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   BGH, 09.09.2008 - VI ZB 53/07   

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BGH, 09.09.2008 - VI ZB 53/07 (https://dejure.org/2008,2404)
BGH, Entscheidung vom 09.09.2008 - VI ZB 53/07 (https://dejure.org/2008,2404)
BGH, Entscheidung vom 09. September 2008 - VI ZB 53/07 (https://dejure.org/2008,2404)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Anforderungen an die Parteibezeichnung einer nicht gegen alle erstinstanzlich Beklagten gerichteten Berufung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 208
  • MDR 2008, 1352
  • NZV 2009, 141 (Ls.)
  • VersR 2009, 90
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.05.2010 - VIII ZB 93/09

    Berufungsschrift: Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei

    Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006, II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569; Urteil vom 14. Februar 2008, III ZR 73/07, juris; Beschluss vom 9. September 2008, VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208).

    Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569, Tz. 9; Urteil vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07, juris, Tz. 6; Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208, Tz. 5; vgl. ferner Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, unter II 1; jeweils m.w.N.).

    Eine solche Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden (BGH, Beschluss vom 9. September 2008, aaO).

    Hierbei kommt insbesondere der Frage Bedeutung zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fern liegend erscheint (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. September 2008, aaO, Tz. 7; BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, unter II).

  • OLG Köln, 19.09.2013 - 24 U 15/10

    Honoraransprüche eines Ingenieurbüros bei abschnittsweiser Beauftragung

    Nach der gegenüber einer früheren Entscheidung (vgl. BGH NJW 2003, 3203 betreffend die an die Bezeichnung streitgenössischer Rechtsmittelbeklagter zu stellenden Anforderungen) abgeschwächten aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW-RR 2009, 208; MDR 2010, 828) sind an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen bestand, keine strengen Anforderungen zu erheben.
  • OLG Brandenburg, 14.07.2016 - 12 U 121/15

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Auffahrunfall auf der Autobahn zwischen einem

    In denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1569; BGH NJW-RR 2009, 208; BGH NJW-RR 2011, 281 Rn. 11; BGH NJW-RR 2011, 359 Rn. 12 jeweils m.w.N.).

    Auch aus dem bisherigen Streitstoff ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anfechtung des angefochtenen Urteils allein auf den Beklagten zu 2. beschränkt werden sollte (vgl. dazu BGH NJW-RR 2009, 208).

  • BGH, 24.09.2013 - II ZR 291/11

    Hinreichende Substantiierung des Eintritts eines Schadens durch unzulässige

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, juris Rn. 7; Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 9; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 10; Beschluss vom 12. Juli 2011 - XI ZB 36/10, juris Rn. 6 - jew. mwN) gehört zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO wie auch der Revisionsschrift nach § 549 Abs. 1 ZPO die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird.

    Besteht der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, juris Rn. 9; Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11).

  • BGH, 15.12.2010 - XII ZR 18/09

    Berufungsverfahren: Anforderung an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners

    Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH Urteil vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07 - Juris Rn. 6 und Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09 - MDR 2010, 828 Rn. 11 und vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07 - NJW-RR 2009, 208 Rn. 5).

    Eine solche Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, zwar auch daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden (BGH Urteil vom 19. März 1969 - VIII ZR 63/67 - NJW 1969, 928, 929 und Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07 - NJW-RR 2009, 208 Rn. 5).

  • OLG Frankfurt, 24.04.2018 - 23 U 40/17

    § 355 BGB

    Zwar sind an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners weniger strenge Anforderungen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers zu stellen, so dass sich in den Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen richtet, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH NJW-RR 2011, 281; NJW-RR 2009, 208, jew. m.w.N.).

    Eine solche Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, beispielsweise daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden (BGH NJW-RR 2011, 281; NJW-RR 2009, 208; NJW 2003, 3203; NJW 1961, 2347).

  • BGH, 26.06.2019 - VII ZB 61/18

    Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens in der

    Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 176/11 Rn. 6; Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07 Rn. 5 m.w.N., NJW-RR 2009, 208).
  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 35/10

    Zulässigkeit der Beweiserhebung über die Frage der Erteilung eines richterlichen

    Sie richtet sich, wie aus der Beschwerdebegründung ersichtlich, nur noch gegen den Beklagten zu 1. Die im Hinblick auf die keine Beschränkung aufweisende Beschwerdeschrift sich zunächst auch gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 richtende Beschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11) hat die Klägerin, wie sich aus der nur mit dem Beklagten zu 1 befassenden Begründung der Beschwerdeschrift eindeutig ergibt, konkludent zurückgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, Rn. 2, nv).
  • BGH, 19.03.2019 - VI ZB 50/17

    Bezeichnung des Rechtsmittelgegners als notwendiger Inhalt der Berufungsschrift

    Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (Senatsurteil vom 23. Juni 1983 - VI ZR 245/81, VersR 1983, 984, 985, juris Rn. 25; Senatsbeschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; BGH, Urteile vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 12; vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 9, 11).

    Eine solche Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, zwar auch daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden (Senatsbeschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5).

  • BGH, 18.12.2018 - XI ZB 16/18

    Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei Streitgenossenschaft in der Vorinstanz

    Besteht der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschlüsse vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5 und vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11).
  • BGH, 20.11.2018 - II ZR 196/16

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung des Beraters in den

  • OLG Hamm, 16.06.2008 - 3 U 148/07

    Zu den Voraussetzungen der Arzthaftung wegen der Infektion mit einem MRSA-Keim

  • LG Saarbrücken, 30.11.2012 - 13 S 140/12

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Rückwärtsfahren auf

  • OLG Düsseldorf, 09.11.2009 - 24 U 61/09

    Auslegung einer Konkurrenzschutzklausel in einem Gewerberaummietvertrag

  • OLG Köln, 23.04.2020 - 18 U 30/16

    Anfechtung eines Kaufvertrages über Geschäftsanteile an einer GmbH wegen

  • BGH, 30.05.2011 - IX ZR 207/08

    Bei Auslegung einer Rechtsmittelschrift hinsichtlich der Beschränkung der

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - U (Kart) 15/17

    Feststellung einer Jahresabrechnung auf Basis einer Verkehrserhebung unter

  • BGH, 29.03.2012 - V ZB 176/11

    Berufung in Zivilsachen: Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • BGH, 10.12.2019 - KZR 73/18

    Statthaftigkeit einer Nichtzulassngsbeschwerde

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - U (Kart) 14/17

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf U (Kart) 15/17 v. 11.07.2018

  • BGH, 10.12.2019 - KZR 74/18

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 13.10.2015 - VI ZR 238/14

    Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

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