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   BVerfG, 08.10.2007 - 1 BvR 292/02   

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BVerfG, 08.10.2007 - 1 BvR 292/02 (https://dejure.org/2007,4495)
BVerfG, Entscheidung vom 08.10.2007 - 1 BvR 292/02 (https://dejure.org/2007,4495)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Oktober 2007 - 1 BvR 292/02 (https://dejure.org/2007,4495)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Aufruf des Abstandnehmens der Vermietung von Werbeflächen an Scientology; Rechtfertigung des Verbots von Boykottaufrufen; Inaussichtstellung einer Prangerwirkung durch Ankündigung der Namensnennung für den Fall fortgesetzter Werbung; Pressemitteilung zum Boykottaufruf ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Untersagung eines Boykottaufrufs gegen eine Werbung der Scientology-Bewegung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde der Jungen Union erfolgreich - Ihr Boykottaufruf gegen eine Scientology-Plakat-Aktion wurde zu Unrecht verboten

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14, Art. 5 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 12, 272
  • NJW 2008, 1146 (Ls.)
  • NJW-RR 2008, 200
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80

    Boykottaufruf

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2007 - 1 BvR 292/02
    Auch ein Boykottaufruf, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zugrunde liegt, kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen (vgl. BVerfGE 25, 256 ; 62, 230 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 1987 - 1 BvR 385/85 -, NJW 1989, S. 381).

    Die Verfolgung der Ziele des Aufrufenden darf aber das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder betroffener Dritter nicht überschreiten (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 62, 230 ).

    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten (vgl. BVerfGE 7, 198 ), nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung Nachdruck verleihen sollen und die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen (vgl. BVerfGE 25, 256 ; 62, 230 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht die Untersagung eines Boykottaufrufs in einer Konstellation des doppelten Boykotts für zulässig erachtet hat (vgl. BVerfGE 62, 230), ging es um eine andere Ausgangssituation.

    Es habe sich vielmehr um einen Versuch gehandelt, in einer partikularen Auseinandersetzung auf wirtschaftlichem Gebiet die Interessen einer Gruppe von Unternehmungen gegenüber denjenigen einer anderen durchzusetzen oder zumindest zu solcher Durchsetzung beizutragen (vgl. BVerfGE 62, 230 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2007 - 1 BvR 292/02
    aa) Berührt eine zivilgerichtliche Entscheidung die Meinungsfreiheit, so fordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Gerichte der Bedeutung dieses Grundrechts bei der Auslegung und Anwendung des Privatrechts Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 102, 347 ; stRspr).

    Findet dieser seinen Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient er also der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, dass der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich Vorrang hat, auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; vgl. auch 25, 256 ; 62, 230 ).

    Die Verfolgung der Ziele des Aufrufenden darf aber das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder betroffener Dritter nicht überschreiten (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 62, 230 ).

    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten (vgl. BVerfGE 7, 198 ), nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung Nachdruck verleihen sollen und die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen (vgl. BVerfGE 25, 256 ; 62, 230 ).

  • BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93

    Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2007 - 1 BvR 292/02
    Anprangernde Wirkungen können von der Verbreitung zutreffender, aber allgemein als negativ bewerteter Tatsachen ausgehen, aber auch mit Werturteilen verbunden sein (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 ; VersR 1994, S. 1116 ).

    Die mit einer anprangernden Personalisierung des Angriffs verbundene Wirkungssteigerung der Meinungsäußerung muss der Betroffene nach der Rechtsprechung nur hinnehmen, wenn eine Abwägung mit den Belangen der Meinungsfreiheit ergibt, dass der Schutz des beeinträchtigten Rechts zurückzutreten hat (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 ).

    Auch kann es darauf ankommen, ob eine konkrete Person aus der Masse derjenigen herausgegriffen wird, die ein aus der Sicht des Äußernden vergleichbar beanstandungswürdiges Verhalten gezeigt haben (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 ; VersR 1994, S. 1116 ).

  • BGH, 12.07.1994 - VI ZR 1/94

    Zulässigkeit der Veröffentlichung angeblicher inoffizieller Mitarbeiter des MfS

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2007 - 1 BvR 292/02
    Die zivilgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine Prangerwirkung dann an, wenn ein allgemeines Sachanliegen durch identifizierende Herausstellung einer Einzelperson und damit durch Personalisierung eines als negativ bewerteten Geschehens verdeutlicht werden soll (vgl. BGH, VersR 1994, S. 1116 ).

