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   OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - I-3 Wx 51/08   

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OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - I-3 Wx 51/08 (https://dejure.org/2008,3492)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2008 - I-3 Wx 51/08 (https://dejure.org/2008,3492)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Dezember 2008 - I-3 Wx 51/08 (https://dejure.org/2008,3492)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des pauschalierten Zugewinnausgleichs zu Gunsten des überlebenden Ehegatten bei Anwendung ausländischen Erbrechts

  • Judicialis

    EGBGB Art. 6; ; BGB § 1371 Abs. 1; ; BGB §§ 1373 ff.

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 6; BGB § 1371 Abs. 1; BGB § 1373
    Berücksichtigung des pauschalierten Zugewinnausgleichs zu Gunsten des überlebenden Ehegatten bei Anwendung ausländischen Erbrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Das iranische Ehegattenerbrecht verstößt gegen den deutschen ordre public. Zur Erhöhung des Ehegattenerbteils im Wege des pauschalierten Zugewinnausgleichs bei ausländischem Erbstatut.

Besprechungen u.ä. (2)

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 43 (Entscheidungsbesprechung)
  • meyer-koering.de (Entscheidungsanmerkung)

    § 1371 BGB
    Iranisches Ehegattenerbrecht - Erhöhung des Ehegattenerbteils im Wege des pauschalierten Zugewinnausgleichs bei ausländischem Erbstatut

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 732
  • FGPrax 2009, 116
  • FamRZ 2009, 1013
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 28.02.2005 - 15 W 117/04

    Erbfolge nach einem Erblasser muslimischen Glaubens mit ägyptischer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 3 Wx 51/08
    Abzustellen ist dabei immer darauf, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall in untragbarem Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen stünde - nicht lediglich abstrakt etwa gegen Verfassungsgebote verstieße -, und zwar auch dann, wenn man die Gleichstellung des ausländischen Staates und die Eigenständigkeit seiner Rechtsordnung berücksichtigt (OLG Hamm ZEV 2005, S. 436/437; Palandt-Heldrich, BGB, 67. Aufl. 2008, Art. 6 EGBGB Rdnr. 4 f. m.w.Nachw.).

    Jene Verschiedenheit verstößt gegen Artikel 3 Abs. 2 S. 1 GG in seinem menschenrechtsbezogenen Kernbereich (dazu OLG Hamm ZEV 2005, S. 436/438).

    Mit anderen Worten müsste sich positiv feststellen lassen, dass die gesetzliche Erbfolge nach dem Heimatrecht dem Willen des Erblassers entsprach (so auch ausdrücklich OLG Hamm ZEV 2005, S. 436/439 und noch enger 240; Dörner ZEV 2005, S. 440/441).

    Auf eine solche konkrete Betrachtung kommt es aber an, die Kompensation muss auch tatsächlich zum Tragen kommen (OLG Hamm ZEV 2005, S. 436/438 m.w.Nachw.).

    Dies verstieße gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG (eingehend OLG Hamm ZEV 2005, S. 436 ff.).

  • OLG Stuttgart, 08.03.2005 - 8 W 96/04

    Ehegattenerbrecht: Verneinung einer Erhöhung der Erbquote bei Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 3 Wx 51/08
    §§ 1371 Abs. 3, 1372 BGB stehen dem bei der gebotenen Auslegung nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart ZEV 2005, S. 443/444).
  • KG, 26.02.2008 - 1 W 59/07

    Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Erbrechtsausschluss nach ägyptischem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 3 Wx 51/08
    Der Verstoß gegen den ordre public wirkt sich schließlich auch tatsächlich aus (zu diesem Gesichtspunkt zuletzt KG ZEV 2008, S. 440/441 f.), denn nach deutschem Recht wäre die Beteiligte zu 6. im Ergebnis Erbin sogar zu 3/4.
  • BGH, 20.12.1972 - IV ZB 20/72

    Schutzmaßnahmen in einem elterlichen Gewaltverhältnis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 3 Wx 51/08
    Die vorgenannten Anknüpfungspunkte gehen über diejenigen hinaus, die den der Entscheidung BGHZ 60, 68 ff. (auf die sich die Beteiligten zu 1. bis 5. maßgeblich berufen) zugrundeliegenden Sachverhalt auszeichneten.
  • OLG Düsseldorf, 03.08.1987 - 3 Wx 207/87

    Familien- und/oder erbrechtliche Qualifikation der Vorschrift des § 1371 Abs. 1

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 3 Wx 51/08
    In der Vergangenheit hat der Senat die Anwendbarkeit des § 1371 Abs. 1 BGB bei ausländischem Erbstatut verneint (Beschluss vom 3. August 1987 in Sachen 3 Wx 207/87).Ob daran uneingeschränkt festzuhalten ist, kann dahingestellt bleiben.
  • OLG München, 16.04.2012 - 31 Wx 45/12

    Zugewinnausgleich im Todesfall: Zusammentreffen von deutschem Güterrechtsstatut

    Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens schließt einen Rückgriff auf Art. 6 EGBGB nicht aus, denn Art. 8 Abs. 3 Satz 2 des Abkommens erlaubt es dem anderen vertragsschließenden Staat, die Anwendung der Gesetze des Vertragspartners ausnahmsweise und nur insoweit auszuschließen, als ein solcher Ausschluss allgemein gegenüber jedem anderen Staat erfolgt (OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 732/734; OLG Hamm FamRZ 1993, 111/114).

