 49b Abs. 4 Satz 2 i.d.F. v. 12.12.2007; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
    Abtretung von Vergütungsansprüchen an Nichtanwälte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1647
  • ZIP 2008, 1539
  • MDR 2008, 888
  • VersR 2009, 241
  • WM 2008, 1229
  • DB 2008, 1853
  • AnwBl 2008, 630
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.03.1999 - IX ZR 223/97

    Rechtsfolgen einer zwischen einer Bank, ihrem Kunden und dessen Bürgen

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - IX ZR 53/07
    Bereits früher hat der Bundesgerichtshof zu § 64 Abs. 2 StBerG entschieden, dass diese gleichgelagerte Vorschrift die im Interesse des Gläubigerschutzes höheren verfassungsrechtlichen Anforderungen eines Pfändungshindernisses nicht erfüllt (BGHZ 141, 173, 177).

    Die Vinkulierung des Rechtsschutzanspruchs und die Unabtretbarkeit des Befreiungsanspruchs, die sich mit Ausnahme einer Abtretung an den Vergütungsgläubiger schon aus § 399 BGB ergibt, schützen den Rechtsschutzversicherer nicht davor, sich im Einzelfall wegen eines geschuldeten Anwaltshonorars, von dem der Versicherte freigehalten werden will, mit einem Zessionar oder einem Pfändungspfandgläubiger (vgl. dazu BGHZ 141, 173, 178) des Rechtsanwalts auseinandersetzen zu müssen.

  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 189/05

    Abtretbarkeit einer Anwaltsgebührenforderung

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - IX ZR 53/07
    Denn ein Rechtsanwalt durfte in seiner Freiheit, über seine Vergütungsansprüche zu verfügen und entsprechende Verpflichtungen einzugehen, nicht ohne sachlichen Grund und nicht weiter als von einem solchen geboten beschränkt werden (vgl. BGHZ 171, 252, 256 ff).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 1. März 2007 (BGHZ 171, 252, 257 Rn. 18, 23), auf welches sich die Revisionserwiderung beruft, die Verfassungsmäßigkeit von § 49b Abs. 4 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 nur im Hinblick auf den dort angewendeten Satz 1 der Vorschrift bejaht.

  • AG Stuttgart, 23.06.2006 - 1 C 2369/06

    Einzug anwaltlicher Vergütungsforderungen durch anwaltliche Verrechnungsstelle:

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - IX ZR 53/07
    Die von der Revisionserwiderung zur Nachprüfung gestellte Ansicht einzelner Instanzgerichte (z.B. AG Stuttgart AGS 2006, 425 f m. Anm. Kilian), die Zustimmung des Mandanten zur Abtretung des Anwaltshonorars sei seinem Rechtsschutzversicherer gegenüber nach § 17 Abs. 7 ARB 94, § 20 Abs. 1 ARB 75 unwirksam, weil der Versicherte damit einseitig auch über den Rechtsschutzanspruch verfüge, beruht auf Rechtsirrtum.
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZR 195/05

    Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - IX ZR 53/07
    Offen bleiben kann nach diesem Sachverhalt, ob eine der Neuregelung nicht genügende Aufklärung durch den Rechtsanwalt die Wirksamkeit seines Verfügungsgeschäfts über den betroffenen Vergütungsanspruch berührt oder ihm nur die wegen seiner Verschwiegenheitspflicht von einer wirksamen Zustimmung abhängige Berechtigung nimmt, der Unterrichtungspflicht des Zedenten gegenüber dem Zessionar gemäß § 402 BGB nachzukommen (vgl. dazu auch BGHZ 171, 180, 185 ff und BVerfG NJW 2007, 3707, 3708).
  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - IX ZR 53/07
    Deshalb führte die Verfassungswidrigkeit von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 zur Nichtigkeit (vgl. BVerfGE 117, 163, 199 unter II. 1. m.w.N.).
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - IX ZR 53/07
    Die verfassungspolitische Bestimmung von Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des demokratisch legitimierten Gesetzgebers gegenüber dem richterlichen Prüfungsrecht abzusichern (BVerfGE 1, 184, 198 f; 4, 331, 340; 63, 131, 141), rechtfertigt unter den gegebenen Umständen gleichfalls keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.
  • BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvL 122/52

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - IX ZR 53/07
    Die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist zwar grundsätzlich auch geboten, wenn ein Gericht ein nur mittelbar anzuwendendes Gesetz für ungültig hält (BVerfGE 2, 341, 345).
  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - IX ZR 53/07
    Die verfassungspolitische Bestimmung von Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des demokratisch legitimierten Gesetzgebers gegenüber dem richterlichen Prüfungsrecht abzusichern (BVerfGE 1, 184, 198 f; 4, 331, 340; 63, 131, 141), rechtfertigt unter den gegebenen Umständen gleichfalls keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.
  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - IX ZR 53/07
    Die verfassungspolitische Bestimmung von Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des demokratisch legitimierten Gesetzgebers gegenüber dem richterlichen Prüfungsrecht abzusichern (BVerfGE 1, 184, 198 f; 4, 331, 340; 63, 131, 141), rechtfertigt unter den gegebenen Umständen gleichfalls keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.
  • BGH, 04.12.2008 - IX ZR 219/07

    Zulässigkeit der Abtretung der Honoraransprüche eines Rechtsanwalts; Ausübung des

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM 2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon vor dem 18. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.