    Anprangernde Wirkungen können von der Verbreitung zutreffender, aber allgemein als negativ bewerteter Tatsachen ausgehen, aber auch mit Werturteilen verbunden sein (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 ; VersR 1994, S. 1116 ).

    Auch kann es darauf ankommen, ob eine konkrete Person aus der Masse derjenigen herausgegriffen wird, die ein aus der Sicht des Äußernden vergleichbar beanstandungswürdiges Verhalten gezeigt haben (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 ; VersR 1994, S. 1116 ).

  • LG München I, 08.06.2001 - 30 O 21972/00
    Auszug aus BVerfG, 08.10.2007 - 1 BvR 292/02
    b) das Endurteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2001 - 30 O 21972/00 -.

    Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2001 - 21 U 4137/01 - und das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2001 - 30 O 21972/00 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

  • OLG München, 30.11.2001 - 21 U 4137/01

    Zulässigkeit eines Boykottaufrufs gegen einen Buchverlag

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2007 - 1 BvR 292/02
    gegen a) das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2001 - 21 U 4137/01 -,.

    Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2001 - 21 U 4137/01 - und das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2001 - 30 O 21972/00 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2007 - 1 BvR 292/02
    Auch ein Boykottaufruf, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zugrunde liegt, kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen (vgl. BVerfGE 25, 256 ; 62, 230 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 1987 - 1 BvR 385/85 -, NJW 1989, S. 381).

    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten (vgl. BVerfGE 7, 198 ), nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung Nachdruck verleihen sollen und die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen (vgl. BVerfGE 25, 256 ; 62, 230 ).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2007 - 1 BvR 292/02
    Der Einlegung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Gegenvorstellung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts bedurfte es zur Erschöpfung des Rechtsweges nicht (vgl. zur Frage der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung von Rechtsbehelfen BVerfGE 107, 395 ).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02

    Unzulässige Anprangerung eines Frauenarztes

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2007 - 1 BvR 292/02
    Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 1060/02 u.a. -, Umdruck S. 11 f.).
  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2007 - 1 BvR 292/02
    aa) Berührt eine zivilgerichtliche Entscheidung die Meinungsfreiheit, so fordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Gerichte der Bedeutung dieses Grundrechts bei der Auslegung und Anwendung des Privatrechts Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 102, 347 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 27.10.1987 - 1 BvR 385/85

    Meinungsäußerungsfreiheit und Pressefreiheit bei Aufruf zum kollektiven

  • BGH, 30.05.1978 - VI ZR 117/76

    "Will Ulrike Gnade oder freies Geleit?" (Heinrich Böll; DER SPIEGEL 3/1972)

  • BGH, 19.01.2016 - VI ZR 302/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Boykottaufruf gegen einen

    Auch der Aufruf zu einer Boykottmaßnahme, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zu Grunde liegt, kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (BVerfGE 25, 256, 264 - Blinkfüer; 62, 230, 243 f.; BVerfGK 12, 272, 275; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 17).

    Findet dieser seinen Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient er also der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, dass der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG regelmäßig Vorrang hat, auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden (BVerfGE 25, 256, 264 - Blinkfüer; 62, 230, 244; BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154; BVerfGK 12, 272, 276; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 24; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juni 1966 - VI ZR 261/64, BGHZ 45, 296, 308 - Höllenfeuer).

    Die Verfolgung der Ziele des Aufrufenden darf allerdings das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder betroffener Dritter nicht überschreiten (BVerfGE 7, 198, 215 - Lüth; 62, 230, 244; BVerfGK 12, 272, 276).

    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung etwa durch Androhung oder Ankündigung schwerer Nachteile und Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit Nachdruck verleihen sollen und so die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen (BVerfGE 25, 256, 264 f. - Blinkfüer; 62, 230, 244 f.; BVerfGK 12, 272, 276; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 24).

    Meinungsäußerungen, sei es in der Form eines Boykottaufrufs, sei es in anderer Form, tragen das Risiko in sich, für bestimmte Personenkreise wirtschaftlich nachteilige Wirkungen mit sich bringen zu können, wenn die angesprochenen Kreise auf Grund der Meinungsäußerung ihr bisheriges Verhalten ändern und dadurch wirtschaftliche Folgen auslösen (BVerfGE 7, 198, 219 - Lüth; BVerfGK 12, 272, 277; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 25).

