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   OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09   

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https://dejure.org/2009,5368
OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09 (https://dejure.org/2009,5368)
OLG Celle, Entscheidung vom 27.05.2009 - 15 UF 4/09 (https://dejure.org/2009,5368)
OLG Celle, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - 15 UF 4/09 (https://dejure.org/2009,5368)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Ehevertrag: Richterliche Kontrolle einer zu einem Globalverzicht führenden Scheidungsfolgenvereinbarung einschließlich eines Verzichts auf Krankheitsunterhalt

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 138 BGB; § 242 BGB; § 1585c BGB
    Zulässigkeit des Verzichts auf Krankheitsunterhalt in einem Ehevertrag bei gegenseitigem Globalverzicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Verzichts auf Krankheitsunterhalt in einem Ehevertrag bei gegenseitigem Globalverzicht

  • Judicialis

    BGB § 138; ; BGB § 242; ; BGB § 1585 c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138; BGB § 242; BGB § 1585c
    Zulässigkeit des Verzichts auf Krankheitsunterhalt in einem Ehevertrag bei gegenseitigem Globalverzicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Ehevertrag mit Globalverzicht kann wirksam sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1302
  • FamRZ 2009, 1682
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 165/04

    Rechtsfolgen des Ausschlusses der Anpassung des nachehelichen Unterhalts an

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
    Gleichwohl verbleibt den Eheleuten für die vertragliche Gestaltung der Scheidungsfolgen ein nicht unerheblicher Spielraum, da ein unverzichtbarer Mindestgehalt der Scheidungsfolgen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht besteht (vgl. zum Betreuungsunterhalt BGH FamRZ 2007, 974.2005, 1444).

    Vorliegend führt auch der kompensationslose Ausschluss des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, der auch keiner modifizierten Regelung zu Anspruchshöhe oder dauer zugeführt wurde (BGH FamRZ 2007, 974, 976), nicht zur Nichtigkeit der Unterhaltsvereinbarung.

    Insoweit ist maßgeblich, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede unzumutbar ist (BGH FamRZ 2007, 974, 976).

    Dabei sollen durch die richterliche Anpassung von Eheverträgen ehebedingte Nachteile, die sich aus der Übernahme von Risiken für das berufliche Fortkommen ergeben, ausgeglichen werden (vgl. BGH FamRZ 2007, 974, 977.2008, 582, 586).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
    Die Regelungen des notariellen Ehevertrags halten im Ergebnis einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 138, 242 BGB stand (BGH FamRZ 2004, 601 ff.).

    In diesem Zusammenhang ist auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschuss, die Einkommens und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf eventuelle Kinder abzustellen (BGH FamRZ 2004, 601, 606.2005, 1444, 1446 f.).

    Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2004, 601, 606) zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge auf den vertraglichen Ausschluss beruft.

  • BGH, 17.05.2006 - XII ZB 250/03

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
    Auch wenn nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwischen den Parteien über einen Kinderwunsch Einigkeit bestand und beide von der Versorgung und Betreuung der Kinder durch die Antragsgegnerin ausgegangen waren, kann es vorliegend dahin stehen, ob die auch auf den Betreuungsunterhalt bezogene Regelung in § 1 des Ehevertrages objektiv zu einer einseitigen Lastenverteilung führt, weil jedenfalls subjektiv die im Rahmen des § 138 BGB erforderliche (vgl. OLG München FamRZ 2007, 1244. Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1585 c Rz. 16. Pauling in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., Rn. 609a zu § 6. Prütting/Wegen/ Weinreich/Kleffmann, BGB, 3. Aufl., § 1585c Rz. 7 f, /Rehme § 1408 Rz. 27. FAKommFamR/Weinreich, 3. Aufl., § 1408 Rz. 27. Rauscher, Familienrecht, 2. Aufl. Rz. 366 m) Ausnutzung einer Zwangslage oder der Unterlegenheit des anderen Ehegatten bzw. dessen sehr viel schwächere Verhandlungsposition (vgl. BGH FamRZ 2006, 1097, 1098. OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 654) oder eine einseitige Dominanz, die faktisch zu einer einseitigen Bestimmung des gesamten Vertrages oder einzelner Regelungen geführt haben, nicht erkennbar sind.

    etwa durch eine andere Staatsbürgerschaft und Sprachschwierigkeiten (BGH FamRZ 2006, 1097), die drohende Ausweisung einer Ausländerin (BGH FamRZ 2007, 450, 1157) oder die Schwangerschaft der Ehefrau (BGH FamRZ 2006, 1359. Urteil vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06).

    Allerdings kann auch eine solche Regelung den Bestand der verbleibenden Regelungen nicht begründen, wenn der Vertrag bei einer Gesamtwürdigung für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist (BGH FamRZ 2006, 1097, 1098. Brambring FPR 2005, 130, 133).

