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   BGH, 12.02.2008 - VI ZR 154/07   

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BGH, 12.02.2008 - VI ZR 154/07 (https://dejure.org/2008,1533)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2008 - VI ZR 154/07 (https://dejure.org/2008,1533)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 (https://dejure.org/2008,1533)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • verkehrslexikon.de

    Zur nachträglichen Anpassung eines Abfindungsvergleichs eines durch einen Verkehrsunfall erblindeten Geschädigten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abweichung von einem Abfindungsvergleich und Stellung von Nachforderungen gegenüber dem Schädiger eines durch einen Verkehrsunfall Erblindeten bei Reduzierung des ihm gewährten Landesblindengeldes; Möglichkeit des Berufens eines Geschädigten auf einen Wegfall der ...

  • Judicialis

    BGB § 242 (Bb); ; BGB § 313 n.F.; ; BGB § 779

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB a. F. § 242; BGB a. F. § 779; BGB § 313
    Reduktion des Landesblindengeldes rechtfertigt keine Anpassung eines umfassenden und vorbehaltlosen Abfindungsvergleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 § 779 § 313 (n.F.)
    Anpassung eines Abfindungsvergleichs wegen Reduzierung des Landesblindengeldes in Niedersachsen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bemessung des Landesblindengeldes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 649
  • MDR 2008, 563
  • NZV 2008, 448
  • VersR 2008, 686
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.07.1983 - VI ZR 176/81

    Keine Anpassung bei unvorhergesehenen strukturellen Besoldungsverbesserungen bei

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - VI ZR 154/07
    Will der Geschädigte von einem solchen Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muss er dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falls eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. dazu die Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984).

    Das so zwischen den Parteien gefundene Ergebnis kann deshalb nachträglich nicht mehr in Frage gestellt werden, wenn eine der Vergleichsparteien aufgrund künftiger, nicht voraussehbarer Entwicklungen feststellt, dass ihre Beurteilungen und die Einschätzung der möglichen künftigen Änderungen nicht zutreffend waren (Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - aaO; Staudinger/Peter Marburger, aaO, m.w.N.).

    Maßgebend ist vielmehr, ob es sich um Änderungen handelt, die so überraschend sind, dass sie bei Vergleichsabschluss weder ihrer Art noch ihrem Umfang nach als möglich hätten erwartet werden können (Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - aaO).

    Soweit die eingetretenen Veränderungen in den Risikobereich fallen, für den der Geschädigte sich als abgefunden erklärt hat, muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, die Folgen tragen (Senatsurteile vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - aaO; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - aaO).

  • BGH, 19.06.1990 - VI ZR 255/89

    Festhalten an einem Abfindungsvergleich nach Veränderungen der die Schadenshöhe

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - VI ZR 154/07
    Will der Geschädigte von einem solchen Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muss er dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falls eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. dazu die Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984).

    Soweit die eingetretenen Veränderungen in den Risikobereich fallen, für den der Geschädigte sich als abgefunden erklärt hat, muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, die Folgen tragen (Senatsurteile vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - aaO; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - aaO).

  • OLG Oldenburg, 30.06.2006 - 6 U 38/06

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Anpassung eines Abfindungsvergleichs aus

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - VI ZR 154/07
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass im Fall einer umfassenden Abfindungserklärung der Wegfall des Landesblindengeldes nicht zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führe, wird auch von anderen Gerichten vertreten (OLG Oldenburg, 6. Zivilsenat, NJW 2006, 3152 und Urteil vom 30. Juni 2006 - 6 U 48/06 - zitiert nach Juris; LG Osnabrück, NdsRpfl 2006, 216 f.).
  • OLG Oldenburg, 22.05.2007 - 9 U 49/06

