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   OLG Düsseldorf, 25.10.1985 - 14 U 97/85   

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https://dejure.org/1985,3348
OLG Düsseldorf, 25.10.1985 - 14 U 97/85 (https://dejure.org/1985,3348)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.10.1985 - 14 U 97/85 (https://dejure.org/1985,3348)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Oktober 1985 - 14 U 97/85 (https://dejure.org/1985,3348)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1192 (Ls.)
  • NJW-RR 1986, 325
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Brandenburg, 30.01.1997 - 12 U 137/95

    Inanspruchnahme aus übergeleitetem Recht als Tierhalter ; Notwendige Verursachung

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  • OLG Hamm, 11.11.1999 - 6 U 120/98

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Sturzes von einem Kutschbock; Umfang des

    Als der Kläger den Halt auf dem Kutschbock verlor, folgten die Pferde nicht mehr der Leitung und dem Willen der Parteien, was einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten aus § 833 BGB hätte entgegenstehen können (vgl. BGH VersR 66, 1073, 1074; OLG Düsseldorf NJW-RR 86, 325).
  • LG Rottweil, 16.01.2003 - 6 O 23/02

    Tierhalterhaftung beim Stolpern eines Reitpferdes und Verletzung des Reiters

    Nicht anwendbar ist § 833 Satz 1 BGB auch, wenn die Beschädigung von einem unter menschlichen Leitung stehenden Tier - zum Beispiel Reitpferd wie hier - ausgeht, wenn das Tier dem Willen seines Lenkers gehorcht (BGH NJW 1952, 1329; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 325).
  • OLG Dresden, 27.06.1997 - 8 U 221/97

    Pflichten des Maklers bei möglicher Beauftragung eines weiteren Maklers durch den

    b) Der Makler hat seiner Nachweistätigkeit in der Regel dann Genüge getan, wenn er dem Auftraggeber die Lage des Objekts (konkrete Kenntnis des Mietgegenstandes) sowie die Person des potentiellen Vertragspartners des Hauptvertrages bekannt gibt (vgl. BGH NJW 87, 1628, OLG Frankfurt NJW-RR 86, 325; Palandt/Thomas, BGB , 56. Aufl., § 652 Rn. 11).
  • KG, 10.10.1994 - 22 U 5514/93

    Schadensersatzansprüche eines Kraftfahrzeughalters aus einem Verkehrsunfall mit

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob es dem gewerblichen Vermieter von Reitpferden überhaupt zuzumuten ist, die reiterischen Fähigkeiten der Mieter jeweils zu überwachen oder zu kontrollieren (verneinend OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 325).
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