Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 28.09.2017 - 1 U 302/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,36309
OLG Koblenz, 28.09.2017 - 1 U 302/17 (https://dejure.org/2017,36309)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.09.2017 - 1 U 302/17 (https://dejure.org/2017,36309)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. September 2017 - 1 U 302/17 (https://dejure.org/2017,36309)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,36309) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • autokaufrecht.info

    Kein Einstehen eines VW-Vertragshändlers für (mögliche) arglistige Täuschung durch die Volkswagen AG - VW-Abgasskandal

  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftung des Vertragshändlers für Täuschungshandlungen des Autoherstellers

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Vertragshändler haftet nicht für etwaige Täuschungshandlung des Herstellers ("Diesel-Abgasskandal")

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Vertragshändler haftet nicht für etwaige Täuschungshandlungen des Herstellers

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    VW-Diesel-Abgas-Skandal - Keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegenüber Vertragshändler aufgrund von Täuschungshandlungen des Herstellers

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Diesel-Abgasskandal - Vertragshändler haftet nicht für etwaige Täuschungshandlung des Herstellers

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal: Klage von VW-Fahrerin abgewiesen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vertragshändler haftet nicht für etwaige Täuschungshandlung des Herstellers im ...

  • versr.de (Kurzinformation)

    Vertragshändler haftet nicht für etwaige Täuschungshandlung des Herstellers (Diesel-Abgasskandal)

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Dieselaffäre: Autohaus von arglistiger Täuschung frei gesprochen - Kaufzeitpunkt lag vor Bekanntwerden des Skandals

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Diesel-Abgasskandal: Vertragshändler haftet nicht für etwaige Täuschungshandlungen des Herstellers - Täuschung durch Fahrzeughersteller ist Vertragshändler nicht zuzurechnen

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Kfz-Händler haftet nicht für Diesel-Abgasskandal

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 54
  • MDR 2018, 24
  • NZV 2018, 39
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.09.1988 - VIII ZR 160/87

    Täuschung des Leasinggebers durch den Lieferanten

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2017 - 1 U 302/17
    v. 28.09.1988 - VIII ZR 160/87 , NJW 1989, 287 [288]; Urt .

    v. 28.09.1988 - VIII ZR 160/87 , NJW 1989, 287 [288]; Urt .

  • BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 94/10

    Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2017 - 1 U 302/17
    v. 30.03.2011 - VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 Rn .

    v. 30.03.2011 - VIII ZR 94/10 , NJW 2011, 2874 Rn .

  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05

    Rechtsfolgen der Zusicherung der Unfallfreiheit eines veräußerten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2017 - 1 U 302/17
    Da die Klägerin, wie in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich erklärt, den geltend gemachten Anspruch ausschließlich auf eine Anfechtung des Vertrages und nicht auf Gewährleistungsrecht stützt, bedarf es aufgrund der klaren Positionierung der Klägerin keiner Überlegungen dazu, ob die Anfechtungserklärung in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden könnte (vgl. zur möglichen Umdeutung BGH , Urt . v. 07.06.2006 - VIII ZR 209/05 , juris Rn . 16).
  • BGH, 17.04.1986 - III ZR 246/84

    Tenorierung bei teilweiser erfolgreicher Vollstreckungsgegenklage

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2017 - 1 U 302/17
    v. 17.04.1986 - III ZR 246/84 , NJW-RR 1987, 59 [60]; Urt .
  • BGH, 02.04.2014 - VIII ZR 46/13

    Zum Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Sachmängelhaftung bei einem