    Anpassung eines Abfindungsvergleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - VI ZR 154/07
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 522 f. veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Kläger sei nicht berechtigt, eine Anpassung des Abfindungsvergleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verlangen.
  • OLG München, 14.09.1990 - 10 U 2342/90
    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - VI ZR 154/07
    Einerseits ist eine Störung der Geschäftsgrundlage bejaht worden, wenn die Vertragspartner eines Abfindungsvergleichs im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Frage des Ersatzes der unfallbedingten Heilbehandlungskosten für nicht regelungsbedürftig, weil durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers abgedeckt halten, und später diese Kosten aufgrund einer Änderung des Sozialversicherungsrechts nur noch zu 90 % ersetzt werden; in diesem Fall sei der Abfindungsvergleich derart anzupassen, dass der Schädiger und seine Haftpflichtversicherung den Geschädigten von allen unfallbedingten Heilbehandlungskosten freistellen müssten, soweit sie aufgrund der Gesundheitsreform vom Sozialversicherungsträger nicht mehr bezahlt werden (OLG München, ZfS 1992, 263 f.; dazu kritisch Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 846 Fn. 42).
  • BSG, 05.12.2001 - B 7/1 SF 1/00 R

    Kürzung des Landesblindengeldes - Einrichtung iSd § 2 Abs 2 S 1 BliGG ND -

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - VI ZR 154/07
    Mit den Leistungen der Blindenhilfe soll weniger ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden; sie dienen vielmehr in erster Linie der Befriedigung laufender blindheitsspezifischer - auch immaterieller - Bedürfnisse, und zwar ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3; BVerwGE 32, 89, 91 f.; 51, 281, 284; zuletzt LSG Baden-Württemberg FEVS 58, 389 ff.).
  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01

    Auswirkung eines Abfindungsvergleichs auf die Hemmung der Verjährung

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - VI ZR 154/07
    Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist, wobei die Auslegung vom Wortlaut auszugehen hat, aber auch der wirkliche Wille der Vertragschließenden zu erforschen und das Gebot einer für beide Seiten interessengerechten Auslegung zu beachten ist (Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474 m.w.N.).
  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - VI ZR 154/07
    Das Fehlen einer Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt, welches für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich ist (BGHZ 84, 1, 7), liegt nicht vor.
  • BVerwG, 14.05.1969 - V C 167.67

    Annahme einer besonderen Härte hinsichtlich der Gewährung von Blindenhilfe -

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - VI ZR 154/07
    Mit den Leistungen der Blindenhilfe soll weniger ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden; sie dienen vielmehr in erster Linie der Befriedigung laufender blindheitsspezifischer - auch immaterieller - Bedürfnisse, und zwar ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3; BVerwGE 32, 89, 91 f.; 51, 281, 284; zuletzt LSG Baden-Württemberg FEVS 58, 389 ff.).
  • BGH, 28.02.1961 - VI ZR 95/60

    Einschränkende Auslegung eines Abfindungsvergleichs hinsichtlich von Ansprüchen

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - VI ZR 154/07
    Will der Geschädigte von einem solchen Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muss er dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falls eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. dazu die Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984).
  • BVerwG, 04.11.1976 - 5 C 7.76

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • OLG Saarbrücken, 16.03.1984 - 3 U 17/83

    Abfindungsvergleich des Arbeitnehmers; Forderungsübergang auf Arbeitgeber;

  • OLG Koblenz, 18.02.1991 - 12 U 1646/89

    Abfindungsvergleich; Erlittene Unfallschäden; Kosten durch das GRG

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 52/09

    Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages

    Eine solche vertragliche Risikoverteilung schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650; vom 16. September 2008 - VI ZR 296/07 - VersR 2008, 1648; BGH BGHZ 120, 10, 24; 121, 378, 392; 129, 236, 253; 181, 77, 97 - DAX; Urteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - aaO; vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - aaO).
  • BGH, 16.09.2008 - VI ZR 296/07

    Rechtsfolgen der Zugrundelegung einer unrichtigen Verletztenrente in einer

    Soweit der Geschädigte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrages maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm die Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlage verwehrt (Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650).

