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   OLG Frankfurt, 25.02.2009 - 4 U 210/08   

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https://dejure.org/2009,3744
OLG Frankfurt, 25.02.2009 - 4 U 210/08 (https://dejure.org/2009,3744)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.02.2009 - 4 U 210/08 (https://dejure.org/2009,3744)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - 4 U 210/08 (https://dejure.org/2009,3744)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 254 BGB, § 278 BGB, § 833 BGB, § 834 BGB, § 1664 BGB
    Tierhalterhaftung: Anspruch wegen des Reitunfalls einer Zwölfjährigen unter Berücksichtigung einer Reitbeteiligung

  • Judicialis

    BGB § 254; ; BGB § 278; ; BGB § 833; ; BGB § 834; ; BGB § 1664

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung der Halterin eines Pferdes gegenüber einer aus einer sogenannten Reitbeteiligung berechtigten minderjährigen Reiterin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch wegen des Reitunfalls einer Zwölfjährigen unter Berücksichtigung einer Reitbeteiligung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung der Halterin eines Pferdes gegenüber einer aus einer sogenannten Reitbeteiligung berechtigten minderjährigen Reiterin

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zwölfjährige verunglückt beim Reiten - Tierhalterin haftet, wenn der Unfall durch unberechenbares Verhalten des Pferdes ausgelöst wird

  • pferdekenner.de (Kurzinformation)

    Beim Reiten schwer gestürzt!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 894
  • SpuRt 2009, 255
  • SpuRt 2009, 256
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2009 - 4 U 210/08
    Aufgrund der in § 834 BGB vorgesehenen Haftung des Tierhüters und der darin vorgesehenen Beweislastverteilung für ein Verschulden, mit der das Verschulden eines Tierhüters grundsätzlich vermutet und dieser für eine Haftungsbefreiung ein Verschulden zu widerlegen hat, gilt diese Vermutung auch für ein Mitverschulden im Rahmen einer Inanspruchnahme des Tierhalters gemäß § 833 BGB (vgl. BGH VersR 1972, 1047 unter II 2; NJW 1992, 2474 unter III; RGZ 58, 410, 413).

    Weiterhin ist eine Beweislastumkehr zu Lasten der Klägerin nicht deshalb gerechtfertigt, weil sie als Reiterin in Bezug auf den Unfallhergang wie ein Tierhüter Einfluss- und Aufklärungsmöglichkeiten gehabt hätte (vgl. dazu BGH NJW 1992, 2474 unter III; Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl., § 833 BGB, Rn. 22).

    Vorliegend entsprach die Situation nicht schon deshalb dem vom BGH in NJW 1992, 2474 entschiedenen Fall, weil dort möglicherweise auch zum Zeitpunkt des Unfalls ebenfalls die Tierhalterin am Unfallort zu gegen war.

    Aufgrund der in § 834 BGB vorgesehenen Haftung des Tierhüters und der darin vorgesehenen Beweislastverteilung für ein Verschulden, mit der das Verschulden eines Tierhüters grundsätzlich vermutet und dieser für eine Haftungsbefreiung ein Verschulden zu widerlegen hat, gilt diese Vermutung auch für ein Mitverschulden im Rahmen einer Inanspruchnahme des Tierhalters gemäß § 833 BGB (vgl. BGH VersR 1972, 1047 unter II 2; NJW 1992, 2474 unter III; RGZ 58, 410, 413).

    Weiterhin ist eine Beweislastumkehr zu Lasten der Klägerin nicht deshalb gerechtfertigt, weil sie als Reiterin in Bezug auf den Unfallhergang wie ein Tierhüter Einfluss- und Aufklärungsmöglichkeiten gehabt hätte (vgl. dazu BGH NJW 1992, 2474 unter III; Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl., § 833 BGB, Rn. 22).

  • BGH, 30.09.1986 - VI ZR 161/85

    Begriff des Tierhalters; Begriff des Tierhüters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2009 - 4 U 210/08
    Die Stellung eines Tierhüters im Sinne von § 834 BGB setzt die Übernahme der Aufsichtsführung über das Tier voraus, indem dieser selbständig über Maßnahmen zur Steuerung des Tieres zu wachen hat (vgl. BGH NJW 1987, 949 unter II 2 b).

