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   OLG Düsseldorf, 03.07.2009 - I-24 U 34/09   

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OLG Düsseldorf, 03.07.2009 - I-24 U 34/09 (https://dejure.org/2009,3765)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2009 - I-24 U 34/09 (https://dejure.org/2009,3765)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Juli 2009 - I-24 U 34/09 (https://dejure.org/2009,3765)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anzeichen für die Sittenwidrigkeit eines Partnervermittlungsvertrages bei einer Mehrforderung von 200 % im Mittel gegenüber vergleichbaren Partnervermittlungsagenturen; Vorliegen eines Verstoßes gegen die allgemeinen Vorschriften des Haustürgeschäfts bei unzureichender ...

  • rabüro.de

    Zur Sittenwidrigkeit eines Partnervermittlungsvertrages

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sittenwidrigkeit eines Partnervermittlungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    7.999 Euro für 16 Kontaktvorschläge - Partnervermittlungsvertrag mit krassem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1645
  • FamRZ 2010, 684
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.07.2009 - 24 U 34/09
    Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (BGH WM 1998, 513 (514); NJW 2001, 1127).

    Ist indes das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen (BGH WM 1980, 597; WM 1981, 404 (405); NJW 1992, 899 (890); NJW 2000, 1487 (1488); NJW 1994, 1275; NJW-RR 2000, 1431; NJW 2001, 1127 (1128)).

    Ein besonders auffälliges, grobes Missverhältnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon dann anzunehmen, wenn der Wert der Leistung knapp bzw. annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung (BGH WM 1980, 597 f.; NJW 1994, 1344 (1377); WM 1997, 230 (232); NJW 2000, 1254 (1255); BGHZ 146, 298 (302); ZIP 2003, 23; Staudinger/Sack, BGB - Neubearbeitung 2003, § 138 Rn. 179 m.w.N.).

    Maßgeblich sind immer nur die objektiven Werte von Leistung und Gegenleistung (st. Rpsr. BGH WM 1969, 1255 (1257); WM 1984, 874 (875); NJW 1996, 1204; NJW 1999, 3187 (3190); NJW 2000, 1254 (1255); BGHZ 146, 298 (303); Staudinger/Sack, a.a.O., § 138 Rn. 177 m.w.N.).

    Die genannte Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit bezieht sich nicht nur auf Grundstücksgeschäfte (BGH NJW 2001, 1127 ff.).

    Ausreichend ist, wenn allein der objektive Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB durch ein entsprechendes Äquivalenzmissverhältnis erfüllt ist (BGH NJW 2001, 1127 (1128 r. Sp.) unter Hinweis auf Kreditverträge: BGHZ 98, 174, 104, 102 (107); für Maklerverträge: BGHZ 125, 135 (140); BGH NJW 2000, 2669 (2670); für Finanzierungsleasing: BGHZ 128, 255 (267); für Kaufverträge: BGH NJW-RR 1991, 589; NJW 1992, 899 (900); DtZ 1997, 66; NJW-RR 1998, 932 (934); Zinsüberschreitung um 100 %: BGHZ 110, 336 (338 ff.); NJW 1990, 1595).

    Liegt - wie hier - ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so besteht nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine Prüfung der subjektiven Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründet (BGH NJW 2001, 1127; 2002, 429; 3165; WM 2008, 967; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 138 Rn. 34 a).

    Sie kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist (BGH NJW 2001, 1127 (1128 f.) m.w.N.).

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.07.2009 - 24 U 34/09
    Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 7.999,-- aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu, weil der zwischen den Parteien geschlossene Partnervermittlungsvertrag vom 03. September 2003 - der ein Dienstvertrag ist (vgl. BGH NJW 1983, 2817; 1984, 2407; 2008, 982; Palandt/Sprau, BGB, § 656 Rn. 1 a) - wegen eines besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig und damit nichtig ist, § 138 Abs. 1 BGB.

    Auch wenn der Bundesgerichtshof (NJW 2008, 982 ff.) in dieser Weise angebahnte Vertragsverhältnisse nicht allein deshalb als sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB bewertet hat, so hat er doch ausgeführt, dass darin eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 BGB liegen könne.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2008, 982 ff.) hatte zwar auch die Prüfung der Sittenwidrigkeit wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zum Gegenstand.

  • BGH, 09.10.1996 - VIII ZR 233/95

    Besetzung des Zivilsenats eines Oberlandesgerichts in den neuen Bundesländern;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.07.2009 - 24 U 34/09
    Ein besonders auffälliges, grobes Missverhältnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon dann anzunehmen, wenn der Wert der Leistung knapp bzw. annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung (BGH WM 1980, 597 f.; NJW 1994, 1344 (1377); WM 1997, 230 (232); NJW 2000, 1254 (1255); BGHZ 146, 298 (302); ZIP 2003, 23; Staudinger/Sack, BGB - Neubearbeitung 2003, § 138 Rn. 179 m.w.N.).

    Werden diese Größenordnungen nicht erreicht, kann dennoch ein grobes Missverhältnis bestehen, wenn weitere nachteilige Vertragsbedingungen für eine Partei hinzutreten (BGHZ 110, 336 (341 f.; BGH WM 1997, 230 (232)).

    Ausreichend ist, wenn allein der objektive Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB durch ein entsprechendes Äquivalenzmissverhältnis erfüllt ist (BGH NJW 2001, 1127 (1128 r. Sp.) unter Hinweis auf Kreditverträge: BGHZ 98, 174, 104, 102 (107); für Maklerverträge: BGHZ 125, 135 (140); BGH NJW 2000, 2669 (2670); für Finanzierungsleasing: BGHZ 128, 255 (267); für Kaufverträge: BGH NJW-RR 1991, 589; NJW 1992, 899 (900); DtZ 1997, 66; NJW-RR 1998, 932 (934); Zinsüberschreitung um 100 %: BGHZ 110, 336 (338 ff.); NJW 1990, 1595).

  • OLG Nürnberg, 13.06.2018 - 12 U 1919/16

    Wirksamkeit und Sittenwidrigkeit eines Partnervermittlungsvertrags

    Der Verweis des Klägers auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des LG Mönchengladbach / OLG Düsseldorf führt insoweit nicht weiter, weil im dort entschiedenen Fall - anders als im Streitfall - gerade unstreitig war, dass andere nationale Partnervermittlungen für vergleichbare Leistungen lediglich 2.000,00 bis 3.000,00 EUR berechnen (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 23.01.2009 - 11 O 57/07, BeckRS 2009, 21703; bestätigt durch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2009 - 23 U 34/09, NJW-RR 2009, 1645).
  • BGH, 14.06.2017 - III ZR 487/16

    Partnerschaftsvermittlungsvertrag: Sittenwidrigkeit des Entgelts für die in der

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat sich das Berufungsgericht für die Bewertung der Leistung der Beklagten und die Beurteilung der Sittenwidrigkeit auch an vergleichbaren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf orientiert (NJW-RR 2009, 1645, 1646 f und BeckRS 2007, 19904).
  • OLG Düsseldorf, 17.05.2010 - 24 U 188/09

    Sittenwidrigkeit eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages; Haftung eines Dritten

    Ein besonders auffälliges, grobes Missverhältnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon dann anzunehmen, wenn der Wert der Leistung knapp bzw. annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung (BGH WM 1980, 597 f.; NJW 1994, 1344 (1377); WM 1997, 230 (232); NJW 2000, 1254 (1255); BGHZ 146, 298 (302); ZIP 2003, 23; Senat, NJW-RR 2009, 1645, 1646; Staudinger/Sack, BGB - Neubearbeitung 2003, § 138 Rn. 179 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund ist unabhängig davon, worauf sich das übliche Honorar für Leistungen im Bereich der Partnerschaftsvermittlung beläuft (vgl. hierzu etwa Senat, NJW-RR 2009, 1645, 1646; Senat, OLGR 2008, 101), ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorhanden.

    Der Kunde hat also ein nicht unerhebliches Risiko, einen größeren Geldbetrag für einen letztlich ungewissen Erfolg aufwenden zu müssen, was bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen ebenfalls zu beachten ist (vgl. Senat, NJW-RR 2009, 1645).

    Besteht - wie hier - ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so greift nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine Prüfung der subjektiven Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründet (BGH NJW 2001, 1127; 2002, 429; 3165; WM 2008, 967; Senat, NJW-RR 2009, 1645, 1648).

  • LG Düsseldorf, 30.10.2015 - 20 O 7/14

    Partnervermittlungsvertrag wegen Verstoß gegen die guten Sitten nichtig

    Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist, wobei nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW-RR 1998, 590; NJW 2001, 1127; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 1645, jeweils zitiert nach beck-online).

    Werden die Größenordnungen für ein besonders grobes Missverhältnis nicht erreicht, kann dennoch ein grobes Missverhältnis bestehen, wenn für eine Partei weitere nachteilige Umstände hinzutreten (OLG Düsseldorf a.a.O., OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 1645, zitiert nach beck-online); dabei ist auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang die Werte von Leistung und Gegenleistung mit einem Verlustrisiko bzw. einer Gewinnchance verbunden waren (OLG Düsseldorf, jew. a.a.O.).

  • LG Kleve, 15.05.2015 - 5 S 117/14
    Gerade vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin überhaupt vortragen und ggfs. unter Beweis stellen müssen, welches Honorar üblich gewesen wäre und dass das Honorar von 7.999,00 EUR hierzu im Missverhältnis gestanden hat (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 1645).
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