    Das Fehlen einer Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt, welches für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich ist (BGHZ 84, 1, 7), liegt nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - aaO, S. 651).

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 226/13

    Versorgungsausgleich: Abänderung hinsichtlich eines nach altem Recht

    Wenn der Antrag sich, wie im vorliegenden Fall, als Abänderungsantrag auf eine Abfindungsvereinbarung bezieht (zur Abänderbarkeit von Abfindungsvereinbarungen vgl. BGH Urteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649), ist die Bezeichnung des konkreten Ziels der Abänderung unerlässlich.
  • OLG München, 14.09.2018 - 10 U 629/17

    Verbindlichkeit des Abfindungsvergleichs und Verjährung von Ansprüchen aus

    b) Eine Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 I BGB kommt deswegen nicht in Betracht (vgl. auch BGH, Urteil vom 12.02.2008, Az.: VI ZR 154/07, juris; Habersack in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 779, Rz. 48).

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bereits oben erörterten Aspekte und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2008, Az.: VI ZR 154/07, juris), der sich der Senat anschließt, Bezug genommen.

  • LG Bonn, 10.07.2009 - 5 S 266/08

    Mietdauer bei unfallbedingtem Ersatz der Mietwagenkosten bei Totalschaden - keine

    Dabei seien nach dem Urteil des BGH vom 11.3.2008 - VI ZR 154/07 - Einwendungen dann zu berücksichtigen, wenn aufgezeigt werde, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall konkret ausgewirkt hätten.
  • LG Saarbrücken, 06.03.2015 - 10 S 160/14

    Wohnraummiete: Methode der Wohnflächenberechnung

    cc) Jedes andere Ergebnis erscheint auch nicht interessengerecht (zum Grundsatz der interessengerechten Auslegung vgl. BGHZ 170, 311; Urt. v. 8.5.2014 - I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 - fishtailparka; Urt. v. 27.3.2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 - sumo, Urt. v. 25.11.2010 - VII ZR 201/08, MDR 2011, 155; Urt. v. 12.2.2008 - VI ZR 154/07, MDR 2008, 563; Singer in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 133 Rdnr. 18; MünchKomm(BGB)/Busche, 6. Aufl., § 133 Rdnr. 64; Erman/Arnold, BGB, 14. Aufl., § 133 Rdnr. 27; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 3. Aufl., § 133 Rdnr. 25; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 133 Rdnr. 18): Die Auslegung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass eine unter den wertenden Maßstäben der II. Berechnungsverordnung vorgenommene Flächenberechnung für den Laien im Regelfall nicht ohne sachverständigen Beistand verifiziert werden kann.
  • LG Kleve, 23.01.2019 - 3 O 140/16
    Lässt aber der Wortlaut der Vereinbarung eine einschränkende Auslegung nicht zu, ist jede Nachforderung für unvorhergesehene Schäden ausgeschlossen (vergleiche OLG Koblenz NJW 2004 Seite 782), ebenso eine solche wegen Veränderung der Umstände (vergleiche BGH NJW-RR 2008 Seite 649).
  • LG Düsseldorf, 22.04.2009 - 12 O 23/09

    Behauptung des Bestehens einer Richtlinie des Gesetzgebers zur Rechtmäßigkeit der

    Daneben gibt es Instanzrechtsprechung der Landgerichte Hamburg und München, die ebenfalls uneinheitlich ist (MDR 2006, 827, CR 2006, 159 und MDR 2008, 563).
  • KG, 10.11.2014 - 22 U 72/14

    Verkehrsunfall - Abfindungsvergleich - Voraussetzungen für Nachforderungen

    Eine nachträgliche Abänderung ist für die hier geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu erzielen, weil es Teil des vom Kläger vertraglich übernommenen Risikos ist, dass er Ansprüche übersieht oder etwaige Ansprüche erst später bekannt werden (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649 ff.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VI ZR 296/07 - NZV 2009, 75 [13 f.]).
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