    Das ist nicht vereinbar mit dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz, dass niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden darf (ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 732/733; Staudinger/Dörner BGB Anh zu Art. 25f EGBGB Rn. 327; aA noch OLG Hamm FamRZ 1993, 111/114f).

    Es erscheint sachgerecht, an Stelle der gleichheitswidrigen Bestimmung über den Erbteil der Witwe die Vorschrift des iranischen ZGB anzuwenden, die bei gleicher Sachverhaltsgestaltung die Erbquote des Witwers regelt, nämlich Art. 899 Nr. 1 ZGB, wonach der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses erhält (ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 732/734; Schotten ZEV 2009, 193; Dörner IPrax 1994, 33/37).

    Dass ihr bei ausschließlicher Anwendung iranischen Rechts - das von Gütertrennung ausgeht - insgesamt eine geringere Beteiligung am Nachlass ihres Ehemannes zustünde, hindert die Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB nicht, denn das ist regelmäßig die Folge des Zusammentreffens dieser Vorschrift des deutschen Güterrechts mit einem ausländischen Erbrecht, das dem Ehegatten eine dem deutschen Erbrecht entsprechende oder niedrigere Erbquote einräumt (vgl.Schotten ZEV 2009, 193/194; Looschelders IPrax 2009, 505/509; Dörner IPrax 1994, 33/34; a.A. OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 732/734).

  • OLG Schleswig, 19.08.2013 - 3 Wx 60/13

    Erbscheinsverfahren: Erhöhung der Erbquote eines überlebenden Ehegatten bei

    Die wohl nach wie vor ganz überwiegende Meinung qualifiziert § 1371 Abs. 1 BGB als güterrechtliche Norm (OLG Stuttgart, a.a.O., bei juris Rn. 11 eigentlich eindeutig: "Der Zugewinnausgleich des § 1371 Abs. 1 BGB ist güterrechtlicher Art"; LG Mosbach, a.a.O.; OLG München, a.a.O., bei juris Rn. 19; offen gelassen von OLG Düsseldorf ZEV 2009, 190 ff bei juris Rn. 44 - dort Alternative: sowohl güter- als auch erbrechtlich qualifiziert, also möglicherweise Doppelqualifikation; in der Literatur für allein güterrechtliche Einordnung der Norm etwa: Dörner in Staudinger, Neubearbeitung 2007, Art. 25 EGBGB Rn. 34 und ders., Anm. zu OLG Stuttgart in ZEV 2005, 444; Mörsdorf-Schulte in Bamberger/Roth, BGB, 2. Auflage 2008, Art. 15 EGBGB Rn. 47; Lorenz in Bamberger/Roth a.a.O., Art. 25 EGBGB Rn. 56; Ludwig in jurisPK-BGB, a.a.O., Art. 15 EGBGB Rn. 71; Mankowski in Staudinger a.a.O., Art. 15 EGBGB Rn. 346 ff; in manchen Kommentaren wird die Auffassung vertreten, die güterrechtliche Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB werde inzidenter auch vom BGH in einer bereits älteren Entscheidung aus dem Jahr 1963, BGHZ 40, 32, 34 f, vertreten - deutlich ist das dort allerdings nicht herauszulesen).
  • OLG Frankfurt, 30.07.2014 - 21 W 47/14

    Erhöhung des Erbteils nach § 1371 BGB trotz Anwendung ausländischen Rechts

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Beschluss vom 19. Dezember 2008 (ErbR 2009, 163) offengelassen, ob es an seiner bisherigen Auffassung, dass keine Erhöhung möglich sei, festhalten werde.
  • OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Wx 115/11

    Pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils um das güterrechtliche Viertel bei

    Vor diesem Hintergrund müssen die im ausländischen Recht verankerten Erbquoten abschließend bleiben (OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68; OLG Frankfurt ZEV 2010, 253; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf ZEV 2009, 190).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.2015 - 3 Wx 196/14

    Güterrechtlicher Ausgleich nach Versterben des Ehepartners bei Anwendung

    Der Senat (Beschluss vom 19.12.2008, 3 Wx 51/08 = NJW-RR 2009, 732) hat in seiner letzten diese Frage betreffenden Entscheidung - dort bei Kollision mit iranischem Erbrecht - offengelassen, ob er an seiner bisherigen Auffassung, dass keine Erhöhung möglich sei, uneingeschränkt festhält.
  • OLG Hamburg, 16.03.2021 - 2 W 17/20

    Erbscheinsverfahren: Berücksichtigung nach dem Schulchan Aruch getroffener

    Dies gilt auch und gerade im erbrechtlichen Bereich (z.B. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 732 (733 f.); OLG München, NJW-RR 2012, 1096; OLG Frankfurt, ZEV 2011, 135; Staudinger/Dörner, 2007, EGBGB Art. 25 Rn. 727).
  • OLG Frankfurt, 12.11.2013 - 21 W 17/13

    Erbscheinsverfahren: Erhöhung der Erbquote eines überlebenden Ehegatten bei

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Beschluss vom 19. Dezember 2008 (ErbR 2009, 163) offengelassen, ob es an seiner bisherigen Auffassung, dass keine Erhöhung möglich sei, festhalten werde.
  • VG Berlin, 16.02.2009 - 24 A 273.08

    Reichweite der Schutzwirkung von AsylVfG 1992 § 51 Abs 1; die bigamische Ehe und

    Artikel 8 Abs. 3 Satz 2 des Abkommens lässt eine Berufung auf den ordre-public nach den allgemein im Verhältnis zu fremden Staaten üblichen Grundsätzen zu (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - I-3 Wx 51/08 -).
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