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2017 - 1 U 302/17
    (1) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft, weil er regelmäßig nur seine eigene Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer erfüllt und nicht dessen Verpflichtung gegenüber dem Käufer ( BGH , Urt . v. 22.02.1962 - VII ZR 205/60, juris Rn . 18; Urt . v. 02.04.2014 - VIII ZR 46/13 , juris Rn . 32).
  • BGH, 22.02.1962 - VII ZR 205/60
    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2017 - 1 U 302/17
    (1) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft, weil er regelmäßig nur seine eigene Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer erfüllt und nicht dessen Verpflichtung gegenüber dem Käufer ( BGH , Urt . v. 22.02.1962 - VII ZR 205/60, juris Rn . 18; Urt . v. 02.04.2014 - VIII ZR 46/13 , juris Rn . 32).
  • BGH, 06.11.2012 - VI ZR 174/11

    Geschäftsherrn-/Verrichtungsgehilfenverhältnis zwischen konzernangehörigen

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2017 - 1 U 302/17
    Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird ( BGH , Urt . v. 06.11.2012 - VI ZR 174/11 , NJW 2013, 1002 Rn . 15; Palandt/ Sprau, BGB, 76. Aufl ., § 831 Rn . 5).
  • OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - 17 U 160/18

    Inanspruchnahme von Vertragshändler und Kraftfahrzeughersteller wegen des Kaufs

    Die Beklagte Ziff. 2 ist vielmehr "Dritte" im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB (so bereits Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 17 U 4/18 - juris Rn. 2 mwN; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 7 W 26/16 -, juris Rn. 8 mwN; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 28 U 201/16 -, juris Rn. 40; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 2 U 39/17 -, juris Rn. 4 mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Mai 2017 - 1-22 U 52/17 -, juris Rn. 14 mwN; OLG München, Urteil vom 3. Juli 2017 - 21 U 4818/16 -, juris 18 mwN; OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017 - 1 U 302/17 -, juris Rn. 26 ff. mwN).
  • OLG Nürnberg, 24.04.2018 - 6 U 409/17

    Abgasskandal

    Die VW AG war unmittelbar weder am Vertragsabschluss noch an der Übergabe des Fahrzeugs beteiligt (OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017, 1 U 302/17, juris Rn 31 ff.).
  • LG Offenburg, 23.06.2020 - 3 O 38/18

    VW-Konzern: Motor EA 288 mit illegalem Thermofenster

    Ein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB liegt nicht vor, da die Beklagte Ziffer 1 nicht arglistig getäuscht hat und ihr die arglistige Täuschung der Beklagten Ziffer 2 nicht zurechenbar ist, da diese "Dritte" ist (vgl. - zur Volkswagen AG - OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 5 U 82/17 -, Rn. 4 ff., juris; OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017 - 1 U 302/17 -, Rn. 29 ff., juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 27. September 2017 - 2 U 4/17 -, Rn. 34 f., juris; OLG Celle, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 7 W 26/16 -, Rn. 8, juris; OLG Düsseldorf Hinweisbeschluss v. 30.5.2017 - 22 U 52/17, BeckRS 2017, 119626, Rn. 13 m.w.N.; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Juli 2017 - 13 O 174/16 -, Rn. 55 ff., juris m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 06.12.2018 - 17 U 4/18

    Kaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug: Rücktritt

    Gegen die - im Übrigen zutreffende - Annahme des Landgerichts, dass die V. AG "Dritte" im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 28 U 201/16 -, juris Rn. 40, juris; OLG München, Urteil vom 3. Juli 2017 - 21 U 4818/16 -, juris Rn. 17 f; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 2 U 39/17 -, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017 - 1 U 302/17 -, juris Rn. 26 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 7 W 26/16 -, juris Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Mai 2017 - I-22 U 52/17 -, juris Rn. 14) und die Beklagte Ziff. 1 keine Kenntnis von der behaupteten Täuschung durch die Beklagte Ziff. 2 hatte, erinnert die Klägerin zwar nichts, so dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB ergibt.
  • OLG Koblenz, 06.06.2019 - 1 U 1552/18

    Kauf eines vom sog. "Diesel-Skandal" betroffenen Fahrzeugs vom Autohändler:

