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   BGH, 04.02.2015 - III ZR 513/13   

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https://dejure.org/2015,3524
BGH, 04.02.2015 - III ZR 513/13 (https://dejure.org/2015,3524)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2015 - III ZR 513/13 (https://dejure.org/2015,3524)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2015 - III ZR 513/13 (https://dejure.org/2015,3524)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 178 Abs 1 Nr 2 ZPO
    Wirksamkeit einer Ersatzzustellung: Erklärungsgehalt bei Entgegennahme eines zuzustellenden Schriftstückes durch eine in den Geschäftsräumen des Adressaten beschäftigte Person

  • verkehrslexikon.de

    Entgegennahme eines zuzustellenden Schriftstückes durch eine in den Geschäftsräumen des Adressaten beschäftigte Person

  • IWW

    § 97 Abs. 1 ZPO, § ... 341 ZPO, § 522 Abs. 2 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, §§ 183, 184 ZPO, § 183 Abs. 1, § 184 Abs. 1 ZPO, § 178 Abs. 1 ZPO, § 181 Abs. 1 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerspruchslose Entgegennahme eines zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Widerspruchslose Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person; abwesender Zustellungsadressat; Ersatzzustellung

  • rewis.io

    Wirksamkeit einer Ersatzzustellung: Erklärungsgehalt bei Entgegennahme eines zuzustellenden Schriftstückes durch eine in den Geschäftsräumen des Adressaten beschäftigte Person

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2
    Widerspruchslose Entgegennahme eines zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bedeutung der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wirksame Zustellung durch widerspruchslose Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zustellung in den Geschäftsräumen - an eine dort beschäftigte Person

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zustellung eines Urteils durch Übergabe an Mitarbeiter des Adressaten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Widerspruchslose Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person

  • anwaltverein.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Ersatzzustellung an Mitarbeiter auch ohne Nachfragen zulässig

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zur Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen des Zustellungsadressaten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Postannahme durch Mitarbeiterin zählt

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Ersatzzustellung an Beschäftigte im Geschäftsraum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 702
  • ZIP 2015, 1143
  • MDR 2015, 415
  • NStZ-RR 2017, 98
  • FamRZ 2015, 747
  • WM 2015, 947
  • Rpfleger 2015, 483
  • BauR 2015, 1022
  • NZG 2015, 402
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.03.1990 - VIII ZR 204/89

    Ersatzzustellung an den nichtehelichen Lebensgefährten

    Auszug aus BGH, 04.02.2015 - III ZR 513/13
    b) Eine Verpflichtung des Zustellers zur ausdrücklichen Nachfrage ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1990 (VIII ZR 204/89, BGHZ 111, 1, 6).

    Soweit in der Literatur vereinzelt - ohne nähere Begründung - eine ausdrückliche Nachfrage des Zustellers verlangt wird (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 178 Rn. 5 unter Hinweis auf BFHE 173, 213, 215; diese - ohnehin einen anders gelagerten Sachverhalt betreffende - Entscheidung befasst sich jedoch, ebenso wie die Entscheidung BGHZ 111, 1, mit der Ersatzzustellung an einen Familienangehörigen gemäß § 181 Abs. 1 ZPO aF; Roth folgend MüKoZPO/Häublein, 4. Aufl., § 178 Rn. 4 Fn. 14 und wohl auch Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO, 4. Aufl., § 178 Rn. 3 Fn. 6; siehe auch LG Bonn, Beschluss vom 29. September 2011 - 31 T 34/11, juris Rn. 6), wird dies vom Wortlaut des § 178 Abs. 1 ZPO, der nur voraussetzt, dass der Zustellungsadressat "nicht angetroffen" wird, nicht gefordert; diese Gegenauffassung widerspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Ersatzzustellung ("Vereinfachung der Ersatzzustellung").

  • OLG Frankfurt, 14.10.2013 - 19 U 163/13

    Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 178 I Nr. 2 ZPO

    Auszug aus BGH, 04.02.2015 - III ZR 513/13
    Die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2013 - 19 U 163/13 - werden zurückgewiesen.
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 04.02.2015 - III ZR 513/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (grundlegend BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223 f und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 f).
  • BFH, 25.01.1994 - VIII R 45/92

