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   BGH, 20.10.2010 - XII ZR 11/08   

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https://dejure.org/2010,2464
BGH, 20.10.2010 - XII ZR 11/08 (https://dejure.org/2010,2464)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2010 - XII ZR 11/08 (https://dejure.org/2010,2464)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 11/08 (https://dejure.org/2010,2464)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 747 S 2 BGB, § 1147 BGB, § 1152 BGB, § 1191 Abs 1 BGB
    Ersteigerung des gemeinsamen Grundstücks von Ehegatten durch einen Ehegatten: Rechte des weichenden Ehegatten

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 242, 747 S. 2, 1147, 1152, 1191 Abs. 1, 1192
    Nicht mehr valutierte Grundschuld und Ersteigerung des gemeinsamen Grundstücks durch einen Ehegatten; Ansprüche des weichenden Ehegatten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Ehegatten auf Zahlung des hälftigen Betrags einer in das geringste Gebot fallenden nicht mehr valutierten Grundschuld bei Ersteigerung des gemeinsamen Grundstücks durch den anderen Ehegatten; Beschränkung und Mitwirkung eines Ehegatten bei der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwangsversteigerung; Erwerb des Grundstücks durch Ehegatten

  • rewis.io

    Ersteigerung des gemeinsamen Grundstücks von Ehegatten durch einen Ehegatten: Rechte des weichenden Ehegatten

  • ra.de
  • rewis.io

    Ersteigerung des gemeinsamen Grundstücks von Ehegatten durch einen Ehegatten: Rechte des weichenden Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Ehegatten auf Zahlung des hälftigen Betrags einer in das geringste Gebot fallenden nicht mehr valutierten Grundschuld bei Ersteigerung des gemeinsamen Grundstücks durch den anderen Ehegatten; Beschränkung und Mitwirkung eines Ehegatten bei der ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Ehegatten auf Zahlung des hälftigen Betrags einer in das geringste Gebot fallenden nicht mehr valutierten Grundschuld bei Ersteigerung des gemeinsamen Grundstücks durch den anderen Ehegatten; Beschränkung und Mitwirkung eines Ehegatten bei der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundbuchrecht - Grundschulden nach der Teilungsversteigerung unter Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilungsversteigerung unter Ehegatten und die alten Grundschulden

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Rückgewähr nicht valutierter Grundschuld

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)

    Kein Anspruch des nicht erstehenden Ehegatten auf anteilige Zahlung einer nicht valutierenden Grundschuld gegen den erstehenden Ehegatten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine automatische Zahlungspflicht des Ehegatten aus Grundschulden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 187, 169
  • NJW-RR 2011, 164
  • MDR 2011, 24
  • DNotZ 2011, 348
  • NZM 2011, 335
  • NJ 2011, 124
  • FamRZ 2011, 181
  • FamRZ 2011, 93
  • WM 2011, 90
  • Rpfleger 2011, 169
  • JR 2012, 161
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus BGH, 20.10.2010 - XII ZR 11/08
    Auch § 242 BGB eröffnet dem weichenden Ehegatten grundsätzlich keinen weitergehenden Zugriff auf das Vermögen des Erstehers (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Januar 1993, XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676, 681; Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. November 1995, XII ZR 140/94, BGHR BGB § 752 Auseinandersetzung 1).

    b) Allerdings könnte sich aus dem der Einräumung der Grundschulden zugrundeliegenden Sicherungsvertrag ein Anspruch der Parteien gegen die Sparkasse herleiten, nach Tilgung der persönlichen Verbindlichkeiten die Rückübertragung der (Sicherungs-)Grundschulden auf sich zu verlangen (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 680 f.).

    Jeder Ehegatte könnte vom anderen verlangen, daran mitzuwirken, dass diese Gemeinschaft durch Teilung in Natur - hier durch Begründung von gleichrangigen Teilgrundschulden für jeden Ehegatten - auseinandergesetzt wird (§§ 1152, 1192 BGB; Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 681).

    aa) Das Gesetz kennt kein Recht auf Aufhebung der unter den Eheleuten bestehenden Gemeinschaft dergestalt, dass der Ehemann die Mitberechtigung der Ehefrau an dem Anspruch gegen die Sparkasse auf Rückgewähr der Grundschulden durch eine Geldzahlung ablösen muss (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 681).

    bb) Soweit das Oberlandesgericht für seine abweichende Auffassung auf § 242 BGB abstellt, erweist sich dies schon aus den unter b) genannten Gründen als nicht tragfähig (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 681).

