Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 22.07.2011

Rechtsprechung
   BGH, 29.11.2011 - VI ZR 201/10   

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https://dejure.org/2011,669
BGH, 29.11.2011 - VI ZR 201/10 (https://dejure.org/2011,669)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2011 - VI ZR 201/10 (https://dejure.org/2011,669)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10 (https://dejure.org/2011,669)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 61 ZPO, § 69 ZPO, § 115 Abs 1 VVG
    Kfz-Haftpflichtversicherer als Streitgenosse bzw. Streithelfer beim Verdacht der Unfallmanipulation

  • verkehrslexikon.de

    Beim Verdacht einer Unfallmanipulation darf der neben seinem Versicherungsnehmer verklagte Haftpflichtversicherer im Prozess sowohl als Streitgenosse als auch als Streithelfer nach §§ 61, 69 ZPO seine eigenen Interessen wahrnehmen.

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahrnehmung eigener Rechte als Streitgenosse oder Streithelfer durch einen Haftpflichtversicherer wegen des Verdachts einer Unfallmanipulation durch den Versicherungsnehmer

  • RA Kotz

    Unfallmanipulation - Interessen des Kfz-Haftpflichtversicherers

  • RA Kotz

    Unfallmanipulation - Interessen des Kfz-Haftpflichtversicherers

  • rewis.io

    Kfz-Haftpflichtversicherer als Streitgenosse bzw. Streithelfer beim Verdacht der Unfallmanipulation

  • ra.de
  • rewis.io

    Kfz-Haftpflichtversicherer als Streitgenosse bzw. Streithelfer beim Verdacht der Unfallmanipulation

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 61; ZPO § 69; VVG § 115 Abs. 1
    Zulässige Wahrnehmung eigener Interessen des mitverklagten Kfz-Haftpflichtversicherers bei Verdacht einer Unfallmanipulation

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    BGH - VI ZR 201/10 vom 29.11.2011 - Einzig ein mitverklagter Haftpflichtversicherer unterliegt nicht den Schranken des § 79 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahrnehmung eigener Rechte als Streitgenosse oder Streithelfer durch einen Haftpflichtversicherer wegen des Verdachts einer Unfallmanipulation durch den Versicherungsnehmer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unfallmanipulation: Verfahrensbeteiligung des Versicherers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der fingierte Unfall und die beklagte Versicherung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Bei Verdacht einer Unfallmanipulation kann der Haftpflichtversicherer im Prozess sowohl als Streitgenosse als auch als Streithelfer seine eigenen Interessen wahrnehmen

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Nachzahlungspflicht bei gekündigter oder beitragsfrei gestellter Lebens- oder privaten Rentenversicherung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftpflichtversicherer als Streitgenosse und Streithelfer beim Verdacht der Manipulation! (IBR 2012, 1157)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 233
  • MDR 2012, 181
  • NZV 2012, 125
  • VersR 2012, 434
  • AnwBl 2012, 172
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.09.2010 - IV ZR 107/09

    Rechtsschutzverpflichtung des Kfz-Haftpflichtversicherers: Kosten der eigenen

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - VI ZR 201/10
    Der Bundesgerichtshof hat in Verfahren, die den Ersatz von Rechtsanwaltskosten des Versicherungsnehmers betrafen, entschieden, dass es dem Haftpflichtversicherer in den Fällen der Unfallmanipulation wegen des bestehenden Interessengegensatzes zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nicht verwehrt werden kann, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei nicht - wie vom Geschädigten behauptet - unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2010 - VI ZB 31/08, VersR 2010, 1472 Rn. 9 f.; BGH, Urteil vom 15. September 2010 - IV ZR 107/09, VersR 2010, 1590 Rn. 13 ff.).
  • BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08

    Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess mit dem Vorwurf einer

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - VI ZR 201/10
    Der Bundesgerichtshof hat in Verfahren, die den Ersatz von Rechtsanwaltskosten des Versicherungsnehmers betrafen, entschieden, dass es dem Haftpflichtversicherer in den Fällen der Unfallmanipulation wegen des bestehenden Interessengegensatzes zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nicht verwehrt werden kann, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei nicht - wie vom Geschädigten behauptet - unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2010 - VI ZB 31/08, VersR 2010, 1472 Rn. 9 f.; BGH, Urteil vom 15. September 2010 - IV ZR 107/09, VersR 2010, 1590 Rn. 13 ff.).
  • BGH, 10.10.1984 - IVb ZB 23/84

    Begriff der streitgenössischen Nebenintervention; Beitritt des als außerehelicher

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - VI ZR 201/10
    Das Gesetz räumt ihm mit Rücksicht auf die stärkere Einwirkung des Urteils auf seine rechtlichen Belange ein eigenes Prozessführungsrecht ein, das unabhängig von dem Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 276 mwN).
  • BGH, 15.01.2008 - VI ZR 131/07

    Rechtswirkungen eines teilweise klageabweisenden Urteils im

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - VI ZR 201/10
    Der Haftpflichtversicherer soll nicht Gefahr laufen, trotz des für ihn günstigen, die Klage abweisenden Urteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 131/07, VersR 2008, 485 Rn. 6 f. mwN).
  • BGH, 23.07.2019 - VI ZR 337/18

    Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls; Zulässiges Bestreiten mit

    Bei der Nebenintervention des Haftpflichtversicherers ergibt sich dies auch aus § 69 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10, VersR 2012, 434 Rn. 4; Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 111/09, VersR 2010, 1444 Rn. 11).

    Der Haftpflichtversicherer soll nicht Gefahr laufen, trotz des für ihn günstigen, die Klage abweisenden Urteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10, VersR 2012, 434 Rn. 5; Senatsurteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 131/07, VersR 2008, 485 Rn. 6 f. mwN).

  • BGH, 10.11.2023 - V ZR 51/23

    Beschlussfeststellungsklage: Beschlussmängel und Anfechtungsgründe sind zu prüfen

    Sie können sich mit ihrem Prozessverhalten in Widerspruch zu der GdWE setzen, einen anderen Antrag als diese stellen und einem Anerkenntnis der GdWE widersprechen (vgl. Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn. 171; allgemein zur streitgenössischen Nebenintervention BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10, NJW-RR 2012, 233 Rn. 6; Kern/Diehm/Chasklowicz, ZPO, 2. Aufl., § 69 Rn. 7, 10; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 20. Aufl., § 69 Rn. 8; Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl., § 69 Rn. 6).
  • OLG Bremen, 08.03.2021 - 1 U 48/20

    Grundsätze des Indizienbeweises zum Nachweis eines gestellten bzw. manipulierten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es vielmehr dem Haftpflichtversicherer in Fällen einer geltend gemachten Unfallmanipulation wegen des bestehenden Interessengegensatzes zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nicht verwehrt werden, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei nicht - wie vom Geschädigten behauptet - unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden (siehe BGH, Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09, juris Rn. 13 ff., NJW 2011, 377; Beschluss vom 29.11.2011 - VI ZR 201/10, juris Rn. 3, NJW-RR 2012, 233).

    Der Haftpflichtversicherer unterliegt dann auch als Nebenintervenient für den Versicherungsnehmer nicht den Schranken des § 67 Halbs. 2 ZPO, sondern er darf auch abweichend vom Versicherungsnehmer argumentieren und ihm gegenüber eine Klagabweisung beantragen (siehe BGH, Beschluss vom 29.11.2011 - VI ZR 201/10, juris Rn. 4 ff., NJW-RR 2012, 233).

    Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer selbst gegenteilige Sachanträge gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2011 - VI ZR 201/10, juris Rn. 6, NJW-RR 2012, 233), damit auch unabhängig von der Wirksamkeit der eigenen anwaltlichen Vertretung des Versicherungsnehmers.

  • BGH, 18.01.2022 - VI ZB 36/21

    Durchführen eines Rechtsmittels eines Nebenintervenienten als Streitgenosse auch

    Das Gesetz räumt ihm mit Rücksicht auf die stärkere Einwirkung des Urteils auf seine rechtlichen Belange ein eigenes Prozessführungsrecht ein, das unabhängig von dem Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10, NJW-RR 2012, 233 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 276, juris Rn. 8).

    Anders als etwa ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG direkt von dem Gegner seines Versicherungsnehmers in Anspruch genommen werden und auf dessen Rechtsverhältnis zu dem Gegner sich nach § 124 Abs. 1 VVG die Rechtskraft der in dem zwischen den Hauptparteien geführten Prozess erlassenen Entscheidung auswirken kann (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juli 2019 - VI ZR 337/18, NJW 2019, 3788 Rn. 16; Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10, NJW-RR 2012, 233 Rn. 5), steht die Beschwerdeführerin als Privathaftpflichtversicherer der Beklagten schon in keiner eigenen rechtlichen Beziehung zu der Klägerin (vgl. Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 100 Rn. 32), so dass auch die Rechtskraft der in dem Hauptprozess ergehenden Entscheidung insoweit nicht von Wirksamkeit sein kann.

  • LG Nürnberg-Fürth, 15.02.2024 - 2 O 4326/22

    Wiederbeschaffungswert, Schadenminderungspflicht, Mietwagenkosten,

    Dem steht auch nicht der Hinweis auf vermeintlich abweichende Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 25.03.2014 - VI ZR 438/13 und vom 29.11.2011 - VI ZR 201/10) entgegen.
  • BGH, 25.03.2014 - VI ZR 438/13

    Kfz-Haftpflichtversicherer als Streitgenosse bzw. Streithelfer beim Verdacht der

    Bei dem Verdacht einer Unfallmanipulation darf der Haftpflichtversicherer sowohl den behaupteten Unfall als auch den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen bestreiten, und zwar auch dann, wenn er in dem Rechtsstreit nicht nur für sich selbst, sondern zugleich auch als Streithelfer seines Versicherungsnehmers auftritt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10, VersR 2012, 434 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2019 - 23 U 112/17

    Anhaltspunkte für gestellten Verkehrsunfall - Darlegungs- und Beweislast

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf der im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Haftpflichtversicherer (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) sowohl mit einem vom Vorbringen des Versicherungsnehmers abweichenden Sachvortrag die Unfallmanipulation geltend machen als auch als dessen Streithelfer eine Klageabweisung der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Klage beantragen (BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 438/13 -, juris; BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10 -, juris).

    Insoweit ist anerkannt, dass ein streitgenössischer Nebenintervenient nicht den Schranken des § 67 Hs. 2 ZPO unterliegt, sondern auch gegen den Willen der Hauptpartei ein Rechtsmittel durchführen kann (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10 -, juris).

    Gemäß dem Zweck des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG darf der Haftpflichtversicherer, der zusammen mit seinem Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird, auch vor Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils bereits im Prozess seine eigenen Interessen nach §§ 61, 69 ZPO wahrnehmen (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10 -, juris).

  • OLG Hamm, 16.08.2019 - 9 U 143/18

    Substantiierung des konkreten Schadens; Wiederbeschaffungsaufwand; fiktive

    Gegen die Zulässigkeit der Nebenintervention und des Beitritts der Beklagten zu 3) auf Seiten der Beklagten zu 1) und 2) bestehen keine Bedenken (vgl. dazu allgemein nur BGH, NJW-RR 2012, 233 sowie Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 66, Rdn. 13 m. w. Nachw.).
  • VG Neustadt, 05.03.2015 - 4 K 894/14

    Beseitigung eines Ölunfalls; verwaltungsgerichtliche Leistungsklage; Ermessen der

    In Fällen, in denen - wie hier - der Versicherungsnehmer und der Versicherer von dem Geschädigten im selben Prozess auf Zahlung von Schadenersatz als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, liegt jedoch keine notwendige Streitgenossenschaft, sondern nur eine einfache Streitgenossenschaft vor (BGH, Urteil vom 10. Juli 1974 - IV ZR 212/72 -, VersR 1974, 1117 und Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10 -, NJW-RR 2012, 233).
  • OLG Nürnberg, 11.04.2022 - 5 W 2855/20

    Zulässigkeit der Nebenintervention des Kfz-Haftpflichtversicherers auf Seiten des

    Dem Haftpflichtversicherer kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht verwehrt werden, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen, und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei von den angeblichen Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden, obwohl er damit seinen Versicherungsnehmer der Mitwirkung an einem (versuchten) Versicherungsbetrug bezichtigt (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2011, VersR 2012, 434, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs); in diesem Fall muss der Haftpflichtversicherer allerdings, wenn er nicht von vorneherein Deckung ablehnt, für den Versicherten oder Versicherungsnehmer einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen (BGH, Urteil vom 15.9.2010, VersR 2010, 1590).
  • LG Münster, 18.04.2019 - 14 O 361/18
  • OLG Bamberg, 24.08.2023 - 12 U 58/22

    Pflicht des Bodenlegers zur Prüfung des Bodenunterbaus bei nicht unterkellerten

  • OLG Hamm, 05.10.2016 - 32 Sa 59/16

    Gerichtsstandbestimmung; Nebentäter; Gesamtschuldner; Streitgenossen

  • LG Hildesheim, 12.05.2017 - 7 S 10/17

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Grüne Versicherungskarte

  • OLG Frankfurt, 10.05.2017 - 22 W 6/17

    Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess: Keine Mutwilligkeit der

  • OLG Naumburg, 07.10.2022 - 8 U 61/22

    Haftung des Fahrlehrers bei Verwendung eines ungeeigneten Ausbildungsmotorrads

  • OLG Hamm, 05.10.2016 - 32 Sa 59/60

    Gerichtsstandbestimmung; Nebentäter; Gesamtschuldner; Streitgenossen

  • OLG Hamm, 04.03.2014 - 9 U 181/13

    Anforderungen an den Nachweis eines gestellten Unfalls in der

  • LG Berlin, 14.02.2019 - 45 S 71/18

    Bestreiten des Unfallhergang mit Nichtwissen durch die gegnerische

  • LG Landshut, 30.09.2016 - 73 O 3421/14

    Zum Nachweis einer Unfallmanipulation

  • OLG Hamm, 22.12.2020 - 9 U 123/20
  • OLG Stuttgart, 24.10.2019 - 1 U 244/18

    Richterliche Beweiswürdigung: Indizien für einen gestellten Verkehrsunfall

  • LG Münster, 30.06.2017 - 8 O 416/15

    Nachweis der Eigentümerstellung hinsichtlich des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des

  • LG Bochum, 10.11.2022 - 4 O 212/21
  • LG Duisburg, 09.06.2015 - 6 O 471/11

    Verkehrsunfall - Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten bzgl. Umfang des

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 22.07.2011 - I-20 U 27/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,18885
OLG Hamm, 22.07.2011 - I-20 U 27/11 (https://dejure.org/2011,18885)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.07.2011 - I-20 U 27/11 (https://dejure.org/2011,18885)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Juli 2011 - I-20 U 27/11 (https://dejure.org/2011,18885)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen des Gerichts an die Substantiierungslast des Versicherungsnehmers bei Unstreitigkeit des Ortes des bereits teilweise regulierten Wasserschadens; Hinweispflicht des Gerichts bei weitgehenden Anforderungen an die Substantiierung i.R.d. Geltendmachung eines ...

  • VersR (via Owlit)

    ZPO § 139; ZPO § 538
    Umfang der Substanziierungslast des VN bei unstreitigem Wasserschaden und bereits erfolgter Teilregulierung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 253
    Anforderungen an die Substantiierung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegen den Gebäudeversicherer

  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Substanziierung teilregulierter Wasserschaden: Prozesshinweis!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Hauseigentümer contra Gebäudeversicherung - Landgericht verlangt im Prozess um einen Wasserschaden zu genaue Angaben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 233
  • NZM 2012, 288
  • VersR 2012, 316
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.12.2006 - XII ZB 99/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus OLG Hamm, 22.07.2011 - 20 U 27/11
    Mit derart weit gehenden Anforderungen, wie sie das Landgericht im Urteil an den Sachvortrag des Klägers gestellt hat, musste indes auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter (vgl. zu diesem Maßstab BGH, Beschluss v. 06.12.2006, XII ZB 99/06, Zitat nach juris, Tz 10 = NJW 2007, 1455) weder aufgrund des erteilten Hinweises noch aufgrund des sonstigen Prozessverlaufs rechnen.
  • BVerfG, 17.01.1994 - 1 BvR 245/93

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Überspannung der

    Auszug aus OLG Hamm, 22.07.2011 - 20 U 27/11
    Mit Blick auf das weitere beim Senat anhängig gewesene, inzwischen durch Vergleich erledigte Berufungsverfahren 20 U 54/11 (= 2 O 262/10, LG Arnsberg), dem ebenfalls ein Urteil der erstinstanzlich erkennenden Einzelrichterin zugrunde lag, in dem die Klage unter Anlegung übersteigerter Anforderungen an die Substantiierungslast abgewiesen worden war, weist der Senat zudem darauf hin, dass durch überzogene Anforderungen an die Substantiierung auch der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.1994, 1 BvR 245/93, Zitat nach juris = NJW 1994, 2683; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl., Vor § 128, Rn 6b m.w.N.).
  • OLG München, 19.02.1997 - 7 U 4303/96

    Hinweispflicht des Gerichts wegen fehlender Substantiierung von Parteivortrag

    Auszug aus OLG Hamm, 22.07.2011 - 20 U 27/11
    Bei korrekter Verfahrensweise hätte es deshalb vor der die Instanz abschließenden Entscheidung eines weiteren Hinweises bedurft, der dem Kläger die später im Urteil angelegten, nochmals strengeren Maßstäbe rechtzeitig vor Augen geführt und es ihm so ermöglicht hätte, seinen Sachvortrag (auch) diesen weitergehenden Anforderungen anzupassen (vgl. OLG München, Urteil v. 19.02.1997, 7 U 4303/96, NJW-RR 1997, 1425; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl., § 139 Rn 14-14a m.w.N.).
  • BVerfG, 30.06.1994 - 1 BvR 2112/93

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 22.07.2011 - 20 U 27/11
    Mit Blick auf das weitere beim Senat anhängig gewesene, inzwischen durch Vergleich erledigte Berufungsverfahren 20 U 54/11 (= 2 O 262/10, LG Arnsberg), dem ebenfalls ein Urteil der erstinstanzlich erkennenden Einzelrichterin zugrunde lag, in dem die Klage unter Anlegung übersteigerter Anforderungen an die Substantiierungslast abgewiesen worden war, weist der Senat zudem darauf hin, dass durch überzogene Anforderungen an die Substantiierung auch der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.1994, 1 BvR 245/93, Zitat nach juris = NJW 1994, 2683; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl., Vor § 128, Rn 6b m.w.N.).
  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 77/08

    Erörterung der Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.07.2011 - 20 U 27/11
    Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.02.2009, II ZR 77 /08, Zitat nach juris, Tz 4 = NJW 2009, 2137 m.w.N. d. st. BGH-Rspr.; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl., § 138 Rn 7b).
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