    1. Keine Umdeutung einer wegen Formmangels unwirksamen Zustellung in eine

    Auszug aus BGH, 04.02.2015 - III ZR 513/13
    Soweit in der Literatur vereinzelt - ohne nähere Begründung - eine ausdrückliche Nachfrage des Zustellers verlangt wird (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 178 Rn. 5 unter Hinweis auf BFHE 173, 213, 215; diese - ohnehin einen anders gelagerten Sachverhalt betreffende - Entscheidung befasst sich jedoch, ebenso wie die Entscheidung BGHZ 111, 1, mit der Ersatzzustellung an einen Familienangehörigen gemäß § 181 Abs. 1 ZPO aF; Roth folgend MüKoZPO/Häublein, 4. Aufl., § 178 Rn. 4 Fn. 14 und wohl auch Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO, 4. Aufl., § 178 Rn. 3 Fn. 6; siehe auch LG Bonn, Beschluss vom 29. September 2011 - 31 T 34/11, juris Rn. 6), wird dies vom Wortlaut des § 178 Abs. 1 ZPO, der nur voraussetzt, dass der Zustellungsadressat "nicht angetroffen" wird, nicht gefordert; diese Gegenauffassung widerspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Ersatzzustellung ("Vereinfachung der Ersatzzustellung").
  • LG Bonn, 29.09.2011 - 31 T 34/11

    Die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO setzt Fragen des Zustellers nach dem

    Auszug aus BGH, 04.02.2015 - III ZR 513/13
    Soweit in der Literatur vereinzelt - ohne nähere Begründung - eine ausdrückliche Nachfrage des Zustellers verlangt wird (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 178 Rn. 5 unter Hinweis auf BFHE 173, 213, 215; diese - ohnehin einen anders gelagerten Sachverhalt betreffende - Entscheidung befasst sich jedoch, ebenso wie die Entscheidung BGHZ 111, 1, mit der Ersatzzustellung an einen Familienangehörigen gemäß § 181 Abs. 1 ZPO aF; Roth folgend MüKoZPO/Häublein, 4. Aufl., § 178 Rn. 4 Fn. 14 und wohl auch Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO, 4. Aufl., § 178 Rn. 3 Fn. 6; siehe auch LG Bonn, Beschluss vom 29. September 2011 - 31 T 34/11, juris Rn. 6), wird dies vom Wortlaut des § 178 Abs. 1 ZPO, der nur voraussetzt, dass der Zustellungsadressat "nicht angetroffen" wird, nicht gefordert; diese Gegenauffassung widerspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Ersatzzustellung ("Vereinfachung der Ersatzzustellung").
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 04.02.2015 - III ZR 513/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (grundlegend BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223 f und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 f).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.12.2011 - 1 N 2.10

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Widerspruchsbescheid; Klagefrist; Zustellung;

    Auszug aus BGH, 04.02.2015 - III ZR 513/13
    Ob dies zutrifft, ist unerheblich; insbesondere muss der Zusteller keine eigenen Nachforschungen darüber anstellen, zumal gerichtliche Zustellungen ein Massengeschäft sind und bei juristischen Personen die Ersatzzustellung inzwischen den Regelfall darstellt (OLG Frankfurt am Main, WM 1996, 699; NJW-RR 1998, 1684; OLG Köln, OLGR 2001, 116, 117; siehe auch FG Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2004 - III 320/03, juris Rn. 97 und OVG Berlin-Brandenburg, NJW 2012, 951, 952).
  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung

    Auszug aus BGH, 04.02.2015 - III ZR 513/13
    Klärungsbedürftige Unklarheiten liegen dagegen nicht vor, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3 mwN).
  • OLG Frankfurt, 17.11.1997 - 6 W 109/97

    Vollziehung einer Beschlussverfügung

    Auszug aus BGH, 04.02.2015 - III ZR 513/13
    Ob dies zutrifft, ist unerheblich; insbesondere muss der Zusteller keine eigenen Nachforschungen darüber anstellen, zumal gerichtliche Zustellungen ein Massengeschäft sind und bei juristischen Personen die Ersatzzustellung inzwischen den Regelfall darstellt (OLG Frankfurt am Main, WM 1996, 699; NJW-RR 1998, 1684; OLG Köln, OLGR 2001, 116, 117; siehe auch FG Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2004 - III 320/03, juris Rn. 97 und OVG Berlin-Brandenburg, NJW 2012, 951, 952).
  • OLG Köln, 14.08.2000 - 16 U 28/00

    Zustellung einer Unterlassungsverfügung

    Auszug aus BGH, 04.02.2015 - III ZR 513/13
    Ob dies zutrifft, ist unerheblich; insbesondere muss der Zusteller keine eigenen Nachforschungen darüber anstellen, zumal gerichtliche Zustellungen ein Massengeschäft sind und bei juristischen Personen die Ersatzzustellung inzwischen den Regelfall darstellt (OLG Frankfurt am Main, WM 1996, 699; NJW-RR 1998, 1684; OLG Köln, OLGR 2001, 116, 117; siehe auch FG Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2004 - III 320/03, juris Rn. 97 und OVG Berlin-Brandenburg, NJW 2012, 951, 952).
  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 11/16

