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   BGH, 13.10.2010 - VIII ZR 46/10   

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https://dejure.org/2010,5746
BGH, 13.10.2010 - VIII ZR 46/10 (https://dejure.org/2010,5746)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2010 - VIII ZR 46/10 (https://dejure.org/2010,5746)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 46/10 (https://dejure.org/2010,5746)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 556 BGB
    Wohnraummiete im gemischt genutzten Gebäudekomplex: Formelle Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung; Vorwegabzug der Kosten für gewerblich genutzte Flächen aus Billigkeitsgründen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 556 BGB
    Wohnraummiete im gemischt genutzten Gebäudekomplex: Formelle Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung; Vorwegabzug der Kosten für gewerblich genutzte Flächen aus Billigkeitsgründen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beweislast des Vermieters hinsichtlich erheblicher Mehrkosten wegen gewerblicher Nutzung des Mietobjekts i.R.e. Vorwegabzugs von Betriebskosten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Separat erfolgte Erläuterungen der Betriebskostenabrechnung; Erläuterungen im Mietvertrag zu vorliegenden Abrechnungen auf Anfrage des Mieters; Vorwegabzug für gewerbliche Nutzung; erheblicher Mehrverbrauch; Mischobjekte; Wohnfläche; Betriebskostenspiegel unmaßgeblich; ...

  • rewis.io

    Wohnraummiete im gemischt genutzten Gebäudekomplex: Formelle Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung; Vorwegabzug der Kosten für gewerblich genutzte Flächen aus Billigkeitsgründen

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnraummiete im gemischt genutzten Gebäudekomplex: Formelle Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung; Vorwegabzug der Kosten für gewerblich genutzte Flächen aus Billigkeitsgründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 259
    Beweislast des Vermieters hinsichtlich erheblicher Mehrkosten wegen gewerblicher Nutzung des Mietobjekts i.R.e. Vorwegabzugs von Betriebskosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Versäumnisurteil, beruhend auf Sachprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast bei gemischter Nutzung

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Ein etwa zu Unrecht unterbliebener Vorwegabzug in einer Betriebskostenabrechnung ist kein formeller Fehler und führt nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung insgesamt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 90
  • NZM 2011, 118
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 251/05

    Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in gemisch-genutzten

    Auszug aus BGH, 13.10.2010 - VIII ZR 46/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats, von der auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgeht, ist ein Vorwegabzug aus Billigkeitsgründen erforderlich, wenn die Gewerbenutzung bei der Abrechnung nach dem Flächenmaßstab, also pro Quadratmeter Fläche, zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führt (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 Rn. 30 f. sowie vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, NJW 2007, 211 Rn. 15 f.).

    Dafür, dass durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten entstehen, die einen Vorwegabzug erforderlich machen, trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, aaO Rn. 16).

    Denn auch in diesem Fall kann der Mieter hinsichtlich der hierfür erforderlichen Informationen Auskunft vom Vermieter und Einsicht in die der Abrechnung zu Grunde liegenden Belege verlangen; soweit der Mieter danach weiterhin nicht in der Lage sein sollte, die für einen Vorwegabzug der Gewerbeflächen maßgebenden Tatsachen vorzutragen, während der Vermieter über die entsprechende Kenntnis verfügt und ihm nähere Angaben zumutbar sind, kommt zu Gunsten des Mieters eine Modifizierung seiner Darlegungslast nach den Grundsätzen über die sekundäre Behauptungslast (hier des Vermieters) in Betracht (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006, - VIII ZR 251/05, aaO).

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07

    Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer

    Auszug aus BGH, 13.10.2010 - VIII ZR 46/10
    Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit zum Verständnis erforderlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15; st. Rspr.).

    Einer Erläuterung bedarf es nicht, soweit ein Umlageschlüssel - wie der Flächenmaßstab - aus sich selbst heraus verständlich ist (Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, aaO).

    Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, sind jedoch auch Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der Abrechnung mitgeteilt hat, zum Beispiel im Mietvertrag, anlässlich einer vorangegangenen Abrechnung oder auf eine Nachfrage des Mieters hin; dies muss lediglich vor Ablauf der Abrechnungsfrist geschehen (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, aaO Rn. 27).

