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   BGH, 17.01.2013 - V ZB 53/12   

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https://dejure.org/2013,1518
BGH, 17.01.2013 - V ZB 53/12 (https://dejure.org/2013,1518)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2013 - V ZB 53/12 (https://dejure.org/2013,1518)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12 (https://dejure.org/2013,1518)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Nr 1 ZVG, § 39 Abs 1 ZVG, § 43 Abs 1 ZVG, § 83 Nr 7 ZVG
    Zwangsversteigerungsverfahren: Hinreichend bestimmte Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung; ordnungsgemäße Bekanntmachung des Versteigerungstermins

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZVG § 37 Nr. 1; ZVG § 39 Abs. 1
    Nur die Angabe der Gemarkung erfüllt nicht die Anforderungen zur Terminsbestimmung für zu versteigerndes Grundstück

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Angabe des Ortsnamens in der Terminsbestimmung für einen Versteigerungstermin

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks in der Terminsbestimmung; Zwangsversteigerung; ordnungsgemäße Bekanntmachung von Versteigerungsobjekten in Veröffentlichungsmedien; örtliche Lage der Immobilie; unzureichende Gemarkungsangabe

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Rechtmäßige Bekanntmachung des ZV-Termins bei richtiger Grundstücksbezeichnung in nur einem zulässigen Veröffentlichungsmedium (hier: Internetportal)

  • rewis.io

    Zwangsversteigerungsverfahren: Hinreichend bestimmte Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung; ordnungsgemäße Bekanntmachung des Versteigerungstermins

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZVG § 37 Nr. 1, § 39 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    ZVG § 37 Nr. 1, § 39 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstücksversteigerung ordnungsgemäß bekannt gemacht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksbezeichnung bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschränkung auf die Angabe der Gemarkung genügt nicht den Anforderungen zur Terminsbestimmung für ein zu versteigerndes Grundstück

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bezeichnung des Grundstücks in der Zwangsversteigerung nur mit Angabe der Gemarkung reicht nicht! (IMR 2013, 206)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 915
  • MDR 2013, 425
  • WM 2013, 379
  • Rpfleger 2013, 403
  • BauR 2013, 829
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.10.2008 - V ZB 94/08

    Anforderungen an die elektronische Bekanntmachung im

    Auszug aus BGH, 17.01.2013 - V ZB 53/12
    aa) Die öffentliche Bekanntmachung soll im Interesse einer bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum ansprechen, diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte veranlassen und Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für die Entscheidung an die Hand geben, ob sie am Verfahren teilnehmen und bis zu welcher Höhe sie Gebote abgeben wollen (Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2008 - V ZB 129/07, WM 2008, 1833, 1834 und vom 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708, 3710 Rn. 27).

    Sie ist damit eine der auch unter Berücksichtigung des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) notwendigen verfahrensmäßigen Vorkehrungen, die eine - auch im Interesse der Gläubiger liegende - angemessene Verwertung des beschlagnahmten Grundstücks fördern und seiner Verschleuderung entgegenwirken (Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708, 3710 Rn. 27).

    bb) Daran ändert es nichts, wenn der Termin in beiden für die Veröffentlichung vorgesehenen Medien bekannt gemacht wird, aber nur eine dieser Bekanntmachungen den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708, 3710 Rn. 29).

  • BGH, 29.09.2011 - V ZB 65/11

    Zwangsversteigerung: Bezeichnung der Nutzungsart in der Terminsbestimmung

    Auszug aus BGH, 17.01.2013 - V ZB 53/12
    a) § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG, wonach die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht sein muss, ist verletzt, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt (Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 6; Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 160/09, WM 2010, 2365).

    Sie soll zum einen denjenigen, deren Rechte durch die Zwangsversteigerung betroffen werden können, die Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren ermöglichen und zum anderen Erwerbsinteressenten auf den Termin aufmerksam machen, um durch eine Konkurrenz von Bietern eine Versteigerung des Grundstücks zu einem seinem Wert möglichst entsprechenden Gebot zu erreichen (Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus BGH, 17.01.2013 - V ZB 53/12
    Dass die Schuldner die Gerichtskosten des von ihnen erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen haben, folgt aus dem Gesetz; ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7).
  • BGH, 22.03.2007 - V ZB 138/06

    Zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke ohne Verbindung der Verfahren

    Auszug aus BGH, 17.01.2013 - V ZB 53/12
    aa) Die Terminsbestimmung muss danach das zu versteigernde Grundstück so bezeichnen, dass für die Beteiligten wie für einen Dritten eindeutig erkennbar ist, auf welches Grundstück sich die Bekanntmachung der Versteigerung bezieht (Senat, Beschluss vom 22. März 2007 - V ZB 138/06, NJW 2007, 2995, 2998).
  • BGH, 19.06.2008 - V ZB 129/07

    Anforderungen an die Bekanntmachung des durch das Vollstreckungsgericht neu

    Auszug aus BGH, 17.01.2013 - V ZB 53/12
    aa) Die öffentliche Bekanntmachung soll im Interesse einer bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum ansprechen, diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte veranlassen und Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für die Entscheidung an die Hand geben, ob sie am Verfahren teilnehmen und bis zu welcher Höhe sie Gebote abgeben wollen (Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2008 - V ZB 129/07, WM 2008, 1833, 1834 und vom 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708, 3710 Rn. 27).
  • BGH, 30.09.2010 - V ZB 160/09

    Zwangsversteigerungsverfahren: Fehlerhafte Angaben über das Versteigerungsobjekt

    Auszug aus BGH, 17.01.2013 - V ZB 53/12
    a) § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG, wonach die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht sein muss, ist verletzt, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt (Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 6; Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 160/09, WM 2010, 2365).
  • BGH, 03.04.2014 - V ZB 41/13

    Zwangsversteigerungsverfahren: Anforderungen an die Bekanntmachung der

    Ein solcher liegt vor, wenn die Bekanntmachung der Terminsbestimmung den Vorgaben des § 37 ZVG nicht genügt; der Zuschlag ist dann nach § 83 Nr. 7 ZVG wegen Verletzung der Vorschrift des § 43 Abs. 1 ZVG zu versagen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, NJW-RR 2013, 915 Rn. 6 mwN).

    a) Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 ZVG, nach der die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht sein muss, ist verletzt, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, aaO).

    Diese soll im Interesse der bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum auf die Versteigerung aufmerksam machen und diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte veranlassen (Senat, Beschluss vom 19. Juni 2008 - V ZB 129/07, NJW-RR 2008, 1741 Rn. 11; Beschluss 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708 Rn. 27; Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, NJW-RR 2013, 915 Rn. 7).

  • BGH, 29.10.2020 - V ZB 13/20

    Miteigentumsanteile als Gegenstand einer Zwangsversteigerung

    Daran fehlt es nicht nur, wenn die vorgeschriebene Zeitspanne zwischen Bekanntmachung und Versteigerungstermin nicht eingehalten wird, sondern auch dann, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt; dazu gehört die Bezeichnung des Grundstücks gemäß § 37 Nr. 1 ZVG (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, NJW-RR 2013, 915 Rn. 6; Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 16/14, NJW-RR 2014, 1279 Rn. 10).

    aa) Die Terminsbestimmung soll zum einen denjenigen, deren Rechte durch die Zwangsversteigerung betroffen werden können, die Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren ermöglichen und zum anderen Erwerbsinteressenten auf den Termin aufmerksam machen, um durch eine Konkurrenz von Bietern eine Versteigerung des Grundstücks zu einem seinem Wert möglichst entsprechenden Gebot zu erreichen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 7; Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, NJW-RR 2013, 915 Rn. 7).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, NJW-RR 2013, 915 Rn. 16).

  • BGH, 05.06.2014 - V ZB 16/14

    Zwangsversteigerungssache: Befugnis zur Rechtsbeschwerdeeinlegung gegen den

    Daran fehlt es, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt; hierzu gehört die Bezeichnung des Grundstücks gemäß § 37 Nr. 1 ZVG (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, NJW-RR 2013, 915 Rn. 6 mwN).
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