    Heilung eines Zustellungsmangels im Zivilprozess: Bedeutung des

    Dabei ist das Merkmal des "Nichtantreffens" des Zustellungsadressaten als Voraussetzung etwa für eine Ersatzzustellung in Geschäftsräumen bereits dann erfüllt, wenn der Adressat von einer dort beschäftigten Person als abwesend oder verhindert bezeichnet wird; weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - III ZR 513/13, NJW-RR 2015, 702 Rn. 10).
  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14

    Unterlassungsanspruch: Veröffentlichung mit versteckter Kamera aufgenommener

    Dies würde voraussetzen, dass sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, also eine Rechtsfrage, die allgemein von Bedeutung und in dem Sinne zweifelhaft ist, dass über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen (BGH, Beschl. v. 04.02.2015, III ZR 513/13 Tz. 8 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 138/18

    Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftseinrichtung: Beweiskraft der

    Das mithin erforderliche Merkmal des "Nichtantreffens" des Zustellungsadressaten als Voraussetzung etwa für eine Ersatzzustellung in Geschäftsräumen ist bereits erfüllt, wenn der Adressat von einer dort beschäftigten Person als abwesend oder verhindert bezeichnet wird; weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst (vgl. BGH Beschlüsse vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16 - NJW 2017, 2472 Rn. 29 und vom 4. Februar 2015 - III ZR 513/13 - NJW-RR 2015, 702 Rn. 10 ff. mwN).
  • OLG Oldenburg, 08.09.2020 - 2 Ss OWi 195/20

    Gegenbeweis eines anderen Geschehensablaufs bei Zustellung; Keine

    In der widerspruchslosen Entgegennahme durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person, liegt nämlich vielmehr zugleich die (konkludente) Erklärung, der Zustellungsadressat sei abwesend bzw. an der Entgegennahme verhindert (BGH NJW-RR 2015, 702).
  • OLG Hamburg, 20.12.2021 - 9 U 138/21

    Prämienerhöhung bei einer privaten Krankenversicherung: Verjährungsbeginn

    Klärungsbedürftige Unklarheiten liegen dagegen nicht vor, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet worden sind (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - III ZR 513/13 -, Rn. 9, juris mwN).
  • VG Berlin, 26.10.2021 - 21 K 239.20
    Bei einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wie hier, wird zudem in der widerspruchslosen Entgegennahme des Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen zur Entgegennahme bereiten Person zugleich die (konkludente) Erklärung gesehen, dass der Zustellungsadressat verhindert ist; weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann (regelmäßig) nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - III ZR 513/13 - juris Rn. 10 unter Hinweis auf die amtliche Begründung des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001, wonach eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Ersatzzustellung in einem Geschäftslokal bezweckt worden sei, und dabei keine Verpflichtung des Zustellers zur ausdrücklichen Nachfrage nach der Person des Zustellungsadressaten bestehe, es vielmehr ausreiche, dass er den Zustellungsadressaten in dem Geschäftsraum, in dem sich der Publikumsverkehr abspielt, nicht antrifft [BT-Drs. 14/4554, S. 1, 13 f., 20]).
  • AG Essen, 09.07.2015 - 163 IN 170/14

    Vergütung des vorläufigen Sachwalters; Zuschläge auf die Vergütung

    Es wird vertreten, dass dem vorläufigen Sachwalter für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens generell kein Zuschlag gewährt werden könne ( LG Bonn , Beschluss vom 11.10.2013, 6 T 184/13, ZInsO 2013 2341, 2342; LG Dessau-Roßlau , Beschluss vom 29.01.2015, 8 T 94/14, ZInsO 2015, 1234, 1236).
  • AG Ludwigshafen, 22.07.2015 - 3b IN 414/14

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters/Sachwalters: Tätigkeit im Rahmen

    Mithin ergibt sich im Grundsatz eine Vergütungshöhe von 15 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters, denn der vorläufige Sachwalter erhält - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 12 Abs. 1 InsVV - eine Vergütung von 60 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters, so dass die daran anknüpfende Vergütung des vorläufigen Sachwalters - in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO - 25 % der Vergütung des Sachwalters beträgt (ebenso u.a.: LG Dessau-Roßlau, ZInsO 2015, 1234; LG Bonn, ZInsO 2013, 2341; AG Köln, ZIP 2013, 426; AG Essen, ZInsO 2015, 973; AG Wuppertal, Beschluss vom 23.03.2015.
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