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   OLG Saarbrücken, 15.11.2017 - 1 U 127/16   

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https://dejure.org/2017,49304
OLG Saarbrücken, 15.11.2017 - 1 U 127/16 (https://dejure.org/2017,49304)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.11.2017 - 1 U 127/16 (https://dejure.org/2017,49304)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15. November 2017 - 1 U 127/16 (https://dejure.org/2017,49304)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung von Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und Werkvertrag; Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung

  • RA Kotz

    Erwerb einer Vollholzküche - Rücktritt vor Abnahme ohne Nachfristsetzung zur Mängelbeseitigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung von Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und Werkvertrag; Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung von Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und Werkvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werkleistung weist zahlreiche wesentliche Mängel auf: Rücktritt ohne Fristsetzung möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Einbauküche mangelhaft? - Käuferin erklärt vorschnell Nachbesserung der Küchenbaufirma für "unzumutbar" und tritt vom Werkvertrag zurück

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag beim Erwerb und Einbau einer Küche

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vertrag über Einbau einer Küche nach Vorgaben des Käufers stellt Werkvertrag dar - Kein Vorliegen eines Kaufvertrags mit Montageverpflichtung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Leistung weist nur unwesentliche Mängel auf: Kein Rücktritt ohne Fristsetzung! (IBR 2018, 271)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 237
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 301/13

    Werkvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten ohne Abnahme

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.11.2017 - 1 U 127/16
    a) Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit drei Entscheidungen vom 19.1.2017 (VII ZR 235/15, NZBau 2017, 211; VII ZR 301/13, NZBau 2017, 216 und VII ZR 193/15, BauR 2017, 879) grundlegend zu der Frage der Anwendbarkeit der Mängelrechte vor der Abnahme Stellung genommen und entschieden, dass der Besteller Mängelrechte nach §§ 633 ff. BGB grundsätzlich erst nach der Abnahme mit Erfolg geltend machen.

    Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung und den dafür maßgebenden Erwägungen (vgl. BGH, Urteil vom 19.1.2017 - VII ZR 301/13, NZBau 2017, 216 Rn. 31 ff.) an.

    d) Diese Situation ist mit den in den Entscheidungen vom 19.1.2017 angeführten Fallgestaltungen (siehe: BGH, Urteil vom 19.1.2017 - VII ZR 301/13, NZBau 2017, 216 Rn. 44 - 48; Urteil vom 19.1.2017 - VII ZR 235/15, NZBau 2017, 211 Rn. 45; Urteil vom 19.1.2017 - VII ZR 193/15, BauR 2017, 879 Rn. 38 - 42) vergleichbar, jedenfalls wenn man das Verhalten der Klägerin als endgültige und ernsthafte Ablehnung einer (Nach-)Erfüllung wertet.

    Zumindest für diesen Fall wird auch eine rechtlich unberechtigte Forderung nach Rückabwicklung dazu führen, dass das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis übergeht, in dessen Rahmen der Besteller nicht mehr zum (Nach-)Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer zurückkehren kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.1.2017 - VII ZR 301/13, NZBau 2017, 216 Rn. 47, 48).

  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 193/15

    Bauvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme der Werkleistung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.11.2017 - 1 U 127/16
    a) Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit drei Entscheidungen vom 19.1.2017 (VII ZR 235/15, NZBau 2017, 211; VII ZR 301/13, NZBau 2017, 216 und VII ZR 193/15, BauR 2017, 879) grundlegend zu der Frage der Anwendbarkeit der Mängelrechte vor der Abnahme Stellung genommen und entschieden, dass der Besteller Mängelrechte nach §§ 633 ff. BGB grundsätzlich erst nach der Abnahme mit Erfolg geltend machen.

    b) Vor der Abnahme stehen dem Besteller außer seinem Anspruch auf mangelfreie Herstellung aus § 631 Abs. 1 BGB in der Regel nur die Rechte des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB oder statt der Leistung nach §§ 281, 280 BGB, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nach § 280 Abs. 2, § 286 BGB, Rücktritt nach § 323 BGB oder Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend § 314 BGB) zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 19.1.2017 - VII ZR 193/15, BauR 2017, 879 Rn. 32, 40).Lediglich in bestimmten Fällen, wenn der Besteller nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis übergegangen ist, ist die Geltendmachung der Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB auch ohne Abnahme zulässig.

    d) Diese Situation ist mit den in den Entscheidungen vom 19.1.2017 angeführten Fallgestaltungen (siehe: BGH, Urteil vom 19.1.2017 - VII ZR 301/13, NZBau 2017, 216 Rn. 44 - 48; Urteil vom 19.1.2017 - VII ZR 235/15, NZBau 2017, 211 Rn. 45; Urteil vom 19.1.2017 - VII ZR 193/15, BauR 2017, 879 Rn. 38 - 42) vergleichbar, jedenfalls wenn man das Verhalten der Klägerin als endgültige und ernsthafte Ablehnung einer (Nach-)Erfüllung wertet.

  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 235/15

    Bauvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme der Werkleistung nach

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.11.2017 - 1 U 127/16
    a) Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit drei Entscheidungen vom 19.1.2017 (VII ZR 235/15, NZBau 2017, 211; VII ZR 301/13, NZBau 2017, 216 und VII ZR 193/15, BauR 2017, 879) grundlegend zu der Frage der Anwendbarkeit der Mängelrechte vor der Abnahme Stellung genommen und entschieden, dass der Besteller Mängelrechte nach §§ 633 ff. BGB grundsätzlich erst nach der Abnahme mit Erfolg geltend machen.

    d) Diese Situation ist mit den in den Entscheidungen vom 19.1.2017 angeführten Fallgestaltungen (siehe: BGH, Urteil vom 19.1.2017 - VII ZR 301/13, NZBau 2017, 216 Rn. 44 - 48; Urteil vom 19.1.2017 - VII ZR 235/15, NZBau 2017, 211 Rn. 45; Urteil vom 19.1.2017 - VII ZR 193/15, BauR 2017, 879 Rn. 38 - 42) vergleichbar, jedenfalls wenn man das Verhalten der Klägerin als endgültige und ernsthafte Ablehnung einer (Nach-)Erfüllung wertet.

    und 18.5.2015 fanden in der Herstellungsphase statt (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 19.1.2017 - VII ZR 235/15, NZBau 2017, 211 Rn. 33 - 35), sie stellten daher bereits begrifflich keine "fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuche" im Sinne von § 636 2. Alt BGB dar, sondern primäre Erfüllungshandlungen der Beklagten.

  • OLG Koblenz, 12.06.2012 - 2 U 561/11

    Berücksichtigung neuen Parteivorbringens in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.11.2017 - 1 U 127/16
    Soweit diese Ausführungen des Landgerichts Tatsachen berühren, ist eine Bindung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aber schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin den widersprechenden Berufungsvortrag der Beklagten zur Behebbarkeit des Mangels redlicherweise nicht bestritten hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.6.2012 - 2 U 561/11, bei Juris Rn. 21).
  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 162/12

    Unwirksame Vorauszahlungsvereinbarungen bei einem Vertrag über Lieferung und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.11.2017 - 1 U 127/16
    a) Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Frage, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt (BGH, Urteil vom 16.4.2013 - VIII ZR 375/11, bei Juris Rn. 6) bzw. welche Leistungen dem Vertrag die maßgebliche Prägung geben (vgl. BGH, Urteil vom 7.3.2013 - VII ZR 162/12, NJW 2013, 1431 Rn. 18).
  • BGH, 16.04.2013 - VIII ZR 375/11

    Vertrag über die Herstellung eines Parkettbodens in einem Bauvorhaben: Rechtliche

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.11.2017 - 1 U 127/16
    a) Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Frage, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt (BGH, Urteil vom 16.4.2013 - VIII ZR 375/11, bei Juris Rn. 6) bzw. welche Leistungen dem Vertrag die maßgebliche Prägung geben (vgl. BGH, Urteil vom 7.3.2013 - VII ZR 162/12, NJW 2013, 1431 Rn. 18).
  • OLG Schleswig, 10.12.2021 - 1 U 64/20

    Fälligkeit des Werklohns: Fiktive Abnahme; Zurückbehaltungsrecht des Bestellers

    Das kann der Fall sein, wenn das Werk eine Vielzahl nicht nur geringfügiger Mängel aufweist oder Art und Umfang der Mängel darauf schließen lässt, dass die Werkleistung von Grund auf fehlerhaft ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2017, 1 U 127/16, Rn. 41 bei juris).
  • OLG Oldenburg, 13.10.2020 - 2 U 87/20

    Werklohn für erbrachte Leistungen nach Kündigung eines Vertrages über den Einbau

    (1) Insoweit ist in Einzelfällen angenommen worden, die Fristsetzung zur Nacherfüllung wäre für den Besteller unzumutbar, wenn die Mängel in der Werkleistung des Unternehmers so zahlreich und gravierend gewesen sind, dass das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr bestanden hätte (vgl. z.B. OLG Saarbrücken NJW-RR 2018, 237, 239 [OLG Saarbrücken 15.11.2017 - 1 U 127/16] ).
  • LG Paderborn, 26.03.2021 - 2 O 458/20
    Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn der Unternehmer ein von Grund auf fehlerhaftes Werk erstellt (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2018, 237).
  • LG Köln, 18.07.2019 - 83 O 48/17
    Eine Unzumutbarkeit kommt in Betracht, wenn das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Kompetenz des Unternehmers so nachhaltig erschüttert ist, dass aus einer (objektivierten) Bestellerrichtung eine erfolgreiche (Nach-) Erfüllung nicht zu erwarten ist, namentlich wenn die Werkleistung ein ganzes Paket nicht geringfügiger Mängel aufweist oder Art und Umfang der Mängel darauf schließen lassen, dass es sich bei der Werkleistung um eine von Grund auf fehlerhaften Gegenstand handelt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2017, 1 U 127/16).
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