    In dem Beschluss vom 8. Oktober 2007 (1 BvR 292/02, BVerfGK 12, 272) hat das Bundesverfassungsgericht eine öffentliche Ankündigung, die Namen von Plakatflächenvermietern zu veröffentlichen, die ihre Flächen für Werbung für Scientology zur Verfügung stellen, trotz des damit verbundenen wirtschaftlichen Drucks nicht von vornherein als unzulässiges Machtmittel angesehen, sondern im Hinblick auf die damit möglicherweise verbundene Prangerwirkung eine weitere Interessenabwägung für notwendig gehalten.

    Bereits die Mitteilung an die Volksbank, gegebenenfalls deren Kunden zu informieren, geht über einen bloßen Appell hinaus und soll als Ankündigung eines verdeckten weiteren Boykottaufrufs Druck erzeugen, die Vertragsbeziehung zum Kläger zu beenden (vgl. BVerfGK 12, 272, 277).

    Dennoch darf auch die Verfolgung uneigennütziger Ziele des Aufrufenden das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Betroffenen nicht überschreiten (BVerfGE 7, 198, 215 - Lüth; 62, 230, 244; BVerfGK 12, 272, 276; BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 25).

    Zwar trifft es zu, dass mit einer öffentlichen Personalisierung des Angriffs eine Prangerwirkung verbunden sein kann, die regelmäßig in besonderem Maße in die Rechte der auf diese Weise kritisierten Person eingreift und deshalb erhöhte Anforderungen an die Prüfung stellt, ob den Belangen der Meinungsfreiheit ein höheres Gewicht zukommt (vgl. BVerfGK 12, 272, 277 f. mwN; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 29).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07

    BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen

    Die damit verbundene Wirkungssteigerung der Meinungsäußerung muss der Betroffene nur hinnehmen, wenn eine Abwägung mit den Belangen der Meinungsfreiheit ergibt, dass der Schutz des beeinträchtigten Rechts zurückzutreten hat (vgl. BVerfG, AfP 2006, 550, 552; NJW-RR 2008, 200, 202; Senatsurteile BGHZ 161, 266, 269; vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59 und vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117 f.).

    Die Klägerin als einflussreiches und bekanntes Unternehmen herauszugreifen, diente der nicht generell unzulässigen Verdeutlichung eines sachlichen Anliegens durch Personalisierung (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f.; vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1118; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359; AfP 2006, 550, 552; NJW-RR 2008, 200, 202) und beruhte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts maßgeblich auf der vertretbaren Überlegung, durch eine Verhaltensänderung bei der Klägerin eine Sogwirkung in der Branche auszulösen und die Effektivität der Kampagne dadurch zu erhöhen.

  • BGH, 06.02.2014 - I ZR 75/13

    Zum Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos

    Auch der Aufruf zu einer Boykottmaßnahme, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zu Grunde liegt, kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 1 BvR 292/02, NJW-RR 2008, 200, 201, mwN).

    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung Nachdruck verleihen sollen und die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen (BVerfGE 25, 256, 264; BVerfG, NJW-RR 2008, 200, 201).

    Meinungsäußerungen, sei es in der Form eines Boykottaufrufs, sei es in anderer Form, tragen das Risiko in sich, für bestimmte Personenkreise wirtschaftlich nachteilige Wirkungen mit sich bringen zu können, wenn die angesprochenen Kreise auf Grund der Meinungsäußerung ihr bisheriges Verhalten ändern und dadurch wirtschaftliche Folgen auslösen (BVerfGE 7, 198, 219; BVerfG, NJW-RR 2008, 200, 201, mwN).

    Eine solche mit einer öffentlichen Personalisierung des Angriffs verbundene Prangerwirkung greift regelmäßig in besonderem Maße in die Rechte der auf diese Weise kritisierten Person ein und stellt deshalb erhöhte Anforderungen an die Prüfung, ob den Belangen der Meinungsfreiheit ein höheres Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, NJW-RR 2008, 200, 202, mwN).

    Für diese unter die strengeren Regeln des Wettbewerbsrechts mit dem Verbot der gezielten Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 10 UWG) fallenden Sachverhalte gilt nicht der grundsätzliche Vorrang der Meinungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW-RR 2008, 200, 201).

  • LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19

    Wettbewerbsrechtliche Rechtmäßigkeit des Faktenchecks von Facebook

    (cc) Ebenso wie bei der unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Wertungen festzustellenden ausnahmsweisen Lauterkeit von Boykottmaßnahmen (vgl. BGH, GRUR 1999, 1031 - Sitzender Krankentransport; BGH, GRUR 2000, 344 [347] - Beteiligungsverbot für Schilderpräger) setzt allerdings auch der mit der Verknüpfung des Faktenchecks mit der Werbung des Veröffentlichenden verbundene Eingriff voraus, dass sich der bewertete Artikel mit einer Angelegenheit von öffentlicher Bedeutung, also im Hinblick auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, befasst (vgl. BVerfG, NJW-RR 2008, 200 [201]; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn. 4.123), weil nur dann das legitime Interesse an der Vermeidung einer diesbezüglichen "Filterblase" im Einzelfall gegenüber den Interessen des Veröffentlichenden aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG Vorrang genießen kann.

    (dd) Ferner muss sich der Faktencheck, auch ebenso wie bei Boykottaufrufen, ohne unzulässige Druckausübung auf den Versuch der geistigen Einflussnahme und Überzeugung beschränken (vgl. BVerfG, GRUR 1984, 357 [359] - markt-intern; NJW 1992, 1153 (1154); NJW-RR 2008, 200 [201]; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn. 4.123).

  • VG Aachen, 17.06.2020 - 8 L 250/20

    Anspruch eines Bürgers auf Herausgabe lebensmittelrechtlicher Kontrollberichte

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 1 BvR 292/02 -, juris, Rn. 21.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 1 BvR 292/02 -, juris, Rn. 29.

  • OLG Dresden, 05.05.2015 - 4 U 1676/14

    Boykottaufruf als zulässige Meinungsäußerung im Wahlkampf

    Entscheidend sind danach Ziel und den Zweck des Aufrufes sowie die hierfür eingesetzten Mittel (BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007, - 1 BvR 292/02 -, BVerfGK 12, 272-279; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.03.1969 - 16 U 80/68 -, juris).
  • LG Osnabrück, 29.11.2013 - 12 O 2638/13

    Verfügungsgrund bei öffentlichem Aufruf zur Kündigung des Bankkontos des

    Ein Boykottaufruf gegenüber der Öffentlichkeit und damit auch gegenüber den Kunden der Bank als Teil der Öffentlichkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2008, 200 [BVerfG 08.10.2007 - 1 BvR 292/02] ) erlaubt, wenn die Motive des Aufrufenden dies rechtfertigen und sich die Maßnahme auf einen Versuch geistiger Einflussnahme ohne Hinzunahme weiterer Machtmittel beschränkt.
  • OLG München, 15.11.2012 - 29 U 1481/12

    Rechtmäßigkeit des gegen Betreiber von Abofallen gerichteten Boykottaufrufs einer

    Schließlich müssen die Mittel der Durchsetzung des Boykottaufrufs verfassungsrechtlich zu billigen sein; das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung beschränkt, also auf Mittel, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung Nachdruck verleihen sollen und die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 200 (201) - Plakatieren für Scientology-Bewegung m. w. N.).
  • OLG Hamm, 25.02.2008 - 3 U 189/08

    Zu der Zulässigkeit einer Bezeichnung als Massenabmahner / Wann ist ein

    Für die im Einzelfall zu treffende Gesamtabwägung der wechselseitigen Interessen gelten nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung die folgenden Grundsätze (vgl. dazu etwa: BVerfG, B.v. 08.10.2007 - 1 BvR 292/02; LöfflerfRicker, aao, Rdnr. 8/9): Unter Würdigung von Motiven, Ziel und Zweck der zu beurteilenden Aufforderung sind Boykottaufrufe, denen - wie hier - eine bestimmte Meinungskundgabe des sog. Verrufers zugrunde liegt, durch Art. 5 I GG insbesondere dann geschützt, wenn sie als Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eingesetzt werden - wenn ihnen also die Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit zugrunde liegt (BVerfG, NJW 1969, 1161 f.; BGH, NJW 1985, 62 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist die Verfolgung nicht wirtschaftlicher Interessen im Zuge der Interessenabwägung im Übrigen auch dann von Belang, wenn als Nebeneffekt eines Boykotlaufrufes wirtschaftliche Folgen eintreten, selbst wenn diese mitbeabsichtigt sind (BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007, aaO).

  • OLG Hamm, 13.05.2009 - 3 U 9/09

    Tierschutzforum darf Boykottaufruf gegen Modepelzfirma veröffentlichen

    Vielmehr ist eine umfassende Abwägung der wechselseitigen Interessen und Grundrechtspositionen erforderlich, wobei die Meinungsfreiheit des Verfügungsbeklagten von erheblichem Gewicht im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit ist (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 200 ff.; BGH VI ZR 36/07, Urteil vom 03.02.2009).
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