Rechtsprechung
   OLG Celle, 03.06.2021 - 3 U 42/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,19072
OLG Celle, 03.06.2021 - 3 U 42/21 (https://dejure.org/2021,19072)
OLG Celle, Entscheidung vom 03.06.2021 - 3 U 42/21 (https://dejure.org/2021,19072)
OLG Celle, Entscheidung vom 03. Juni 2021 - 3 U 42/21 (https://dejure.org/2021,19072)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,19072) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 242 BGB; § 696 S. 1 BGB; § 700 Abs. 1 BGB
    Kündigungsrecht einer Sparkasse hinsichtlich eines Prämiensparvertrages nach Erreichen der höchsten Prämienstufe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigungsrecht einer Sparkasse hinsichtlich eines Prämiensparvertrages nach Erreichen der höchsten Prämienstufe

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages nach Erreichen der höchsten Prämienstufe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages nach Erreichen der höchsten ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sparkasse darf Prämiensparvertrag kündigen - Die höchste Prämienstufe war längst erreicht: Sparmöglichkeit besteht nicht unbegrenzt

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages nach Erreichen der höchsten Prämienstufe

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Wirksame Kündigung eines Prämiensparvertrags nach Erreichen der höchsten Prämienstufe

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sparkasse darf Prämiensparvertrag nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen - Oberlandesgericht Celle zur Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages nach Erreichen der höchsten Prämienstufe

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1133
  • ZIP 2022, 161
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

    Auszug aus OLG Celle, 03.06.2021 - 3 U 42/21
    Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist eine ordentliche Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, BGHZ 222, 74-88).

    Nach dem Widerspruch der Kläger vom 23. Januar 2020 (Anlage K 4, Bl. 25 d.A.) begründete die Beklagte die Kündigung mit Schreiben vom 12. März 2020 (Anlage K 5, Bl. 26 d.A.) weiter, u.a. unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019 (Az. XI ZR 345/18).

    Jedenfalls seien die Voraussetzungen dieser Regelung auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 14. Mai 2019 (XI ZR 345/18) nicht erfüllt.

    Die Klausel in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen begegnet auch keinen Wirksamkeitsbedenken nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, vom Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängig macht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 34, juris).

    Aus einer Gesamtschau folgt daher, dass der Beklagten eine ordentliche Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich sein sollte, so dass - wie der Bundesgerichtshof in Bezug auf einen dem streitgegenständlichen Vertrag vergleichbaren Prämiensparvertrag entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, Rn. 36 ff., juris) - für die Beklagte das ordentliche Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen (nur) bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgeschlossen war.

    Dagegen kann ein Sparer redlicherweise nicht erwarten, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrages eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 42, juris).

    Im Übrigen handelt es sich lediglich um eine werbende Anpreisung der Leistung, der ein durchschnittlicher Sparer nicht entnehmen kann, dass das Kreditinstitut hiermit die wechselseitigen Ansprüche und die aus dem Sparvertrag folgenden Rechte, Pflichten und Obliegenheiten ändern oder gar - hier in Bezug auf die Laufzeit - erweitern möchte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 43, juris, m.w.N.).

    Ein sachgerechter Grund ist gegeben, wenn die Umstände, die die Sparkasse zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 45, juris; Bunte, AGB-Banken, 5. Aufl., Nr. 26 AGB-Sparkassen Rn. 85).

    Derartige Umstände können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere in einem veränderten Zinsumfeld zu sehen sein, das sich zwar nicht wegen des variablen Zinssatzes negativ auf das Vertragsverhältnis auswirkt, es aber der Beklagten erschwert, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 46, juris, m.w.N.).

    Der Sparer kann aber vernünftigerweise nicht davon ausgehen und es existiert auch kein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass die Sparkasse ihm mit dem Abschluss des Sparvertrages eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 42, juris).