  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03

    Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
    Der hierin liegende Globalverzicht kann grundsätzlich zu einer einseitigen und evidenten Lastenverteilung führen, insbesondere wenn der Verzicht kompensationslos erfolgt (vgl. BGH FamRZ 2005, 691 ff. [zum wirksamen Globalverzicht mit Kompensationsregelung]. 2005, 1444 [zum wirksamen Globalverzicht mit modifiziertem Betreuungsunterhalt], Bergschneider, Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen, S. 93. FAFamR/Bergschneider, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 31h).

    Allerdings können die Eheleute diese Ansprüche insbesondere dann ausschließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werden könnte (BGH FamRZ 2005, 691, 692.2008, 582).

    Den Ausschluss der Ansprüche auf Aufstockungs- und Billigkeitsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1576 BGB) können die Parteien wegen der geringeren Bedeutung im System der Scheidungsfolgen ohne die Folge der Sittenwidrigkeit vereinbaren (BGH FamRZ 2005, 691, 692).

  • BGH, 28.11.2007 - XII ZR 132/05

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses von nachehelichem Unterhalt und

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
    Für die rechtliche Beurteilung einer Vereinbarung ist aufgrund der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität die Rangabstufung zu beachten, die sich vorrangig danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lebenssituation haben (BGH FamRZ 2008, 582).

    Im Hinblick darauf, dass beide Parteien durch ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst über einen gesicherten Arbeitsplatz und eine damit einhergehende gesicherte Altersversorgung verfügten, konnten sie den Ausgleich individuell höherer Pensionsansprüche wirksam wechselseitig ausschließen, zumal hiermit auch nicht die Ausnutzung einer Unterlegenheit der Antragsgegnerin verbunden war (hierzu unter e. vgl. BGH FamRZ 2008, 582 einerseits sowie Urteil vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - und FamRZ 2008, 2011 andererseits).

  • BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06

    Wirksamkeit eines kompensationslos vereinbarten Ausschlusses des

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
    Im Hinblick darauf, dass beide Parteien durch ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst über einen gesicherten Arbeitsplatz und eine damit einhergehende gesicherte Altersversorgung verfügten, konnten sie den Ausgleich individuell höherer Pensionsansprüche wirksam wechselseitig ausschließen, zumal hiermit auch nicht die Ausnutzung einer Unterlegenheit der Antragsgegnerin verbunden war (hierzu unter e. vgl. BGH FamRZ 2008, 582 einerseits sowie Urteil vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - und FamRZ 2008, 2011 andererseits).

    etwa durch eine andere Staatsbürgerschaft und Sprachschwierigkeiten (BGH FamRZ 2006, 1097), die drohende Ausweisung einer Ausländerin (BGH FamRZ 2007, 450, 1157) oder die Schwangerschaft der Ehefrau (BGH FamRZ 2006, 1359. Urteil vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06).

  • OLG Saarbrücken, 05.12.2006 - 2 UF 18/06

    Verzicht auf Versorgungsausgleich in notariellem Ehevertrag unmittelbar vor

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
    Auch wenn nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwischen den Parteien über einen Kinderwunsch Einigkeit bestand und beide von der Versorgung und Betreuung der Kinder durch die Antragsgegnerin ausgegangen waren, kann es vorliegend dahin stehen, ob die auch auf den Betreuungsunterhalt bezogene Regelung in § 1 des Ehevertrages objektiv zu einer einseitigen Lastenverteilung führt, weil jedenfalls subjektiv die im Rahmen des § 138 BGB erforderliche (vgl. OLG München FamRZ 2007, 1244. Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1585 c Rz. 16. Pauling in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., Rn. 609a zu § 6. Prütting/Wegen/ Weinreich/Kleffmann, BGB, 3. Aufl., § 1585c Rz. 7 f, /Rehme § 1408 Rz. 27. FAKommFamR/Weinreich, 3. Aufl., § 1408 Rz. 27. Rauscher, Familienrecht, 2. Aufl. Rz. 366 m) Ausnutzung einer Zwangslage oder der Unterlegenheit des anderen Ehegatten bzw. dessen sehr viel schwächere Verhandlungsposition (vgl. BGH FamRZ 2006, 1097, 1098. OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 654) oder eine einseitige Dominanz, die faktisch zu einer einseitigen Bestimmung des gesamten Vertrages oder einzelner Regelungen geführt haben, nicht erkennbar sind.
  • BGH, 22.11.2006 - XII ZR 119/04

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts durch einen aus dem

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
    etwa durch eine andere Staatsbürgerschaft und Sprachschwierigkeiten (BGH FamRZ 2006, 1097), die drohende Ausweisung einer Ausländerin (BGH FamRZ 2007, 450, 1157) oder die Schwangerschaft der Ehefrau (BGH FamRZ 2006, 1359. Urteil vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06).
  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 6/07

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines kompensationslosen Ausschlusses des

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
    Im Hinblick darauf, dass beide Parteien durch ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst über einen gesicherten Arbeitsplatz und eine damit einhergehende gesicherte Altersversorgung verfügten, konnten sie den Ausgleich individuell höherer Pensionsansprüche wirksam wechselseitig ausschließen, zumal hiermit auch nicht die Ausnutzung einer Unterlegenheit der Antragsgegnerin verbunden war (hierzu unter e. vgl. BGH FamRZ 2008, 582 einerseits sowie Urteil vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - und FamRZ 2008, 2011 andererseits).
  • BGH, 05.07.2006 - XII ZR 25/04

    Wirksamkeit eines Ehevertrages mit einer Schwangeren

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
    etwa durch eine andere Staatsbürgerschaft und Sprachschwierigkeiten (BGH FamRZ 2006, 1097), die drohende Ausweisung einer Ausländerin (BGH FamRZ 2007, 450, 1157) oder die Schwangerschaft der Ehefrau (BGH FamRZ 2006, 1359. Urteil vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06).
  • OLG München, 12.12.2006 - 2 UF 1148/06

    Vereinbarungen über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ; Sittenwidrigkeit

  • OLG München, 24.04.2007 - 4 UF 330/06
  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. OLG Celle NJW-RR 2009, 1302, 1304; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1408 Rn. 10; Rauscher, Familienrecht 2. Aufl. Rn. 366 m; Münch DNotZ 2005, 819, 825 f.; Bergschneider FamRZ 2007, 1246).
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 -zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2009, 1302, 1304; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1408 Rn. 10; Rauscher Familienrecht 2. Aufl. Rn. 366 m; Münch DNotZ 2005, 819, 825 f.; Bergschneider FamRZ 2007, 1246).
  • OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14

    Ehevertrag: Wirksamkeit von Unterhalts- und Versorgungsausgleichsausschluss;

    Die Ehepartner können die Ansprüche auf Alters- und Krankenunterhalt insbesondere dann ausschließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werden kann (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2009, 1302).
  • OLG Hamm, 27.03.2014 - 4 UF 222/13

    Inhaltskontrolle eines in einem Ehevertrag enthaltenen Ausschlusses des

    Er muss insbesondere außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände darlegen, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (BGH NJW 2013, 380, 382; 457, 460; OLG Celle NJW-RR 2009, 1302, 1304; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1408 Rz.. 10).
  • OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18

    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Die Ehepartner können aber die Ansprüche auf Alters- und Krankenunterhalt insbesondere dann ausschließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werden kann (vgl. Senat, FamRZ 2016, 2104; OLG Celle, NJW-RR 2009, 1302).
  • OLG Hamm, 20.12.2012 - 11 UF 180/12

    Inhaltskontrolle eines Ehevertrages

    Die Ehepartner können die Ansprüche auf Alters- und Krankenunterhalt insbesondere dann ausschließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werden kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10; OLG Celle, Urteil vom 27.05.2009 - 15 UF 4/09 - NJW-RR 2009, 1302).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10; OLG Celle NJW-RR 2009, 1302, 1304; Brudermüller, in: Palandt, BGB 71. Aufl., § 1408 Rdn. 10).

  • OLG Hamm, 08.06.2011 - 5 UF 51/10

    Ehevertrag, Ausschluss des Versorgungsausgleichs, Wirksamkeitskontrolle

    Die Ehepartner können die Ansprüche auf Alters- und Krankenunterhalt insbesondere dann ausschließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werden kann (vgl. OLG Celle, Urteil vom 27.05.2009 15 UF 4/09, NJW-RR 2009, S. 1302).
  • AG Ludwigslust, 29.09.2010 - 5 F 169/09

    Versorgungsausgleich: Inhalts- und Ausübungskontrolle einer

    Es sind hier jedoch weder eine intellektuelle Unterlegenheit noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbar (vgl. OLG Celle NJW-RR 2009, 1302), zumal die Parteien bei dem Abschluss der notariellen Vereinbarung bereits über eineinhalb Jahre getrennt lebten.
  • AG Flensburg, 21.11.2011 - 92 F 246/10

    Ehevertrag: Sittenwidrigkeit Wirksamkeit & Ausübungskontrolle

    Beruht das Nachgeben eines Ehegatten, selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts weder auf Unerfahrenheit, Unterlegenheit oder einer anderweitig begründeten erheblich schwächeren Verhandlungsposition, ist der Vertrag wirksam (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2009, 1302).
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