    Die Stellung eines Tierhüters im Sinne von § 834 BGB setzt die Übernahme der Aufsichtsführung über das Tier voraus, indem dieser selbständig über Maßnahmen zur Steuerung des Tieres zu wachen hat (vgl. BGH NJW 1987, 949 unter II 2 b).

  • OLG Schleswig, 21.06.2007 - 7 U 50/06

    Keine Tierhaltereigenschaft des Inhabers einer Reitbeteiligung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2009 - 4 U 210/08
    Hierdurch verlor die Beklagte nicht ihre Stellung als Tierhalterin; eine solche Stellung wurde damit auch nicht für die Klägerin begründet (vgl. OLGR Schleswig 2007, 768).

    Soweit ersichtlich wird sie ausschließlich verneint (vgl. OLGR Schleswig 2007, 768).

  • BGH, 16.04.1964 - III ZR 83/63
    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2009 - 4 U 210/08
    Ein Verhalten der gesetzlichen Vertreter des Geschädigten kann diesem im Sinne eines Mitverschuldens bei der Entstehung des schädigenden Ereignisses nur dann zugerechnet werden, wenn der Geschädigte und der in Haftung Genommene bereits zu diesem Zeitpunkt in einer schuldrechtlichen oder schuldrechtsähnlichen Beziehung zu einander standen (vgl. statt vieler: BGHZ 1, 248, 249 ff.; BGH NJW 1964, 1670, 1671 unter II 3).

    Ein solcher Zusammenhang kann angenommen werden, wenn die Haftung sich im Wesentlichen aus einem besonderen Schuldverhältnis wie einem Vertrag ergibt, mit dem der Geschädigte mit dem Haftenden verbunden ist (vgl. BGH NJW 1968, 1323 f.), oder wenn das besondere Schuldverhältnis besondere Pflichten für den Geschädigten enthält, den Schaden zu vermeiden (vgl. BGHZ 24, 325 ff.; BGH NJW 1964, 1670, 1671 unter II 3).

  • BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50

    Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters im Rahmen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2009 - 4 U 210/08
    Ein Verhalten der gesetzlichen Vertreter des Geschädigten kann diesem im Sinne eines Mitverschuldens bei der Entstehung des schädigenden Ereignisses nur dann zugerechnet werden, wenn der Geschädigte und der in Haftung Genommene bereits zu diesem Zeitpunkt in einer schuldrechtlichen oder schuldrechtsähnlichen Beziehung zu einander standen (vgl. statt vieler: BGHZ 1, 248, 249 ff.; BGH NJW 1964, 1670, 1671 unter II 3).

    Entscheidender Gesichtspunkt für eine Zurechnung des Verhaltens der gesetzlichen Vertreter gemäß § 278 BGB ist, dass diese im Rahmen der Erfüllung einer Verbindlichkeit gehandelt haben, die nicht nur im Interesse des Geschädigten sondern auch im Interesse des Haftenden auf eine Vermeidung des Schadens gerichtet war (vgl. BGHZ 1, 248, 249 f.).

  • BGH, 26.06.1972 - III ZR 32/70

    Teilnahme an einem Lehrgang für Polizeischutzhundführer - Transport eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2009 - 4 U 210/08
    Aufgrund der in § 834 BGB vorgesehenen Haftung des Tierhüters und der darin vorgesehenen Beweislastverteilung für ein Verschulden, mit der das Verschulden eines Tierhüters grundsätzlich vermutet und dieser für eine Haftungsbefreiung ein Verschulden zu widerlegen hat, gilt diese Vermutung auch für ein Mitverschulden im Rahmen einer Inanspruchnahme des Tierhalters gemäß § 833 BGB (vgl. BGH VersR 1972, 1047 unter II 2; NJW 1992, 2474 unter III; RGZ 58, 410, 413).

    Aufgrund der in § 834 BGB vorgesehenen Haftung des Tierhüters und der darin vorgesehenen Beweislastverteilung für ein Verschulden, mit der das Verschulden eines Tierhüters grundsätzlich vermutet und dieser für eine Haftungsbefreiung ein Verschulden zu widerlegen hat, gilt diese Vermutung auch für ein Mitverschulden im Rahmen einer Inanspruchnahme des Tierhalters gemäß § 833 BGB (vgl. BGH VersR 1972, 1047 unter II 2; NJW 1992, 2474 unter III; RGZ 58, 410, 413).

