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   OLG Hamm, 21.12.2017 - I-7 U 39/17   

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OLG Hamm, 21.12.2017 - I-7 U 39/17 (https://dejure.org/2017,55999)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2017 - I-7 U 39/17 (https://dejure.org/2017,55999)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - I-7 U 39/17 (https://dejure.org/2017,55999)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Keine grundsätzliche Mithaftung bei über 130 km/h

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für ein Zurücktreten der allgemeinen Betriebsgefahr u. eines Überschreitens d. Richtgeschwindigkeit durch den Auffahrenden im Falle eines plötzlichen u. unbeabsichtigten Fahrspurwechsels seitens des Auffahrgeschädigten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Autobahn; Richtgeschwindigkeit; Fahrstreifenwechsel

  • rechtsportal.de

    Haftungsverteilung bei Kollision eines die empfohlene Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn maßvoll überschreitenden Fahrzeugs mit einem Fahrstreifenwechsler

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Haftungsquote begründen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall: Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Haftungsquote begründen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Überschreiten der Richtgeschwindigkeit - Fahrstreifenwechsel

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Spurwechsel auf der Autobahn - Wer vor dem Spurwechsel nicht nach hinten schaut, haftet allein für so verursachten Auffahrunfall

  • versr.de (Kurzinformation)

    Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Haftungsquote begründen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn muss im Falle einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug keine Mithaftung begründen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Haftungsquote begründen

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung trotz Überschreiten der Richtgeschwindigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 474
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Autobahn: Anscheinsbeweis für

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2017 - 7 U 39/17
    Die Abwägung ist dabei aufgrund aller festgestellten - d.h. unstreitigen, zugestandenen oder gemäß § 286 ZPO bewiesenen - Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, soweit diese sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, wobei in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, NJW 2017, 1177 unter RN 8 mwN).

    Wenn aber die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit als solche nicht bereits gefahrerhöhend wirkt, bedarf es auch keiner Entlastung des Klägers dahingehend, dass der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit unvermeidbar war; vielmehr verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass die Abwägung (nur) aufgrund aller festgestellten - d.h. unstreitigen, zugestandenen oder gemäß § 286 ZPO bewiesenen - Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, soweit diese sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben (BGH, NJW 2017, 1177 mwN).

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2017 - 7 U 39/17
    Ob - wie die Beklagten meinen - wegen der von dem Drittwiderbeklagten zu 2. selbst eingeräumten Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit gestützt auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1992, Az. VI ZR 62/91, MDR 1992, 647) die Annahme einer Unabwendbarkeit gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausscheidet, da nicht feststeht, dass es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre, erscheint bereits fraglich; denn der BGH hat seine Ansicht, wonach nur derjenige, der die Richtgeschwindigkeit einhält, "Idealfahrer" ist, damit begründet, dass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit erfahrungsgemäß und damit in haftungsrelevanter Weise die Gefahr erhöhe, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt.

    Insbesondere hat sich nicht die Gefahr des Ver- oder Unterschätzens der Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs verwirklicht, die nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17.03.1992, Az. VI ZR 62/91, MDR 1992, 647) erfahrungsgemäß mit der Überschreitung einhergeht und damit in haftungsrelevanter Weise die Betriebsgefahr des "schnellen" KFZ erhöht.

  • OLG Hamm, 15.03.2002 - 9 U 188/01

    Zur Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall auf Autobahn - Abwägung zwischen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2017 - 7 U 39/17
    Auch wenn man davon ausgeht, dass der Unabwendbarkeitsnachweis nur geführt ist, wenn feststeht, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre, führt - entgegen der Ansicht der Beklagten - die unstreitige Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit nicht automatisch zu einer Mithaftung, entscheidend sind vielmehr im Rahmen der Haftungsabwägung die Umstände des Einzelfalles (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 373 sowie Hinweisbeschluss vom 30.09.2014 - 9 U 31/14 (n.v.); OLG München, BeckRS 2007, 13300).

    Dies begründet aber per se keinen Verstoß gegen § 3 StVO (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2002, Az. 9 U 188/01, NZV 2002, 373, 374; OLG Jena, Beschluss vom 17.06.2009, Az. 5 U 797/08, NZV 2010, 29, 30).

  • OLG München, 02.02.2007 - 10 U 4976/06

    Zur Mithaftung des schuldlos an dem Unfall Beteiligten bei Überschreitung der

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2017 - 7 U 39/17
    Auch wenn man davon ausgeht, dass der Unabwendbarkeitsnachweis nur geführt ist, wenn feststeht, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre, führt - entgegen der Ansicht der Beklagten - die unstreitige Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit nicht automatisch zu einer Mithaftung, entscheidend sind vielmehr im Rahmen der Haftungsabwägung die Umstände des Einzelfalles (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 373 sowie Hinweisbeschluss vom 30.09.2014 - 9 U 31/14 (n.v.); OLG München, BeckRS 2007, 13300).
  • OLG Jena, 17.06.2009 - 5 U 797/08

    Wechsel vom Beschleunigungsstreifen auf Überholspur führt zur Alleinhaftung

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2017 - 7 U 39/17
    Dies begründet aber per se keinen Verstoß gegen § 3 StVO (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2002, Az. 9 U 188/01, NZV 2002, 373, 374; OLG Jena, Beschluss vom 17.06.2009, Az. 5 U 797/08, NZV 2010, 29, 30).
  • OLG Hamm, 30.09.2014 - 9 U 31/14

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge eines Spurwechsels

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2017 - 7 U 39/17
    Auch wenn man davon ausgeht, dass der Unabwendbarkeitsnachweis nur geführt ist, wenn feststeht, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre, führt - entgegen der Ansicht der Beklagten - die unstreitige Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit nicht automatisch zu einer Mithaftung, entscheidend sind vielmehr im Rahmen der Haftungsabwägung die Umstände des Einzelfalles (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 373 sowie Hinweisbeschluss vom 30.09.2014 - 9 U 31/14 (n.v.); OLG München, BeckRS 2007, 13300).
  • OLG Hamm, 31.08.2018 - 7 U 70/17

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall bei behaupteter grundloser

    Die Abwägung ist dabei aufgrund aller festgestellten - d.h. unstreitigen, zugestandenen oder gemäß § 286 ZPO bewiesenen - Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, soweit diese sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, wobei in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, Rn 8, NJW 2017, 1177; OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017, Az. I-7 U 39/17, Rn 17, NJW-RR 2018, 474).
  • OLG Hamm, 15.05.2018 - 7 U 45/17

    Spurwechsel; Unabwendbarkeit; Richtgeschwindigkeit; Betriebsgefahr

    Dem Umstand, dass ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer den rückwärtigen Verkehr gar nicht beobachtet, sich auf diesen infolgedessen bei seiner Fahrweise auch gar nicht einstellt, kann idealerweise auch nicht durch Einhaltung der Richtgeschwindigkeit Rechnung getragen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017, Az. 7 U 39/17 in Verbindung mit Beschluss vom 6.2.2018).

    Der Zeuge C musste auf vor ihm freier Autobahn nicht mit einem ohne verkehrsbedingten Anlass plötzlich eingeleiteten Spurwechsel rechnen und deshalb seine Geschwindigkeit vorsorglich reduzieren (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017, Az. 7 U 39/17).

    Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit an sich stellt keinen Verstoß gegen § 3 StVO dar, da es sich bei der Richtgeschwindigkeit um eine reine Empfehlung handelt (u.a. BGH, Urteil vom 17.3.1992, Az. VI ZR 62/91; OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017, Az. 7 U 39/17; Urteil vom 15.3.2002, Az. 9 U 188/01; Rebler, SVR 2017, 408 mwN).

    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017, Az. 7 U 39/17; OLG Hamm, Urteil vom 15.3.2002, Az. 9 U 188/01, NZV 2002, 373; OLG Hamm, Beschluss vom 30.9.2014, Az. 9 U 31/14; auch OLG München, Urteil vom 2.2.2007, Az. 10 U 4976/06, BeckRS 2007, 13300).

  • OLG Celle, 22.01.2020 - 14 U 150/19

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall aus eigenem und übergegangenem

    Insbesondere die von der Klägerin angeführte Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 39/17, NJW-RR 2018, 474), in der eine Mithaftung des Auffahrenden trotz "maßvoller" Überschreitung der empfohlenen Richtgeschwindigkeit verneint wurde, betrifft einen in entscheidenden Punkten anders gelagerten und deshalb nicht vergleichbaren Sachverhalt.
  • OLG Hamm, 06.09.2018 - 7 U 31/18

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

    In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung entscheidend, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, Rn 8, NJW 2017, 1177; OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017, Az. I-7 U 39/17, Rn 17, NJW-RR 2018, 474).
  • OLG Hamm, 16.08.2019 - 7 U 3/19

    Mithaftung bei Nutzung der Fahrbahnbreite trotz Sichtbehinderung

    Das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.2016, VI ZR 32/16 - NJW 2017, 1177 Rn. 8 m.w.N.; Senat, Beschluss v. 21.12.2017, I-7 U 39/17 - NJW-RR 2018, 474).
  • LG Frankfurt/Main, 02.06.2020 - 12 O 49/19
    In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung entscheidend, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2016, NJW 2017, 1177; OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017, NJW-RR 2018, 474).
  • OLG Celle, 22.05.2019 - 14 U 153/18

    Verkehrsunfall auf Autobahn - Spurwechsel von Mittelspur auf Überholspur

    Bei einer maßvollen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit bis zu etwa 20 km/h soll diese zwar mangels erhöhter Gefahr nicht unbedingt eine Mithaftung begründen [OLG Hamm, Beschl. v. 06.02.2018 - 7 U 39/17, NJW-RR 2018, 474; OLG München, Urt. v. 02.02.2007 - 10 U 4976/06; Gutt aaO].
  • AG Sigmaringen, 06.11.2023 - 1 C 32/23
    Die Abwägung ist dabei aufgrund aller festgestellten - d.h. unstreitigen, zugestandenen oder gemäß $ 286 ZPO bewiesenen - Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, soweit diese sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, wobei in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, Rn 8, NJW 2017, 1177; OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017, Az. 1-7 U 39/17, Rn 17, NJW-RR 2018, 474).
  • LG Essen, 08.04.2022 - 9 O 126/19

    Verkehrsunfall

    Die Abwägung ist dabei aufgrund aller festgestellten - d.h. unstreitigen, zugestandenen oder gemäß § 286 ZPO bewiesenen - Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, soweit diese sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, wobei in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, Rn 8, NJW 2017, 1177; OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017, Az. I-7 U 39/17, Rn 17, NJW-RR 2018, 474).
  • LG Aurich, 28.06.2021 - 5 O 149/21

    Haftungsverteilung bei Autobahnunfall: Kollision eines auf der Überholspur mit

    Hierzu führt etwa das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 21.12.2017, 7 U 39/17, juris, Randziffer 13 aus,.
  • LG Itzehoe, 20.05.2021 - 6 O 201/20
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