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   BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17   

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BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17 (https://dejure.org/2018,1878)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2018 - VIII ZR 148/17 (https://dejure.org/2018,1878)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2018 - VIII ZR 148/17 (https://dejure.org/2018,1878)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 556 BGB Vorschriften

  • Wolters Kluwer

    Erhobene Einwendungen eines Haushaltskunden gegen eine Stromrechnung als Beleg für die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers"; Zahlungsverweigerung des Stromverbrauchers wegen angeblicher Verzehnfachung des Verbrauchs bei moderatem Haushaltszuschnitt

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zum Zahlungsverweigerungsrecht bei ungewöhnlich hohem Verbrauch

  • rewis.io

    Stromgrundversorgung: Zahlungsverweigerung wegen "ernsthafter Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" im Falle eines - angeblich - außergewöhnlichen Mehrverbrauchs

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StromGVV § 17 Abs. 2 Nr. 1 -2; BGB § 433 Abs. 2
    Erhobene Einwendungen eines Haushaltskunden gegen eine Stromrechnung als Beleg für die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers"; Zahlungsverweigerung des Stromverbrauchers wegen angeblicher Verzehnfachung des Verbrauchs bei moderatem Haushaltszuschnitt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum vorläufigen Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger bei Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs (hier: angebliche Verbrauchssteigerung um 1000 %)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Stromrechnung: Zahlungsverweigerung wegen Messfehlers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stromverbrauch +1000%

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorläufiges Zahlungsverweigerungsrecht gegenüber dem Grundversorger bei ungewöhnlich hohen Stromverbrauch

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger bei Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Zahlungsverweigerungsrecht des Stromkunden (hier: angebliche Verbrauchssteigerung um 1000 %)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers bei der Abrechnung des Stromverbrauchs

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Vorläufiges Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger bei Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs (hier: angebliche Verbrauchssteigerung um 1000 %)

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zum vorläufigen Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger bei Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs (hier: angebliche Verbrauchssteigerung um 1000 %)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zahlung für Strom bei ungewöhnlich hohem Verbrauch gegebenenfalls vorläufig verweigerbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Extreme Nebenkostenabrechnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Stromversorger hat einen stark nach oben abweichenden Stromverbrauch zu beweisen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte der Mieter bei Nebenkostenabrechnungen gestärkt

  • recht-energisch.de (Kurzinformation)

    § 17 StromGVV relativiert

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Stromrechnung in Höhe von 9.000 Euro

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vorläufiges Zahlungsverweigerungsrecht bei vermeintlicher Verbrauchssteigerung von Haushaltsstrom um über 1.000 Prozent?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1012
  • MDR 2018, 583
  • NZM 2018, 726
  • ZMR 2018, 639
  • NJ 2018, 201
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 17/12

    Zahlungsklage eine Energie- und Wasserversorgungsunternehmens: Vorläufig bindende

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
    aa) Zutreffend ist allerdings der Hinweis der Revision, dass auch der nunmehr in § 17 Abs. 1 StromGVV vorgesehene Einwendungsausschluss - ebenso wie schon die Vorgängerregelung des § 30 Nr. 1 AVBEltV (dazu Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, NJW 2013, 2273 Rn. 11, unter Hinweis auf BR-Drucks. 76/79 zu § 30 AVBEltV) - auf der Erwägung des Verordnungsgebers beruht, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung nicht gezwungen sein sollten, unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinzunehmen, die sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen.

    bb) Der Kunde soll somit zwar regelmäßig darauf verwiesen sein, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrags erstattet zu verlangen (Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, aaO Rn. 12 mwN).

  • BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15

    Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte (§ 574 Abs. 1 BGB):

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
    Bei dieser Beurteilung handelt es sich im Wesentlichen um eine tatrichterliche Würdigung, die vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 24; vom 9. November 2016 - VIII ZR 73/16, NZM 2017, 26 Rn. 16; jeweils mwN).
  • BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 73/16

    Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
    Bei dieser Beurteilung handelt es sich im Wesentlichen um eine tatrichterliche Würdigung, die vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 24; vom 9. November 2016 - VIII ZR 73/16, NZM 2017, 26 Rn. 16; jeweils mwN).
  • OLG Celle, 12.11.2015 - 13 U 9/15

    Stromlieferungsvertrag: Ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
    Denn mit der Neuregelung des Einwendungsausschlusses in § 17 StromGVV ist zu Gunsten des Kunden auch eine inhaltliche Änderung gegenüber der Vorgängerregelung verbunden gewesen, wie das Berufungsgericht im Anschluss an vorangegangene instanzgerichtliche Rechtsprechung (OLG Celle, NJW-RR 2016, 435; OLG Köln, NJOZ 2012, 1646; aA OLG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2015, 3 U 1514/14, juris Rn. 19) richtig gesehen hat.
  • OLG Koblenz, 17.03.2015 - 3 U 1514/14

    Begriff des offensichtlichen Fehlers i.S. von § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
    Denn mit der Neuregelung des Einwendungsausschlusses in § 17 StromGVV ist zu Gunsten des Kunden auch eine inhaltliche Änderung gegenüber der Vorgängerregelung verbunden gewesen, wie das Berufungsgericht im Anschluss an vorangegangene instanzgerichtliche Rechtsprechung (OLG Celle, NJW-RR 2016, 435; OLG Köln, NJOZ 2012, 1646; aA OLG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2015, 3 U 1514/14, juris Rn. 19) richtig gesehen hat.
  • OLG Köln, 28.10.2011 - 11 U 174/11

    Begriff des offensichtlichen Fehlers der Rechnung i.S. von § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
    Denn mit der Neuregelung des Einwendungsausschlusses in § 17 StromGVV ist zu Gunsten des Kunden auch eine inhaltliche Änderung gegenüber der Vorgängerregelung verbunden gewesen, wie das Berufungsgericht im Anschluss an vorangegangene instanzgerichtliche Rechtsprechung (OLG Celle, NJW-RR 2016, 435; OLG Köln, NJOZ 2012, 1646; aA OLG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2015, 3 U 1514/14, juris Rn. 19) richtig gesehen hat.
  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 273/09

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
    Aus diesem Grund hat der Senat etwa Einwendungen des Kunden, die die vertraglichen Grundlagen für Inhalt und Umfang der Leistung betreffen, vom Anwendungsbereich eines Einwendungsausschlusses ausgenommen (vgl. nur Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 51 f.; sowie vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WM 2006, 1442 Rn. 28).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
    Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgungsunternehmens für die Richtigkeit seiner Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Strommenge, ändert sich hingegen dadurch nicht, denn in diesen Fällen ist von einer Zahlung des Kunden unter Vorbehalt auszugehen (BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 2 c aa (2), insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; vom 9. März 1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606 unter 2 a [zur Darlegungs- und Beweislast für den Bereicherungsanspruch des auf Grund einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern zur Zahlung verpflichtet gewesenen Bürgen]; zu der Regelung des § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV: OLG Hamm, WuM 1991, 431, 432; im Ergebnis ebenso [zu § 30 Nr. 1 AVBEltV]: Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Oktober 2006, Band 5, § 30 AVBEltV, Rn. 12, 58).
  • BGH, 15.02.2006 - VIII ZR 138/05

    Begriff des Fernwärmeversorgungsunternehmens

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
    Aus diesem Grund hat der Senat etwa Einwendungen des Kunden, die die vertraglichen Grundlagen für Inhalt und Umfang der Leistung betreffen, vom Anwendungsbereich eines Einwendungsausschlusses ausgenommen (vgl. nur Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 51 f.; sowie vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WM 2006, 1442 Rn. 28).
  • BGH, 09.03.1989 - IX ZR 64/88

    Rückforderungsanspruch des aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
    Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgungsunternehmens für die Richtigkeit seiner Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Strommenge, ändert sich hingegen dadurch nicht, denn in diesen Fällen ist von einer Zahlung des Kunden unter Vorbehalt auszugehen (BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 2 c aa (2), insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; vom 9. März 1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606 unter 2 a [zur Darlegungs- und Beweislast für den Bereicherungsanspruch des auf Grund einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern zur Zahlung verpflichtet gewesenen Bürgen]; zu der Regelung des § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV: OLG Hamm, WuM 1991, 431, 432; im Ergebnis ebenso [zu § 30 Nr. 1 AVBEltV]: Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Oktober 2006, Band 5, § 30 AVBEltV, Rn. 12, 58).
  • BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18

    Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers eines im Rahmen einer

    Sie kann vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 08.09.2021 - VIII ZR 97/19

    Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen eines

    einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (hinsichtlich der erstgenannten Klausel im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 19 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97, BGHZ 141, 153, 155 mwN; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 11 f., vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 18 ff.; hinsichtlich der letztgenannten Klausel im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 18 ff. [zur Belieferung von Haushaltskunden mit Strom im Rahmen der Grundversorgung, § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV]).

    (1) Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV beruht - ebenso wie bereits die Vorgängerregelung des § 30 Nr. 1 AVBEltV - auf der Erwägung, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung nicht gezwungen sein sollen, unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinzunehmen, die sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 18 mwN).

    Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, soll es den Versorgungsunternehmen durch den weitgehenden Einwendungsausschluss ermöglicht werden, die Vielzahl oft kleiner Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, aaO).

    (2) Der Kunde wird somit durch die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV zwar regelmäßig darauf verwiesen, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrags erstattet zu verlangen (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, aaO Rn. 19 mwN).

    Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgungsunternehmens für die Richtigkeit seiner Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Strommenge, ändert sich hingegen dadurch nicht, denn in diesen Fällen ist von einer Zahlung des Kunden unter Vorbehalt auszugehen (BGH, Urteile vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, aaO mwN; vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 2 c aa (1) und (2), insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt).

    Denn nicht anders als der Grundversorger sieht sich der Versorger im Rahmen der Sonderkundenverträge - wie hier die Beklagte - der Problematik ausgesetzt, dass er gegenüber einer Vielzahl von Kunden relativ kleine Forderungen erheben und durchsetzen muss, bei denen Streitigkeiten typischerweise (lediglich) über Mess-, Ablese- und Rechenfehler bestehen werden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 21; vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, NJW 2013, 2273 Rn. 14).

  • BGH, 18.11.2020 - VIII ZR 123/20

    Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Heranziehung des Berliner

    aa) Bei der Beurteilung des Berufungsgerichts, den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen sei uneingeschränkt zu folgen, handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung, die vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 15; vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 24; jeweils mwN).
  • OLG Schleswig, 29.09.2021 - 9 U 100/20

    Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess des Stromversorgers gegen

    2. Aufgrund des beachtlichen Bestreitens des Beklagten oblag es der Klägerin - wie im Bestreitensfall grundsätzlich jedem Verkäufer, der nach § 433 Abs. 2 BGB den vereinbarten Kaufpreis geltend macht - die tatsächlichen Grundlagen der von ihr beanspruchten Forderung - hier: die Richtigkeit der in ihrer Rechnung zugrunde gelegten Verbrauchsmenge - zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 07. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, juris Rn. 13).

    Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgungsunternehmens für die Richtigkeit seiner Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Strommenge, ändert sich hingegen dadurch nicht (BGH, Urteil vom 07. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, juris Rn. 19).

    In § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 StromGVV werden die beiden dort aufgeführten Möglichkeiten eines Zahlungsaufschubs oder einer Zahlungsverweigerung durch ein "oder" verbunden und somit als nebeneinander bestehende Möglichkeiten angesehen (BGH, Urteil vom 07. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, juris Rn. 27).

    Ob die von einem Kunden erhobenen Einwendungen gegen eine Stromrechnung die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers aufzeigen und dem Kunden deshalb eine Zahlungsverweigerung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV erlauben, ist unter Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BGH, Urteil vom 07. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, juris Rn. 23).

    Aufgrund des beachtlichen Bestreitens des Beklagten oblag es der Klägerin - wie im Bestreitensfall grundsätzlich jedem Verkäufer, der nach § 433 Abs. 2 BGB den vereinbarten Kaufpreis geltend macht - die tatsächlichen Grundlagen der von ihr beanspruchten Forderung - hier: die Richtigkeit der in ihrer Rechnung zugrunde gelegten Verbrauchsmenge - zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 07. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, juris Rn. 13).

    Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgungsunternehmens für die Richtigkeit seiner Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Strommenge, ändert sich hingegen dadurch nicht (BGH, Urteil vom 07. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, juris Rn. 19).

  • BGH, 26.05.2021 - VIII ZR 93/20

    Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Anforderungen an den Inhalt

    (1) Die tatrichterliche Würdigung kann - was die Revision bei ihren Angriffen gegen das vom Berufungsgericht herangezogene Gutachten bereits im Ausgangspunkt nicht hinreichend berücksichtigt - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, aaO unter II 2 b cc (1); vom 18. November 2020 - VIII ZR 123/20, NJW-RR 2021, 76 Rn. 77; vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 15; vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 24; jeweils mwN).
  • BGH, 28.04.2021 - VIII ZR 22/20

    Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Bestimmung der ortsüblichen

    (1) Die tatrichterliche Würdigung kann vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 18. November 2020 - VIII ZR 123/20, aaO Rn. 77; vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 15; vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 24; jeweils mwN).
  • BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 264/19

    Für die Vergleichbarkeit von Räumen im Sinne der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz

    Diese Grundsätze sind nicht nur zur Auslegung von Gesetzen im formellen Sinne, sondern auch - wie hier - zur Auslegung von Rechtsverordnungen heranzuziehen (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juni 2016 - VIII ZR 215/15, WM 2017, 392 Rn. 29 ff.; vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 23 ff.).
  • BGH, 03.08.2021 - VIII ZR 88/20

    Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete: Bestimmung der ortsüblichen

    (1) Die tatrichterliche Würdigung kann vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 24 ; vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 15; vom 18. November 2020 - VIII ZR 123/20, NJW-RR 2021, 76 Rn. 77; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, WuM 2021, 442 Rn. 35; vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, juris Rn. 44).
  • OLG Düsseldorf, 16.05.2018 - 27 U 27/17

    Begriff des offensichtlichen Fehlers i.S. von § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV

    Der sich auf § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV berufende Kunde genügt seiner Darlegungslast aber bereits dann, wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den Schluss auf die "ernsthafte Möglichkeit" eines offensichtlichen Fehlers ermöglichen (BGH, Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 148/17, juris Tz. 23).

    Bei dieser Sachlage kann die Beklagte auch nichts zu ihren Gunsten aus der von ihr angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs herleiten (BGH, Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 148/17).

    Dort bleibt die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für die Richtigkeit der Abrechnung, weil es sich im Zahlungsprozess um eine vorläufig zu erbringende Zahlung handelt, die unter Vorbehalt steht (BGH, Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 148/17, juris Tz. 19).

  • OLG Düsseldorf, 02.11.2022 - 26 U 1/22

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückzahlung gezahlter Entgelte für die

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2018 (VIII ZR 148/17) finde der unbestimmte Begriff "Verkehrsfehlergrenzen" dann eine Grenze, wenn es sich um einen "offensichtlichen Fehler" handele.

    Für die Frage des Anscheinsbeweises ist es auch unerheblich, ob der Entscheidung eine Zahlungsklage oder ein Erstattungsanspruch zugrunde lag, denn dies ändert an der grundsätzlichen Beweislastverteilung nichts (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012, 1014 Rn. 19).

    Die Ausführungen im Hinweisbeschluss zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs zu § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV (nicht § 30 Nr. 1 AVBEltV!) aus dem Jahre 2018 (Urt. v. 07.02.2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012) waren durch die Auffassung der Klägerin veranlasst, der BGH habe in jener Entscheidung den auch in § 21 Abs. 1 AVBWasserV verwendeten Begriff der Verkehrsfehlergrenzen dahingehend definiert, dass die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers bereits dann vorliege, wenn der abgerechnete Verbrauch "mindestens das Doppelte der bisherigen von den Parteien bestätigten Messungen" betrage.

  • OLG Düsseldorf, 25.10.2022 - 26 U 3/22

    Darlegungs- und Beweislast bei einem Streit zwischen Versorgungsunternehmen und

  • OLG Dresden, 27.09.2019 - 9 U 481/19

    Unterlassung der Verwendung von Klauseln in den AGB eines Stromanbieters

  • LG Düsseldorf, 13.11.2019 - 12 O 14/19
  • OLG Brandenburg, 29.10.2019 - 6 U 151/18

    Kein Einwendungsausschluss gegen Rechnungen des Grundversorgers

  • OLG Naumburg, 09.12.2022 - 7 U 52/22

    Entgeltnachforderung aus Gaslieferungen bei Abrechnung über Verbrauchsschätzung;

  • OLG Brandenburg, 28.10.2019 - 6 U 151/18
  • LG Bonn, 27.01.2021 - 1 O 144/20

    Wasserverbrauch Offensichtlicher Fehler Universitätsbetrieb

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2022 - 26 U 2/22

    Voraussetzungen der Kündigung eines Dampflieferungsvertrags mit einer Laufzeit

  • LG Wuppertal, 13.12.2021 - 3 O 401/15
  • LG Duisburg, 29.08.2019 - 21 O 63/18
  • LG Bonn, 17.06.2020 - 1 O 95/19

    Wasserverbrauch; Lieferungsvertrag; BLB NRW

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 24.01.2020 - 1 C 489/19

    Betrug, Berechnung, Form, Abrechnung, Leistung, Rechnung, Anspruch,

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