    Die dargestellte Konstellation ist mithin umgekehrt wie im vorliegenden Fall und im Fall des Senatsurteils vom 13. Januar 1993 (XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676).

    Es verdeutlicht aber zugleich den entscheidenden Unterschied dieses Falles zum vorliegenden Fall und dem Fall des Senatsurteils vom 13. Januar 1993 (XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676): Im Fall des Senatsurteils vom 29. November 1995 (XII ZR 140/94 - BGHR BGB § 752 Auseinandersetzung 1) wird dem Ersteher nicht gegen seinen Willen - anstelle der Haftung nur mit dem Grundstück - eine in das gesamte Vermögen vollstreckbare Zahlungspflicht auferlegt.

    Ganz anders im vorliegenden Fall und dem des Senatsurteils vom 13. Januar 1993 (XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676): Der Ersteher schuldet nach seiner Wahl Zahlung auf die (Teil-)Grundschulden des Ehegatten oder Duldung der Zwangsvollstreckung (nur) in das Grundstück.

  • BGH, 29.11.1995 - XII ZR 140/94

    Anforderungen an die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BGH, 20.10.2010 - XII ZR 11/08
    Auch § 242 BGB eröffnet dem weichenden Ehegatten grundsätzlich keinen weitergehenden Zugriff auf das Vermögen des Erstehers (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Januar 1993, XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676, 681; Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. November 1995, XII ZR 140/94, BGHR BGB § 752 Auseinandersetzung 1).

    cc) Schließlich lässt sich der von der Ehefrau geltend gemachte Zahlungsanspruch - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht mit den Erwägungen im Senatsurteil vom 29. November 1995 (XII ZR 140/94 - BGHR BGB § 752 Auseinandersetzung 1) begründen.

    Während in diesen beiden Fällen der weichende Ehegatte den Ersteher auf Zahlung einer Ausgleichsforderung in Anspruch nimmt und ihn damit der Vollstreckung in sein gesamtes Vermögen aussetzen will, macht im Falle des Senatsurteils vom 29. November 1995 (XII ZR 140/94 - BGHR BGB § 752 Auseinandersetzung 1) der Ersteher (Ehefrau) einen Anspruch auf Mitwirkung an der Übertragung der Grundschulden sowie auf Löschungsbewilligung gegen den weichenden Ehegatten (Ehemann) geltend.

    Es verdeutlicht aber zugleich den entscheidenden Unterschied dieses Falles zum vorliegenden Fall und dem Fall des Senatsurteils vom 13. Januar 1993 (XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676): Im Fall des Senatsurteils vom 29. November 1995 (XII ZR 140/94 - BGHR BGB § 752 Auseinandersetzung 1) wird dem Ersteher nicht gegen seinen Willen - anstelle der Haftung nur mit dem Grundstück - eine in das gesamte Vermögen vollstreckbare Zahlungspflicht auferlegt.

    Das lässt sich mit den Erwägungen im Senatsurteil vom 29. November 1995 (XII ZR 140/94 - BGHR BGB § 752 Auseinandersetzung 1) nicht rechtfertigen und ist, wie dargetan, auch sonst nicht hinnehmbar.

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 178/13

    Zur Beschränkung des Anspruchs des Bankkunden auf Rückgewähr einer

    Im Ausgangspunkt stand dem Beklagten aufgrund der Sicherungsvereinbarung zunächst ein durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingter Rückgewähranspruch gegen die Klägerin zu, und zwar gemäß § 747 Satz 2, § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeinschaftlich mit seinem früheren Mitgesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, WM 1993, 849, 854; Urteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 11/08, BGHZ 187, 169 Rn. 12; Lemke/Regenfus, Immobilienrecht, § 1191 BGB Rn. 40).
  • KG, 24.10.2019 - 2 U 125/15

    System der Grundschuldsicherung

    Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits den Verfahrensweg für den Fall aufgezeigt, in dem ein Grundstück mit einer nicht valutierten Grundschuld im Wege der Teilungsversteigerung versteigert wird (vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. Februar 1989 - IX ZR 145/87 und 20. Oktober 2010 - XII ZR 11/08).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine analoge Anwendung des § 50 ZVG auch dem System der Grundschuldsicherung widersprechen würde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 11/08).