  • RG, 13.07.1904 - VI 199/04

    Tierschade bei Vertragsverhältnis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2009 - 4 U 210/08
    Aufgrund der in § 834 BGB vorgesehenen Haftung des Tierhüters und der darin vorgesehenen Beweislastverteilung für ein Verschulden, mit der das Verschulden eines Tierhüters grundsätzlich vermutet und dieser für eine Haftungsbefreiung ein Verschulden zu widerlegen hat, gilt diese Vermutung auch für ein Mitverschulden im Rahmen einer Inanspruchnahme des Tierhalters gemäß § 833 BGB (vgl. BGH VersR 1972, 1047 unter II 2; NJW 1992, 2474 unter III; RGZ 58, 410, 413).

    Aufgrund der in § 834 BGB vorgesehenen Haftung des Tierhüters und der darin vorgesehenen Beweislastverteilung für ein Verschulden, mit der das Verschulden eines Tierhüters grundsätzlich vermutet und dieser für eine Haftungsbefreiung ein Verschulden zu widerlegen hat, gilt diese Vermutung auch für ein Mitverschulden im Rahmen einer Inanspruchnahme des Tierhalters gemäß § 833 BGB (vgl. BGH VersR 1972, 1047 unter II 2; NJW 1992, 2474 unter III; RGZ 58, 410, 413).

  • BGH, 20.05.1980 - VI ZR 185/78

    Begehren von Schadensersatz für Heilbehandlungskosten bedingt durch einen Unfall

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2009 - 4 U 210/08
    Vielmehr muss die verletzte Pflicht einen Zusammenhang zu der die Haftung begründenden Norm aufweisen (vgl. BGH NJW 1980, 2080 unter II 1 b).
  • BGH, 07.11.1960 - VII ZR 148/59

    Vertrag zugunsten Dritter. Mitverschulden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2009 - 4 U 210/08
    Ohne einen solchen Zusammenhang vermag das bloße Bestehen eines vertraglichen Schuldverhältnisses noch nicht die Zurechnung des Verhaltens eines gesetzlichen Vertreters für ein Mitverschulden gegenüber einer aus unerlaubter Handlung oder Gefährdungshaftung resultierenden Haftung zu begründen (vgl. BGHZ 33, 247, 251 unter 5.).
  • BGH, 19.01.1988 - VI ZR 188/87

    Voraussetzungen der Haftung eines Pferdehalters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2009 - 4 U 210/08
    Tierhalter ist derjenige, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (vgl. BGH NJW-RR 1988, 655 unter II 2 d mwN.).
  • BGH, 28.05.1957 - VI ZR 136/56

    Mitverschulden des Aufsichtspflichtigen

  • BGH, 30.04.1968 - VI ZR 29/67

    Schadensersatzansprüche nach dem Sturz eines Kinds von einem ungesichertem Balkon

  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254 BGB,

  • OLG Nürnberg, 29.03.2017 - 4 U 1162/13

    Pferdehalter haftet auch bei einer Reitbeteiligung für Unfälle, welche durch das

    Die Vereinbarung einer derartigen "Reitbeteiligung" ändert nichts an der Haltereigenschaft der Beklagten und begründet ebenso wie der Reitvorgang als solcher keine (Mit-)Haltereigenschaft der Geschädigten (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 21.06.2007, BeckRS 08, 02817; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.02.2009, NJW-RR 2009, 894).
  • AG Brandenburg, 17.01.2020 - 31 C 278/18

    Gefährdungshaftung des Tierhalters - entgangenes Arbeitsentgelt

    Die Vereinbarung einer derartigen un entgeltlichen "Reitbeteiligung" ändert nämlich in der Regel nichts an der Haltereigenschaft des Beklagten und begründet ebenso wie der Reitvorgang als solcher keine (Mit-)Haltereigenschaft ( OLG Nürnberg , Urteil vom 29.03.2017, Az.: 4 U 1162/13, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1173 f.; OLG Frankfurt/Main , Beschluss vom 25.02.2009, Az.: 4 U 210/08, u.a. in: NJW-RR 2009, Seite 894; OLG Schleswig , Urteil vom 21.06.2007, Az.: 7 U 50/06, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 02817 ).
  • OLG Brandenburg, 14.12.2011 - 4 U 19/10

