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   OLG München, 03.04.2008 - 1 U 4561/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,31554
OLG München, 03.04.2008 - 1 U 4561/07 (https://dejure.org/2008,31554)
OLG München, Entscheidung vom 03.04.2008 - 1 U 4561/07 (https://dejure.org/2008,31554)
OLG München, Entscheidung vom 03. April 2008 - 1 U 4561/07 (https://dejure.org/2008,31554)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Amtshaftung; Verkehrssicherungspflicht: Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen einen Schulträger wegen des Sturzes eines Kindes in einen Lüftungsschacht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht des Trägers eines Gymnasiums zur Anbringung eines Gitters auf einem Lüftungsschacht zum Schutze der Schüler

  • archive.org

    Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    13-Jähriger stürzt auf dem Schulgelände in Lüftungsschacht - Der Träger des Gymnasiums muss für die Unfallfolgen nicht haften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 98
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.05.1999 - VI ZR 379/98

    Pflicht zur Absicherung eines Notausstiegs auf einem Schulgelände

    Auszug aus OLG München, 03.04.2008 - 1 U 4561/07
    Allerdings hat die Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen, Kinder vor den Folgen ihres eigenen unvernünftigen Tuns zu bewahren, ihre Grenzen (vgl. BGH NJW 1999, 2364ff).

    Anderseits darf der Verkehrssicherungspflichtige je nach dem Maß, in dem sich eine Gefahr offensichtlich aufdrängt, darauf vertrauen, dass Kinder und Jugendliche sich einer Gefahr aus ihrem natürlichen Angstgefühl nicht bewusst aussetzen, wobei dem nicht entgegensteht, dass ein Kind sich auch anders verhalten kann, als es sein natürliches Angstgefühl gebietet (BGH NJW 1999, 2364ff).

  • LG Aachen, 16.04.2020 - 12 O 257/19

    Amtshaftung gegenüber Kindern im Park

    Sie findet jedoch ihre Grenze in offensichtlichen Gefahren, bei denen der Pflichtige davon ausgehen kann, dass sich auch Kinder ihnen aus einem natürlichen Angstgefühl heraus nicht aussetzen (vgl. OLG München NJW-RR 2009, 98 ff.).
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