    Dieses System stellt nämlich sicher, dass es dem Grundstückseigentümer überlassen bleibt, in welcher Weise er den Anspruch des Grundschuldgläubigers befriedigt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 11/08).

    Es ist daher nicht zulässig, diesem zwangsweise eine Ablösung in Geld aufzuerlegen und damit zugleich dem Inhaber der Grundschuld den Vollstreckungszugriff auf das gesamte sonstige Vermögen des Grundstückseigentümers zu eröffnen; andernfalls würden die Interessen des Grundstückeigentümers grundlegend benachteiligt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 11/08).

  • OLG Hamburg, 25.01.2015 - 2 UF 120/14

    Familiensache: Zahlungsanspruch des Ehegatten hinsichtlich nicht valutierter

    Die Abwicklung nicht mehr valutierender Grundschulden bei Erwerb eines Grundstücks in der Teilungsversteigerung durch einen der früheren Miteigentümer und Mitdarlehensnehmer hat nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGHZ 187, 169 = FamRZ 2011, 93 Tz. 12 ff., BGH FamRZ 1993, 676, Tz. (juris) 49) vielmehr in folgender Weise zu erfolgen: Aufgrund des der Einräumung der Grundschulden zugrundeliegenden Sicherungsvertrages zwischen den Beteiligten und der kreditgebenden Bank steht den Beteiligten zunächst (nur) ein Anspruch gegen die Bank auf Rückgabe der für Sicherungszwecke nicht mehr benötigten Grundschuld zu.

    Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner die Mitwirkung an der Übertragung der nicht mehr valutierenden Grundschulden auf die aus den Beteiligten bestehende Rechtsgemeinschaft verlangen (s.o.; BGHZ 187, 169 = FamRZ 2011, 93 Tz. 12 ff., BGH FamRZ 1993, 676, Tz. (juris) 49).

    Die Rückabwicklung der Sicherheitenbestellung vollzieht sich in derartigen Fällen gemeinschaftsrechtlich entsprechend dem in der einschlägigen BGH-Rechtsprechung (BGHZ 187, 169 = FamRZ 2011, 93 Rz. 12 ff.; BGH FamRZ 1993, 676 Tz. (juris) 49) dargestellten mehrstufigen Verfahren, bei dem das Innenverhältnis der Gesamtschuldner in der ersten Stufe zum Schutz des bisherigen Gläubigers unberücksichtigt bleibt.

  • OLG Schleswig, 21.10.2013 - 15 WF 332/13

    Aufhebung der Gemeinschaft: Eigentümergrundschuld in der Zwangsversteigerung

    Daher ist der ersteigernde Ehegatte im Hinblick auf ganz oder teilweise nicht mehr valutierende Grundpfandrechte auch kein Bereicherungsschuldner des anderen Ehegatten (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1202, 1202; FamRZ 2011, 93 Tz. 14).

    Er ist - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, FamRZ 2011, 93) - darauf beschränkt, vom Ersteher die Mitwirkung bei der Rückübertragung und Teilung der Grundschuld zu verlangen und sodann aus der ihm gebührenden Teilgrundschuld die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu begehren (vgl. Büte, a.a.O. Rn. 145).

  • OLG Oldenburg, 18.02.2019 - 13 UF 107/17

    Ersteigerung des gemeinsamen Grundstücks durch einen Ehegatten

    (Abgrenzung BGH, Urteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 11/08 -, BGHZ 187, 169-176).

    Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz hatte die Antragstellerin nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 11/08 - NJW-RR 2011, 164-166) keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den ersteigernden Antragsgegner.

    Dieses Wahlrecht war ihm durch die ihm mit dem angefochtenen Beschluss oktroyierte Zahlungspflicht, für die er mit seinem gesamten Vermögen haftete, genommen (vgl. BGH NJW-RR 2011, 164-166).

  • OLG Saarbrücken, 25.02.2015 - 5 W 96/14

    Grundschuld -Mitwirkung bei Erfüllung des Rückgewähranspruchs

    Mit Blick auf den Wegfall des Sicherungszwecks hat der Grundstückseigentümer gegen den Grundschuldgläubiger aber regelmäßig einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld aus dem der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Sicherungsvertrag (BGH, Urt. v. 20.10.2010 - XII ZR 11/08 - NJW-RR 2011, 164; Urt. v. 17.9.2002 - VI ZR 147/01 - NJW-RR 2003, 11).

    Folglich konnte der Rückgewähranspruch - mangels hier nicht behaupteter anderweitiger Vereinbarungen - nur noch durch eine Abtretung der Grundschuld erfüllt werden und zwar wegen der gemeinschaftlichen Berechtigung der Miteigentümer an diese gemeinsam (BGH, Urt. v. 20.10.2010 - XII ZR 11/08 - NJW-RR 2011, 164; Urt. v. 13.1.1993 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1993, 386; Urt. v. 9.2.1989 - IX ZR 145/87 - NJW 1989, 1349; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.2012 - I-21 U 98/11 - zitiert nach juris).

    Nach der Ersteigerung des Grundstücks durch den Beklagten konnte die Klägerin von diesem zwar nicht Zahlung des wertmäßig auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Betrags der Grundschuld beanspruchen (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2010 - XII ZR 11/08 - NJW-RR 2011, 164).

    Da die Mitglieder der Gemeinschaft über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen nur gemeinschaftlich verfügen können (§ 747 Satz 2 BGB), worunter auch die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld fällt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2010 - XII ZR 11/08 - NJW-RR 2011, 164; Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 747 Rdn. 3), ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht gemäß § 749 Abs. 1 BGB unmittelbar die Pflicht der übrigen Mitglieder, an den zur Aufhebung erforderlichen Handlungen - im Streitfall durch Zustimmung zur Abtretung - teilzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1981 - V ZR 245/80 - NJW 1982, 928; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.2012 - I-21 U 98/11 - zitiert nach juris; OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 1165 jew. zu einem Zustimmungsanspruch; Gerd-Hinrich Langhein in Staudinger, Neubearb.

  • OLG München, 20.07.2022 - 7 U 6031/20

    Klage eines Miterben auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Grundschuldzinsen

    Dies mag für in Bruchteilsgemeinschaft gehaltene Grundschulden zutreffen (vgl. BGH, Urteil 20.10.2010 - XII ZR 11/08, juris-Rn. 12).
  • OLG Köln, 28.03.2018 - 11 U 147/14

    Auslegung der Sicherungsabtretung von Forderungen

    Diese Gesamtberechtigung führt gemäß § 741 BGB zur Anwendbarkeit von §§ 742 ff BGB mit der Folge, dass die gerichtliche Geltendmachung eines gemeinschaftlichen Rechts nur durch alle Berechtigten gemeinschaftlich erfolgen darf (BGH, MDR 2011, 24).
  • OLG Jena, 15.05.2018 - 5 W 45/18

    Rückabtretung Grundschuld trotz erteilter Löschungsbewilligung

    Die Abwicklung nicht mehr valutierender Grundschulden bei Erwerb eines Grundstücks in der Teilungsversteigerung durch einen der früheren Miteigentümer und Mitdarlehensnehmer hat nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGHZ 187, 169 = FamRZ 2011, 93 Tz. 12 ff., BGH FamRZ 1993, 676, Tz. (juris) 49) vielmehr in folgender Weise zu erfolgen: Aufgrund des der Einräumung der Grundschulden zugrundeliegenden Sicherungsvertrages zwischen den Beteiligten und der kreditgebenden Bank steht den Beteiligten zunächst (nur) ein Anspruch gegen die Bank auf Rückgabe der für Sicherungszwecke nicht mehr benötigten Grundschuld zu.
  • OLG München, 28.02.2011 - 34 Wx 101/10

    Grundbuchverfahren: Löschung von Gesamtgrundpfandrechten an Miteigentumsanteilen

    Der Übergang des dinglichen Rechts beruht vielmehr auf rechtsgeschäftlicher Übertragung, nämlich Abtretung der Grundschuld (§ 1192 Abs. 1 i.V.m. § 1154 BGB; siehe Palandt/Bassenge § 1191 Rn. 8), und die notwendige (BGH NJW-RR 2011, 164) Grundbucheintragung des Beteiligten zu 1 auf einer Berichtigungsbewilligung der Gläubigerin (Meikel/Böttcher § 27 Rn. 17, § 22 Rn. 101).
  • LG Duisburg, 18.04.2011 - 2 O 251/10

    Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung und auf

  • AG Leverkusen, 20.05.2020 - 9 VI 174/19
  • OLG Hamm, 06.07.2011 - 33 U 1/10
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