  • BGH, 14.02.2007 - VIII ZR 1/06

    Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung; Mitteilung der Gesamtkosten einer

    Auszug aus BGH, 13.10.2010 - VIII ZR 46/10
    Allerdings dürfen nach der Rechtsprechung des Senats die Kosten nicht vorab - außerhalb der dem Mieter erteilten Abrechnung - um nicht umlagefähige Anteile bereinigt werden; in einem solchen Fall fehlt es an der erforderlichen Angabe der "Gesamtkosten" (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NZM 2007, 244 Rn. 9 ff.).

    Betrifft ein solcher Fehler nur einzelne Kostenpositionen, bleibt die Abrechnung im Übrigen unberührt, wenn die jeweiligen Einzelpositionen unschwer herausgerechnet werden können (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, aaO Rn. 11).

  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZR 84/07

    Kein Neubeginn der Abrechungsfrist für die Betriebskostenabrechnung durch

    Auszug aus BGH, 13.10.2010 - VIII ZR 46/10
    Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit zum Verständnis erforderlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15; st. Rspr.).
  • BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

    Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht

    Auszug aus BGH, 13.10.2010 - VIII ZR 46/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats, von der auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgeht, ist ein Vorwegabzug aus Billigkeitsgründen erforderlich, wenn die Gewerbenutzung bei der Abrechnung nach dem Flächenmaßstab, also pro Quadratmeter Fläche, zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führt (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 Rn. 30 f. sowie vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, NJW 2007, 211 Rn. 15 f.).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 13.10.2010 - VIII ZR 46/10
    Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).
  • BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 261/07

    Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 13.10.2010 - VIII ZR 46/10
    Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit zum Verständnis erforderlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15; st. Rspr.).
  • BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17

    Zu Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener

    Denn sie streiten nicht darum, ob - was die Beklagten darzulegen und zu beweisen hätten - die Klägerin bei dem Betrieb der Heizungsanlage dem in § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB geregelten Wirtschaftlichkeitsgebot gerecht geworden ist, also bei dem Betrieb der Heizungsanlage und der Beschaffung der dazu benötigten Brennstoffe durch Wahrung eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Beklagten genommen und dadurch zu deren Lasten keine unnötigen Kosten verursacht hat, weil etwa gleichwertige Leistungen nach den örtlichen Gegebenheiten zu einem deutlich geringeren Preis zu beschaffen gewesen wären (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 78/06, NJW-RR 2007, 1242 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, NJW 2011, 3028 Rn. 13, 16, 21; vom 17. Dezember 2014 - XII ZR 170/13, NJW 2015, 855 Rn. 12; vgl. ferner zur gleichlaufenden Beweislastverteilung hinsichtlich einer ausnahmsweisen Vornahme von Vorwegabzügen aus Gründen der Billigkeit Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, NJW 2007, 211 Rn. 16; vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 46/10, NJW-RR 2011, 90 Rn. 22).
  • AG Dortmund, 13.03.2018 - 425 C 5350/17

    Keine Kautionsrückzahlung vor Abrechnung der Betriebskosten!

    Der Hinweis auf einen Betriebskostenspiegel genügt hierfür nie (BGH NJW 2010, 3363 = MietPrax-AK § 556 BGB Nr. 55 m. Anm. Eisenschmid; dazu Kinne, GE 2010, 1237; C, jurisPR-BGHZivilR 22/2010 Anm. 3; Schmid, ZMR 2011, 15; Harsch, MietRB 2011, 3; Pfeifer, MietRB 2011, 24; BGH NZM 2007, 83; BGH NZM 2011, 118).
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2015 - 10 U 126/14

    Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in einem

    Dies gilt nicht nur für Erkenntnisse aus einem vorangegangenen Rechtsstreit der Mietvertragsparteien über Nebenkostenabrechnungen für früherer Zeiträume (BGH, Urt. v. 11.8.2010, VIII ZR 45/10, Rn. 18; v. 13.10.2010, VIII ZR 46/10, Rn. 18; Senat, Urt. v. 4.7.2013, I-10 U 52/13; Palandt-Weidenkaff, § 556 BGB, Rn. 9), sondern auch für Angaben während des laufenden Rechtsstreits einschließlich der Berufungsinstanz (BGH Urt. v. 23.11.1981, VIII ZR 298/80; Senat aaO.; OLG Dresden, Urt. v. 12.3.2002 - 5/23 U 2557/01; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.4.2011, I-24 U 106/10; Palandt-Weidenkaff, § 535 BGB, Rn. 93).

    Bei einer Abrechnung nach dem Flächenmaßstab kann der betroffene (Wohnraum-)Mieter eine derartige Bereinigung daher nur bei dem ihm obliegenden Nachweis verlangen, dass die Einbeziehung der anderweitigen (gewerblichen) Nutzung zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung führt (BGH, Urt. v. 8.3.2006, VIII ZR 78/05, Rn. 12 ff.; v. 25.10.2006, VIII ZR 251/05, Rn. 12, 16; v. 12.3.2008, VIII ZR 188/07, Rn. 13, 15; v. 11.8.2010, VIII ZR 45/10, Rn. 21 und v. 13.10.10, VIII ZR 46/10, Rn. 21 f.; Schmid, NZM 2014, 572, 573 f. mwN.; Palandt-Weidenkaff, § 556a BGB, Rn. 5).

    Eine Bereinigung der angesetzten Versicherungsaufwendungen um Parkhausanteile war mangels jedweden Tatsachenvortrags des Beklagten schon nach wohnraumrechtlichen Grundsätzen (oben 1. mwN.) nicht erforderlich (vergl. BGH, Urt. v. 11.8.2010 aaO., Rn. 24 und v. 13.10.10 aaO., Rn. 23); abgesehen davon ist vorliegend eine relevante Erhöhung der Prämienbelastung nicht gegeben (Anlage FMP 20).

  • OLG Düsseldorf, 21.05.2015 - 10 U 29/15

    Umfang der Umlage von Betriebskosten bei einem Gewerberaummietvertrag

    Dies gilt nicht nur für Erkenntnisse aus einem vorangegangenen Rechtsstreit der Mietvertragsparteien über Nebenkostenabrechnungen für früherer Zeiträume (BGH, Urteile vom 11.8.2010 - VIII ZR 45/10 - Rn. 18 und vom 13.10.2010 - VIII ZR 46/10 - Rn. 18; Senat , Urteil vom 4.7.2013 10 U 52/13; Palandt-Weidenkaff, § 556 BGB, Rn. 9), sondern auch für Angaben während des laufenden Rechtsstreits einschließlich der Berufungsinstanz (BGH Urteil vom 23.11.1981 - VIII ZR 298/80; Senat aaO.; OLG Dresden, Urteil vom 12.3.2002 - 5/23 U 2557/01; OLG Düsseldorf [24. ZS], Urteil vom 12.4.2011 - 24 U 106/10; Palandt-Weidenkaff, § 535 BGB, Rn. 93).
  • BGH, 10.05.2017 - VIII ZR 79/16

    Betriebskostenabrechnung: Umlage der Grundsteuer bei gemischt genutzten

    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist ein Vorwegabzug aus Billigkeitsgründen gemäß §§ 315, 316 BGB (hierzu Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, aaO Rn. 16; vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, aaO) (nur) dann erforderlich, wenn - wofür der Mieter die Darlegungs- und Beweislast trägt - durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten (pro Quadratmeter) entstehen (Senatsurteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, NJW 2010, 3363 Rn. 22; vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 46/10, NZM 2011, 118 Rn. 21 f.; vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, aaO Rn. 31 und Ls 1; vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, aaO Rn. 15 f.).
  • BGH, 07.12.2011 - VIII ZR 118/11

    Betriebskostenabrechnung für eine preisgebundene Wohnung in einer gemischt

    Auch bei der Betriebskostenabrechnung für eine preisgebundene Wohnung in einem gemischt genutzten Gebäudekomplex gehört die Vornahme eines Vorwegabzugs für die gewerbliche Nutzung nicht zu den an eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen, sondern betrifft (nur) deren materielle Richtigkeit (im Anschluss an BGH, Urteile vom 11. August 2010, VIII ZR 45/10, NJW 2010, 3363; vom 13. Oktober 2010, VIII ZR 46/10, NJW-RR 2011, 90).

    Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit erforderlich - Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, NJW 2010, 3363 Rn. 10; vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 46/10, WuM 2011, 741 Rn. 10; vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 27/10, NJW 2011, 1867 Rn. 8; jeweils mwN [jeweils für den preisfreien Wohnraum]; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135 unter II 2 mwN [sowohl für preisfreien als auch für preisgebundenen Wohnraum]; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 137/09, NJW 2010, 1198 Rn. 20 [für preisgebundenen Wohnraum]).

    Der Senat hat dies bereits mehrfach für den Fall einer Abrechnung im preisfreien Wohnraum entschieden (Senatsurteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO Rn. 11 ff.; vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 46/10, aaO Rn. 11 ff.).

    Nach der auch vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats genügt es nicht, nur die um nicht umlagefähige Kostenanteile bereinigten Kosten mitzuteilen (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059 Rn. 10; vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO Rn. 12; vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 46/10, aaO Rn. 12).

  • AG Köln, 31.05.2015 - 213 C 116/14

    Betriebskostenabrechnung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Hinsichtlich der Kostenposition Grundsteuer folgt das Gericht der Auffassung des Beklagten, dass eine Kostentrennung für Gewerbe- und Wohneinheiten hätte vorgenommen werden müssen (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Langenberg, Betriebs- und Heizkostenrecht, 7. Auflage 2014, F Rn. 159 ff. und Rn. 202 ff): Zwar ist ein Vorwegabzug der Betriebskosten gewerblicher Nutzung aus Billigkeitsgründen nur dann erforderlich, wenn die Gewerbenutzung bei der Abrechnung nach dem Flächenmaßstab, also pro Quadratmeter Fläche, zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führt (BGH, Versäumnisurteil vom 13.10.2010 - VIII ZR 46/10 -, zitiert bei juris; BGH, Urteil vom 08.03.2006 - VIII ZR 78/05 - zitiert bei juris; BGH, Urteil vom 25.10.2006 - VIII ZR 251/05 - zitiert bei juris).
  • OLG Karlsruhe, 14.11.2017 - 8 U 87/15

    Gewerberaummiete: Jahrelange Nichtgeltendmachung von vertraglich vereinbarten

    Dieser Umlegungsmaßstab ist aus sich heraus verständlich und bedarf daher keiner Erläuterung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 46/10 -, juris, Rn. 16).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - 10 U 52/13

    Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten

    Schließlich sind nähere Angaben in der Abrechnung auch dann entbehrlich, wenn sie dem Mieter - etwa in einer vorangegangenen Abrechnung oder auf Nachfrage - bereits erteilt worden sind (BGH, Urt. vom 11.8.2010 - VIII ZR 45/10 - aaO. Rn. 18; Urt. vom 13.10.2010 -VIII ZR 46/10 - NJW-RR 2011, 90 = NZM 2011, 118 [Rn. 18]); dementsprechend ist auch eine Erläuterung des Verteilungsschlüssels nicht erforderlich, wenn entsprechende Kenntnisse des Mieters aufgrund früherer Abrechnungen vorausgesetzt werden können (BGH, Urt. vom 23.11.1981 aaO.; Senat, Urt. vom 14.12.2000 aaO.).
  • AG Berlin-Mitte, 03.07.2015 - 14 C 84/14

    Umstellung des Abrechnungszeitraums und des Abrechnungsmaßstabs für Heiz- und

    Der Abzug setzt voraus, dass durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten entstehen, die der Mieter darzulegen und zu beweisen hat (BGH NJW-RR 2011, 90, 91).
  • LG Berlin, 05.03.2014 - 65 S 481/12

    Mieter kann die Betriebskostenabrechnung nicht pauschal bestreiten

  • AG Erfurt, 25.05.2016 - 5 C 63/14

    Wo ein Nagelstudio erlaubt ist, darf auch eine Pension betrieben werden!

  • AG Wiesbaden, 03.03.2022 - 93 C 2338/20

    Betriebskosten nur Zug um Zug gegen vollständige Auskunft - Durchsetzung des

  • LG Köln, 10.03.2011 - 1 S 142/09

    Ein Auskunftsrecht eines Mieters über die Höhe der betreffenden Nebenkosten

  • AG Berlin-Charlottenburg, 29.08.2012 - 231 C 156/12

    Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung gegeben. Bei Positivmerkmal "bevorzugte

  • LG Köln, 03.01.2013 - 1 S 74/12

    Feststellung der formellen Fehlerhaftigkeit einer Heizkostenabrechnung

  • LG Bochum, 26.05.2023 - 9 S 123/22

    Anforderungen an Nebenkostenabrechnung und deren Rüge

  • LG Bonn, 01.09.2011 - 6 S 17/11

    Überprüfung aller einzelnen Abrechnungspositionen einer Betriebskostenabrechnung

  • LG Berlin, 27.07.2012 - 63 S 4/12

    Preisgebundener Wohnraum - Anforderung an Mieterhöhungserklärung

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 08.11.2011 - 9 C 251/10

    Wohnraummiete: Inhaltliche Anforderung an eine Betriebskostenabrechnung bei

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