    Nach der ausführlichen, intensiv begründeten und nicht weiter angefochtenen Entscheidung des Senats vom 7.9.2017 (NJW-RR 2018, 54 ff. = MDR 2018, 24), deren Ergebnis auch von weiteren Obergerichten geteilt wird, kann eine Zurechnung derartigen Verhaltens weder über § 278 BGB noch über § 123 Abs. 2 BGB (entsprechend) begründet und abgeleitet werden.
  • OLG Köln, 29.04.2021 - 16 U 116/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Porsche Macan S Zurechnung des

    Die Beklagte zu 2. ist insoweit allerdings Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 2 U 39/17, a.a.O.; OLG München, Urteil vom 03.07.2017 - 21 U 4818/16, NJW-RR 2017, 1238 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017 - 1 U 302/17, a.a.O.) und auch der Kläger wirft der Beklagten zu 1. nicht vor, dass sie die von ihm behauptete arglistige Täuschung der Beklagten zu 2. kannte oder hätte kennen müssen.

    Die Beklagte zu 1. trägt die mit dem Absatz der von ihr bei der Beklagten zu 2. bezogenen Waren sowie die mit ihren marktspezifischen Investitionen verbundenen wirtschaftlichen Risiken (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017 - 1 U 302/17, a.a.O.), zumal sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt.

    Es handelt sich dabei für den Rechtsverkehr erkennbar um Mittel des Marketings zur Steigerung des Verkaufs, die nicht ernsthaft den Eindruck erwecken können, der Händler sei Teil der Fahrzeugkonzeption und -herstellung oder habe hierauf Einfluss (OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017 - 1 U 302/17, a.a.O.).

    Im Übrigen sprechen die dargestellten Umständen eher für eine Erfüllungsgehilfenstellung der Vertragshändler im Verhältnis zur Beklagten zu 2., nicht hingegen für die Annahme einer Erfüllungsgehilfenstellung der Beklagten zu 2. im Verhältnis zu den einzelnen Vertragshändlern (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017 - 1 U 302/17, a.a.O.).

    Ein etwaiges arglistiges Handeln der Beklagten zu 2. ist der Beklagten zu 1. aber, wie vorstehend bereits ausführlich dargelegt, auch als deren Vertragshändlerin entgegen der Auffassung des Klägers nicht zuzurechnen (vgl. explizit für den sogenannten Diesel-Skandal nur BGH, Beschluss vom 9.6.2020 VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 2 U 39/17, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2017 - 22 U 52/17, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017 - 1 U 302/17, NJW-RR 2018, 54 ff.; Senatsbeschluss vom 27.02.2018 - 16 U 130/17; OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2018 - 5 U 82/17, zitiert nach juris).

    Ebenso hat der Kläger gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch aus §§ 311, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB, denn es fehlt an einer hierfür erforderlichen schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. Eine etwaige eigene schuldhafte Fehlinformation des Klägers durch die Beklagte zu 1. ist nicht vorgetragen und eine etwaige Fehlinformation der Beklagten zu 2. dieser entsprechend der vorstehenden Ausführungen auch nicht gemäß § 278 BGB zurechenbar (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017 - 1 U 302/17, a.a.O.).

  • OLG Köln, 09.01.2021 - 16 U 116/20

    Hinweisbeschluss zu OLG Köln 16 U 116/20 v. 29.04.2021

    Die Beklagte zu 2. ist insoweit allerdings Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 2 U 39/17, a.a.O.; OLG München, Urteil vom 03.07.2017 - 21 U 4818/16, NJW-RR 2017, 1238 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017 - 1 U 302/17, a.a.O.) und auch der Kläger wirft der Beklagten zu 1. nicht vor, dass sie die von ihm behauptete arglistige Täuschung der Beklagten zu 2. kannte oder hätte kennen müssen.

    Die Beklagte zu 1. trägt die mit dem Absatz der von ihr bei der Beklagten zu 2. bezogenen Waren sowie die mit ihren marktspezifischen Investitionen verbundenen wirtschaftlichen Risiken (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017 - 1 U 302/17, a.a.O.), zumal sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt.