    Bei dem Prämiensparvertrag handelt es sich um einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag, dessen Kündigung sich in erster Linie nach den zwischen den Parteien - z.B. in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen - getroffenen Vereinbarungen und im Übrigen nach den §§ 700 Abs. 1 Satz 3, 696 BGB richtet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, Rn. 40, juris).

  • OLG Naumburg, 16.05.2018 - 5 U 29/18

    Prämiensparvertrag: Kündigungsrecht der Bank

    Auszug aus OLG Celle, 03.06.2021 - 3 U 42/21
    Unabhängig von dem Umstand, dass die Kläger im vorliegenden Fall selbst nicht davon ausgehen, mit der Beklagten eine feste Laufzeit bis zum 15. Mai 2094 vereinbart zu haben, beinhaltet ein Finanzstatus als nachträglicher erstellter Kontoauszug nur allgemeine Informationen des Kunden über seine Konten und seine Geschäftsbeziehungen und wird im Regelfall nicht mit Rechtsbindungswillen in dem Sinne erstellt, dass mit ihm eine vertragsändernde Erklärung abgegeben werden soll (vgl. Surowiecki/Trappe, jurisPR-BKR 9/2018 Anm. 2 zu Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Mai 2018 - 5 U 29/18 -).

    Es fehlt aber an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die bloße Angabe einer Fälligkeit in dem Jahreskontoauszug, die im Widerspruch zum sonstigen Vertragsinhalt steht, als Angabe des Zeitpunktes gemeint sein sollte, zu dem die Beklagte das Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung frühestens würde beenden können (ebenso: OLG Dresden, Urteil vom 18. April 2019 - 8 U 52/19 -, Rn. 51 f., juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Mai 2018 - 5 U 29/18 -, Rn. 61, juris; Surowiecki/ Trappe, a.a.O.).

    Die Kündigung muss aus kaufmännischer Sicht nachvollziehbar und darf nicht willkürlich sein (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Mai 2018 - 5 U 29/18 -, Rn. 64, juris; OLG Dresden, Urteil vom 18. April 2019 - 8 U 52/19 -, Rn. 53 ff., juris).

    Auf die Möglichkeit einer Anpassung der Konditionen des Vertrages muss sich die Beklagte dabei nicht verweisen lassen (vgl. zu allem Vorstehenden das der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019 vorangegangene Urteil des OLG Naumburg vom 16. Mai 2018 - 5 U 29/18 -, Rn. 64).

  • OLG Dresden, 18.04.2019 - 8 U 52/19
    Auszug aus OLG Celle, 03.06.2021 - 3 U 42/21
    Es fehlt aber an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die bloße Angabe einer Fälligkeit in dem Jahreskontoauszug, die im Widerspruch zum sonstigen Vertragsinhalt steht, als Angabe des Zeitpunktes gemeint sein sollte, zu dem die Beklagte das Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung frühestens würde beenden können (ebenso: OLG Dresden, Urteil vom 18. April 2019 - 8 U 52/19 -, Rn. 51 f., juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Mai 2018 - 5 U 29/18 -, Rn. 61, juris; Surowiecki/ Trappe, a.a.O.).

    Die Kündigung muss aus kaufmännischer Sicht nachvollziehbar und darf nicht willkürlich sein (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Mai 2018 - 5 U 29/18 -, Rn. 64, juris; OLG Dresden, Urteil vom 18. April 2019 - 8 U 52/19 -, Rn. 53 ff., juris).

    Insofern ist bei der Interessenabwägung der berechtigten Belange des Sparers auch zu berücksichtigen, dass dessen Belastung - hier also diejenige der Kläger - vergleichsweise gering ist, weil ihnen nicht etwa ein Nutzungsrecht an überlassenem Kapital, sondern nur eine über der Marktüblichkeit liegende Ertragschance aus der Vermögensanlage entzogen wird (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18. April 2019 - 8 U 52/19 -, Rn. 55, juris).

  • OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18

    Prämiensparvertrag mit Laufzeit über 99 Jahre

    Auszug aus OLG Celle, 03.06.2021 - 3 U 42/21
    Insofern ist der vorliegende Sachverhalt abzugrenzen von anderen Fällen, wie sie etwa Gegenstand der Urteile des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. November 2019 (8 U 1770/18) und des Landgerichts Stendal vom 14. November 2019 (22 S 104/18 - beide veröffentlich bei juris) waren, in denen im Prämiensparvertrag selbst die Laufzeit 1188 Monaten (=99 Jahren) enthalten war.

    Insofern verkennen die Kläger auch in diesem Zusammenhang, dass es vorliegend nicht um eine Kündigung aus wichtigem Grund (etwa nach § 314 BGB) geht, an die strengere Anforderungen zu stellen sind und die insbesondere ausgeschlossen sein könnte, wenn der Beklagten - wie die Kläger behaupten - das veränderte Zinsumfeld bereits längere Zeit bekannt gewesen ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21. November 2019 - 8 U 1770/18 -, Rn. 73 ff., juris).

  • LG Stendal, 14.11.2019 - 22 S 104/18

    Kündigung von Prämiensparverträgen

    Auszug aus OLG Celle, 03.06.2021 - 3 U 42/21
    Insofern ist der vorliegende Sachverhalt abzugrenzen von anderen Fällen, wie sie etwa Gegenstand der Urteile des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. November 2019 (8 U 1770/18) und des Landgerichts Stendal vom 14. November 2019 (22 S 104/18 - beide veröffentlich bei juris) waren, in denen im Prämiensparvertrag selbst die Laufzeit 1188 Monaten (=99 Jahren) enthalten war.

    Nach alledem wäre unter Berücksichtigung des Verzichts der Beklagten auf ihr Kündigungsrecht (nur) bis zum Ablauf des 15. Sparjahres sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Nr. 26 AGB-Sparkassen a.F., wonach die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot verstößt und damit gemäß § 134 BGB nichtig ist, die Kündigung der Beklagten nach § 696 Satz 1 BGB jedenfalls unter denselben Voraussetzungen möglich und wirksam wie nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen, also nach Ablauf der 15 Jahre und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes (vgl. LG Stendal, Urteil vom 14. November 2019 - 22 S 104/18 -, Rn. 51, juris).

  • BGH, 18.02.2020 - XI ZR 390/19

    Wirksamkeit der von der Bausparkasse ausgesprochenen Kündigung eines

    Auszug aus OLG Celle, 03.06.2021 - 3 U 42/21
    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (vgl. zu allem Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - XI ZR 390/19 -, Rn. 8, juris, m.w.N.).
  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    v. 3. Juni 2021, 3 U 42/21, NJW-RR 2021, 1133 Rn. 35).
  • BGH, 17.10.2023 - XI ZR 72/22

    Höchste Prämienstufe erreicht: Bank kann Prämiensparvertrag kündigen!

    (a) Allerdings gehen Teile der Instanzrechtsprechung und der Literatur davon aus, dass bei einer im Vertrag über die höchste Prämienstufe hinaus fortgeschriebenen Prämienstaffel der Sparanreiz nicht mit Erreichen der Höchststufe erfüllt ist, sondern für die explizit genannten Folgejahre fortbesteht und das ordentliche Kündigungsrecht der Sparkasse für diese Zeit ausschließt (vgl. LG Mühlhausen, Urteil vom 8. März 2023 - 1 S 37/21, juris Rn. 16; AG Heilbad Heiligenstadt, VuR 2021, 224; Bernhardt, VuR 2020, 300, 305; Hofauer, VuR 2023, 260, 261; Maier, VuR 2021, 464, 466; ders., VuR 2022, 163, 171; ders., VuR 2023, 163, 169 f.).
  • OLG Celle, 18.10.2021 - 3 U 140/21

