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   OLG Saarbrücken, 25.09.2017 - 4 W 18/17   

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OLG Saarbrücken, 25.09.2017 - 4 W 18/17 (https://dejure.org/2017,48830)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.09.2017 - 4 W 18/17 (https://dejure.org/2017,48830)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25. September 2017 - 4 W 18/17 (https://dejure.org/2017,48830)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit im Verkehrsunfallprozess

  • RA Kotz

    Auslandsunfall - Prüffrist der ausländischen KFZ-Haftpflichtversicherung - Vorzeitige Klageerhebung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 92; ZPO § 269
    Kostentragung bei Klageeinreichung vor Ablauf der dem Versicherer zustehenden Prüffrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit im Verkehrsunfallprozess

  • rechtsportal.de

    ZPO § 269 Abs. 3 S. 3
    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit im Verkehrsunfallprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Prüffrist des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Unfall im Ausland

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Kostentragung bei Klageeinreichung vor Ablauf der dem Versicherer zustehenden Prüffrist

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostentragungspflicht nach Klagerücknahme innerhalb der dem Pflichtversicherer zustehenden Prüffrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 208
  • VersR 2018, 696
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Saarbrücken, 05.12.2016 - 4 W 19/16

    Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Zeitpunkt der "Veranlassung zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.09.2017 - 4 W 18/17
    Die in diesen Fällen vorgesehene sofortige Beschwerde ist auch bei sogenannten Kostenmischentscheidungen zulässig; allerdings kann hier lediglich die auf dem nicht streitig entschiedenen Teil beruhende Kostenentscheidung angegriffen werden; im Übrigen gilt das Verbot der isolierten Kostenanfechtung des § 99 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1963 - VII ZR 182/62, BGHZ 40, 265; Beschluss vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 55/03, NJW-RR 2003, 1504; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697).

    Bei der Prüfung der Frage, ob der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme übersteigt, ist grundsätzlich auf das voraussichtliche Unterliegen einer Partei abzustellen, von dem das Gericht bei seinem Kostenausspruch ausgegangen ist (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 55/03, NJW-RR 2003, 1504; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697).

    Allerdings ist auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen und zu prüfen, ob die Beklagte durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klage gegeben hat (OLG Dresden, NJW 2015, 497; OLG Frankfurt, NZM 2007, 340; vgl. zu § 91a ZPO: Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697; Saarl.

    Daran fehlt es, sofern die Klägerin im - insoweit maßgeblichen, vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697; Saarl.

    Für die Frage, ob ein Beklagter Anlass zur Klage gegeben hat, kommt es auf sein Verhalten vor dem Prozess an (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697; vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005).

    Allein durch ein prozessuales Gebaren des Beklagten kann dagegen ein Klageanlass nicht "nachwachsen"; ihm kann lediglich indizielle Bedeutung zukommen, um Zweifelsfragen bzgl. einer vorprozessual angelegten Klageveranlassung zu klären (BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, NJW 1979, 2040; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.).

    Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt der Beklagte durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 8. März 2005, a.a.O.), wenn also das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 - VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.).

    Handelt es sich bei dem Beklagten - wie hier - um einen Kfz-Pflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist ihm allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Prüfungszeit zuzubilligen, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 276; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 93 Rn. 6, "Haftpflichtversicherung").

    Die Dauer der dem Haftpflichtversicherer zukommenden Prüffrist ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen, beginnend ab dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens, als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.; Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 W 26/10-03, juris; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, a.a.O., § 249 BGB Rn. 277).

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der oben genannte Zeitraum verlängern; das gilt insbesondere bei komplexeren Unfallhergängen oder in Fällen mit Auslandsberührung (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, a.a.O., § 249 Rn. 277; vgl. auch OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 2003, 391; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 12 W 693/15, juris).

    Auch das nach Klageeinreichung an den Tag gelegte Verhalten der Beklagten, das wegen seiner indiziellen Bedeutung mit berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, NJW 1979, 2040; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.), bringt einen erkennbaren Regulierungswillen der Beklagten zum Ausdruck: diese hat alsbald und noch deutlich vor der späteren Klagezustellung, Zahlungen in Höhe von insgesamt 27.698,90 Euro, das entspricht rund 92 Prozent der ursprünglichen Klageforderung, an die Klägerin gezahlt; insoweit wurde die Klage zurückgenommen.

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZB 165/06

    Kostenentscheidung nach isolierter Zurücknahme einer Folgesache

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.09.2017 - 4 W 18/17
    Die Durchbrechung des Grundsatzes des § 99 Abs. 1 ZPO ist insbesondere gerechtfertigt, wenn das Gericht bei teilweiser Rücknahme einer Klage abschließend über die Kosten entschieden hat und - wie hier - nur der sich auf die Teilrücknahme stützende Kostenausspruch angegriffen werden soll (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06, NJW-RR 2007, 1586; OLG München, MDR 2011, 1067; Becker-Eberhard, in: MünchKomm-ZPO 5. Aufl., § 269 Rn. 76).

    Denn auch in diesem Fall ist die Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 5 ZPO anfechtbar und die Nachprüfung des auf die Klagerücknahme gestützten Kostenausspruchs unabhängig von dem Ergebnis einer Sachentscheidung möglich, weil eine solche nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06, NJW-RR 2007, 1586).

  • BGH, 29.07.2003 - VIII ZB 55/03

    Ermittlung der Berufungsbeschwer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.09.2017 - 4 W 18/17
    Die in diesen Fällen vorgesehene sofortige Beschwerde ist auch bei sogenannten Kostenmischentscheidungen zulässig; allerdings kann hier lediglich die auf dem nicht streitig entschiedenen Teil beruhende Kostenentscheidung angegriffen werden; im Übrigen gilt das Verbot der isolierten Kostenanfechtung des § 99 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1963 - VII ZR 182/62, BGHZ 40, 265; Beschluss vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 55/03, NJW-RR 2003, 1504; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697).

    Bei der Prüfung der Frage, ob der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme übersteigt, ist grundsätzlich auf das voraussichtliche Unterliegen einer Partei abzustellen, von dem das Gericht bei seinem Kostenausspruch ausgegangen ist (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 55/03, NJW-RR 2003, 1504; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697).

  • OLG Saarbrücken, 09.02.2010 - 4 W 26/10

    Zur Kostentragung nach Klagerücknahme aufgrund Ausgleichs der Klageforderung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.09.2017 - 4 W 18/17
    Die Dauer der dem Haftpflichtversicherer zukommenden Prüffrist ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen, beginnend ab dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens, als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.; Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 W 26/10-03, juris; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, a.a.O., § 249 BGB Rn. 277).

    Bestand jedoch für die Klägerin im Zeitpunkt der Klageeinreichung kein Anlass zur Klage, so entspricht es der Billigkeit, ihr bezogen auf denjenigen Teil der Klageforderung, den die Beklagte vor Rechtshängigkeit vorbehaltlos erfüllt hat, ohne Rücksicht auf den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits die Kosten aufzuerlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 W 26/10-03, juris; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 114).

  • BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 3/04

    Begriff des sofortigen Anerkenntnisses bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.09.2017 - 4 W 18/17
    Für die Frage, ob ein Beklagter Anlass zur Klage gegeben hat, kommt es auf sein Verhalten vor dem Prozess an (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697; vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005).

    Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt der Beklagte durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 8. März 2005, a.a.O.), wenn also das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 - VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.).

  • BGH, 09.05.1996 - VII ZR 143/94

    Bemessung des Streitwerts bei einseitiger Erledigungserklärung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.09.2017 - 4 W 18/17
    der für den erledigten Teil entstandenen Kosten (BGH, Beschluss vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO 31. Aufl., § 91a Rn. 62).

    Der auf den erledigten Teil entfallende Kostenwert ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschluss vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210).

  • BGH, 27.06.1979 - VIII ZR 233/78

    Abschluss eines Bürgschaftsvertrages - Nichthaftung als Bürge wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.09.2017 - 4 W 18/17
    Allein durch ein prozessuales Gebaren des Beklagten kann dagegen ein Klageanlass nicht "nachwachsen"; ihm kann lediglich indizielle Bedeutung zukommen, um Zweifelsfragen bzgl. einer vorprozessual angelegten Klageveranlassung zu klären (BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, NJW 1979, 2040; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.).

    Auch das nach Klageeinreichung an den Tag gelegte Verhalten der Beklagten, das wegen seiner indiziellen Bedeutung mit berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, NJW 1979, 2040; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.), bringt einen erkennbaren Regulierungswillen der Beklagten zum Ausdruck: diese hat alsbald und noch deutlich vor der späteren Klagezustellung, Zahlungen in Höhe von insgesamt 27.698,90 Euro, das entspricht rund 92 Prozent der ursprünglichen Klageforderung, an die Klägerin gezahlt; insoweit wurde die Klage zurückgenommen.

  • BGH, 25.10.1954 - III ZR 207/51
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.09.2017 - 4 W 18/17
    Entgegen dem Landgericht haben im Falle der teilweisen Klagerücknahme die auf den zurückgenommenen Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits bei der Wertfestsetzung außer Betracht zu bleiben (Schneider/Herget, a.a.O., Seite 628 Rn. 3362; vgl. BGH, Beschluss vom25. Oktober 1954 - III ZR 207/51, RPfleger 1955, 12).
  • BGH, 18.11.1963 - VII ZR 182/62

    Rechtsmittel bei gemischter Kostenentscheidung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.09.2017 - 4 W 18/17
    Die in diesen Fällen vorgesehene sofortige Beschwerde ist auch bei sogenannten Kostenmischentscheidungen zulässig; allerdings kann hier lediglich die auf dem nicht streitig entschiedenen Teil beruhende Kostenentscheidung angegriffen werden; im Übrigen gilt das Verbot der isolierten Kostenanfechtung des § 99 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1963 - VII ZR 182/62, BGHZ 40, 265; Beschluss vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 55/03, NJW-RR 2003, 1504; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697).
  • OLG München, 30.06.2011 - 5 W 1020/11

    Kostenentscheidung: Anfechtbarkeit bei Teilrücknahme und Teilanerkenntnisurteil

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.09.2017 - 4 W 18/17
    Die Durchbrechung des Grundsatzes des § 99 Abs. 1 ZPO ist insbesondere gerechtfertigt, wenn das Gericht bei teilweiser Rücknahme einer Klage abschließend über die Kosten entschieden hat und - wie hier - nur der sich auf die Teilrücknahme stützende Kostenausspruch angegriffen werden soll (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06, NJW-RR 2007, 1586; OLG München, MDR 2011, 1067; Becker-Eberhard, in: MünchKomm-ZPO 5. Aufl., § 269 Rn. 76).
  • OLG Köln, 31.01.2012 - 24 W 69/11

    Begriff des sofortigen Anerkenntnisses

  • OLG Frankfurt, 02.12.2014 - 7 W 64/14

    Prüfungsfrist für Haftpflichtversicherer bei Schadenersatzansprüchen wegen

  • OLG Dresden, 25.11.2014 - 5 W 1310/14

    Voraussetzungen einer Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten bei

  • OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 2 W 84/05

    Klagerücknahme: Kostenentscheidung bei Klageeinreichung nach Beendigung des

  • BGH, 30.05.2006 - VI ZB 64/05

    Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses im schriftlichen Vorverfahren

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2007 - 1 W 23/07

    Wer zu früh klagt, trägt die Kosten

  • OLG Saarbrücken, 30.09.2009 - 9 WF 81/09

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2013 - 5 W 74/13
  • KG, 05.09.2011 - 19 W 13/11

    Kostenentscheidung: Übereinstimmende Erledigungserklärung im Hauptsacheverfahren

  • BGH, 19.10.1995 - III ZR 208/94

    Kostenentscheidung bei teilweiser Klagerücknahme

  • OLG Saarbrücken, 27.02.2007 - 4 U 470/06

    Pflicht des Eigentümers zur unverzüglichen Erteilung des Reparaturauftrags für

  • OLG Koblenz, 28.10.2015 - 12 W 693/15

    Übereinstimmende Erledigungserklärung: Kostenentscheidung unter Berücksichtigung

  • OLG Saarbrücken, 29.05.2018 - 4 W 9/18

    Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Kostentragung bei Verweigerung einer

    Handelt es sich bei dem Beklagten um einen Kraftfahrt-Pflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist ihm allerdings eine Prüfungszeit zuzubilligen, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (OLG Stuttgart VersR 2010, 1306, 1307; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 13; 2018, 208, 209 Rn. 17; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 276).

    Allerdings verbietet sich auch hier jede generalisierende Betrachtungsweise; maßgebend sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls (Senat NJW-RR 2018, 208, 210 Rn. 19).

  • LG Nürnberg-Fürth, 08.04.2021 - 2 O 6051/20

    Haftungsverteilung bei Kreuzungskollision und bei "rot" querendem Rettungswagen

    Die Länge der Prüffrist ist von der Lage des Einzelfalls abhängig (h.M. z.B. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. September 2017 - 4 W 18/17, VersR 2018, 696; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2015 - I-11 W 47/15, Schaden-Praxis 2016, 232).

    Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zugang eines ersten spezifizierten Anspruchsschreibens (OLG Saarbrücken 17.5.2019 - 4 W 4/19, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. September 2017 - 4 W 18/17, VersR 2018, 696; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2015 - I-11 W 47/15, Schaden-Praxis 2016, 232; OLG Köln, Beschluss vom 31. Januar 2012 - I-24 W 69/11; NZV 2013, 42, OLG Rostock MDR 2001, 935).

  • LG Nürnberg-Fürth, 13.05.2019 - 2 T 7/19

    Verkehrsunfall, Unfall, Nutzungsausfall, Schadensersatz

    Für die Frage, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, kommt es demnach auf sein Verhalten vor dem Prozess an (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. September 2017 - 4 W 18/17, VersR 2018, 696).

    Anlass zur Klage wird regelmäßig dann gegeben, wenn zur Erfüllung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert worden ist und keine Leistung erfolgt, obwohl dies der materiell-rechtlichen Pflicht entsprochen hätte (OLG Naumburg NJOZ 2011, 1937; OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 06716); dies setzt bei Geldschulden Verzug voraus (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. September 2017 - 4 W 18/17, VersR 2018, 696; OLG München BeckRS 2003, 04240).

    Die Länge der Prüffrist ist von der Lage des Einzelfalls abhängig (h.M. z.B. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. September 2017 - 4 W 18/17, VersR 2018, 696; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2015 - I-11 W 47/15, Schaden-Praxis 2016, 232).

    c) Maßgeblich für den Fristbeginn ist dabei der Zugang eines ersten spezifizierten Anspruchsschreibens (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. September 2017 - 4 W 18/17, VersR 2018, 696; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2015 - I-11 W 47/15, Schaden-Praxis 2016, 232; OLG Köln, Beschluss vom 31. Januar 2012 - I-24 W 69/11, NZV 2013, 42; OLG Rostock MDR 2001, 935).

  • LG Nürnberg-Fürth, 05.08.2019 - 2 T 3755/19

    Verkehrsunfall, Regulierung, Schadensfall, Mietwagenkosten, Mahnung

    Für die Frage, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, kommt es demnach auf sein Verhalten vor dem Prozess an (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. September 2017 - 4 W 18/17, VersR 2018, 696).

    Anlass zur Klage wird regelmäßig dann gegeben, wenn zur Erfüllung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert worden ist und keine Leistung erfolgt, obwohl dies der materiell-rechtlichen Pflicht entsprochen hätte (OLG Naumburg NJOZ 2011, 1937; OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 06716); dies setzt bei Geldschulden Verzug voraus (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. September 2017 - 4 W 18/17, VersR 2018, 696; OLG München BeckRS 2003, 04240).

    Die Länge der Prüffrist ist dabei von der Lage des Einzelfalls abhängig (h.M. z.B. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. September 2017 - 4 W 18/17, VersR 2018, 696; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2015 - I-11 W 47/15, Schaden-Praxis 2016, 232).

    Maßgeblich für den Fristbeginn ist dabei der Zugang eines ersten spezifizierten Anspruchsschreibens (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. September 2017 - 4 W 18/17, VersR 2018, 696; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2015 - I-11 W 47/15, Schaden-Praxis 2016, 232; OLG Köln, Beschluss vom 31. Januar 2012 - I-24 W 69/11, NZV 2013, 42; OLG Rostock MDR 2001, 935).

  • OLG Hamm, 28.10.2020 - 7 U 58/20

    Parkplatzunfall; Rückwärtsfahrt; Anscheinsbeweis; keine Umsatzsteuer bei

    Werden Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegenüber einem Haftpflichtversicherer geltend gemacht, so ist diesem in durchschnittlichen Angelegenheiten regelmäßig eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen einzuräumen, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt (im Anschluss an z. B. OLG Saarbrücken Beschl. v. 25.9.2017 - 4 W 18/17, VersR 2018, 696 = juris Rn. 19).

    Wurde die Klage vor Ablauf der Prüffrist des Pflichtversicherers eingereicht und später nach Zahlung zurückgenommen, entspricht es in der Regel billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. September 2017, 4 W 18/17- VersR 2018, 696, 697 m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 28.03.2019 - 4 U 18/17

    Schadensregulierung nach Verkehrsunfall in Frankreich unter Berücksichtigung

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die allgemein anerkannte Frist von 4 bis 6 Wochen, gerechnet ab dem Zugang des spezifizierten Anspruchsschreibens, verlängern; das gilt insbesondere bei komplexeren Unfallhergängen oder in Fällen mit Auslandsberührung (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 25.09.2017 - 4 W 18/17, VersR 2018, 696 m.w.N.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2020 - 2 O 6220/19

    Regulierung eines durch ein ausländisches Fahrzeug in Deutschland verursachten

    Die Länge der Prüffrist ist dabei von der Lage des Einzelfalls abhängig (h.M. z.B. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. September 2017 - 4 W 18/17, VersR 2018, 696; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2015 - I-11 W 47/15, Schaden-Praxis 2016, 232).

    Maßgeblich für den Fristbeginn ist dabei der Zugang eines ersten spezifizierten Anspruchsschreibens (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. September 2017 - 4 W 18/17, VersR 2018, 696; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2015 - I-11 W 47/15, Schaden-Praxis 2016, 232; OLG Köln, Beschluss vom 31. Januar 2012 - I-24 W 69/11, NZV 2013, 42; OLG Rostock MDR 2001, 935).

  • OLG Saarbrücken, 17.05.2019 - 4 W 4/19

    Sofortiges Anerkenntnis bei Zahlungsklage gegen Kfz-Pflichtversicherer:

    Es verbietet sich jede generalisierende Betrachtungsweise; maßgebend sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls (Senat, Beschluss vom 25.09.2017, Az: 4 W 18/17, Rn. 19; Senat, Beschluss vom 29.05.2018, Az: 4 W 9/18, juris, Rn. 12).
  • OLG Saarbrücken, 03.11.2022 - 5 W 79/22

    Kostenentscheidung in einem übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahren

    Entscheidender Zeitpunkt für diese Beurteilung ist derjenige des Eingangs der Klage bzw. - hier - der Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil dadurch die Kosten des Rechtsstreits anfallen (Senat, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 5 W 55/20, NJW-RR 2021, 646; SaarlOLG, Beschluss vom 25. September 2017 - 4 W 18/17, VersR 2018, 696; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 93 Rn. 3).

    Ob Verzug vorliegt, entscheidet sich nach § 286 BGB und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einem Beklagten nach der Anmeldung eines Anspruchs, dessen Berechtigung einer Überlegung bedarf, eine gewisse Prüfungszeit zuzubilligen ist, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (§ 242 BGB; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB 81. Aufl., § 286 Rn. 35; vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729; SaarlOLG, Beschluss vom 25. September 2017 - 4 W 18/17, VersR 2018, 696; KG, NJW-RR 1987, 995).

  • OLG Saarbrücken, 02.02.2021 - 5 W 55/20

    Kostenentscheidung nach schneller Vollstreckungsabwehrklage

    Entscheidender Zeitpunkt für diese Beurteilung ist derjenige des Eingangs der Klage, weil dadurch die Kosten des Rechtsstreits anfallen (Senat, Beschluss vom 13. August 2013 - 5 W 74/13; vom 9. Dezember 2020 - 5 W 47/20; SaarlOLG, Beschluss vom 25. September 2017 - 4 W 18/17, VersR 2018, 696; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 93 Rn. 3).
  • OLG Oldenburg, 13.12.2018 - 5 W 56/18

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme wegen vermeintlicher Erledigung zwischen

  • LG Nürnberg-Fürth, 16.09.2020 - 2 T 5080/20

    Kostenverteilung bei übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits

  • OLG Saarbrücken, 02.02.2021 - 1 O 289/20

    Bei der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung kann der

  • OLG Köln, 24.04.2018 - 4 W 15/18

    Streitwert einer negativen Feststellungsklage auf Nichtbestehen von Ansprüchen

  • KG, 12.07.2019 - 9 W 34/19

    Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Ausschluss eines Bieters

  • LG Heilbronn, 31.01.2023 - 5 O 84/22

    Unfallregulierung: Werkstattrisiko, Ermittlung der Wertminderung sowie

  • AG Schwarzenbek, 17.11.2020 - 2 C 942/18
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