    Das in Art. 103 Abs. 2 GG ausgesprochene Verbot, Strafbarkeitslücken rückwirkend zu schließen (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht rückwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines rückwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse ebenfalls nicht entgegen.

    Die vom Kläger unterzeichnete Zustimmung zu der Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 inhaltsgleich.

  • BGH, 04.12.2008 - IX ZR 200/07

    Zulässigkeit der Abtretung von Vergütungsansprüchen eines Rechtsanwalts mit

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM 2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon vor dem 18. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.

    Das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Verbot, Strafbarkeitslücken rückwirkend zu schließen (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht rückwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen deshalb der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines rückwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse nicht entgegen.

    Entgegen dem von der Revisionserwiderung eingenommenen Standpunkt kann hier wie in der Sache IX ZR 53/07 ferner offen bleiben, ob § 49b Abs. 4 Satz 3 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 an der Rückwirkung des neu gefassten Satzes 2 teil hat.

    Die vom Kläger unterzeichnete Zustimmung zu der Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 inhaltsgleich.

  • BGH, 04.12.2008 - IX ZR 199/07

    Wirksamkeit der Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM 2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon vor dem 18. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.

    Das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Verbot, Strafbarkeitslücken rückwirkend zu schließen (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht rückwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen deshalb der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines rückwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse nicht entgegen.

    Entgegen dem von der Revisionserwiderung eingenommenen Standpunkt kann hier wie in der Sache IX ZR 53/07 ferner offen bleiben, ob § 49b Abs. 4 Satz 3 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 an der Rückwirkung des neu gefassten Satzes 2 teil hat.

    Die vom Kläger unterzeichnete Zustimmung zu der Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 im Wesentlichen inhaltsgleich.

  • BGH, 04.12.2008 - IX ZR 220/07

    Wirksamkeit der Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM 2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon vor dem 18. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.

    Das in Art. 103 Abs. 2 GG ausgesprochene Verbot, Strafbarkeitslücken rückwirkend zu schließen (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht rückwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines rückwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse ebenfalls nicht entgegen.

    Die von der Klägerin unterzeichnete Zustimmung zu der Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 inhaltsgleich.

  • BGH, 04.12.2008 - IX ZR 201/07

    Zulässigkeit der Abtretung von Vergütungsansprüchen eines Rechtsanwalts mit

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM 2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon vor dem 18. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.

    Das in Art. 103 Abs. 2 GG ausgesprochene Verbot, Strafbarkeitslücken rückwirkend zu schließen (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht rückwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines rückwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse ebenfalls nicht entgegen.

    Die von den Eltern der Klägerin unterzeichnete Zustimmung zu der Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 weitgehend inhaltsgleich.

  • BGH, 04.12.2008 - IX ZR 218/07

    Zulässigkeit der Abtretung von Vergütungsansprüchen eines Rechtsanwalts mit

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM 2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon vor dem 18. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.

    Die vom Kläger unterzeichnete Zustimmung zu der Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 inhaltsgleich.

  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 131/07

    Abtretung von Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung an

    Bereits vor dem 18. Dezember 2007 konnten Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam (BGH, Urt. v. 24. April 2008 - IX ZR 53/07, WM 2008, 1229).
  • LG Berlin, 05.08.2009 - 82 T 453/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im

    So hat er in seinem Urteil vom 24.04.2008, NJW-RR 2008, 1647 = AnwBl. 2008, 630 = RVGreport 2008, 256 = zfs 2008, 465 mit Anmerkung Hansens, die zum 18. Dezember 2007 in Kraft tretende Änderung des § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO wegen Verfassungswidrigkeit der Vorgängerregelung auch auf Altfälle vor dem Inkrafttreten der Neuregelung angewandt.
  • OLG Saarbrücken, 29.04.2013 - 5 W 6/13

    Geltendmachung von Vergütungsforderungen eines Rechtsanwalts durch eine

    Eine doppelte Inanspruchnahme der Landeskasse ist mithin selbst dann ausgeschlossen, wenn es im Einzelfall an der Einwilligungserklärung des Mandanten fehlen sollte, von welcher nach der spezialgesetzlichen Vorschrift des § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO im Interesse des Datenschutzes und des anwaltlichen Berufsgeheimnisses die Wirksamkeit der Abtretung abhängig ist (vgl. zum Schutzzweck der Regelung: BT-Drucks. 16/3655, S. 82; BGH, Urt. v. 24.4.2008 - IX ZR 53/07 - NJW-RR 2008, 1647 ).
  • BGH, 25.09.2008 - IX ZR 150/07

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache durch Klaglosstellung des

    Die Beklagte hat während des Revisionsverfahrens den Kläger in dem mit der Klage erstrebten Umfang freigestellt, nachdem sein Rechtsstandpunkt durch das Senatsurteil vom 24. April 2008 - IX ZR 53/07, WM 2008, 1229 gestützt wurde.
  • VerfGH Berlin, 23.08.2012 - VerfGH 193/10

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde: Versagung einer Pauschvergütung für den

  • LG Berlin, 05.08.2009 - 82 T 453/08
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