    Tierhalterhaftung: Beweislastverteilung bei einem Unfall eines 17 ½ Jahre alten

    Dies rechtfertigt es, den Minderjährigenschutz bei der Anwendung der Beweisregel des § 834 BGB in der Weise zu berücksichtigen, dass es darauf ankommt, ob der Minderjährige aufgrund seiner Erfahrungen im Umgang mit einem entsprechenden Tier, d.h. sowohl in Bezug auf eine entsprechende Einsichtsfähigkeit in die Erforderlichkeiten der Steuerung als auch körperlich in der Lage war, selbständig die Einflussmöglichkeiten auf eine Steuerung des Tiers wahrzunehmen (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25. Februar 2009 - 4 U 210/08 - Rdnr. 8 ff.).
  • OLG Stuttgart, 24.01.2011 - 5 U 114/10

    Haftung des Pferdehalters: Mitverschulden bei Verletzung eines Jugendlichen durch

    Weiter hat auch das OLG Frankfurt kein Mitverschulden angenommen, als es einer 12-jährigen Reitschülerin nicht gelang, ein durchgehendes Pferd zum Stehen zu bringen und diese mit schwersten Folgen stürzte (U. v. 25.02.2009, 4 U 210/08, NJW-RR 2009, 894).
  • LG Bonn, 21.10.2011 - 3 O 272/06

    Haftung eines Tierhalters bzgl. eines Reitpferdes nach Abwurf des Reiters durch

    Hierdurch verliert die Beklagte jedenfalls nicht ihre Stellung als Tierhalterin, eine solche Stellung wird nicht für die Klägerin begründet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.02.2009 - 4 U 210/08; OLG Schleswig, Urteil vom 21.06.2007 - 7 U 50/06).

    Als erfahrene und gute Reiterin war sie körperlich und geistig fähig und willens, diejenigen Pflichten zu übernehmen, die mit der Obhut eines Pferdes verbunden sind, insbesondere in Bezug auf die selbstständige Überwachung der Maßnahmen zur Steuerung des Tieres (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.02.2009 - 4 U 210/08).

  • AG Oldenburg/Holstein, 20.07.2010 - 23 C 927/09

    Haftungsverteilung bei einem Unfall aufgrund Greifens in das Lenkrad durch den

    Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB um eine sog. Rechtsgrundverweisung handelt (so zutreffend RG, Urt. v. 29.01.1906 - VI 175/05, RGZ 62, 346, 348; BGH, Urt. v. 08.03.1951 - III ZR 65/50, BGHZ 1, 248, 249; BGH, Urt. v. 28.05.1957 - VI ZR 136/56, BGHZ 24, 325, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 16.01.1979 - VI ZR 243/76, BGHZ 73, 190, juris Rn. 8; BGH, Urt. v. 01.03.1988 - VI ZR 190/87, BGHZ 103, 338; BGH, Urt. v. 12.11.1991 - VI ZR 7/91, BGHZ 116, 60, 74; KG, Urt. v. 31.10.1994 - 12 U 4031/93, VersR 1996, 235, 236; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.1978 - 4 U 136/77, NJW 1978, 891, juris Rn. 12; OLG Naumburg, Urt. v. 31.03.2000 - 6 U 167/99, OLG-NL 2001, 148 f., juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.02.2009 - 4 U 210/08, NJW-RR 2009, 894, juris Rn. 12; OLG Hamm, Urt. v. 14.11.1994 - 6 U 101/94, NJW 1995, 2233; OLG Schleswig, Urt. v. 16.08.2001 - 11 U 66/98, VersR 2003, 82 f., juris Rn. 49; OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.05.2006 - 4 UH 711/04, NJW-RR 2006, 1165 ff., juris Rn. 34; ebenso aus dem Schrifttum MünchKomm-BGB/ Oetker , 5. Aufl. 2006, § 254 Rn. 129 m.w.N. in Fn. 2; Erman /Kuckuk , BGB, § 254 Rn. 72; Looschelders , Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999, .
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