    Es handelt sich dabei für den Rechtsverkehr erkennbar um Mittel des Marketings zur Steigerung des Verkaufs, die nicht ernsthaft den Eindruck erwecken können, der Händler sei Teil der Fahrzeugkonzeption und -herstellung oder habe hierauf Einfluss (OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017 - 1 U 302/17, a.a.O.).

    Im Übrigen sprechen die dargestellten Umständen eher für eine Erfüllungsgehilfenstellung der Vertragshändler im Verhältnis zur Beklagten zu 2., nicht hingegen für die Annahme einer Erfüllungsgehilfenstellung der Beklagten zu 2. im Verhältnis zu den einzelnen Vertragshändlern (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017 - 1 U 302/17, a.a.O.).

    Ein etwaiges arglistiges Handeln der Beklagten zu 2. ist der Beklagten zu 1. aber, wie vorstehend bereits ausführlich dargelegt, auch als deren Vertragshändlerin entgegen der Auffassung des Klägers nicht zuzurechnen (vgl. explizit für den sogenannten Diesel-Skandal nur BGH, Beschluss vom 9.6.2020 VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 2 U 39/17, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2017 - 22 U 52/17, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017 - 1 U 302/17, NJW-RR 2018, 54 ff.; Senatsbeschluss vom 27.02.2018 - 16 U 130/17; OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2018 - 5 U 82/17, zitiert nach juris).

    Eine etwaige eigene schuldhafte Fehlinformation des Klägers durch die Beklagte zu 1. ist nicht vorgetragen und eine etwaige Fehlinformation der Beklagten zu 2. dieser entsprechend der vorstehenden Ausführungen auch nicht gemäß § 278 BGB zurechenbar (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017 - 1 U 302/17, a.a.O.).

  • OLG Köln, 06.03.2018 - 16 U 110/17

    Ansprüche des Käufers eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen PKW

    Damit hätte die Beklagte für das Verhalten der Fahrzeugherstellerin W nur dann einzustehen, wenn deren Verhalten dem der Beklagten deshalb gleichzusetzen wäre, weil W mit Wissen und Wollen der Beklagten als deren Erfüllungsgehilfin, Repräsentantin oder Vertrauensperson aufgetreten ist (s. OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2017 - 1 U 303/17 = NJW-RR 2018, 54 Rz. 26 = NZV 2018, 39).

    Die Beklagte selbst trägt die mit dem Absatz der von ihr bei W bezogenen Waren sowie die mit ihren marktspezifischen Investitionen verbundenen wirtschaftlichen Risiken (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2017 - 1 U 303/17 = NJW-RR 2018, 54, Rz. 35), zumal sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt.

    Es handelt sich für den Rechtsverkehr erkennbar um Mittel des Marketings zur Steigerung des Verkaufs, die nicht ernsthaft den Eindruck erwecken können, der Händler sei Teil der Fahrzeugkonzeption und -herstellung oder habe hierauf Einfluss (OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2017 - 1 U 303/17 = NJW-RR 2018, 54, Rz. 35).

  • OLG Köln, 14.06.2018 - 5 U 82/17

    Verjährung von Ansprüchen des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal

    Damit hätte die Beklagte für das Verhalten der Fahrzeugherstellerin W nur dann einzustehen, wenn deren Verhalten dem der Beklagten deshalb gleichzusetzen wäre, weil W mit Wissen und Wollen der Beklagten als deren Erfüllungsgehilfin, Repräsentantin oder Vertrauensperson - und nicht bloß als außenstehende Dritter iSv § 123 Abs. 2 BGB - aufgetreten ist (s. OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2017 - 1 U 303/17 = NJW-RR 2018, 54 Rz. 26 = NZV 2018, 39).

    Die Beklagte selbst trägt die mit dem Absatz der von ihr bei W bezogenen Waren sowie die mit ihren marktspezifischen Investitionen verbundenen wirtschaftlichen Risiken (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2017 - 1 U 303/17 = NJW-RR 2018, 54, Rz. 35), zumal sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt.

    Es handelt sich dabei für den Rechtsverkehr erkennbar um Mittel des Marketings zur Steigerung des Verkaufs, die nicht ernsthaft den Eindruck erwecken können, der Händler sei Teil der Fahrzeugkonzeption und -herstellung oder habe hierauf Einfluss (OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2017 - 1 U 303/17 = NJW-RR 2018, 54, Rz. 35).

  • OLG Köln, 10.06.2020 - 11 U 202/18

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touran mit einem Motor der Baureihe

    Die Zurechnung des arglistigen Verhaltens Dritter bemisst sich nach den §§ 123 Abs. 2, 166 und 278 BGB (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.05.2017 - 22 U 52/17, juris Rn. 11-15; OLG Hamm, Beschluss v. 18.05.2017 - 2 U 39/17, juris Rn. 4-6; OLG Hamm Beschluss v. 15.08.2017 - 28 U 65/17, NJW-RR 2018, 180) und setzt damit voraus, dass die Beklagte zu 2) mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) als deren Erfüllungsgehilfin, Repräsentantin oder Vertrauensperson aufgetreten wäre (OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2017 - 1 U 303/17, NJW-RR 2018, 54 Rn. 26).

    Die Beklagte zu 1) selbst trägt die mit dem Absatz der von ihr bei der Beklagten zu 2) bezogenen Waren sowie die mit ihren marktspezifischen Investitionen verbundenen wirtschaftlichen Risiken (OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2017 - 1 U 303/17, NJW-RR 2018, 54, Rn. 35), zumal sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt.

    Es handelt sich für den Rechtsverkehr erkennbar um Mittel des Marketings zur Steigerung des Verkaufs, die nicht ernsthaft den Eindruck erwecken können, der Händler sei Teil der Fahrzeugkonzeption und -herstellung oder habe hierauf Einfluss (OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2017 - 1 U 303/17, NJW-RR 2018, 54, Rn. 35).

  • OLG Jena, 17.07.2020 - 4 U 25/19

    Schadensersatzanspruch gegen Hersteller eines vom "Dieselskandal" betroffenen Pkw

  • OLG Koblenz, 30.08.2021 - 12 U 1835/19

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • OLG Frankfurt, 20.05.2020 - 17 U 328/19

    VW-Dieselskandal: Anspruch des Käufers auf Lieferung eines typengleichen

  • OLG München, 02.09.2020 - 27 U 1998/20

    Keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei Verkauf eines Porsche mit

  • OLG München, 09.09.2019 - 21 U 1216/19

    Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten im Streit über abgasmanipuliertes

  • OLG Hamm, 09.03.2021 - 34 U 26/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der

  • OLG Hamm, 15.12.2020 - 34 U 48/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi V6 mit Euro 6 Abgasnorm;

  • OLG Köln, 21.09.2021 - 3 U 38/21
  • OLG Hamm, 02.02.2021 - 34 U 141/19

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der

  • LG Aschaffenburg, 28.02.2020 - 22 O 8/19

    Schadensersatz, Kaufvertrag, Fahrzeug, Schadensersatzanspruch, Prospekthaftung,

  • OLG München, 30.09.2020 - 14 U 6915/19

    Kein Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs wegen

  • LG Gießen, 21.11.2019 - 5 O 162/19
  • LG Regensburg, 11.09.2019 - 31 O 1824/18

    Kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über ein

  • LG Stuttgart, 09.11.2018 - 19 O 101/17

    Anfechtung des Kaufvertrages über ein abgasmanipuliertes Gebrauchtfahrzeug

  • LG Osnabrück, 31.01.2019 - 1 O 2212/18
  • LG Bamberg, 06.12.2019 - 22 O 205/19

    Keine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung im sog. "Abgasskandal"

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht