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   BGH, 18.09.2013 - VIII ZR 281/12   

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https://dejure.org/2013,28554
BGH, 18.09.2013 - VIII ZR 281/12 (https://dejure.org/2013,28554)
BGH, Entscheidung vom 18.09.2013 - VIII ZR 281/12 (https://dejure.org/2013,28554)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2013 - VIII ZR 281/12 (https://dejure.org/2013,28554)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 241 Abs 2 BGB, § 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB
    Haftung des Leasinggebers für einen Leasingvertrag über eine Telekommunikationsanlage einer Arztpraxis: Zurechenbarkeit einer ohne Kenntnis des Leasinggebers begangenen Aufklärungspflichtverletzung einer Hilfsperson des Lieferanten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten bzgl. Einschaltung weiterer Personen; Raten des Abschlusses eines "Kooperationsvertrags" mit einem Dritten unter Hinweis auf eine angebliche ...

  • rewis.io

    Haftung des Leasinggebers für einen Leasingvertrag über eine Telekommunikationsanlage einer Arztpraxis: Zurechenbarkeit einer ohne Kenntnis des Leasinggebers begangenen Aufklärungspflichtverletzung einer Hilfsperson des Lieferanten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten bzgl. Einschaltung weiterer Personen; Raten des Abschlusses eines "Kooperationsvertrags" mit einem Dritten unter Hinweis auf eine angebliche ...

  • rechtsportal.de

    Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten bzgl. Einschaltung weiterer Personen; Raten des Abschlusses eines "Kooperationsvertrags" mit einem Dritten unter Hinweis auf eine angebliche ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Haftung des Leasinggebers für Fehlverhalten des mit der Anbahnung von Leasingverträgen beauftragten Lieferanten und dessen Hilfspersonen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftung des Leasinggebers für Handlungen des Lieferanten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 622
  • MDR 2013, 1332
  • DB 2013, 2501
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 99/10

    Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - VIII ZR 281/12
    Zur Frage einer Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten, der weitere Personen einschaltet, die dem Leasingnehmer unter Hinweis auf eine angebliche "Kostenneutralität" des Gesamtgeschäfts ohne Wissen des Leasinggebers den Abschluss eines "Kooperationsvertrags" mit einem Dritten anraten (im Anschluss an BGH, 30. Januar 1995, VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 ff.; BGH, 30. März 2011, VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 ff. und BGH, 30. März 2011, VIII ZR 99/10, juris).

    Für das Verhalten des Mitarbeiters der M.   GmbH hätte die Klägerin daher nur dann nach § 278 BGB einzustehen, wenn die Lieferantin ihrerseits - der Klägerin zurechenbar - die M.  GmbH zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eingeschaltet hätte und die von deren Mitarbeiter gemachten Angaben über die angebliche Kostenneutralität des Leasinggeschäfts zum allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört hätten, zu dessen Wahrnehmung die Lieferantin bestimmt worden war (vgl. Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 Rn. 16, und VIII ZR 99/10, juris Rn. 18 mwN).

    Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO, und VIII ZR 99/10, aaO).

    aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Lieferantin T.       GmbH von der Klägerin mit der Betreuung der für die Anbahnung von Leasingverträgen notwendigen Vertragsvorbereitungen betraut worden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO Rn. 17, und VIII ZR 99/10, aaO Rn. 19 mwN).

    Wird einem Leasingnehmer vom Lieferanten oder dessen Gehilfen vorgespiegelt, die Belastungen aus dem Leasingvertrag würden in wirtschaftlicher Hinsicht durch ein mit einem anderen Vertragspartner abzuschließendes Nebengeschäft kompensiert, wird der Lieferant regelmäßig nicht in Ausübung, sondern nur bei Gelegenheit der ihm von der Leasinggeberin übertragenen Aufgaben tätig (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO unter 3; vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO, und VIII ZR 99/10, aaO).

    bb) Da sich das auf den Abschluss eines solchen Koppelungsgeschäfts gerichtete Verhalten des Erfüllungsgehilfen auf ein außerhalb seines Pflichtenkreises stehendes Geschehen bezieht, ist der Leasinggeber regelmäßig nicht verpflichtet, den Leasingnehmer bei den Vertragsverhandlungen darüber aufklären zu lassen, dass Leasingvertrag und Koppelungsgeschäft nicht zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft sind und daher die angestrebte Kostenneutralität nicht für die Dauer des Leasingverhältnisses sichergestellt ist (Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO Rn. 27, und VIII ZR 99/10, aaO Rn. 29; vgl. auch Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1776).

    Sie war nicht gehalten, die Beklagte im Vorfeld des Vertragsabschlusses darüber zu belehren oder durch Erfüllungsgehilfen belehren zu lassen, dass im Falle einer mit einem Dritten möglicherweise gesondert zustande kommenden Subventionierungsvereinbarung die beiden Vertragsverhältnisse nicht zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft würden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO Rn. 27, und VIII ZR 99/10, aaO Rn. 29).

  • BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 94/10

    Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - VIII ZR 281/12
    Zur Frage einer Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten, der weitere Personen einschaltet, die dem Leasingnehmer unter Hinweis auf eine angebliche "Kostenneutralität" des Gesamtgeschäfts ohne Wissen des Leasinggebers den Abschluss eines "Kooperationsvertrags" mit einem Dritten anraten (im Anschluss an BGH, 30. Januar 1995, VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 ff.; BGH, 30. März 2011, VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 ff. und BGH, 30. März 2011, VIII ZR 99/10, juris).

    Für das Verhalten des Mitarbeiters der M.   GmbH hätte die Klägerin daher nur dann nach § 278 BGB einzustehen, wenn die Lieferantin ihrerseits - der Klägerin zurechenbar - die M.  GmbH zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eingeschaltet hätte und die von deren Mitarbeiter gemachten Angaben über die angebliche Kostenneutralität des Leasinggeschäfts zum allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört hätten, zu dessen Wahrnehmung die Lieferantin bestimmt worden war (vgl. Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 Rn. 16, und VIII ZR 99/10, juris Rn. 18 mwN).

    Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO, und VIII ZR 99/10, aaO).

    aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Lieferantin T.       GmbH von der Klägerin mit der Betreuung der für die Anbahnung von Leasingverträgen notwendigen Vertragsvorbereitungen betraut worden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO Rn. 17, und VIII ZR 99/10, aaO Rn. 19 mwN).

    Wird einem Leasingnehmer vom Lieferanten oder dessen Gehilfen vorgespiegelt, die Belastungen aus dem Leasingvertrag würden in wirtschaftlicher Hinsicht durch ein mit einem anderen Vertragspartner abzuschließendes Nebengeschäft kompensiert, wird der Lieferant regelmäßig nicht in Ausübung, sondern nur bei Gelegenheit der ihm von der Leasinggeberin übertragenen Aufgaben tätig (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO unter 3; vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO, und VIII ZR 99/10, aaO).

    bb) Da sich das auf den Abschluss eines solchen Koppelungsgeschäfts gerichtete Verhalten des Erfüllungsgehilfen auf ein außerhalb seines Pflichtenkreises stehendes Geschehen bezieht, ist der Leasinggeber regelmäßig nicht verpflichtet, den Leasingnehmer bei den Vertragsverhandlungen darüber aufklären zu lassen, dass Leasingvertrag und Koppelungsgeschäft nicht zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft sind und daher die angestrebte Kostenneutralität nicht für die Dauer des Leasingverhältnisses sichergestellt ist (Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO Rn. 27, und VIII ZR 99/10, aaO Rn. 29; vgl. auch Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1776).

    Sie war nicht gehalten, die Beklagte im Vorfeld des Vertragsabschlusses darüber zu belehren oder durch Erfüllungsgehilfen belehren zu lassen, dass im Falle einer mit einem Dritten möglicherweise gesondert zustande kommenden Subventionierungsvereinbarung die beiden Vertragsverhältnisse nicht zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft würden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO Rn. 27, und VIII ZR 99/10, aaO Rn. 29).

  • BGH, 30.01.1995 - VIII ZR 328/93

    Unwirksamkeit eines Leasingvertrages wegen Wucher - Zumutbarkeit des Eintritts in

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - VIII ZR 281/12
    Zur Frage einer Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten, der weitere Personen einschaltet, die dem Leasingnehmer unter Hinweis auf eine angebliche "Kostenneutralität" des Gesamtgeschäfts ohne Wissen des Leasinggebers den Abschluss eines "Kooperationsvertrags" mit einem Dritten anraten (im Anschluss an BGH, 30. Januar 1995, VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 ff.; BGH, 30. März 2011, VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 ff. und BGH, 30. März 2011, VIII ZR 99/10, juris).

    Ob objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung der Klägerin und den Leasingraten vorliegt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94, aaO S. 259 ff.; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 unter 1 b), kann daher offen bleiben.

    Wird einem Leasingnehmer vom Lieferanten oder dessen Gehilfen vorgespiegelt, die Belastungen aus dem Leasingvertrag würden in wirtschaftlicher Hinsicht durch ein mit einem anderen Vertragspartner abzuschließendes Nebengeschäft kompensiert, wird der Lieferant regelmäßig nicht in Ausübung, sondern nur bei Gelegenheit der ihm von der Leasinggeberin übertragenen Aufgaben tätig (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO unter 3; vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO, und VIII ZR 99/10, aaO).

  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 279/11

    Stromlieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - VIII ZR 281/12
    a) Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Leasinggeber nach § 278 BGB haftet, wenn der Verkäufer/Lieferant der Leasingsache schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Verkäufer/Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers Vorverhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/11, NJW 2011, 2877 Rn. 19; vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, BGHZ 95, 170, 179 f.; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter II 2 c aa).

    Dies folgt daraus, dass der Leasinggeber im Interesse der Vereinfachung der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung einen Dritten - den Verkäufer/Lieferanten - mit Aufgaben betraut, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/11, aaO; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, aaO).

    Der Umstand, dass der Verkäufer/Lieferant im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über Leasingantragsformulare der Klägerin und deren Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Leasingraten verfügte, kann ein Indiz dafür sein, dass die Verhandlungen des Lieferanten mit Wissen und Wollen des Leasinggebers erfolgten (Senatsurteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/11, aaO Rn. 25, 19).

  • BGH, 14.02.1989 - VI ZR 121/88

    Begriff der Leute; Handeln in Ausführung; Haftung für Verhalten eines

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - VIII ZR 281/12
    Dies ist nicht der Fall, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO, und VIII ZR 99/10, aaO).

    Der Erfüllungsgehilfe selbst kann in den Fällen, in denen er außerhalb dieses Aufgabenkreises wirkt, einen inneren und sachlichen Zusammenhang mit den ihm übertragenen Pflichten nicht dadurch herstellen, dass er (oder seine Hilfsperson) die Erledigung dieser Aufgaben mit Geschäften verknüpft, die von dem ihm übertragenen Aufgabenkreis so weit entfernt sind, dass auch aus Sicht eines objektiven Außenstehenden ein innerer Zusammenhang nicht mehr zu erkennen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO).

  • BGH, 11.01.1995 - VIII ZR 82/94

    Sittenwidrigkeit von Finanzierungsleasingverträgen

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - VIII ZR 281/12
    Die Beklagte, die eine selbständige freiberufliche Tätigkeit ausübt und damit die Darlegungs- und Beweislast für eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin trägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94, BGHZ 128, 255, 268), hat keine weiterführenden Angaben dazu gemacht, welcher Preis für eine Anlage mit vergleichbarer Soft- und Hardware-Ausstattung im Juni 2008 üblich gewesen ist, der der Klägerin als Vergleichsmaßstab hätte dienen können.

    Ob objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung der Klägerin und den Leasingraten vorliegt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94, aaO S. 259 ff.; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 unter 1 b), kann daher offen bleiben.

  • BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 313/86

    Haftung des Leasinggebers für vertragswidrige Erklärungen des Lieferanten

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - VIII ZR 281/12
    a) Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Leasinggeber nach § 278 BGB haftet, wenn der Verkäufer/Lieferant der Leasingsache schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Verkäufer/Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers Vorverhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/11, NJW 2011, 2877 Rn. 19; vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, BGHZ 95, 170, 179 f.; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter II 2 c aa).

    Dies folgt daraus, dass der Leasinggeber im Interesse der Vereinfachung der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung einen Dritten - den Verkäufer/Lieferanten - mit Aufgaben betraut, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/11, aaO; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, aaO).

  • BGH, 03.07.1985 - VIII ZR 102/84

    Haftung des Leasinggebers für unterlassene Hinweise des Lieferanten

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - VIII ZR 281/12
    a) Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Leasinggeber nach § 278 BGB haftet, wenn der Verkäufer/Lieferant der Leasingsache schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Verkäufer/Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers Vorverhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/11, NJW 2011, 2877 Rn. 19; vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, BGHZ 95, 170, 179 f.; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter II 2 c aa).
  • OLG Dresden, 02.08.2012 - 8 U 460/12

    Vorvertragliche Pflichten des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - VIII ZR 281/12
    Das Berufungsgericht (OLG Dresden, WM 2013, 1092) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BGH, 15.06.2011 - VIII ZR 279/10

    Haftung des Leasinggebers für die Verletzung von Aufklärungspflichten des

    Auszug aus BGH, 18.09.2013 - VIII ZR 281/12
    a) Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Leasinggeber nach § 278 BGB haftet, wenn der Verkäufer/Lieferant der Leasingsache schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Verkäufer/Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers Vorverhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/11, NJW 2011, 2877 Rn. 19; vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, BGHZ 95, 170, 179 f.; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter II 2 c aa).
  • BGH, 26.08.2014 - VIII ZR 335/13

    Leasingvertrag über Elektrotherapiegeräte für eine Physiotherapiepraxis:

    Dabei kann der Umstand, dass der Verkäufer/Lieferant - wie hier - im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über Leasingantragsformulare der Klägerin und deren Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Leasingraten verfügt hat, ein Indiz dafür sein, dass die Verhandlungen des Lieferanten mit Wissen und Wollen des Leasinggebers erfolgt sind (Senatsurteil vom 18. September 2013 - VIII ZR 281/12, NJW-RR 2014, 622 Rn. 18 mwN).

    Denn hierdurch würde allenfalls ein kausaler, nicht aber ein innerer und sachlicher Zusammenhang mit den für den Geschäftsherrn zu erfüllenden Pflichten begründet (Senatsurteil vom 18. September 2013 - VIII ZR 281/12, aaO Rn. 23 betreffend die Vermittlung eines Vertrages mit einem Dritten bei Gelegenheit der Leasingvertragsverhandlungen).

  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 344/14

    Betrug (Täuschung: unbeachtliche Erkennbarkeit der Täuschung; Vermögensschaden:

    Diese Gegenrechte können dem Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten entgegenstehen, da sich der Leasinggeber die fehlerhafte Information des Vermittlers, der als Erfüllungsgehilfe nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - VIII ZR 335/13, juris Rn. 11, 15; vgl. auch Urteil vom 30. März 2011 ? VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874, 2875; Urteil vom 18. September 2013 - VIII ZR 281/12, NJW-RR 2014, 622, 624).

    Eine Zurechnung kann insbesondere dann erfolgen, wenn sich der Leasinggeber - wie hier - zum Abschluss des Leasingvertrags der Hilfe des Vermittlers bedient und diesem Leasingformulare überlässt (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2013 - VIII ZR 281/12, NJW-RR 2014, 622, 624).

  • OLG Dresden, 21.06.2018 - 8 U 1586/17

    Haftung der Bank für Veruntreuungen eines Mitarbeiters

    Unterhalb dieser Schwelle kann eine Zurechnung nach § 278 Satz 1 BGB zudem ausscheiden, wenn aus Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln des Erfüllungsgehilfen und dem übertragenen Aufgabenkreis nicht mehr zu erkennen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 723; NJW-RR 2014, 622; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171; OLG Düsseldorf, RuS 2006, 483; vgl. auch BGH, NJW 1977, 2259).

    Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, die darauf abhebt, dass ein sachlicher Zusammenhang nicht mehr "zu erkennen ist" (BGH, NJW-RR 1989, 723; NJW-RR 2014, 622), kann allerdings allein eine abstrakte Erkennbarkeit nicht zu einem Zurechnungsausschluss führen.

  • OLG Düsseldorf, 28.09.2016 - 24 U 68/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verbrauchereigenschaft des

    Insoweit kann der Umstand, dass der Verkäufer/Lieferant im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über Leasingantragsformulare der Klägerin und deren Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Leasingraten verfügte, ein Indiz dafür sein, dass die Verhandlungen des Lieferanten mit Wissen und Wollen des Leasinggebers erfolgten (vgl. BGH v. 18.09.2013, VIII ZR 281/12, Rn. 18, juris; BGH v. 15.06.2011, VIII ZR 279/10, juris).

    Der Erfüllungsgehilfe selbst kann in den Fällen, in denen er außerhalb dieses Aufgabenkreises wirkt, einen inneren und sachlichen Zusammenhang mit den ihm übertragenen Pflichten nicht dadurch herstellen, dass er (oder seine Hilfsperson) die Erledigung dieser Aufgaben mit Geschäften verknüpft, die von dem ihm übertragenen Aufgabenkreis so weit entfernt sind, dass auch aus Sicht eines objektiven Außenstehenden ein innerer Zusammenhang nicht mehr zu erkennen ist (BGH v. 18.09.2013, VIII ZR 281/12, Rn. 23, juris).

  • OLG Frankfurt, 05.11.2020 - 17 U 658/19

    Verpflichtung zur Entrichtung von Leasingraten und Nutzungsentschädigung für

    Zwar haftet der Leasinggeber nach den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 278 BGB, wenn der Lieferant der Leasingsache schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers (Vor-) Verhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - VIII ZR 335/13 -, Rn. 11, juris; Urteil vom 18. September 2013 - VIII ZR 281/12 -, Rn. 18, juris).
  • LG Stuttgart, 12.09.2019 - 22 O 28/18

    Auslegung von Versicherungsbedingungen zum Rücktransport in einem

    Eine Haftung des Schuldners für seine Hilfspersonen entfällt danach, wenn diese nur bei Gelegenheit der Vertragserfüllung eine unerlaubte Handlung begehen (BGH, Urteil vom 18.09.2013 - VIII ZR 281/12, juris-Rn. 19 = NJW-RR 2014, 622).
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