    Ansprüche auf Zinsen und Prämien aus einem Prämiensparvertrag; Recht zur

    Es fehlt aber an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die bloße Angabe einer Fälligkeit in dem Jahreskontoauszug, die im Widerspruch zum sonstigen Vertragsinhalt steht, als Angabe des Zeitpunktes gemeint sein sollte, zu dem die Beklagte das Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung frühestens würde beenden können (ebenso: Senatsbeschluss vom 3. Juni 2021 - 3 U 42/21 - Rn. 31 ff., juris; OLG Dresden, Urteil vom 18. April 2019 - 8 U 52/19 -, Rn. 51 f., juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Mai 2018 - 5 U 29/18 -, Rn. 61, juris; Surowiecki/ Trappe, a.a.O.).

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen liegen vor, insbesondere bestand aus den vom Landgericht angeführten Gründen, die auch der Senat für zutreffend erachtet (vgl. hierzu ausführlich: Senatsbeschluss vom 3. Juni 2021 - 3 U 42/21 -, Rn. 34 ff., juris), auf Seiten der Beklagten ein sachgerechter Grund für die Kündigung.

  • LG Dortmund, 18.02.2022 - 3 S 2/21
    Es fehlt aber an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die bloße Angabe einer Fälligkeit in der "Kundenübersicht", die im Widerspruch zum sonstigen Vertragsinhalt steht, als Angabe des Zeitpunkts gemeint sein sollte, zu dem die Beklagte das Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung frühestens würde beenden können (vgl. OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 03.06.2021 - 3 U 42/21 - NJW-RR 2021, 1133, 1134 f., Rn. 29; OLG Naumburg, Urt. v. 16.05.2018 - 5 U 29/18 - BKR 2018, 302, 306; OLG Dresden, Urt. v. 18.04.2019 - 8 U 52/19 - BKR 2019, 605, 608, Rn. 28).

    v. 03.06.2021, a.a.O.; LG Duisburg, Urt. v. 24.09.2021, a.a.O.; Hinweisbeschl.

  • LG Mühlhausen, 08.03.2023 - 1 S 37/21

    Kündigung von Prämiensparverträgen

    Ein objektiver Empfänger der Allgemeinen Geschäftsbedingung konnte die vorliegende Prämienstaffel so verstehen, dass bis zum 25. Sparjahr jedenfalls durch die Beklagte keine ordentliche Kündigung erfolgen kann - mithin ein konkludenter Ausschluss der ordentlichen Kündigung bis zum 25. Sparjahr hier greift (so auch OLG Nürnberg v. 29.03.2022 - 14 U 3259/20; a.A. OLG Celle v. 18.10.2021 - 3 U 140/21, wobei hier die Bestätigung des Sparvertrages nur die weitere Auflistung der Prämien nach Erreichen der höchsten Prämienstufe aufwies; OLG Celle v. 03.06.2021 - 3 U 42/21, wobei hier nur die Musterberechnung zum Sparvertrag weitere Angaben nach Erreichen der höchsten Prämienstufe enthielt; LG Duisburg v. 21.06.2021 - 7 S 27/21, wobei es hier um die Angabe einer maximalen Vertragsdauer ging; OLG München v. 11.11.2021 - 5 U 4934/21; OLG Bamberg v. 09.12.2021 - 8 U 173/21).
  • LG Hannover, 22.12.2022 - 4 S 5/21

    Kündigung des Prämiensparvertrags nach Erreichen der höchsten Prämienstufe der

    Der Ausdruck "Vertragswerte" vom 20.07.2017 (Anlage K15, Bl. 83 d.A. bzw. K17, Bl. 148 f. d.A.) begründet keine nachträgliche Vertragsänderung zu einer festen Vertragslaufzeit von 99 Jahren, da es ersichtlich am Rechtsbindungswillen der Beklagten fehlt, da nur allgemeine Informationen mitgeteilt werden (so zutreffend OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 03.06.2021 - 3 U 42/21 = BeckRS 2021, 15779, Rz. 28).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht